Beschluss
OVG 2 S 49.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0225.OVG2S49.13.0A
4Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Erhebung einer Vorausleistung auf den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag in Folge sanierungsbedingter Bodenwertsteigerung scheidet aus, wenn sich mangels Höhenvermessung nicht beurteilen lässt, in welchem Umfang das Grundstück bei Hochwasserereignissen betroffen war oder bei künftig zu erwartenden Hochwassern voraussichtlich überschwemmt werden wird und deshalb Einschränkungen bei der Bebaubarkeit des Grundstücks bestehen können.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.204,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Erhebung einer Vorausleistung auf den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag in Folge sanierungsbedingter Bodenwertsteigerung scheidet aus, wenn sich mangels Höhenvermessung nicht beurteilen lässt, in welchem Umfang das Grundstück bei Hochwasserereignissen betroffen war oder bei künftig zu erwartenden Hochwassern voraussichtlich überschwemmt werden wird und deshalb Einschränkungen bei der Bebaubarkeit des Grundstücks bestehen können.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.204,50 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin rechtzeitig dargelegten Gründe, die den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 2 und 4 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend zugrundegelegt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Anforderung öffentlicher Abgaben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. zur behördlichen Aussetzung der Vollziehung § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenforderung, die zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs führen können, sind erst dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Dies folgt aus der gesetzgeberischen Wertung, die der sofortigen Vollziehbarkeit der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten zu Grunde liegt. Diese Forderungen sollen grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Anfechtung durch den Pflichtigen vollziehbar sein, um die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und eine sinnvolle Haushaltsplanung zu gewährleisten. Der Abgabenpflichtige muss in der Regel vorleisten und sich im Falle eines späteren Obsiegens im Hauptsacheverfahren auf einen Rückerstattungsanspruch verweisen lassen, dessen Realisierung regelmäßig gesichert ist. Angesichts dieses Regelungszwecks können nur solche Einwände gegen die Abgabenforderung eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, die bei einer nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung begründen. Dabei ist grundsätzlich von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Vorschriften auszugehen, solange sich nicht deren offensichtliche Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht aus den Einwänden des Abgabenpflichtigen ergibt oder sonst aufdrängt. Die Prüfung findet dort ihre Grenze, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht; diese bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2012 – OVG 2 S 12.12 – und Beschluss des 10. Senats vom 9. September 2013 – OVG 10 S 12.12 –, jeweils juris Rn. 3). Derartige Richtigkeitszweifel ergeben die von der Antragstellerin rechtzeitig dargelegten Gründe nicht. 1. Gegenüber der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Flurstücke lägen in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und dem Erfordernis der Sicherung der Erschließung sei genügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), hat die Antragstellerin innerhalb der Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO keine Einwendungen vorgetragen. Bei ihrem Hinweis im Schriftsatz vom 6. August 2013 auf mögliche Bedenken an einer „Bebauung in der zweiten Reihe“ handelt es sich um ein verspätetes, nicht lediglich der Erläuterung oder Vertiefung bereits fristgerecht dargelegter Gründe dienendes Vorbringen, das deshalb nicht mehr berücksichtigt werden kann. 2. Ebenso wenig vermag die Antragstellerin mit dem Einwand durchzudringen, es ergebe sich bereits aus dem Gutachten („Grundstückspass“) vom 16. Juli 2012 (Seite 3), dass keine sanierungsbedingte Wertsteigerung der beiden Flurstücke eingetreten sei. Die Antragstellerin missversteht die auf Seite 3 des Gutachtens enthaltenen Aussagen, die sich allein auf weitere wertbeeinflussende Kriterien