Beschluss
OVG 2 N 33.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0812.OVG2N33.13.0A
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Leitsätze
1. Es verstößt gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot (§§ 9 Abs 2, 10 Abs 2 S 1 BauO Bln (juris: BauO BE 2005)), wenn ausschließlich bzw. überwiegend zum Wohnen dienende Gebäude, die gleichzeitig mit einer geplanten Werbeanlage in den Blick genommen werden könnten, in einen deutlichen – auch durch den urbanen Charakter der Umgebung nicht auflösbaren – Widerspruch zu einer in Höhe des zweiten und dritten Obergeschosses geplanten knapp 11 qm großen Werbeanlage treten, weil die geplante Anlage durch ihre Höhe eine bisher dem Erdgeschoss vorbehaltene gewerbliche Betriebsamkeit in die wohngenutzten Obergeschosse hineintragen würde.(Rn.2)
2. Für das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot zur Vermeidung ästhetischer Beeinträchtigungen des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes durch eine Werbeanlage kommt es nicht auf die Wahrnehmung durch die Bewohner im Obergeschoss des Gebäudes am Anbringungsort der Werbeanlage an.(Rn.4)
3. Der örtliche Bereich des die Werbeanlage umgebenden Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes umfasst regelmäßig die Straße, in der der Anbringungsort liegt und die gesamte Nachbarschaft.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 15. Februar 2013 und dem Beklagten am 18. Februar 2013 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15 000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es verstößt gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot (§§ 9 Abs 2, 10 Abs 2 S 1 BauO Bln (juris: BauO BE 2005)), wenn ausschließlich bzw. überwiegend zum Wohnen dienende Gebäude, die gleichzeitig mit einer geplanten Werbeanlage in den Blick genommen werden könnten, in einen deutlichen – auch durch den urbanen Charakter der Umgebung nicht auflösbaren – Widerspruch zu einer in Höhe des zweiten und dritten Obergeschosses geplanten knapp 11 qm großen Werbeanlage treten, weil die geplante Anlage durch ihre Höhe eine bisher dem Erdgeschoss vorbehaltene gewerbliche Betriebsamkeit in die wohngenutzten Obergeschosse hineintragen würde.(Rn.2) 2. Für das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot zur Vermeidung ästhetischer Beeinträchtigungen des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes durch eine Werbeanlage kommt es nicht auf die Wahrnehmung durch die Bewohner im Obergeschoss des Gebäudes am Anbringungsort der Werbeanlage an.(Rn.4) 3. Der örtliche Bereich des die Werbeanlage umgebenden Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes umfasst regelmäßig die Straße, in der der Anbringungsort liegt und die gesamte Nachbarschaft.(Rn.5) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 15. Februar 2013 und dem Beklagten am 18. Februar 2013 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15 000 EUR festgesetzt. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin zeigt mit ihrem Vorbringen, das hier allein zu prüfen ist (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen. Die von ihr genannten Gründe rechtfertigen nicht den Schluss, ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Anbringung einer beleuchteten Mega-Light Wechselwerbungsanlage (2,8 m x 3,8 m) an der Brandwand des Gebäudes B...straße 44R zu. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach durchgeführter Ortsbesichtigung und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben verstoße gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot (§§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln). Insbesondere die Gebäude B...straße 44R und 44S, die gleichzeitig mit der Werbeanlage in den Blick genommen werden könnten, seien überwiegend (Nr. 44R: Obergeschosse) bzw. ausschließlich (Nr. 44S) durch Wohnnutzung geprägt. Diese trete in einen deutlichen – auch durch den urbanen Charakter der Umgebung nicht auflösbaren – Widerspruch zu der in Höhe des zweiten und dritten Obergeschosses geplanten knapp 11 qm großen Werbeanlage. Die geplante Anlage würde durch ihre Höhe in eine bisher dem Erdgeschoss vorbehaltene gewerbliche Betriebsamkeit in die wohngenutzten Obergeschosse