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Urteil

OVG 2 B 2.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:1113.OVG2B2.12.0A
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Leitsätze
1. Die Rückabwicklung eines Rechtsgeschäfts erfolgt entsprechend der gesetzlichen Konzeption faktisch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen.(Rn.32) 2. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs umfasst den vollen Vertrauensschaden im Hinblick auf Maßnahmen, die jemand im Vertrauen auf die Wirksamkeit des genehmigungspflichtigen und auch genehmigt gewesenen Rechtsgeschäfts vorgenommen hat. Zur Geltendmachung einzelner Schadenspositionen gehört die Darlegung des Schadenseintritts als adäquat kausale Folge der Rückgabe.(Rn.38) 3. Die vertragliche Leistungstreuepflicht dient als ergänzende vertragliche Nebenpflicht der Sicherung der Hauptpflicht. Danach haben beide Vertragspartner nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) alles zu tun, um den Leistungserfolg – hier die Modernisierung und Instandsetzung eines Gebäudes – vorzubereiten, herbeizuführen und zu sichern. Zugleich haben sie alles zu unterlassen, was den Vertragszweck oder den Leistungserfolg beeinträchtigen oder gefährden könnte. Dies schließt insbesondere unberechtigte Kündigungen ein, die der Kündigende zu vertreten hat.(Rn.41)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Juni 2009 für wirkungslos erklärt. Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils verurteilt, an den Kläger 23 044,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, trägt er die Kosten des Verfahrens; soweit er die Berufung zurückgenommen hat, trägt er die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den übrigen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rückabwicklung eines Rechtsgeschäfts erfolgt entsprechend der gesetzlichen Konzeption faktisch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen.(Rn.32) 2. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs umfasst den vollen Vertrauensschaden im Hinblick auf Maßnahmen, die jemand im Vertrauen auf die Wirksamkeit des genehmigungspflichtigen und auch genehmigt gewesenen Rechtsgeschäfts vorgenommen hat. Zur Geltendmachung einzelner Schadenspositionen gehört die Darlegung des Schadenseintritts als adäquat kausale Folge der Rückgabe.(Rn.38) 3. Die vertragliche Leistungstreuepflicht dient als ergänzende vertragliche Nebenpflicht der Sicherung der Hauptpflicht. Danach haben beide Vertragspartner nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) alles zu tun, um den Leistungserfolg – hier die Modernisierung und Instandsetzung eines Gebäudes – vorzubereiten, herbeizuführen und zu sichern. Zugleich haben sie alles zu unterlassen, was den Vertragszweck oder den Leistungserfolg beeinträchtigen oder gefährden könnte. Dies schließt insbesondere unberechtigte Kündigungen ein, die der Kündigende zu vertreten hat.(Rn.41) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Juni 2009 für wirkungslos erklärt. Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils verurteilt, an den Kläger 23 044,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, trägt er die Kosten des Verfahrens; soweit er die Berufung zurückgenommen hat, trägt er die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den übrigen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts P... vom 8. Juni 2009 für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Soweit er die Berufung zurückgenommen hat, war das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Berufung teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage in Höhe von 23 044,51 € zu Unrecht abgewiesen, denn in diesem Umfang ist sie zulässig (A) und begründet (B). Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zahlungsbegehrens hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung insoweit zurückzuweisen war (C). A) Der Verwaltungsrechtsweg ist angesichts der bindenden Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht P... eröffnet (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Als Berufungsgericht des zulässigen Rechtswegs entscheidet der erkennende Senat den Rechtsstreits unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung bekräftigten Ansicht der Beklagten ist der Senat nicht auf die Prüfung derjenigen Klagegründe und Ansprüche beschränkt, aus denen der Rechtsstreit durch Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 24. Juni 2005 (1 O 494.04) verwiesen worden ist. Vielmehr ist er unter Beachtung der Bestimmungen seines Prozessrechts verpflichtet, über alle anderen Klagegründe mitzuentscheiden, auch wenn sie bei isolierter Betrachtung in einen anderen Rechtsweg gehören würden (Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 17 Rn. 54). B) Der Anspruch des Klägers folgt dem Grunde nach sowohl aus § 12 Abs. 3 Satz 2 des Investitionsvorranggesetzes (InVorG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1811) i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) in der Fassung vom 4. Juli 1995 (BGBl. I S. 895) (I) als auch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (pVV) (II). Der Umfang des durch das Verhalten der Beklagten verursachten Schadens ist in der im Tenor ausgesprochenen Höhe nachgewiesen (III). I. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 12 Abs. 3 Satz 2 InVorG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO liegen vor. Der Anwendungsbereich der Vorschriften ist eröffnet. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 InVorG bestimmen sich bei Aufhebung eines Investitionsvorrangbescheids die Einzelheiten der Rückabwicklung für Unternehmen nach dem Vertrag und für Grundstücke sowie Gebäude zusätzlich nach § 7 GVO (§ 20 GVO a.F.). Die Normen regeln spezialgesetzlich und verschuldensunabhängig die Rechtsfolgen zwischen Investor und Verfügungsberechtigtem im Fall einer bestandskräftigen Aufhebung des Investitionsvorrangbescheids, der hier die Grundstücksverkehrsgenehmigung ersetzt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 InVorG; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1994 – 7 C 15.94 –, juris Rn. 14). 1. