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Urteil

OVG 2 A 4.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0319.OVG2A4.15.0A
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Leitsätze
Zwar dient ein Kleingartengebiet nicht dem Wohnen und nicht einem ständigen Aufenthalt. Schutzwürdig ist jedoch auch die Erholungsfunktion von Kleingärten, die im Laufe der Entwicklung des Kleingartenwesens an Bedeutung gewonnen hat. Je nach dem Ausmaß der zu erwartenden Belastung wird deshalb davon auszugehen sein, dass ein Kleingartengebiet, das auch der Erholung dient, seiner Zweckbestimmung nicht gerecht werden kann, wenn es ungeschützt dem von einer in unmittelbarer Nähe entlangführenden Straße ausgehenden Verkehrslärm ausgesetzt ist.(Rn.20)
Tenor
Der mit Verordnung vom 11. Oktober 2011 (GVBl. S. 500) festgesetzte Bebauungsplan XII-286 für die Grundstücke Wismarer Str. 1/17 / Ostpreußendamm 83, 83 A (Kolonie Eugen-Kleine-Brücke) im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lichterfelde, wird für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der mit Verordnung vom 11. Oktober 2011 (GVBl. S. 500) festgesetzte Bebauungsplan XII-286 für die Grundstücke Wismarer Str. 1/17 / Ostpreußendamm 83, 83 A (Kolonie Eugen-Kleine-Brücke) im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lichterfelde, wird für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet unmittelbar von den Festsetzungen des Bebauungsplans betroffen und daher antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat den Normenkontrollantrag rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO greift nicht zu ihren Lasten ein. Vielmehr erhebt sie Einwendungen, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) rechtzeitig geltend gemacht hatte. Während der öffentlichen Auslegung, die vom 4. Oktober 2010 bis zum 4. November 2010 stattfand, hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. November 2010, das am 4. November 2010 bei dem Antragsgegner einging, u.a. eine unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigung durch eine ihrer Auffassung nach städtebaulich nicht zu rechtfertigende kompromisslose vollständige Beseitigung ihres bestehenden Baurechts gerügt. Ferner hat sie bereits im damaligen Schreiben eingewandt, es handele sich im Bestand nicht um Kleingärten und es sei städtebaulich nicht erforderlich, eine faktische Wochenendhaussiedlung planungsrechtlich als Kleingartenanlage zu sichern. 2. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Die der Festsetzung der Dauerkleingartenfläche zugrunde liegende Abwägung leidet an beachtlichen Fehlern, die zur Gesamtunwirksamkeit des Planes führen. a) Der Plangeber hat die Anforderungen des Abwägungsgebots bei der Ausweisung des wesentlichen Teils des Plangebiets als Grünfläche mit der Zweckbestimmung private Dauerkleingärten nicht gewahrt. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung wegen eines Fehlers im Abwägungsvorgang verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, juris Rn. 29). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 20; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 29. Januar 2015 – OVG 2 B 1.14 –, juris Rn. 36). Hieran gemessen hat eine Abwägung der betroffenen Belange zwar stattgefunden. Der Plangeber hat jedoch bei der Beurteilung der für die Kleingartenanlage zu erwartenden Verkehrslärmbelastung die Bedeutung der betroffenen Belange nicht zutreffend erkannt. Seine Überlegungen zu etwaigen Schutzvorkehrungen gehen von unzutreffenden und nicht hinreichend begründeten Annahmen aus und beziehen sich aufdrängende Planungsalternativen nicht ein. