OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 2 N 23.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0727.OVG2N23.13.0A
3Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Aufklärungsrüge vermag nicht durchzudringen, wenn und soweit das Versäumnis der anwaltlich vertretenen Klägerin, in der ersten Instanz keinen Beweisantrag gestellt zu haben, nicht mit einer erstmals im Zulassungsverfahren erhobenen Aufklärungsrüge kompensiert werden kann.(Rn.4) 2. Allein der Umstand, dass die richterliche Beurteilung der getroffenen Feststellungen nicht der Wertung der Klägerin entspricht, begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Februar 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10 000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Aufklärungsrüge vermag nicht durchzudringen, wenn und soweit das Versäumnis der anwaltlich vertretenen Klägerin, in der ersten Instanz keinen Beweisantrag gestellt zu haben, nicht mit einer erstmals im Zulassungsverfahren erhobenen Aufklärungsrüge kompensiert werden kann.(Rn.4) 2. Allein der Umstand, dass die richterliche Beurteilung der getroffenen Feststellungen nicht der Wertung der Klägerin entspricht, begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.(Rn.6) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Februar 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10 000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Zulassung der Berufung kommt nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Betracht. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Das im Zulassungsantrag Dargelegte (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfüllt diese Anforderungen nicht. Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe unabhängig von dem nicht akzeptablen Ergebnis mit der die Arbeit erleichternden Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO nicht in ausreichender Weise überprüft, ob die Behörde das ihr in § 74 Abs. 1 BbgBO eingeräumte Ermessen zutreffend ausgeübt habe (§ 114 VwGO), greift nicht. Nach § 117 Abs. 5 VwGO kann das Gericht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil in Übereinstimmung mit dem Beklagten ausdrücklich darauf abgestellt, dass die veranlassten Umbau- und Sanierungsmaßnahmen nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt waren und das Einschreiten deshalb ermessensgerecht gewesen sei, weil es sich um einen Fall des intendierten Ermessens handele. Auch die besonderen eigentumsrechtlichen Verhältnisse in der DDR nach 1952 führten zu keiner abweichenden Beurteilung (UA S. 7 f.). Vor diesem Hintergrund konnte das Verwaltungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen (UA S. 5) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die in der Prozessordnung vorgesehene Möglichkeit der Bezugnahme auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen des Beklagten zurückgreifen. Ohne Erfolg macht die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend, das Verwaltungsgericht habe sich durch die Bezugnahme die eigene Ermittlung des Sachverhalts erspart, obwohl auch der Beklagte in seinen Bescheiden insoweit „nicht mehr als den Hinweis auf das intendierte Ermessen gebracht“ habe. Die damit in der Sache sinngemäß erhobene Aufklärungsrüge vermag bereits deshalb nicht durchzudringen, weil das Versäumnis der anwaltlich vertretenen Klägerin, in der ersten Instanz keinen Beweisantrag gestellt zu haben, nicht mit einer erstmals im Zulassungsverfahren erhobenen Aufklärungsrüge kompensiert werden kann. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2013 keinen Zweifel an seiner Rechtsauffassung und der aus seiner Sicht fehlenden Erfolgsaussichten der Klage gelassen. Insbesondere hat es ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jedenfalls die Erneuerung des Daches eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme gewesen sei, die zum Wegfall des Bestandsschutzes führe. Angesichts des formell illegalen Gebäudes sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich wie dieses habe genehmigt werden können. Ermessensfehler des Beklagten seien ebenfalls nicht ersichtlich. Dazu führe auch nicht der Umstand, dass es sich bei dem Grundstück um ein nach § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 staatlich verwaltetes Grundstück handle (Sitzungsniederschrift GA Bl. 55 R, 56; UA S. 8). Dass die Klägerin trotz der daraufhin im Termin empfohlenen Klagerücknahme keinen Beweisantrag gestellt oder zumindest weitere Ermittlungen angeregt hat, obwohl nach ihrer Auffassung „eine besondere zu einer anderen Ermessensausübung zwingende Situation“ vorgelegen habe, geht zu ihren Lasten. Das Zulassungsverfahren hat nicht den Zweck, versäumte Prozesshandlungen nachzuholen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die tatsächliche Aussperrung der vormaligen Eigentümer durch die DDR nach 1952 im Rahmen der Ermessensprüfung gesehen und gewertet (UA S. 8). Soweit die Klägerin ferner unter Bezugnahme auf ihren bisherigen Vortrag erneut auf die „Zustimmung zur Bauanzeige“ der Staatlichen Bauaufsicht vom 25. Mai 1969 und auf den aus Art. 19 des Einigungsvertrages gewährleisteten Bestandsschutz sowie auf überzogene Darlegungsanforderungen hinsichtlich der Entstehung des Wochenendhauses verweist, übersieht sie bereits, dass dies für das Verwaltungsgericht mit Blick auf die nach Aufhebung staatliche Verwaltung vorgenommenen identitätsverändernden Umbaumaßnahmen, die aus dessen Sicht zum Erlöschen eines etwaigen Bestandschutzes geführt haben, nicht mehr entscheidungserheblich war (UA S. 5). Im Übrigen wendet sich die Klägerin mit ihren weiteren (sinngemäßen) Rügen lediglich in der Art einer Berufungsbegründung gegen das angegriffene Urteil und setzt der erstinstanzlichen Würdigung insoweit nur ihre eigene wertende Wahrnehmung entgegen. Dies gilt insbesondere für ihr Vorbringen, dass die konstruktionsbedingte leichte Anhebung des Daches bei sachgerechter Ermessensausübung ebenso wenig einen Abriss rechtfertige wie es eigentlich für „jeden billig und gerecht denkenden Menschen“ klar sei, dass die Abrissverfügung keinen Bestand haben könne, weil die Grundstückseigentümerin die politische Entwicklung nach dem Krieg nicht zu verantworten habe, die Baulichkeiten ohne die Aussperrung der Eigentümerin im Jahr 1952 und in den Folgejahren vermutlich – wie in Westdeutschland – kontinuierlich repariert und verbessert worden wären, es zudem in den vergangenen Jahren keinerlei Anzeichen für das Entstehen einer Splittersiedlung gegeben habe, ein Abriss mit Blick auf die Eigentumsverletzung unverhältnismäßig wäre und wegen der Auswirkungen auf die Laube jedenfalls ein vollständiger Abriss ausscheide. Allein der Umstand, dass die richterliche Beurteilung der getroffenen Feststellungen nicht der Wertung der Klägerin entspricht, begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Vielmehr zählt die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugungsbildung zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, die originär dem Verwaltungsgericht obliegt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Allein die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung rechtfertigt keine Berufungszulassung (vgl. VGH München, Urt. v. 8. Februar 2010 – 14 ZB 09.276 – juris, Rz. 2). Die Rüge fehlerhafter (Beweis)Würdigung führt nur dann auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Insoweit ist dem Zulassungsvorbringen aber nichts Substantiiertes zu entnehmen. 2. Die Ausführungen der Klägerin rechtfertigen auch nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. Beschluss des Senats vom 3. Mai 2013 – OVG 2 N 67.12 – m.w.N.). Diese Anforderungen erfüllt die Antragsbegründung nicht. Eine konkrete klärungsfähige Frage wird nicht formuliert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).