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO ist der Erwerber von dem Zeitpunkt an, in dem die Aufhebung der Genehmigung bestandskräftig wird, verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten das Grundstück in dem Zustand zurückzuübereignen, in dem es sich in dem genannten Zeitpunkt befindet. Im Gegenzug ist der Verfügungsberechtigte nach § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der Parteien verpflichtet, dem Erwerber den ihm aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Rückübertragung entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Erwerber durfte aufgrund der Umstände der Erteilung der Genehmigung nicht auf deren Bestand vertrauen. Auf die Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts sind die Absätze 1 bis 3 des § 7 GVO entsprechend anwendbar (§ 7 Abs. 4 GVO). Die Voraussetzungen der Vorschriften sind erfüllt: Im maßgeblichen Zeitpunkt der Bestandskraft des Widerrufs des Investitionsvorrangbescheids am 30. Januar 1997 war die Beklagte durch Vermögenszuordnungsbescheid der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 10. Oktober 1994 Eigentümerin des Streitgrundstücks. Dass der Erbbaurechtsvertrag im Jahre 1993 nicht mit der Beklagten, sondern mit der w... als seinerzeit (vermeintlich) Verfügungsberechtigter geschlossen wurde, führt nicht zur Unanwendbarkeit der Vorschrift im Verhältnis zur Beklagten, die im Zeitpunkt des Entstehens der Rückabwicklungsverpflichtung als Eigentümerin allein verfügungsberechtigt war. Ihr gegenüber ist daher auch der Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 12 Abs. 3 Satz 2 InVorG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO entstanden (zum maßgeblichen Zeitpunkt: Zimmermann in: RVI, Bd. III, Stand 2013, § 7 GVO Rn. 17-19). Ebenso wenig rechtfertigt der Umstand, dass die w... am 13. November 1997 (erstmals) als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen wurde, eine abweichende rechtliche Beurteilung. Vielmehr erfolgt die Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts entsprechend der gesetzlichen Konzeption faktisch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 2. September 2014 – 2 U 39.13 –, juris Rn. 53). Zwar muss die Aufhebung des Erbaurechts nunmehr – was nach den von der w... eingereichten Unterlagen mit notariellen Verträgen vom 18. Mai 2010 sowie vom 9. August und 29. September 2012 (Urkundenrolle Nr. 1... des Notars Dr. F..., B...) auch tatsächlich geschehen ist – mit den derzeitigen (neuen) Eigentümern vereinbart werden, denen der Kläger aber diejenigen Einwendungen entgegensetzen kann, die zur Zeit „der Abtretung der Forderung“ gegen den bisherigen Gläubiger, die Beklagte, begründet waren (vgl. § 404 BGB). So steht dem Kläger etwa für die Dauer des Verfahrens zur Klärung des Schadensersatzanspruchs ein Erfüllungsverweigerungsrecht zu (§ 7 Abs. 2 Satz 4 GVO). Darauf und auf seine Rechte aus der Bestellung des Erbbaurechts hat er ausweislich der vorgelegten Verträge offenkundig verzichtet, nicht jedoch auf seine Rechte aus den Rechtsbeziehungen mit der Beklagten (s. unter B. Ziff. 4 des Vertrages vom 9. August 2012, dort S. 4). 2. Der Schadensersatzanspruch ist weder nach § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO ausgeschlossen (a) noch verjährt (b). a) Der Kläger durfte auf den Bestand des die Grundstücksverkehrsgenehmigung ersetzenden Investitionsvorrangbescheids vertrauen, denn im Zusammenhang mit dessen Erteilung im Februar 1993 sind keine Umstände ersichtlich, die dagegen sprächen (vgl. zu diesem Merkmal Zimmermann in: RVI, Bd. III, a.a.O., § 7 GVO Rz. 20). b) Entgegen der Auffassung der Beklagten greift auch die Einrede der Verjährung nicht. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Verjährung zwar in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Ist die neue Verjährungsfrist jedoch kürzer als nach dem BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, wird die kürzere Frist ab dem 1. Januar 2002 berechnet (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Beginn und Hemmung der Verjährung bestimmen sich für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Vor diesem rechtlichen Hintergrund war die Verjährungsfrist von drei Jahren im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 GVO besteht seit dem 30. Januar 1997, denn erst mit der Rücknahme der Klage gegen den Widerruf des Investitionsvorrangbescheids vom 13. Juli 1995 ist dieser bestandskräftig geworden. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Bereicherungsrecht betrug nach § 195 BGB a.F. grundsätzlich 30 Jahre (bzw. es galt die Verjährungsfrist des getilgten Anspruchs, vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, 60. Aufl., 2001, § 195 Rn. 7), so dass der Anspruch am 1. Januar 2001 noch nicht verjährt war und die unter dem 25. Juni 2004 beim Landgericht P... erhobene Klage den Eintritt der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 ZPO wirksam gehemmt hat (vgl. zur aktuellen Rechtslage in Bezug auf § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO, OLG Brandenburg, Urteil vom 2. September 2014 – 2 U 39.13 –, juris Rn. 73). Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Urfassung der (Teil)Klage von 2004 habe wegen fehlender Individualisierung keine Hemmung herbeiführen können, denn die Summe der in der Klageschrift als Rechnungsposten aufgeführten Einzelpositionen sei höher als die im Klageantrag bezifferte Forderung gewesen. Insoweit übersieht die Beklagte bereits, dass die von ihr als Beleg für ihre Rechtsauffassung herangezogene Rechtsprechung ausdrücklich auf die Hemmung der Verjährung im Mahnverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 – XI ZR 466.07 – NJW 2009, 56) und nicht den hier allein zu beurteilenden Fall der Verjährungshemmung durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) betrifft. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hemmt eine teilweise unsubstantiierte und unschlüssige Klage die Verjährung selbst dann, wenn die Bezifferung der Einzelforderungen erst im Laufe des Rechtsstreits vorgenommen wird und der Anspruch ohne die Unterbrechungswirkung der Klage bereits verjährt gewesen wäre (st. Rechtspr., vgl. u.a. BGH, Urteil vom 22. Mai 1967 – II ZR 87.65 –, juris Rn. 18; Urteil vom 26. Juni 1996 – XII ZR 38.95 – NJW-RR 1996, 1409 ; vgl. auch Ellenberger in: Palandt, BGB, 74. Aufl., 2015, § 20 Rn. 5 m.w.N.). Dem schließt sich der Senat an. Dass die Leistungsklage den wesentlichen Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entspricht und somit wirksam erhoben worden ist, stellt auch die Beklagte nicht substantiiert in Frage. 3. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs umfasst den vollen Vertrauensschaden im Hinblick auf Maßnahmen, die der Kläger im Vertrauen auf die Wirksamkeit des genehmigungspflichtigen und auch genehmigt gewesenen Rechtsgeschäfts vorgenommen hat. Zur Geltendmachung einzelner Schadenspositionen gehört die Darlegung des Schadenseintritts als adäquat kausale Folge der Rückgabe (vgl. dazu und zur Höhe des Schadens unter B) III., s. auch Zimmermann in: RVI, Bd. III, a.a.O., § 7 GVO Rz. 19). Auf Fragen des Verschuldens kommt es für Schadensersatzansprüche aus § 12 Abs. 3 Satz 2 InVorG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO nicht an. II. Unabhängig davon kann der Kläger sein Begehren gegen die Beklagte dem Grunde nach auch auf das gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitut der pVV stützen, denn Ansprüche aus pVV sind im Verhältnis zu gesetzlich geregelten Ansprüchen aus anderen Regelungsbereichen nicht subsidiär (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16. August 2002 – 8 S 455.02 –, juris Rn. 25). Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht die Anspruchsgrundlage herangezogen und auf den Zeitpunkt vor ihrer Kodifizierung am 1. Januar 2002 (vgl. §§ 280 Abs. 1, 282, 241 Abs. 2 BGB n.F.) abgestellt, weil die Beteiligten den Fördervertrag im Jahre 1993 abgeschlossen haben (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB). Die eigens zur Lückenschließung im BGB a. F. entwickelten Grundsätze gelten zwar gegenüber anderen schuldrechtlichen Ansprüchen subsidiär, d.h. es werden nur Leistungsstörungen oder Pflichtverletzungen erfasst, die weder Unmöglichkeit noch Verzug herbeiführen und deren Folgen nicht von den (zivil)gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften geregelt werden. Da Gewährleistungsansprüche hier jedoch weder erhoben worden noch ersichtlich sind, kann der Kläger seine Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der pVV des öffentlich-rechtlichen Fördervertrages (§ 54 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg) herleiten. Indem die Beklagte den Fördervertrag mit Schreiben vom 19. April 1995 wegen Nichterreichbarkeit des beabsichtigten Förderzwecks kündigte (§ 7 Abs. 3, 3. Spiegelstrich FörderV), hat sie ihre gegenüber dem Kläger bestehende Leistungstreuepflicht verletzt. Denn die Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt die ihr obliegende und für die Eintragung des Erbbaurechts an erster Rangstelle im Grundbuch notwendige Rangrücktrittserklärung noch nicht in der vom Grundbuchamt geforderten Form abgegeben (1). Darüber hinaus hat sie sich mit der Kündigung vor Ablauf der im Investitionsvorrangverfahren zuletzt bis zum 30. Juli 1995 verlängerten Durchführungsfrist in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten gesetzt (2). Ebenso wenig hätte die Beklagte den Investitionsvorrangbescheid nach der ausgesprochenen Kündigung des Fördervertrages widerrufen dürfen, denn die Anmelderin des Restitutionsanspruchs hatte dies nicht beantragt. Insoweit hat die Beklagte gegenüber dem Kläger auch ihre nachwirkenden Treuepflichten aus dem Fördervertrag verletzt (3). 1. Die vertragliche Leistungstreuepflicht dient als ergänzende vertragliche Nebenpflicht der Sicherung der Hauptpflicht. Danach haben beide Vertragspartner nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) alles zu tun, um den Leistungserfolg – hier die Modernisierung und Instandsetzung des Gebäudes W...– vorzubereiten, herbeizuführen und zu sichern. Zugleich haben sie alles zu unterlassen, was den Vertragszweck oder den Leistungserfolg beeinträchtigen oder gefährden könnte. Dies schließt insbesondere unberechtigte Kündigungen ein, die der Kündigende zu vertreten hat (vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, 60. Aufl., 2001, § 195 Rn. 7; § 276 Rn. 115 jew. m.w.N.; BGH, Urteil vom 14. Januar 1988 – IX ZR 265.86 –, juris Rn. 21 f.). So liegen die Dinge hier. Die Kündigung des Fördervertrages war bei Wertung der Umstände des Einzelfalls im Ergebnis nicht berechtigt. Denn der Kläger durfte ungeachtet der sonstigen tatsächlichen Entwicklungen in den Jahren 1994/95 darauf vertrauen, dass der Fördervertrag nicht vor der notwendigen ordnungsgemäßen Rangrücktrittserklärung der Beklagten und der dadurch rechtlich erst möglichen Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch gekündigt wird. Darauf, ob der Erbbaurechtsvertrag oder die Fristen aus dem Investitionsvorrangverfahren explizit zum Bestandteil des Fördervertrages gemacht worden sind, kommt es für die Annahme der Verletzung nebenvertraglicher Leistungstreuepflichten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an. Ebenso wenig ist entscheidungserheblich, ob der Kläger im Vorfeld der Kündigung in den Monaten Februar und März 1995 von der Beklagten auf eine drohende Vertragsauflösung hingewiesen wurde und deshalb mit der Kündigung habe rechnen müssen. Maßgebend für die Treuwidrigkeit ist allein, dass ohne die Bestellung eines Erbbaurechts eine Durchführung des Investitionsvorhabens nicht möglich war. Das stellt selbst die Beklagte nicht in Abrede. Sie hat dies gegenüber der Anmelderin nicht nur in dem Investitionsvorrangbescheid vom 15. Februar 1993 ausdrücklich betont. Auch ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge war die Begründung des Erbbaurechts zu Gunsten des Klägers ein wesentliches Element der beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen und nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten unverzichtbarer Bestandteil des gesamten Vorhabens. Aus diesem Grund musste die Sperrwirkung des vermögensrechtlichen Antrags aufgehoben und die Verkehrsfähigkeit des restitutionsbelasteten Vermögenswertes durch Erteilung des Investitionsvorrangbescheids hergestellt werden. Zur Überzeugung des Senats bildete daher die Bestellung des Erbbaurechts die maßgebliche Geschäftsgrundlage für das Investitionsprojekt „W...“ und somit auch die – ungeschriebene – Geschäftsgrundlage des Fördervertrages, der zudem in seinem § 1 Abs. 1 den Erbbaurechtsvertrag eigens zur Erläuterung der Besitz- und Eigentumsverhältnisse in Bezug nimmt. Dass vor der Eintragung des Erbbaurechts an erster Rangstelle eine ordnungsgemäße Rangrücktrittserklärung der Beklagten erforderlich war, ist - wie bereits im Tatbestand festgestellt - ebenfalls unstreitig. Da nach Abschluss des Erbbaurechtsvertrages vom 20. April 1993 in Abteilung II des Grundbuches auf Ersuchen des Stadt Brandenburg vom 5. Juli 1993 ein Sanierungsvermerk zu ihren Gunsten an erster Rangstelle eingetragen worden war, war die Beklagte verpflichtet, eine entsprechende wirksame Rangrücktrittserklärung gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben. Die Abgabe der Rangrücktrittserklärung ist rechtlich als leistungssichernde Verhaltenspflicht der Beklagten zu qualifizieren, deren Verletzung vor Ausspruch der Kündigung sich im Einzelnen aus Folgendem ergibt: a) Noch vor Genehmigung des Erbbaurechtsvertrages durch die Beklagte (15. Oktober 1993) mahnte der Kläger unter dem 25. August 1993 gegenüber der Beklagten (Amt für Wirtschaftsförderung) nach telefonischer Rücksprache mit dem Grundbuchamt die Sicherstellung der Voraussetzungen für die Eintragung des Erbbaurechts unter Hinweis auf die fehlende Finanzierungsgrundlage an; insbesondere sei der Investitionsvorrangbescheid dem Grundbuchamt zur Eintragung des Erbbaurechts zu übergeben. Mit Schreiben vom 31. August 1993 bekräftige der Notar das Anliegen gegenüber der Beklagten. Daraufhin teilte diese dem Kläger unter dem 6. September 1993 mit, dass sein Investitionsvorrangbescheid durch die Verwaltung nicht gesiegelt worden sei; dies sei jedoch für eine vorrangige Bearbeitung im