hineintragen. Ohne Erfolg macht die Klägerin zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Senats nur schemenhaft und ohne Berücksichtigung der Einzelfallbesonderheiten angewandt. Denn die Werbeanlage sei aus den durch Wohnnutzung geprägten Obergeschossbereichen entlang der B...straße nicht wahrnehmbar, sondern entfalte alleinige Wirkung Richtung Norden in einen Bereich, der keinerlei Wohnbebauung aufweise, sondern nach einer weiträumigen Bahnanlage in ein Gewerbegebiet münde. Das Vorbringen der Klägerin übersieht bereits, dass es für das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot zur Vermeidung ästhetischer Beeinträchtigungen des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes durch eine Werbeanlage nicht auf die Wahrnehmung durch die Bewohner im Obergeschoss des Gebäudes am Anbringungsort der Werbeanlage ankommt. Maßgebend ist vielmehr der Ausstrahlungsbereich, d.h. die optische Beeinflussung, die von einem Vorhaben für die örtliche Umgebung ausgeht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008 – OVG 2 S 45.08 – LKV 2008, 564 ff. m.w.N.). Von diesem zutreffenden Verständnis der Norm ist das Verwaltungsgericht erkennbar ausgegangen, indem es die Größe der beantragten Werbeanlage in ihrer Wirkung auf die Umgebung – auch unter Berücksichtigung der übrigen Werbeanlagen – ins Verhältnis gesetzt und eine deplatzierende Wirkung festgestellt hat (UA S. 5). Die Klägerin geht in diesem Zusammenhang mit ihrer Auffassung, die Wirkung der Anlage sei auf die nördliche Richtung begrenzt, von einem zu engen Ortsbildbegriff aus, indem sie die Umgebung entlang der B...straße ausblendet. Es kann offen bleiben, ob – wie das Verwaltungsgericht meint – der Bereich nördlich der B...straße 44R infolge der trennenden Wirkung des S-Bahnhofes überhaupt nicht in die Betrachtung einzubeziehen ist. Jedenfalls beschränkt sich der örtliche Bereich des die Werbeanlage umgebenden Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes nicht nur auf eine Himmelsrichtung oder das Streitgrundstück und das unmittelbare Nachbargrundstück. Er umfasst vielmehr regelmäßig die Straße, in der der Anbringungsort liegt, ebenso wie die gesamte Nachbarschaft (vgl. Broy-Bülow in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 9 Rn. 14 f.). Maßgebend für die Bestimmung des Ausstrahlungsbereichs bleiben die konkreten Umstände des Einzelfalls. Das Verwaltungsgericht hat hier deshalb zu Recht nicht nur die dem Anbringungsort gegenüberliegende gewerbliche Nutzung im Kreuzungsbereich B...straße/S...straße in den Blick genommen, sondern (auch) die Umgebungsbebauung im weiteren Verlauf der B...straße, die nach den erstinstanzlichen und von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen überwiegend durch gewerbliche Nutzung im Erdgeschossbereich und darüber liegender Wohnnutzung geprägt ist. Schließlich erschüttert der Einwand der Klägerin, die aus nördlicher Richtung kommenden Betrachter nähmen die vertikale Gliederungsstruktur der Nutzungen entlang der B...straße südlich des Antragsgebäudes nicht wahr, solange ihre Aufmerksamkeit auf die Werbeanlage gerichtet sei, die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn dass die Umgebung, deren Schutz vor Beeinträchtigung das Verwaltungsgericht zu Recht in Bezug genommen hat, und die Werbeanlage, von der ausgehend es die verunstaltende Wirkung festgestellt hat, vom Betrachter gleichzeitig gesehen werden können, stellt die Klägerin nicht in Frage. Auch die dem Verwaltungsvorgang zu entnehmenden Lichtbilder (dort Bl. 15 und 37) verdeutlichen die gleichzeitige Wahrnehmbarkeit von Straßenbild und Anbringungsort der Werbeanlage. Auf die vermutete tatsächliche Wahrnehmung durch einzelne – auf die Anlage fixierte – Betrachter kommt es nicht entscheidungserheblich an. Vor diesem Hintergrund führt auch der Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Februar 1999 (3 L 5.98) nicht weiter (GA Bl. 61 ff.). Nach dessen tatsächlichen Feststellungen berührte die dortige Werbetafel optisch weder aktiv noch passiv das südlich von ihr liegende bebaute Gebiet. Davon ist nach den erstinstanzlichen Feststellungen im Streitfall – wie dargelegt – nicht auszugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).