beziehen, die das zu bewertende Grundstück im Vergleich zum Richtwertgrundstück bzw. zum Richtwertgebiet betreffen. Daraus lässt sich nicht ableiten, die Flurstücke hätten keine sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung erfahren. Das Vorbringen, durch die Sanierung ergäben sich keine Unterschiede in der Ausnutzbarkeit und in der Erschließung der Flurstücke, stellt eine solche Wertsteigerung ebenfalls nicht schlüssig und nachvollziehbar in Frage. Die vom Antragsgegner angenommene sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung beruht maßgeblich auf den Ergebnissen gutachterlich ermittelter Zonenanfangs- und -endwerte, hier für die Zone 7 „Wohnbebauung Nord“. Dazu verhält sich die Antragstellerin jedoch nicht. 3. Der mit der Beschwerdebegründung vom 4. Juli 2013 rechtzeitig erhobene Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe nicht berücksichtigt, dass die Flurstücke überschwemmungsgefährdet seien, weshalb sie allenfalls teilweise als bebaubar und damit wertsteigerungsfähig eingestuft werden könnten, ergibt ebenfalls keine nach dem oben dargelegten Maßstab die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtfertigenden Richtigkeitszweifel an der zutreffenden Ermittlung des dem Vorausleistungsbescheid zugrundegelegten voraussichtlichen Ausgleichsbetrags. Die Antragstellerin weist in der Beschwerdebegründung vom 4. Juli 2013 darauf hin, dass bei einer behördlichen Auswertung des als Ereignis mit einer 20jährigen Wiederkehrwahrscheinlichkeit eingeschätzten Havelhochwassers im Januar 2011 (vgl. Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz – nachfolgend: Landesumweltamt – vom 15. Januar 2013) Teilbereiche der in Rede stehenden beiden Flurstücke 6... und 2... der Flur 2...der Gemarkung Rathenow als „Wasserfläche mit Vegetation“ bzw. „partiell vernässt mit Vegetation“ erfasst worden seien. Wie indes der Antragsgegner bereits erstinstanzlich eingewandt hat, lässt sich auf dieser Grundlage nicht beurteilen, in welchem Umfang die Flurstücke betroffen waren oder bei künftig zu erwartenden Hochwassern voraussichtlich überschwemmt werden, wofür es zunächst einer Höhenvermessung des Geländes bedürfe. Ohne weitere Ermittlungen ist deshalb die Annahme erheblicher überschwemmungsbedingter Bebaubarkeitseinschränkungen im vorliegenden Verfahren nicht gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass auch die Bewertung der Auswirkungen auf den Grundstückswert und den Umfang der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung schwierige, voraussichtlich nur gutachterlich zu beantwortende tatsächliche Bewertungsfragen aufwerfen, die deshalb dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben müssen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin in dem erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen Schriftsatz vom 30. Juli 2013, so dass offen bleiben kann, ob es überhaupt noch berücksichtigt werden könnte. Die Antragstellerin bezieht sich dort auf eine weitere Stellungnahme des Landesumweltamtes vom 25. Juli 2013, wonach inzwischen erste Ergebnisse von Ermittlungen zur Bestimmung von Anschlaglinien vorlägen, nach denen die (benachbarten) Flurstücke 306 und 308 bei einem HQ 100 (Wiederkehrintervall alle 100 Jahre) großflächig betroffen seien. Welche Bedeutung dies für die streitgegenständlichen Flurstücke hat, lässt sich im vorliegenden Verfahren indes nicht abschätzen. Zwar weist die der Stellungnahme beigefügte Karte auch den weiteren Verlauf der vorläufig ermittelten Anschlaglinie HQ 100 im Bereich der beiden streitgegenständlichen Flurstücke aus. Jedoch beziehen sich die textlichen Ausführungen, auch soweit eine künftige Festsetzung als Überschwemmungsgebiet (§ 76 WHG, § 100 BbgWG) als sehr wahrscheinlich angesehen und von einer umfangreichen Instandsetzung und Erweiterung baulicher Anlagen abgeraten wird, ausdrücklich nur auf die Flurstücke 306 und 308. Hinzu kommt, dass es sich, wie das Landesumweltamt kenntlich macht, erst um vorläufige Ergebnisse handelt, da derzeit nur Arbeitskarten zur Verfügung stünden und die ermittelten Anschlaglinien noch nicht plausibilisiert und freigegeben seien. Diese Erkenntnisse genügen deshalb ebenfalls nicht, um bereits aufgrund einer im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung durchgreifende Richtigkeitszweifel an der Erhebung der Vorausleistung annehmen zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).