Grundbuchamt erforderlich. Er müsse ihn deshalb zurückgeben. Nachdem am 7. Oktober 1993 eine Auflassungsvormerkung für die Bestellung des Erbbaurechts eingetragen worden war, sind für die folgenden Monate keine weiteren Rangrücktrittsbemühungen aktenkundig. b) Nachdem die Beklagte das Grundbuchamt erstmals mit (allgemeinen) Schreiben vom 4. Februar und 21. April 1994 davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass der auf der Sanierungssatzung der Stadt B... beruhende nachrichtliche Sanierungsvermerk in Abteilung II an rangletzter Stelle eingetragen werden könne und Grundbucheintragungsersuchen bei besonderen Investitionszwecken – wie hier – vordringlich zu bearbeiten seien, beantragte Notar S... unter dem 20. Mai 1994 die Eintragung des Erbbaurechts. Bereits unter dem 27. Juni 1994 teilte ihm das Amtsgericht B... jedoch mit, dass das Erbbaurecht mit Blick auf den eingetragenen Sanierungsvermerk nicht die erbbaurechtsvertraglich vorgesehene erste Rangstelle (Ziff. 2.4. und 6.1 der Urkunde) erhalten könne. Die Bitte des Grundbuchamtes, „noch eine ausdrückliche Rangrücktrittserklärung der Stadt B... hinsichtlich des Sanierungsvermerks II/1“ vorzulegen, weil die bisher vorgelegte Erklärung vom 4. Februar 1994 mangels konkreter Bewilligung nicht ausreiche, leitete der Notar der w... unter dem 29. August 1994 zu, die ihrerseits die Beklagte unter dem 7. September 1994 entsprechend informierte. Unter dem 27. Oktober 1994 wandte sich auch der Kläger erneut schriftlich an die w... und die Beklagte jeweils mit dem Hinweis, dass das Erbbaurechtsgrundbuchblatt immer noch nicht angelegt worden sei und damit u.a. die geplanten Eigenmittel über ein Hypothekendarlehen nicht ausgereicht werden könnten. Trotz der wiederholten Aufforderungen zur Abgabe der konkreten Rangrücktrittserklärung reagierte die Beklagte nicht, sondern verlängerte mit Bescheid vom 12. Dezember 1994 zum zweiten Mal lediglich die Frist zur Durchführung des Investitionsvorhabens erneut mit der Begründung, dass den Kläger an der eingetretenen Verzögerung kein Verschulden treffe. Das Vorhaben solle nunmehr bis zum 30. Juli 1995 durchgeführt werden. c) Nachdem sich die Beklagte in den Monaten Februar und März 1995 erfolglos darum bemüht hatte, eine Stellungnahme des Klägers zur zeitlichen Realisierung des Bauvorhabens zu erhalten, kündigte sie den Fördervertrag unter dem 19. April 1995, ohne zuvor den Rangrücktritt erklärt zu haben. Erst drei Monate nach der Kündigung gab die Beklagte die in Bezug auf den Erbbaurechtsvertrag zur Urkunden-Nr. S... konkretisierte Rangrücktrittserklärung ab. Angesichts dieses tatsächlichen Geschehensablaufs ist die wegen Nichterreichung des beabsichtigten Zwecks ausgesprochene Kündigung treuwidrig und die Annahme einer zumindest fahrlässigen nebenvertraglichen Pflichtverletzung durch die Beklagte begründet. Eine Vertragspartei genügt ihren Sorgfaltspflichten nicht, wenn sie ungeprüft lässt, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist (zu § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 133.08 –, juris Rn. 20). So liegt der Fall hier. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte ihre Rechtsposition, wonach ihr allgemeines Schreiben an das Grundbuchamt vom 4. Februar 1994 den Anforderungen an einen wirksamen Rangrücktritt genügen könnte, überprüft hat. Dazu hätte sie allerdings spätestens nach der vom Grundbuchamt abgelehnten Eintragung des Erbbaurechts im Juni 1994 Anlass gehabt. Da dies unterblieben ist, hätte sie die erbetene konkrete Rangrücktrittserklärung ungeachtet der offenbar fortbestehenden internen rechtlichen Differenzen mit dem Grundbuchamt über die Form des Rangrücktritts im Interesse einer zügigen Eintragung des Erbbaurechts zu Gunsten des Klägers abgeben müssen. Die Beklagte wusste seit nahezu zwei Jahren, dass der Kläger auf die Eintragung zur Finanzierung weiterer notwendiger Mittel angewiesen war. Die erstrangige Bestellung des Erbbaurechts war erkennbar die Geschäftsgrundlage für das Investitionsprojekt, eine wirksame Rangrücktrittserklärung durch die Beklagte daher geboten. Außerdem war ihr bekannt, dass die Bauarbeiten seit dem 28. Juli 1994 u.a. wegen der fehlenden Eintragung des Erbbaurechts ruhten. Deshalb hätte die Beklagte die Klärung der rechtlichen Unstimmigkeiten mit dem Grundbuchamt ohne Plausibilitätsprüfung nicht zu Lasten des Klägers um ein weiteres Jahr hinauszögern dürfen, zumal sie durch Vermögenszuordnungsbescheid vom 11. Oktober 1994 selbst Eigentümerin des Streitgrundstücks geworden ist und damit auch aus dieser Rechtsposition heraus hätte gewährleisten müssen, das dem Erbbaurecht unverzüglich die erste Rangstelle im Grundbuch eingeräumt wird (vgl. Ziff. 2.4 des Erbbaurechtsvertrags). Insofern war die Beklagte entgegen der erstinstanzlichen Annahme (UA S. 13 f.) jedenfalls seit Mitte Oktober 1994 auch unmittelbar Beteiligte des grundbuchrechtlichen Verfahrens, denn ihr Eigentumsrecht war von der Eintragung betroffen. Soweit die Beklagte der festgestellten schuldhaften Pflichtverletzung mit Blick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 1996 (– 7 B 356.95 –, juris Rn. 18) entgegenhält, es sei nicht Sinn und Zweck des Investitionsvorranggesetzes, einem Investor, der mangels vorhandener Eigenmittel oder Sicherheiten nicht kreditwürdig sei, erst die Kreditgrundlage zu verschaffen, die er für die Finanzierung des Vorhabens benötige, übersieht sie, dass es im Streitfall nicht (mehr) um die Prognose der Kreditwürdigkeit des Investors vor Erteilung des Investitionsvorrangbescheids geht. Zudem verkennt sie auch in diesem Zusammenhang die Besonderheiten des Einzelfalls: Dass der Kläger in dem für die Beurteilung der Bonität maßgeblichen Prognosezeitpunkt nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für die Verwirklichung des Vorhabens bot (§ 4 Abs. 1 InVorG), stand ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge bei Erlass des Investitionsvorrangbescheids außer Frage. Darauf, ob der Investor das Vorhaben mit eigenen Mitteln oder mit Fremdmitteln finanziert, kommt es nicht an. Maßgeblich für die Annahme der Bonität ist allein, ob der Vorhabenträger die benötigten Mittel voraussichtlich aufzubringen imstande ist. Soll das Vorhaben – wie hier – auch mit Fremdmitteln finanziert werden, wird die Kreditwürdigkeit regelmäßig durch eine Finanzierungszusage eines Kreditinstituts nachgewiesen. Eine entsprechende Zusage der Bank vom 16. November 1992 über 180.000 DM (erststelliges Hypothekendarlehen) lag der Beklagten vor und wurde von ihr ohne weiteres als ausreichend für den Erlass des Investitionsvorrangbescheids zu Grunde gelegt. Dort heißt es wörtlich: „Der Investor bietet auch hinreichende Sicherheit für die Durchführung des Vorhabens. Es liegt eine Erklärung zur Mitfinanzierung des Objektes von einer Bank