Beschluss
OVG 2 N 72.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0415.OVG2N72.12.0A
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Leitsätze
Das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot zur Vermeidung ästhetischer Beeinträchtigungen des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes durch eine Werbeanlage greift nicht nur dann, wenn diese in ihren Abmessungen größer ist als die umliegenden Gebäude. Maßgebend ist allein der Ausstrahlungsbereich, d.h. die optische Beeinflussung, die von einem Vorhaben für die örtliche Umgebung ausgeht.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Mai 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15 000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot zur Vermeidung ästhetischer Beeinträchtigungen des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes durch eine Werbeanlage greift nicht nur dann, wenn diese in ihren Abmessungen größer ist als die umliegenden Gebäude. Maßgebend ist allein der Ausstrahlungsbereich, d.h. die optische Beeinflussung, die von einem Vorhaben für die örtliche Umgebung ausgeht.(Rn.5) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Mai 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15 000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung kommt nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Betracht. Die Klägerin zeigt mit ihrem Vorbringen, das hier allein zu prüfen ist (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen. Die von ihr genannten Gründe rechtfertigen nicht den Schluss, ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Anbringung einer beleuchteten Werbeanlage (Wechselwerbung, ca. 8 m x 10 m) an einer Brandwand zu. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben verstoße sowohl gegen das anlagenbezogene als auch gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot sowie gegen das Verbot störender Häufung von Werbeanlagen. Eine Zulassung der Berufung setzt daher voraus, dass hinsichtlich jeder selbstständig tragenden Begründung ein Berufungszulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2013 – OVG 2 N 55.11 –, BA S. 2 m.w.N.). Dies ist hier mit Blick auf den erstinstanzlich festgestellten Verstoß gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot (§§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln) nicht der Fall. 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die bloße Größe der baulichen Anlage nicht geeignet sei, einen nachhaltigen Protest des Publikums auszulösen, denn das Vorhaben bleibe in seinen Abmessungen gegenüber den Gebäuden in seiner Nachbarschaft zurück. Insofern könne von keiner Dominanz der Werbeanlage gesprochen werden, zumal Anlagen aller Größen zum Erscheinungsbild einer modernen Großstadt gehörten. Erheblich größere Werbeanlagen an prominenter Stelle im Stadtbild hätten zur Gewöhnung der Öffentlichkeit beigetragen. Dagegen sei das streitbefangene Vorhaben eher klein und optisch zurückhaltend, wozu auch seine von der Straße abgerückte Lage in einer Baulücke beitrage. Das Vorbringen der Klägerin übersieht bereits, dass das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot zur Vermeidung ästhetischer Beeinträchtigungen des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes durch eine Werbeanlage nicht nur dann greift, wenn diese in ihren Abmessungen größer ist als die umliegenden Gebäude. Maßgebend ist allein der Ausstrahlungsbereich, d.h. die optische Beeinflussung, die von einem Vorhaben für die örtliche Umgebung ausgeht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008 – OVG 2 S 45.08 – LKV 2008, 564 ff. m.w.N.). Von diesem zutreffenden Verständnis der Norm ist das Verwaltungsgericht erkennbar ausgegangen, indem es die Größe der beantragten Werbeanlage nicht isoliert betrachtet, sondern in ihrer Wirkung auf die Umgebung – auch unter Berücksichtigung der übrigen Werbeanlagen im Erdgeschossbereich – ins Verhältnis gesetzt und eine optische Dominanz festgestellt hat. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg die allgemeine Gewöhnung der Öffentlichkeit an größere Werbeanlagen entgegenhalten, denn maßgeblich ist stets die tatsächliche Beschaffenheit des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes im konkreten Einzelfall, wobei die in den Blick zu nehmende Umgebung ihrerseits nicht ästhetisch ansprechend sein muss. Entscheidend ist vielmehr die Fremdkörperwirkung (vgl. Broy-Bülow in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 9 Rn. 14 f.). Im Übrigen rechtfertigen die im Zulassungsantrag beispielhaft angeführten kulissenartigen Großwerbeanlagen an Baugerüsten, die im Berliner Stadtbild häufig über Jahre hinweg zu sehen waren, nicht den im Zulassungsantrag gezogenen Schluss auf die Gewöhnung der Bevölkerung an derartige Anlagen (vgl. dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., 566). Ebenso wenig erschüttert der Einwand der Klägerin, die von der Straße abgerückte Lage der streitbefangenen Wechselwerbeanlage in einer Baulücke erschwere die Wahrnehmung aus der Entfernung, die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn dass die Umgebung, deren Schutz vor Beeinträchtigung das Verwaltungsgericht in Bezug genommen hat, und die Werbeanlage, von der ausgehend es die verunstaltende Wirkung festgestellt hat, vom Betrachter gleichzeitig gesehen werden können, stellt die Klägerin selbst nicht in Frage. Auch die dem Verwaltungsvorgang zu entnehmenden Lichtbilder (dort Bl. 23 und 51) verdeutlichen die gleichzeitige Wahrnehmbarkeit von Straßenbild und Anbringungsort der Werbeanlage. 