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner das Ausmaß der zu erwartenden Lärmimmissionen unzutreffend prognostiziert hätte, sind allerdings nicht zu erkennen. Ausweislich der Planbegründung (S. 16 f.) hat der Antragsgegner die Verkehrslärmbelastung durch die beiden an der Kleingartenanlage vorbeiführenden Straßen Wismarer Straße und Ostpreußendamm, die im Flächennutzungsplan als übergeordnete Hauptverkehrsstraßen dargestellt sind, unter Rückgriff auf die LDEN-Werte einer Strategischen Lärmkarte eingeschätzt. Er ist danach davon ausgegangen, dass die Lärmbelastung für den überwiegenden Planbereich während des Tag-Zeitraums unterhalb eines Werts von 65 dB(A) liege; für einen ca. 15 m breiten Streifen entlang der überörtlichen Hauptverkehrsstraßen Wismarer Straße und Ostpreußendamm bestünden errechnete Lärmwerte zwischen 65 und unter 70 dB(A). Auf die strategische Lärmkarte (Umweltatlas Karte 7.05.15) hatte bereits das bezirkliche Umweltamt in einem Schreiben vom 1. September 2009 hingewiesen. Hieran anknüpfend hatte es im Oktober 2010 auf eine Äußerung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Bezug genommen, wonach die LDEN-Werte der Strategischen Lärmkarte herangezogen werden könnten, um die Lärmsituation der Kleingartenanlage in ihren Randlagen sachgerecht zu beurteilen. Die dort enthaltene, in die Planbegründung übernommene weitere Aussage, dass die Werte um 1 – 2 dB(A) höher lägen als ein reiner Tagwert, der sich aus der Anwendung der deutschen Berechnungsvorschrift RLS 90 ergebe, ist, wie ein Vertreter der Senatsverwaltung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dadurch erklärbar, dass in dem Tag (day), Abend (evening) und Nacht (night) abbildenden Lärmindex LDEN Zuschläge für abendlichen und nächtlichen Lärm eingerechnet sind, um die höhere Störwirkung in diesen Zeitabschnitten zu berücksichtigen (vgl. dazu Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg: Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten nach 34. BImSchV vom September 2012; abrufbar unter www.mlul.brandenburg.de/ media_fast/4055/laerm_k.pdf). Die Planbegründung und die Aufstellungsvorgänge ergeben jedoch, dass der Antragsgegner die Schutzwürdigkeit der im Bebauungsplan ausgewiesenen Nutzung nicht ordnungsgemäß bewertet und damit die Bedeutung der betroffenen Belange nicht zutreffend erkannt hat, indem er ohne hinreichende Begründung sich an einem aus der Berliner Lärmminderungsplanung entnommenen Zielwert von 65 dB(A) orientiert und hingenommen hat, dass ein 15 m breiter Teil der Kleingartenanlage mit Verkehrslärmimmissionen von 65 bis unter 70 dB(A) belastet wird. Bereits das bezirkliche Umweltamt hatte in der Stellungnahme vom 1. September 2009 angemahnt, es sei zu prüfen, was es für das Planungsziel bedeute, dass die strategische Lärmkarte an den straßenzugewandten Seiten des Planungsgebietes einen breiten Streifen zeige, in dem die Rasterwerte des LDEN zwischen 65 und 70 dB(A) lägen. Dass die schutzlose Hinnahme einer Lärmbelastung mit Werten zwischen 65 und unter 70 dB(A) im Randbereich problematisch sein könnte, ergibt sich daneben aus dem Hinweis in der Planbegründung (S. 17), nach der Lärmwirkungsforschung steige bei einer Dauerbelastung von 55 dB(A) nachts und 65 dB(A) tags das Risiko von Herz-/Kreislauferkrankungen durch chronischen Lärmstress. Gleiches legt – auch im Hinblick auf die angenommene Belastung mit Werten bis zu 65 dB(A) im übrigen Plangebiet – der ebenfalls in der Planbegründung (ebd.) ausgeführte Umstand nahe, dass die DIN 18 005 für Kleingartenanlagen einen Orientierungswert von 55 dB(A) nennt (Beiblatt 1 zu DIN 18 005, Teil 1). Zwar dient ein Kleingartengebiet nicht dem Wohnen und nicht einem ständigen Aufenthalt. Schutzwürdig ist jedoch auch die Erholungsfunktion von Kleingärten, die im Laufe der Entwicklung des Kleingartenwesens an Bedeutung gewonnen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1979 –1 BvL 19/76 –, juris Rn. 134 f.) und inzwischen Bestandteil der gesetzlichen Begriffsbestimmung ist (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG). Je nach dem Ausmaß der zu erwartenden Belastung wird deshalb davon auszugehen sein, dass ein Kleingartengebiet, das auch der Erholung dient, seiner Zweckbestimmung nicht gerecht werden kann, wenn es ungeschützt dem von einer in unmittelbarer Nähe entlangführenden Straße ausgehenden Verkehrslärm ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1992 – 4 B 230.91 –, juris Rn. 6). Auch der Antragsgegner hat die