vor. Des weiteren ist die Bereitstellung öffentlicher Fördermittel gegeben“. Der Umstand, dass die Grundsatzzusage der ...Bank unter dem Vorbehalt stand, „daß die Prüfung der Beleihbarkeit des Objekts zu einem positiven Ergebnis führt“, ließ die Beklagte offenkundig nicht an der Kreditwürdigkeit des Klägers zweifeln. Vielmehr begründet gerade die von ihr akzeptierte Verknüpfung von Mitfinanzierungszusage und Beleihbarkeit des Objekts in besonderer Weise die (nebenvertragliche) Verpflichtung, der zügigen Umsetzung des in § 1 des Fördervertrages in Bezug genommenen Erbbaurechtsvertrags nicht im Wege zu stehen, sondern die vom Grundbuchamt geforderte Rangrücktrittserklärung ohne schuldhaftes Zögern abzugeben. Daran fehlt es hier. 2. Mit ihrer Kündigung des Fördervertrages im April 1995 hat sich die Beklagte zudem widersprüchlich verhalten. Noch im Dezember 1994 hatte sie im Investitionsvorrangverfahren in Kenntnis der seit knapp fünf Monaten eingestellten Bauarbeiten die Frist zur Durchführung des Vorhabens bis zum 30. Juli 1995 mit der Begründung verlängert, mit den Sanierungsarbeiten sei bereits nachhaltig begonnen worden und das Vorhaben könne lediglich aus Gründen, die der Kläger nicht verschuldet habe, innerhalb der bereits einmal verlängerten Frist nicht durchgeführt werden. Zugleich hat die Beklagte in dem an die Anmelderin gerichteten Bescheid mit Blick auf die nachträglich ermittelten höheren Sanierungskosten wegen versteckter Baumängel auf das noch laufende Nachförderungsverfahren hingewiesen. Angesichts dessen musste der Kläger nicht damit rechnen, dass der ebenfalls mit der Beklagten abgeschlossene Fördervertrag vor Ablauf der Durchführungsfrist unter Hinweis auf die Unerreichbarkeit des Förderzwecks einseitig beendet wird. Zutreffend geht die Beklagte zwar in diesem Zusammenhang von grundsätzlich getrennten Verfahren - einerseits Investitionsvorrangbescheid, andererseits Fördervertrag - aus. Auch ist der Investor weder Adressat des Investitionsvorrangbescheids noch gewährt ihm das Investitionsvorranggesetz einen Anspruch auf Erteilung eines entsprechenden Bescheides an den Anmelder des Restitutionsanspruchs. Ziel des Investitionsvorranggesetzes ist vielmehr allein die Förderung des wirtschaftlichen Aufschwungs im Beitrittsgebiet. Gefördert werden bestimmte Investitionen, nicht der Investor. Er ist nur als Mittler der Investition von Bedeutung und wird insofern von dem Investitionsvorrangbescheid lediglich mittelbartatsächlich betroffen. Der Investor erwirbt das Eigentum oder Erbbaurecht stets nur unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass der Anmelder nicht die Aufhebung des Investitionsvorrangbescheids erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1994 – 7 C 15.94 – juris, Rz. 11). Entgegen der Ansicht der Beklagten schließt es die rechtliche Trennung von investiver Vorrangregelung und öffentlich-rechtlichem Fördervertrag jedoch nicht von vorneherein aus, im Rahmen der Umsetzung des Fördervertrags mit Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprüchliches Verhalten eines Vertragspartners zu konstatieren, wenn dieser – wie hier – einerseits als hoheitlich handelnde Behörde den Investitionsvorrangbescheid erlassen (und widerrufen) hat sowie andererseits mit dem Kläger in Bezug auf dasselbe Grundstück den Fördervertrag abgeschlossen hat, der wiederum mit Blick auf die einheitliche Geschäftsgrundlage für das Investitionsprojekt und der gesetzlichen „Rückübereignungsverpflichtung des Erbbaurechts“ gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 GVO zumindest faktisch vom Fortbestand des Investitionsvorrangbescheids abhängig ist. Insofern kann die im Investitionsvorrangbescheid bestimmte und im Zeitpunkt der Fördervertragskündigung noch nicht abgelaufene Frist für die Durchführung der zugesagten Maßnahme (vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 lit a InVorG) ohne weiteres unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB wertend berücksichtigt werden. Dafür muss – entgegen der erstinstanzlichen Auffassung (UA S. 13) – weder die Frist aus dem Investitionsvorrangbescheid noch der Erbbaurechtsvertrag „als solcher…zum Bestandteil des Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrages gemacht worden“ sein. Denn die Leistungstreuepflicht umfasst als ergänzende vertragliche Nebenpflicht auch die (allgemeine) Pflicht, den Vertragszweck nicht durch widersprüchliches Handeln zu beeinträchtigen. Nicht ohne Grund hat deshalb die G... die von der Beklagten nach § 8 Satz 1 FörderV als treuhänderischer Sanierungsträger eingesetzt war, in ihrer Kündigungsempfehlung vom 13. Januar 1995 an die Beklagte vor einem „gegensätzliche(n) Handeln ein und derselben Verwaltung“ gewarnt, sofern vor Ablauf der im Investitionsvorrangbescheid eingeräumten Frist gekündigt werden sollte. 3. Unabhängig davon hätte die Beklagte im Nachgang zur Kündigung auch den Investitionsvorrangbescheid nicht widerrufen dürfen (nachwirkende Treuepflicht), denn es fehlte dazu an dem gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 InVorG erforderlichen Antrag der Berechtigten. Das Widerrufsverfahren ist bewusst als Antragsverfahren ausgestaltet, weil der Anmelder entscheiden soll, ob sein Restitutionsanspruch wiederaufleben soll (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 InVorG) oder ob er den Investitionsvorrangbescheid z. B. aus Gründen der in § 16 InVorG vorgesehenen Erlösauskehr bzw. des dort geregelten Anspruchs auf den Verkehrswert bestehen lassen will. Eine Rückübertragungsverpflichtung im Fall der Nichterfüllung der Investitionsverpflichtung allein zugunsten des Verfügungsberechtigten ist nicht vorgesehen (vgl. Hensel in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Bd. II, Stand. 2007, § 15 InVorG Rn. 3; Ley in: Jesch u.a., Investitionsvorranggesetz, 1993, § 15 Rz. 18, § 8 Rz. 28; Zumschlinge in: Rodenbach u.a., InVorG, Stand. 1998, § 15 Rn. 6). Von Amts wegen darf ein Widerruf daher nur unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG erfolgen, die hier mangels Rechtswidrigkeit des Investitionsvorrangbescheids nicht vorlagen. Schließlich ist die Beklagte selbst (Amt 30) in einer internen Zwischennachricht vom 7. Oktober 1996 an das Dezernat I, Büro des Oberbürgermeisters, davon ausgegangen, dass der notwendige Antrag der Anmelderin fehlte und der Widerruf deshalb nicht hätte ausgesprochen werden dürfen. Gleichwohl sah sie keine Veranlassung ihren als rechtswidrig erkannten Widerrufsbescheid zurückzunehmen. 