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Beschluss

OVG 2 S 74.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0717.OVG2S74.14.0A
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Leitsätze
1. Die baurechtliche Beurteilung eines gewerblichen Vorhabens hat nicht nur die aktuellen Störwirkungen eines Betriebs für seine Umgebung in den Blick zu nehmen, sondern darüber hinaus die Beeinträchtigungen einzubeziehen, die künftig selbst bei funktionsgerechter Nutzung der Anlage eines entsprechenden Betriebstyps nicht auszuschließen sind.(Rn.3) 2. Der Einwand, zu dem allgemeinen Interesse an einem rechtmäßigen Zustand müsse im Fall der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes noch ein darüber hinausgehendes Interesse an der Rücknahme gegeben sein, welches sich allenfalls aus tatsächlichen Störungen, nicht aber aus einer typisierenden Betrachtung ergeben könne, verfängt nicht.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die baurechtliche Beurteilung eines gewerblichen Vorhabens hat nicht nur die aktuellen Störwirkungen eines Betriebs für seine Umgebung in den Blick zu nehmen, sondern darüber hinaus die Beeinträchtigungen einzubeziehen, die künftig selbst bei funktionsgerechter Nutzung der Anlage eines entsprechenden Betriebstyps nicht auszuschließen sind.(Rn.3) 2. Der Einwand, zu dem allgemeinen Interesse an einem rechtmäßigen Zustand müsse im Fall der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes noch ein darüber hinausgehendes Interesse an der Rücknahme gegeben sein, welches sich allenfalls aus tatsächlichen Störungen, nicht aber aus einer typisierenden Betrachtung ergeben könne, verfängt nicht.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der es den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014 wiederherzustellen, abgelehnt hat, ist danach nicht zu beanstanden. Mit dem genannten Bescheid hat die Antragsgegnerin die der Antragstellerin am 13. September 2010 erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Lagerhalle auf dem Flurstück Gemarkung B..., Flur 13, Flurstück 1..., insoweit zurückgenommen, als sie die Nutzungsänderung des in den Bauvorlagen als Nutzungseinheit B bezeichneten Bereiches der Lagerhalle zu Zwecken einer Schlosserei gestattet. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht bei der im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung zu beurteilenden Frage, ob es sich bei der Schlosserei um einen sonstigen, das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO handelt, vorgenommenen typisierenden Betrachtungsweise. Danach ist der konkret zu beurteilende Gewerbebetrieb als unzulässig einzustufen, wenn Anlagen seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen hervorrufen können. Eine abweichende Bewertung ist jedoch dann geboten, wenn der konkrete Betrieb nach Art und/oder Betriebsweise von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht, von daher die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten lässt und damit seine sonst nicht gegebene Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (vgl. Roeser, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. 2014, § 6 Rn. 13, m.w.N. z. Rspr. d. BVerwG). Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine solche Prognose als Aussage über Ereignisse, Zustände oder Entwicklungen in der Zukunft sei nur dann notwendig, wenn der zu beurteilende und entscheidungserhebliche Zustand – wie im Fall der Erteilung einer Baugenehmigung – in der Zukunft liege und die Beurteilung aufgrund noch nicht eingetretener Tatsachen erfolgen müsse, nicht jedoch bei der Betrachtung eines bereits gegenwärtigen Zustandes, der – wie im Fall der Rücknahme einer bereits erlassenen Baugenehmigung – anhand von tatsächlichen Kriterien und Fakten beurteilbar sei. Denn die baurechtliche Beurteilung eines gewerblichen Vorhabens hat nicht nur die aktuellen Störwirkungen eines Betriebs für seine Umgebung in den Blick zu nehmen, sondern darüber hinaus die Beeinträchtigungen einzubeziehen, die künftig selbst bei funktionsgerechter Nutzung der Anlage eines entsprechenden Betriebstyps nicht auszuschließen sind. Nur durch eine solche – begrenzte – typisierende Vorausschau, welche die durch § 6 BauNVO vorgegebene Prägung des betreffenden Gebiets für die Zukunft sichert, lassen sich Konflikte vermeiden oder doch bewältigen, die in einem Mischgebiet durch die Nachbarschaft von Gewerbebetrieben und Wohnnutzung angelegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 C 7/92 –, in NVwZ 1993, 987, 988, zu § 8 BauNVO). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass im Baugenehmigungsverfahren der dem seinerzeitigen Bauantragsteller obliegende Nachweis einer atypischen Betriebsform nicht geführt worden sei. Es sei zwar eine kleine, aber mit den typischerweise zu prognostizierenden Störungen aufwartende Schlosserei genehmigt worden und die Genehmigung zur Nutzungsänderung schreibe auch in keiner Weise eine vermeintlich nur eingeschränkte Betriebsweise fest. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen. Angesichts dessen ist der Betrieb einer typischen Schlosserei möglich. Ob vom Betrieb der Antragstellerin derzeit tatsächlich das Wohnen wesentlich beeinträchtigende Störungen ausgehen, ist unerheblich (vgl. Bayer.VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – 9 CS 09.2104 –, juris Rn. 6). Ebenso wenig rechtfertigt die Argumentation der Antragstellerin zur wertenden Berücksichtigung des § 48 Abs. 4 VwVfG hier ein von der typisierenden Betrachtungsweise abweichendes Vorgehen. Der Einwand, zu dem allgemeinen Interesse an einem rechtmäßigen Zustand müsse im Fall der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes noch ein darüber hinausgehendes Interesse an der Rücknahme gegeben sein, welches sich allenfalls aus tatsächlichen Störungen, nicht aber aus einer typisierenden Betrachtung ergeben könne, verfängt nicht. Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderlichen Ermessensausübung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes abzuwägen, wobei das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Grundsatz der Rechtssicherheit grundsätzlich gleichwertig sind, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Erforderlich ist eine umfassende Güterabwägung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, wozu auch etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2012 – 5 C 17/11 –, juris Rn. 27; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 14. Aufl. 2013, § 48 Rn.77). Eine davon zu trennende Frage ist die der Rechtswidrigkeit des jeweils in Rede stehenden Verwaltungsaktes, die bereits auf der Tatbestandsebene zu prüfen ist und sich – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – nach denselben rechtlichen Voraussetzungen richtet wie die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung. Insoweit besteht kein Anlass, die typisierende Betrachtungsweise nicht anzuwenden. 2. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Ermessensausübung der Antragsgegnerin wendet, ist ihr Vorbringen nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Entscheidung zu rechtfertigen. Die von ihr anstelle der vollständigen Rücknahme der Genehmigung geforderte nachträgliche Beifügung einer Auflage mit dem Inhalt, dass die Arbeiten in der Schlosserei ausschließlich bei geschlossenem Rolltor ausgeführt werden dürfen, führt schon deshalb nicht zur Fehlerhaftigkeit des ausgeübten Ermessens, weil die Antragsgegnerin insoweit ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides tragfähige Erwägungen angestellt hat. Laut Erklärung des nochmals beteiligten Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz seien bei Durchführung von Schleif-, Trenn- und Schweißarbeiten bei geöffnetem Rolltor an den gegenüber liegenden Wohnbebauungen erhebliche Überschreitungen des Tag-Immissionsrichtwertes der TA Lärm für reine Wohngebiete zu erwarten. Die typischen Schlossereiarbeiten bei geschlossenem Rolltor würden hingegen zu erheblich belästigenden Arbeitsbedingungen für die Angestellten führen (zwei genehmigte Fenster nicht hergestellt, keine sonstige Frischluftzufuhr). Der Einbau einer Lüftungsanlage mit Abluftableitung über das Dach wäre aus immissionsschutzfachlicher Sicht erforderlich. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Soweit die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin unter anderem berücksichtigten Beeinträchtigungen der Anwohner pauschal bestreitet, genügt ihr Vorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, da entsprechende Beschwerden hinreichend aktenkundig sind. Angesichts der zwischenzeitlich erkannten planungsrechtlichen Unzulässigkeit der Schlosserei, der Anwohnerbeschwerden, der oben dargestellten Erklärung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie des Umstandes, dass die Antragstellerin sich im Rahmen der Anhörung entgegen ihrer Ankündigung nicht substantiiert zu den geltend gemachten Beeinträchtigungen der Nachbarschaft geäußert hat, war die Antragsgegnerin vorliegend nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände gehalten, Messungen durchführen zu lassen. 3. Schließlich bleibt der Einwand ohne Erfolg, bei der Beurteilung des Beginns der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG könne nicht auf den Eingang der Anwohnerbeschwerden abgestellt werden, sondern maßgebend sei die Kenntnis der Antragsgegnerin von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung als solcher, bei deren Erlass im Jahre 2010 aber bereits die Erkenntnisquellen dahingehend bekannt gewesen seien, dass eine Schlosserei in einem auch dem Wohnen dienenden Gebiet grundsätzlich nicht zulässig ist. Die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfasst nach Ansicht des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur die Fälle, in denen die Rücknehmbarkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass der Behörde bei Erlass dieses Verwaltungsakts nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt waren. Sie regelt vielmehr auch die Fälle, in denen die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat, und findet somit auch Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84, GrSen 2/84 –, juris Rn. 8). § 48 Absatz 4 Satz 1 VwVfG lässt die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts vorbehaltlich der in Satz 2 normierten Ausnahmen nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zu, in dem die zuständige Behörde Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen. Hierzu gehört in erster Linie die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Eine solche Rechtswidrigkeit beruht stets auf einem konkreten, für den Inhalt dieses Verwaltungsakts ursächlichen Rechtsanwendungsfehler, der darin besteht, dass die Behörde entweder den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht, nicht vollständig oder in sonstiger Weise verfälscht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt oder den von ihr zutreffend ermittelten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfasst damit jeden Rechtsanwendungsfehler, also auch den letztgenannten Fall, in dem die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984, a.a.O., Rn. 9). Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Das sind die Tatsachen, die den im Einzelfall unterlaufenen Rechtsanwendungsfehler und die Kausalität dieses Fehlers für den Inhalt des Verwaltungsakts ausmachen, d.h. es sind die konkreten Entscheidungsfehler (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984, a.a.O., Rn. 18). Weiter setzt die Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, für sich allein die Rücknahmefrist nicht in Lauf. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verlangt vielmehr, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hierzu gehören in jedem Fall die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984, a.a.O., Rn. 19). In Anwendung dieser Grundsätze kommt es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung im Jahre 2010 an. Die Antragstellerin trägt weder Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegnerin bereits zu diesem Zeitpunkt ihr Rechtsirrtum bekannt war, noch legt sie dar, dass die Antragsgegnerin bereits vor Zugang des Schreibens der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow vom 20. August 2013, auf das das Verwaltungsgericht abgestellt hat, von den Anwohnerbeschwerden Kenntnis erlangt hat. Aus der in Bezug genommenen Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2013 (3 S 2643/11, juris), insbesondere dem im Schriftsatz vom 8. Januar 2015 enthaltenen wörtlichen Zitat, kann die Antragstellerin nichts für ihre Ansicht herleiten. Es unterliegt keinen rechtlichen Zweifeln, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG mit Erlass eines Verwaltungsaktes zu laufen beginnt, wenn die Behörde bereits im Zeitpunkt des Erlasses die Rechtswidrigkeit desselben kennt. Entsprechendes ist dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen, von den Beteiligten nicht angegriffenen Festsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).