Abwägung maßgeblich mit dem Erholungs- und Freizeitwert der Kleingärten, deren Funktion, einen Ausgleich zu Mängeln im Wohnbereich zu schaffen und die Lebensverhältnisse des Kleingärtners und seiner Familie zu verbessern, sowie der Ausgleichsfunktion zu einer einseitigen Berufstätigkeit des Kleingärtners und der damit verbundenen Förderung ihrer Gesundheit begründet (vgl. S. 29 der Planbegründung). Hieran gemessen hätte er den von ihm als Orientierungswert herangezogenen Richtwert von 65 dB(A) näher begründen müssen und sich, insbesondere im Hinblick auf den noch höheren Belastungen ausgesetzten Teil der Kleingartenanlage, eingehender mit möglichen Schutzmaßnahmen oder Planungsalternativen befassen müssen. Soweit der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren die Annahme geäußert hat, die Kleingartenanlage sei in den Abendstunden und an Wochenenden, somit gerade in den Zeiträumen, in denen sie stärker frequentiert werde, geringeren Belastungen ausgesetzt, hat er die in diesen Zeiten zu erwartende Lärmbelastung nicht durch eine differenzierende Lärmprognose belegt. Ebenfalls nicht durchzugreifen vermag das bereits in der Planbegründung enthaltene Argument, bei dem herangezogenen Richtwert handele es sich um einen Vorsorgewert und bei Lärmbelastungen unter 70 dB(A) sei der Schwellenwert für kurzfristige Maßnahmen zur Verringerung einer Gesundheitsgefährdung im Rahmen der Berliner Lärmminderungsplanung noch nicht erreicht. Zum einen weist die Planbegründung selbst auf ein erhöhtes Risiko von Erkrankungen ab einer Belastung von 65 dB(A) hin. Zum anderen geht der Maßstab der Verhinderung von Gesundheitsgefährdungen an der angestrebten Erholungsfunktion des Gebiets vorbei, die maßgeblich für den deutlich niedrigeren Orientierungswert sein dürfte, den die DIN 18 005 zugrundelegt. Ebenso wenig lassen sich die Heranziehung des vom Plangeber zugrundegelegten Richtwertes von 65 dB(A) und die Hinnahme einer partiellen Überschreitung dieses Wertes um bis unter 5 dB(A) damit begründen, dass mit der Kleingartenanlage lediglich der vorhandene Bestand planungsrechtlich festgesetzt werden solle. Wie der Antragsgegner im Ansatz selbst gesehen hat, kann sich auch bei der Überplanung eines bereits als Kleingartenanlage genutzten Gebiets die Frage möglicher Schutzvorkehrungen stellen. Desgleichen können andere Planungsalternativen erwogen werden, um die bisherige Situation zu verbessern. Angesichts der vom Antragsgegner erwarteten hohen Lärmbelastung im Randbereich entlang den vorbeiführenden Hauptstraßen hätte der Plangeber die Möglichkeit erwägen müssen, die Kleingartenanlage nur in einem geringeren Umfang planungsrechtlich zu sichern und den wegen der Lärmbelastung weniger geeigneten Randstreifen von der kleingärtnerischen Nutzung künftig auszunehmen. Dass es von vornherein nicht möglich gewesen wäre, die bestehende Kleingartenanlage entsprechend anzupassen, sei es im Wege einer Kündigung einzelner Pachtverhältnisse (vgl. dazu etwa § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 5 BKleingG) oder im Wege einer schrittweisen Umgestaltung nach Auslaufen der Pachtverhältnisse der betroffenen Parzellen, ist nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass die Frage möglicher Schutzvorkehrungen in der Planbegründung mit teils unzutreffenden und teils unzureichenden Erwägungen beantwortet wird. Erwogen wird dort (S. 17), die Lärmbeeinträchtigung durch die Errichtung einer Schallschutzwand zu reduzieren. Hierfür stünden, da es sich um eine bestehende Kleingartenanlage handele, jedoch keine Flächen zur Verfügung. Die Maßnahme erfordere zudem einen unverhältnismäßig hohen technischen und finanziellen Aufwand. Eine Lärmschutzwand hätte schließlich selbst bei Verwendung schallschluckender Materialien wegen der zu erwartenden Reflexionen erhöhte Schallimmissionen für die gegenüberliegende Wohnbebauung zur Folge und beeinträchtige das Ortsbild. Die Erwägung, die für eine Lärmschutzwand benötigten Flächen stünden nicht zur Verfügung, geht daran vorbei, dass die erforderliche Fläche durch eine