4. Der Anspruch des Klägers aus pVV ist aus den unter B) I. 2. b) dargelegten Gründen nicht verjährt. Die Verjährungsfrist betrug nach § 195 BGB a.F. ebenfalls grundsätzlich 30 Jahre (vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, 60. Aufl., 2001, § 195 Rn. 9). III. Dem Kläger ist durch die Pflichtverletzungen ein adäquat kausaler Schaden in der tenorierten Höhe entstanden, dessen Abwendung durch den Schutzzweck der verletzten Pflichten miterfasst wird. Adäquat kausal ist ein Verhalten, das im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen. Entscheidend für die Folgenzurechnung ist eine wertende Beurteilung des Einzelfalls, die vorausschauend aus der Sicht vor Eintritt des Erfolges zu vollziehen ist („objektive nachträgliche Prognose“, vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, 60. Aufl., 2001, vor § 249 Rz. 58 ff.). Danach hat die durch die verspätete Abgabe der Rangrücktrittserklärung unterbliebene rechtzeitige Eintragung des Erbbaurechts zur Überzeugung des Senats von Anfang an zu einer „finanziellen Schieflage“ des Klägers geführt, denn ihm fehlte (auch) eine Beleihungsgrundlage für den aufzunehmenden Eigenanteil. Zwar bleibt es spekulativ, ob die Finanznot des Klägers bei rechtzeitiger Rücktrittserklärung und Grundbucheintragung angesichts der nachträglich ermittelten höheren Sanierungskosten und dem fehlenden Anspruch auf Nachförderung (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5 FörderV) ausgeblieben wäre. Darauf kommt es jedoch im Rahmen der gebotenen ex-ante-Betrachtung nicht an, denn der wirkliche – spätere – Geschehensablauf hat insoweit unberücksichtigt zu bleiben. Der geltend gemachte Schaden umfasst die Aufwendungen, die der Kläger im Vertrauen auf den abgeschlossenen Fördervertrag getätigt hat und die für ihn durch die treuwidrige Kündigung nutzlos geworden sind. Ihnen hätte im Falle der Vertragserfüllung ein Gegenwert in Form von Mieterträgen gegenübergestanden (vgl. zum Gesichtspunkt der Rentabilitätsvermutung BGH, Urteil vom 26. März 1999 – V ZR 364.97 – juris Rn. 6 m.w.N.). Im Einzelnen hat der Kläger von den im Schriftsatz vom 19. November 2008 (GA Bd. III, 502 ff. ) aufgeführten zwölf Einzelpositionen mit der im Berufungsverfahren allein weiterverfolgten Gesamtsumme von 39 034, 95 € die Ziffern 1.- 4., sowie 6., 8. und 9. wie folgt der Höhe nach belegt: Pos. 1: Kostenrechnung des Notars S... vom 30. April 1993 nebst Überweisungsbeleg (GA Bd. I, 143 f.) 2 562,55 DM Pos. 2: Gebührenanforderung Gerichtskasse P... vom 16. November 1993 (Auflassungsvormerkung) nebst Überweisungsbeleg (GA Bd. I, 145) 110,-- DM Pos. 3: Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamts B... vom 15. November 1993 nebst Zahlungsvermerk (GA Bd. I, 146) 2 162,-- DM Pos. 4: Gebührenbescheid der Stadtverwaltung B... nebst Zahlungsvermerk (GA I, 147 f.; GA V 1021 ff.) 4 135,-- DM Pos. 6: Wohngebäudeversicherungsprämien zu Gunsten der Feuersozietät für die Jahre 1993 bis 2002 nebst Zahlungsvermerke bzw. Überweisungsbelege (GA I, 153 ff.) 5 246,80 DM Pos. 8: Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Klage der D... aus dem Darlehensvertrag vom 3./13. Juni 1994 nebst Zahlungsvermerke bzw. Überweisungsbelege (GA I, 179 ff ) 6 643,80 DM Pos. 9: Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Klage der A... GmbH aus Zwischenrechnungen vom 20. Mai sowie 19. und 27. Juli 1994 nebst Zahlungsvermerke bzw. Überweisungsbelege (GA I, 200 ff., 206 f, 211; GA V 1025 ff.) 24 211,-- DM Die Gesamtsumme in Höhe von 45 071,15 DM entspricht dem tenorierten Zahlbetrag von 23 044,51 € (1,-- € = 1,95583 DM). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. C) Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen, denn die im Schriftsatz vom 19. November 2008 unter den Ziffern 5., 7. und 10. bis 12. aufgeführten Schadenspostionen sind nicht nachgewiesen. Insoweit fehlt es – unabhängig von Fragen der Kausalität – an aussagekräftigen Zahlungsbelegen bzw. Kostennoten oder Gebührenbescheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen vergeblicher Aufwendungen im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Sanierung eines Wohnhauses. Nachdem der Kläger Ende 1992 den Zuschlag für die Sanierung und Rekonstruktion des mit einem Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz belasteten Wohngrundstücks W...7... in B...a...(Flur 1..., Flurstück ...) erhalten hatte, erließ die Beklagte gegenüber der Anmelderin des Restitutionsanspruchs unter dem 15. Februar 1993 einen Investitionsvorrangbescheid. Danach sollte zu Gunsten des Klägers an dem Grundstück zur Durchführung des Investitionsvorhabens ein Erbbaurecht bestellt werden. Das Sanierungsvorhaben mit einem Investitionsvolumen i. H. v. 870 000,- DM war bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 durchzuführen. Mit notariellem Vertrag des Notars S..., B..., vom 20. April 1993 (Urkunden-Nr. S...) verpflichtete sich die als Eigentümerin bezeichnete W... (im Folgenden: w...), deren einziger Gesellschafter die Beklagte ist, zur Bestellung des Erbbaurechts für die Dauer von 75 Jahren. Unter Ziff. 2.4 des Erbbaurechtsvertrages hatte der Eigentümer zu gewährleisten, dass dem Erbbaurecht unverzüglich die erste Rangstelle im Grundbuch eingeräumt wird. Die Vertragspartner bewilligten und beantragten die Eintragung des Erbbaurechts an erster Rangstelle sowie die Anlegung des Erbbaugrundbuches (Ziff. 6.1.). Zugleich stimmten sie den zu 6.1. erforderlichen Rangrücktrittserklärungen und Löschungen der im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger zu (Ziff. 6.3.). Nach Ziff. 10 war der Notar ermächtigt, alle erforderlichen Anträge zu stellen und Genehmigungen einzuholen, die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich waren. Auf Ersuchen der Beklagten vom 5. Juli 1993 wurde zu ihren Gunsten in Abteilung II des Grundbuches ein Sanierungsvermerk an erster Rangstelle eingetragen. Ende August 1993 wies der Kläger die Beklagte erstmals auf Verzögerungen hinsichtlich der Eintragung des Erbbaurechtes und darauf hin, dass die Eintragung für die Durchführung der Investitionsmaßnahme erforderlich sei, weil „eine Finanzierungsgrundlage derzeitig nicht gegeben sei“. Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Bestellung des Erbbaurechts erfolgte am 7. Oktober 1993. Unter dem 4./8. November 1993 schlossen die Beteiligten auf der Grundlage der Förderrichtlinien zur Stadterneuerung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes B... einen Vertrag über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (im Folgenden: Fördervertrag – FörderV), wonach zur Beseitigung baulicher Missstände die Modernisierung und Instandsetzung des Gebäudes W...7... gefördert wird. Die Beklagte verpflichtete sich, sich an den Kosten der Maßnahme durch die Gewährung eines Förderbetrages i. H. v. 602.926,- DM zu beteiligen (§ 2 Abs. 2 FörderV). Der Kläger, in dessen Besitz sich das Wohngrundstück „entsprechend Erbbaurechtsvertrag…befindet“ (§ 1 Abs. 1 FörderV), verpflichtete sich, bei Auftragsvergabe und Baudurchführung u. a. sicherzustellen, dass das Bauvorhaben innerhalb von zwölf Monaten beendet wird (§ 5 Abs. 2, 3. Spiegelstrich FörderV). Zugleich vereinbarten die Beteiligten ein Kündigungsrecht seitens der Beklagten für den Fall, dass „sich herausstellt, dass der Förderzweck nicht zu erreichen ist" (§ 7 Abs. 3, 3. Spiegelstrich FörderV). Nachdem die Beklagte dem Grundbuchamt mit allgemeinem Schreiben vom 4. Februar 1994 mitgeteilt hatte, dass der auf der Sanierungssatzung der Stadt B... beruhende nachrichtliche Sanierungsvermerk in Abteilung II an rangletzter Stelle eingetragen werden könne, begann der Kläger am 15. Februar 1994 mit den Baumaßnahmen. Mit Bescheid vom 14. April 1994 verlängerte die Beklagte gegenüber der Anmelderin die Frist zur Durchführung des Investitionsvorhabens um neun Monate bis zum 30. September 1994 mit der Begründung, dass den Investor an der eingetretenen Verzögerung kein Verschulden treffe. Zugleich bat die Beklagte das Grundbuchamt mit Schreiben vom 21. April 1994 um vordringliche Bearbeitung von Grundbucheintragungsersuchen bei besonderen Investitionszwecken, die hier vorlägen. Im Zuge der Bauarbeiten stellten sich nicht absehbare höhere Sanierungsaufwendungen heraus. Mitte April 1994 beantragte der Kläger daher beim Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen in C... die Nachförderung des Vorhabens. Das Investitionsvolumen betrage nicht mehr 870 000,- DM, sondern sei auf etwa 1,15 Mio. DM angewachsen. Mit Schreiben vom 20. Mai 1994 stellte Notar S... den Antrag auf Eintragung des Erbbaurechts zu Gunsten des Klägers beim Amtsgericht B.... Unter dem 27. Juni 1994 teilte ihm das Amtsgericht – Grundbuchabteilung – mit, dass das Erbbaurecht nicht die erbbaurechtsvertraglich vorgesehene erste Rangstelle erhalten könne, weil dort ein Sanierungsvermerk eingetragen sei. Sie bat ihn, „noch eine ausdrückliche Rangrücktrittserklärung der Stadt B... hinsichtlich des Sanierungsvermerks II/1“ vorzulegen. Die bisher vorgelegte Erklärung vom 4. Februar 1994 enthalte „keine konkrete Bewilligung“ und reiche daher nicht aus. Im Juli 1994 wies der Kläger die Beklagte abermals darauf hin, dass für die Finanzierung des Eigenanteils zur Durchführung der Sanierungsmaßnahme die Eintragung des Erbbaurechts zu seinen Gunsten dringend nötig sei. Ihm werde ein Hypothekendarlehen seitens der Bank nur gewährt, wenn er als Erbbauberechtigter des Grundstücks eingetragen sei. Kurz darauf informierte er die Beklagte, dass die Bauarbeiten seit dem 28. Juli 1994 für einen begrenzten Zeitraum eingestellt worden seien. Unter dem 29. August 1994 wies Notar S... die w... auf die vom Grundbuchamt geforderte Notwendigkeit einer ausdrücklichen Rangrücktrittserklärung in Form einer konkreten Bewilligung hin; eine Kopie des Schreibens erhielt die Beklagte von der w... unter dem 7. September 1994. Im Oktober 1994 wandte sich der Kläger abermals schriftlich an die w... und die Beklagte jeweils mit dem Hinweis, dass das Erbbaurechtsgrundbuchblatt immer noch nicht angelegt worden sei und damit die geplanten Eigenmittel über ein Hypothekendarlehen nicht ausgereicht werden könnten. Durch Vermögenszuordnungsbescheid vom 11. Oktober 1994 stellte die Oberfinanzdirektion C... fest, dass das ehemals volkseigene Streitgrundstück im Eigentum der Beklagten steht. Mit Bescheid vom 12. Dezember 1994 verlängerte diese gegenüber der Anmelderin zum zweiten Mal die Frist zur Durchführung des Investitionsvorhabens bis zum 30. Juli 1995 erneut mit der Begründung, dass den Investor an der eingetretenen Verzögerung kein Verschulden treffe. Ende Januar 1995 wandte sich das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr an den Kläger mit dem Hinweis, dass der Ende Juli 1994 verfügte Baustopp gegen den mit der Beklagten geschlossenen Fördervertrag verstoße. Angesichts der Rahmenbedingungen – der Fördermittelmehrbedarf war zwischenzeitlich in Höhe von 105.650 DM bestätigt worden – sei die Kommune aufgefordert worden, gegebenenfalls die Auflösung des Vertrages vorzunehmen. Im Februar 1995 bat die Beklagte den Kläger daraufhin um Stellungnahme zur zeitlichen Realisierung des Bauvorhabens. Dazu forderte sie ihn im März 1995 erneut auf. Am 28. März 1995 fand diesbezüglich ein Gespräch der Beteiligten statt, in welchem der Kläger erklärte, dass beabsichtigt sei, mit einem kapitalkräftigen Partner die Investition fortzuführen. Mit Schreiben vom 19. April 1995 kündigte die Beklagte den Fördervertrag mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung gab sie an, der Kläger habe nicht konkret und glaubhaft darlegen können, wie der Abschluss der Baumaßnahme in kürzester Zeit erreicht werden könne. Die anlässlich des Gesprächs am 28. März 1995 letztmalig eingeräumte Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Äußerung sei verstrichen. Es sei somit der Tatbestand gegeben, dass der beabsichtigte Förderzweck nicht zu erreichen sei. Die bislang ausgezahlten Fördermittel in Höhe von 195.825,48 DM seien zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Dem widersprach der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Mai 1995. Mit Schreiben vom 13. Juni 1995 stellte Notar S... gegenüber der w... erneut fest, dass die erforderliche Rangrücktrittserklärung der Beklagten noch nicht beigebracht sei und bat um schnellstmögliche Erledigung. Daraufhin gab die Beklagte unter dem 15. Juni 1995 die geforderte konkrete Rangrücktrittserklärung in Bezug auf den Erbbaurechtsvertrag zur Urkunden-Nr. S... ab. Nachdem der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 23. Juni 1995 gegenüber der w... die Eintragung des Erbbaurechts abgelehnt und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt hatte, wurde das Erbbaurecht zu Gunsten des Klägers am 27. Juli 1995 im Grundbuch eingetragen. Zwischenzeitlich - mit Bescheid vom 13. Juli 1995 - widerrief die Beklagte den Investitionsvorrangbescheid. In der Folgezeit versuchte der Kläger vergeblich, die Beklagte zur Rücknahme der Kündigung des Fördervertrags zu bewegen. Eine gegen den Widerruf des Investitionsvorrangbescheids erhobene Klage nahm der Kläger am 30. Januar 1997 zurück. Verschiedene Bemühungen um eine gütliche Einigung verliefen ergebnislos. Im August 2003 forderte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben zur Schadensersatzleistung auf und reichte am 25. Juni 2004 bei dem Landgericht P... eine auf die Verletzung von Leistungstreuepflichten aus dem Fördervertrag gestützte Zahlungsklage in Höhe von 82 769,39 € ein. Mit Beschluss vom 24. Juni 2005 hat das Landgericht Potsdam den Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit unter Hinweis auf § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die mit Schriftsatz vom 19. November 2008 um zwei Klageanträge „konkretisierte“ (1. Zahlung von 39 034, 95 €, 2. Freistellung von Ansprüchen i.H.v. 97 753,31 €) und mit Schriftsatz vom 7. April 2009 um zwei weitere Anträge (3. Zahlung