2. Soweit die Klägerin ferner vorträgt, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass es sich um ein Kerngebiet im Sinne von § 7 BauNVO handele, lässt sie sowohl den Verlauf der mündlichen Verhandlung, die tatbestandlichen Feststellungen als auch die Gründe des angegriffenen Urteils außer Acht. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde die Frage des Kerngebiets und seiner Grenzen erörtert. Im Tatbestand des Urteils ist das Verwaltungsgericht ausdrücklich von der Lage des streitgegenständlichen Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans XI-101n ausgegangen, der als Art der Nutzung ein Kerngebiet festsetzt. Diese Feststellungen sind Grundlage der Entscheidungsgründe, in denen die Rechtmäßigkeit des von der Klägerin angefochtenen Bescheids des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg vom 26. Juli 2011 bestätigt wird. Darin wird die Lage im Kerngebiet ebenfalls zutreffend erkannt und in die Bewertung der durch überwiegende Wohnnutzung geprägten Umgebung einbezogen. Diesen Ausführungen folgt das Verwaltungsgericht in der Sache, denn es hat sein Urteil insbesondere auf den Widerspruch gestützt, den die Werbeanlage mit Blick auf die in der Umgebung vorherrschende tatsächliche Wohnnutzung oberhalb des Erdgeschosses auslöst. Deshalb liegt der von der Klägerin in diesem Zusammenhang sinngemäß gerügte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), wonach die fehlende Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit dem Aspekt „Kerngebiet“ ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletze, nicht vor. 3. Ernstliche Richtigkeitszweifel lassen sich schließlich auch nicht aus dem weiteren Einwand der Klägerin herleiten, dass die Bebauung auf dem Nachbargrundstück, über dem das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, gerade nicht dem Bild der „über alle Maßen bedräng(t)en“ Wohnnutzung entspreche, welches das Verwaltungsgericht in seiner Argumentation entworfen habe. Soweit sie ausführt, das westlich angrenzende Grundstück G... werde ausschließlich gewerblich genutzt (Lebensmittelmarkt nebst Parkplatz im Erdgeschoss und in Höhe des ersten Obergeschosses) und die Brandwand in der G... (Anbringungsort der Werbeanlage) schirme die Wohnnutzung in dem Gebäude optisch gegenüber dem gewerblich genutzten Nachbargrundstück ab, geht die Klägerin von einem zu engen Ortsbildbegriff aus. Der örtliche Bereich des die Werbeanlage umgebenden Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes beschränkt sich nicht auf das Streitgrundstück und das unmittelbare Nachbargrundstück, sondern umfasst regelmäßig die Straße, in der der Anbringungsort liegt, ebenso wie die gesamte Nachbarschaft. Bei entsprechender Dimensionierung oder Positionierung der baulichen Anlage kann unter Umständen auch ein ganzer Ortsteil zu berücksichtigen sein (vgl. Broy-Bülow in: Wilke u.a., a.a.O., Rn. 14). Maßgebend für die Bestimmung des Ausstrahlungsbereichs bleiben die konkreten Umstände des Einzelfalls. Das Verwaltungsgericht ist hier erkennbar und zu Recht von einer Umgebungsbebauung ausgegangen, die neben und unabhängig von der G... durch gewerbliche Nutzung im Erdgeschossbereich und darüber liegender Wohnnutzung geprägt sei (UA S. 2 und 5). 4. Liegt somit in Bezug auf den erstinstanzlich festgestellten Verstoß gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot kein Berufungszulassungsgrund vor, kommt es auf die von der Klägerin darüber hinaus vorgebrachten ernstlichen Richtigkeitszweifel gegen die weiteren Annahmen des Verwaltungsgerichts zum anlagenbezogenen Verunstaltungsverbot und zum Verbot störender Häufung nicht mehr entscheidungserheblich an. Insbesondere kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des anlagenbezogenen Verunstaltungsverbots bereits den Maßstab des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln verkannt hat, indem es – wie die Klägerin ausführt – nicht isoliert die Werbeanlage beurteilt habe, sondern in nicht zulässiger Weise auch das Verhältnis zur Brandwand. Offen bleiben kann ebenfalls, ob das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 11. August 2006 – 26 B 05.3024 – juris Rn. 16) zu Unrecht eine Regelvermutung für eine Verunstaltung durch großflächige Werbung an Brandwänden angenommen hat, und ob die Begriffe der Häufung und der Störung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3 BauO Bln verkannt worden sind. Schließlich muss auch dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang sinngemäß gerügten weiteren Verfahrensfehler nicht mehr nachgegangen werden. Selbst wenn ihr Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wäre, weil sich das Verwaltungsgericht – wie die Klägerin meint – im Rahmen der „Häufung“ nicht mit ihrem Vortrag zur fehlenden gleichzeitigen Wahrnehmbarkeit der Werbeanlagen auseinandergesetzt habe, könnte die Entscheidung darauf nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).