Umgestaltung der Anlage gewonnen werden könnte. Eine Neuordnung, u.a. mit dem Ziel der Bildung neuer Parzellengrenzen, ist nach dem Vorbringen des Antragsgegners, der im gerichtlichen Verfahren auf einen mit dem Vorstand der Kleingartenanlage abgestimmten Maßnahmenplan Bezug genommen hat, ohnehin vorgesehen. Soweit der Antragsgegner auf den unverhältnismäßigen Aufwand, die zu erwartenden Schallreflexionen und die Ortsbildbeeinträchtigung hinweist, sind keine diese Effekte belegenden Ermittlungen dokumentiert. Entsprechende Untersuchungen wären jedoch nicht allein veranlasst gewesen, um eine sachgerechte Überprüfung der Abwägung durch das Normenkontrollgericht zu ermöglichen, sondern hätten bereits vorgenommen werden müssen, um dem für die Abwägungsentscheidung verantwortlichen Entscheidungsorgan, der Bezirksverordnetenversammlung, eine tragfähige Entscheidungsgrundlage zu geben. Defizitär sind die Überlegungen zu möglichen Schutzvorkehrungen auch deshalb, weil die sich neben dem Bau einer Schallschutzwand aufdrängende, bereits oben angesprochene Alternative, den wegen der Lärmbelastung für eine kleingärtnerische Nutzung weniger geeigneten Randstreifen anders zu überplanen, etwa durch eine bloße Grünfläche oder eine weniger lärmempfindliche bzw. besser abschirmbare gewerbliche Nutzung, nicht erwogen wurde. Da dies möglicherweise Gelegenheit gegeben hätte, die Interessen der Antragstellerin ebenfalls besser zur Geltung bringen, wären entsprechende Überlegungen auch aus diesem Grund angezeigt gewesen. b) Der vorliegende Abwägungsfehler bzw. Verstoß gegen die in § 2 Abs. 3 BauGB geregelte Verpflichtung, das Abwägungsmaterial zu ermitteln und zu bewerten, ist nach Maßgabe der §§ 214, 215 BauGB beachtlich. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stellt es einen beachtlichen Fehler dar, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die aufgezeigten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite sind im Sinne der genannten Vorschriften offensichtlich, da sie ohne Weiteres aus dem Aufstellungsvorgang und der Planbegründung hervorgehen. Die Fehler waren von Einfluss auf das Abwägungsergebnis. Die hierfür erforderliche konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008, a.a.O., Rn. 22), ergibt sich bereits daraus, dass im Hinblick auf das Gebot der gerechten Abwägung der betroffenen Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) bei ordnungsgemäßer Bewertung der Lärmbetroffenheit geänderte Festsetzungen oder Schutzvorkehrungen, jedenfalls für den stärker betroffenen Randstreifen, zu erwägen gewesen wären. Angesichts der auch nach den Stellungnahmen des bezirklichen Umweltamts und der Planbegründung in der konkreten Planungssituation gegebenen Abwägungsbeachtlichkeit der Lärmbelastung für eine funktionsgerechte Kleingartennutzung beziehen sich die festgestellten Fehler schließlich auf im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche Punkte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008, a.a.O., Rn. 19, 22). Die Fehler sind nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB nachträglich unbeachtlich geworden, denn die Antragstellerin hat sie in der Antragsbegründung vom 24. Mai 2012, die dem Antragsgegner rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugegangen ist, entsprechend den Anforderungen dieser Vorschrift schriftlich und unter Angabe eines die Verletzung begründenden Sachverhalts gerügt. c) Die Auswirkungen der festzustellenden Fehler lassen sich nicht in einer Weise abgrenzen, dass lediglich eine Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans angenommen werden könnte (vgl. zu den Anforderungen m.w.N. Urteil des Senats vom 21. Februar 2013 – OVG 2 A 9.11 –, juris Rn. 60). Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei ordnungsgemäßer Bewertung der betroffenen Belange und hinreichender Untersuchung möglicher Schutzmaßnahmen unterschiedliche planerische Lösungen in Betracht gekommen wären. Zudem fehlt es für die Annahme einer Teilunwirksamkeit an Anhaltspunkten für einen hypothetischen Willen des Plangebers, den Bebauungsplan ggf. in reduziertem Umfang festzusetzen. d) Auf die weiteren Einwendungen der Antragstellerin kommt es aus den vorstehenden Gründen nicht mehr entscheidungserheblich an. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den Bebauungsplan XII-286 für die Grundstücke Wismarer Str. 1/17 / Ostpreußendamm 83, 83 A (Kolonie Eugen-Kleine-Brücke) im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lichterfelde, dessen wesentliches Ziel darin besteht, den durch die Kleingartenkolonie genutzten Teil des Plangebiets als Dauerkleingartenfläche (§ 1 Abs. 3 BKleingG) zu qualifizieren und zu sichern. Der Geltungsbereich des Planes mit einer Gesamtfläche von 30.367 m² umfasst das an der Wismarer Straße und am Ostpreußendamm gelegene, ehemals bundeseigene, inzwischen im Eigentum der Antragstellerin stehende Grundstück Flurstück 90/2 (20.459 m²) und das rückwärtig angrenzende landeseigene Grundstück Flurstück 4625 (9.908 m²). Auf den Grundstücken befindet sich mit einer Fläche von 29.429 m² die nach der Planbegründung seit 1949 bestehende Kleingartenkolonie „Eugen-Kleine-Brücke“. Nach in den Aufstellungsvorgängen enthaltenen Pachtverträgen (Generalpachtvertrag von 1950 über das Landesgrundstück sowie Kleingarten-Pachtvertrag von 1967 über das damalige Bundesgrundstück) ist die Kleingartenfläche an den B... e.V. als Zwischenpächter verpachtet. Die Kleingartenkolonie umfasste bei Aufstellung des Bebauungsplans 66 Parzellen. Davon entfielen 45 Parzellen auf das Grundstück der Antragsstellerin. Der Baunutzungsplan von 1958/1960 weist eine Teilfläche des Grundstücks der Antragstellerin entlang der Wismarer Straße und dem Ostpreußendamm mit einer Tiefe von ca. 70 m als beschränktes Arbeitsgebiet der Baustufe II/3 und die Restfläche als Nichtbaugebiet aus. Zusätzlich bestehen förmlich festgestellte Straßen- und Baufluchtlinien aus den Jahren 1901 und 1920. Der Flächennutzungsplan Berlin stellt das Plangebiet als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kleingarten dar. In dem Bebauungsplan wird der durch die Kleingartenkolonie genutzte Teil des Plangebiets als Grünfläche mit dem textlichen Zusatz „private Dauerkleingärten“ festgesetzt. Durch textliche Festsetzung wird bestimmt, dass in den Dauerkleingärten nur eingeschossige Lauben errichtet werden dürfen, die nicht Wohnzwecken dienen und deren Grundfläche einschließlich Nebenanlagen 24 m² nicht überschreitet (textliche Festsetzung Nr. 1). Eine 938 m² große Teilfläche des Grundstücks der Antragstellerin, auf der sich ein Gaststättengebäude befindet, wird als Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck „Ausflugslokal“ festgesetzt. Das Maß der zulässigen Bebauung wird auf dieser Fläche durch Baugrenzen sowie die Festsetzung einer eingeschossigen Bebauung begrenzt. Das Bebauungsplanverfahren geht auf das mit Aufstellungsbeschluss vom 17. März 1986 (ABl. S. 721) eingeleitete Verfahren XII – D3 zurück, mit dem zwölf Kleingartenanlagen gesichert werden sollten. In diesem Verfahren waren im Juni 1986 die Öffentlichkeit unterrichtet sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt worden. Aufgrund eines Beschlusses vom 13. November 1989 (ABl. S. 2407) wurde das Verfahren aufgeteilt und für das streitgegenständliche Gebiet unter der Bezeichnung XII – 286 fortgeführt. Nach Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau wurde im Jahre 2009 erneut eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie von Behörden und Trägern öffentlicher Belange durchgeführt. Mit Beschluss vom 29. September 2009 wurde der geplante Geltungsbereich reduziert. Im Oktober/November 2010 fanden die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB statt. Der Bebauungsplan wurde am 22. Juni 2011 von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossen und vom Bezirksamt mit Verordnung vom 11. Oktober 2011 festgesetzt. Dies wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 2. November 2011 bekannt gemacht. Die Antragstellerin hat ihr Grundstück im Dezember 2008 im Rahmen eines Bieterverfahrens von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben erworben. In dem Kaufvertrag war ausgeführt, der Bezirk Steglitz-Zehlendorf beabsichtige, die kleingärtnerische Nutzung bauplanungsrechtlich festzuschreiben. Der Käufer verpflichte sich, das Planungsziel grundsätzlich zu unterstützen. Diese Nutzungsmöglichkeit sei der Wertfindung für den Kaufgegenstand zugrundegelegt worden. Für den Fall einer höherwertigen Nutzung regelt der Kaufvertrag eine Nachzahlungspflicht. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag am 23. Januar 2012 gestellt. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Plangeber habe die Kleingartenkolonie zu Unrecht als eine Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes angesehen. Tatsächlich handele es sich um Wochenendgrundstücke mit überwiegendem Erholungscharakter. Die Merkmale eines Wochenendhausgebietes seien so prägend, dass eine Wiederherstellung des Kleingartencharakters erkennbar nicht mehr erwartet werden könne. Es fehle daher bereits an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung. Für die Festsetzung einer Fläche mit dem Nutzungszweck „Ausflugslokal“ gebe es keine gesetzliche Grundlage. Der Bebauungsplan leide zudem an Abwägungsfehlern. Abgesehen von der fehlerhaft zugrunde gelegten Annahme, es handele sich um eine Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, greife der Plan unverhältnismäßig in das Eigentumsgrundrecht der Antragstellerin ein. Der Plangeber hätte der Antragstellerin zumindest im Wege eines Kompromisses gestatten müssen, eine größere Teilfläche ihres Grundstücks gewerblich zu nutzen. In Berlin bestehe kein so hoher Bedarf an Kleingärten, dass dies die weitgehende Zurückstellung ihrer Belange rechtfertige, zumal es Aufgabe der Gemeinde sei, Kleingartenland zur Verfügung zu stellen, und das Land Berlin an anderer Stelle vielfach die Schutzfristen für landeseigene Kleingartenanlagen nicht verlängert habe. Soweit der Antragsgegner zugrundegelegt habe, der Bebauungsplan führe nicht zu Entschädigungs- oder Übernahmeansprüchen der Antragstellerin, hätte er dies zu ihren Gunsten in die Abwägung einstellen müssen. Nicht hinreichend berücksichtigt habe der Plangeber schließlich die Belastungen durch Lärm und durch Bodenkontaminationen. Die Antragstellerin beantragt, den mit Verordnung vom 11. Oktober 2011 (GVBl. S. 500) festgesetzten Bebauungsplan XII-286 für die Grundstücke Wismarer Str. 1/17 / Ostpreußendamm 83, 83 A (Kolonie Eugen-Kleine-Brücke) im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lichterfelde, für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Er widerspricht der Annahme der Antragstellerin, es liege ein Wochenendhausgebiet vor. Vielmehr habe es sich zum Zeitpunkt der Abwägung um eine Kleingartenanlage gehandelt, wenn auch manche Lauben nicht der seit 1983 gesetzlich festgelegten Größe entsprochen hätten. Die wesentlichen Voraussetzungen einer Kleingartenanlage lägen jedoch vor. Hierfür genüge es, wenn die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen den Charakter der Anlage maßgeblich präge. Die Anforderungen des Bundeskleingartengesetzes an die Parzellen- und Laubengröße würden in der Anlage, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sei, im Rahmen von Sanierungsplänen schrittweise umgesetzt. Die Abwägung sei auch sonst nicht zu beanstanden. Der Antragstellerin sei bekannt gewesen, dass das von ihr erworbene Grundstück als Kleingartenland genutzt wurde und verpachtet war. Im Kaufvertrag sei darauf hingewiesen worden, dass das Grundstück im Flächennutzungsplan als Kleingartenfläche dargestellt und dieser Nutzungszweck planungsrechtlich gesichert werden sollte. Danach sei der Kaufpreis bemessen worden. Der Plangeber habe daher das Interesse an der Sicherung der bestehenden Kleingartenanlage höher bewerten dürfen als das Interesse der Antragstellerin an einer gewerblichen Nutzung ihres Grundstücks. Die Boden- und Lärmbelastung seien im Aufstellungsverfahren ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der beigezogenen Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.