von 18 011,59 €, 4. Freistellung von sämtlichen Ansprüchen der w... aus dem Erbbaurechtsvertrag) erweiterte Klage des Klägers durch Urteil vom 8. Juni 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagten sei es aus Rechtsgründen nicht verwehrt gewesen, den Fördervertrag bereits vor Ablauf der im Investitionsvorrangverfahren gesetzten Frist durch Kündigung zu beenden. Diese sei nicht zur Unzeit erfolgt, denn im Zeitpunkt der Kündigung sei der angestrebte Förderzweck nicht mehr zu erreichen gewesen. Weder seien der Erbbaurechtsvertrag noch die Fristen aus dem Investitionsvorrangverfahren zum Bestandteil des Fördervertrags gemacht worden. Für die späte Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch trage die Beklagte schon deshalb keine Verantwortung, weil sie an dem grundbuchrechtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Ebenso wenig folge eine Pflichtverletzung der Beklagten aus dem Widerruf des Investitionsvorrangbescheids, denn auch insoweit habe von einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Fertigstellung des investiven Vorhabens bis zum 30. Juli 1995 nicht mehr ausgegangen werden können. Zur Begründung der vom Senat hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, die ihm entstandenen Aufwendungen seien zu ersetzen, weil die Beklagte den Fördervertrag unberechtigt, jedenfalls aber zur Unzeit gekündigt habe. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3, 3. Spiegelstrich FörderV seien nicht erfüllt gewesen, denn die Bestimmung greife nicht schon bei bloßer Verzögerung der Bauarbeiten, sondern der Förderzweck müsse umfassend in den Blick genommen werden. Im April 1995 sei die Finanzierung des Eigenanteils aber auch aus Sicht der Beklagten greifbar nah gewesen, da mit der Eintragung des Erbbaurechts alsbald habe gerechnet werden dürfen und zudem ein weiterer Investor bereit gestanden habe. Unabhängig von der Vertragsauslegung stelle sich die Kündigung als treuwidrig dar. Die Beklagte sei über die Gründe der unverschuldet eingetretenen Verzögerungen stets im Bilde gewesen und habe die im Investitionsvorrangbescheid gesetzte Durchführungsfrist auch in Kenntnis der Einstellung der Bauarbeiten mit entsprechender Begründung verlängert. Indem sie den geduldeten Baustopp neun Monate später zum Anlass der Kündigung genommen habe, setze sie sich zu ihrem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch. Außerdem sei der Fördervertrag als Werkvertrag mit besonderen Kooperationspflichten für die Beteiligten einzustufen, die von der Beklagten unbeachtet geblieben seien. Der Kläger beantragt, nachdem er seine Klage hinsichtlich der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2. verfolgten Freistellung von Ansprüchen aus Darlehensverträgen mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 teilweise und in der mündlichen Verhandlung die über den ursprünglichen Klageantrag zu 1. hinausgehende Berufung zurückgenommen hat, das Urteil des Verwaltungsgerichts P... vom 8. Juni 2009 hinsichtlich der Abweisung der Klageanträge zu 1. und 2. aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 39 034,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Kläger könne sich weder mit Erfolg auf Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung (pVV) berufen noch sei ein Anspruch aus § 12 InVorG i.V.m. § 7 GVO Streitgegenstand des Verfahrens. Die ausstehende Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch, auf die sie – die Beklagte – über die abgegebene Rangrücktrittserklärung im Februar 1994 und der Bitte um vordringliche Bearbeitung des Eintragungsersuchens im April 1994 hinaus keinen Einfluss gehabt habe, sei nicht ursächlich für den Entschluss des Klägers zur Anordnung des Baustopps gewesen sei. Der Grund liege vielmehr in seiner fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit zur Abdeckung des festgestellten Mehrbedarfs infolge verdeckter Mängel. Das Risiko der Bereitstellung finanzieller Mittel liege indes allein beim Kläger, der keinen Anspruch auf Nachförderung habe. Es sei auch nicht Sinn und Zweck des Investitionsvorranggesetzes, einen Investor, der mangels vorhandener Eigenmittel oder Sicherheiten nicht kreditwürdig sei, erst die Kreditgrundlage zu verschaffen, die er für die Finanzierung des Vorhabens benötige. Unverständlich bleibe, dass sie – die Beklagte –, die an dem Erbbaurechtsvertrag überhaupt nicht beteiligt gewesen sei, Kosten aus dem Scheitern des Erbbaurechtsvertrages tragen solle, zumal es der Kläger nach seiner Ablehnung des Erbbaurechts in der Hand gehabt habe, den Eintragungsantrag unverzüglich zurückzunehmen und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten zu verhindern. Die Kündigung des Fördervertrages im April 1995 sei weder zur Unzeit erfolgt noch sonst treuwidrig gewesen. Insbesondere sei sie nicht unvorhersehbar gewesen, weil der Kläger im Vorfeld der Kündigung mehrfach auf die drohende Vertragsauflösung hingewiesen worden sei. Innerhalb der ihm zuletzt Ende März 1995 gesetzten Äußerungsfrist von 14 Tagen habe er nichts dazu vorgetragen, wie er seinen vertraglichen Pflichten nachkommen und die Baumaßnahme vollenden wolle, so dass Mitte April 1995 nicht mehr von der Erreichung des Förderzweckes habe ausgegangen werden können. Ebenso habe der Investitionsvorrangbescheid widerrufen werden können, denn die Verlängerung der Durchführungsfrist sei nicht rechtzeitig beantragt worden. Unabhängig davon könne die Durchführungsfrist aus dem Investitionsvorrangbescheid nicht zur Auslegung des Fördervertrages herangezogen werden. Städtebaulicher Fördervertrag und Investitionsvorrangbescheid seien mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsmaterien sowie die abweichenden Regelungsgehalte und -zwecke getrennt zu betrachten. Im Ergebnis bestehe somit bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Schadensersatz. Aber selbst wenn die Kündigung verfrüht ausgesprochen worden sein sollte und darin eine Pflichtverletzung läge, wäre diese für die geltend gemachten Schäden nicht kausal. Nach Ablauf des 30. Juli 1995 hätte aus denselben Gründen gekündigt werden können (Einwand rechtmäßigen Alternativerhaltens). Im Übrigen seien etwaige Ansprüche wegen fehlender rechtzeitiger Individualisierung ohnehin verjährt. Der Senat hat den Beteiligten unter dem 10. September 2013 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, dem die Beklagte nicht zugestimmt hat. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 3. Januar 2013 hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dem Fördermittelrückzahlungsanspruch nicht aufrechterhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten (5 Bände), die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Ordner und 3 Hefter) sowie die beigezogenen Vorgänge der w... (1 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.