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Beschluss

OVG 2 M 19.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0817.OVG2M19.15.0A
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Leitsätze
1. Unzureichende Sprachkenntnisse entheben den Ausländer nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte.(Rn.3) 2. Ein inhaftierter Ausländer muss sich bei der Verwaltung der Justizvollzugsanstalt oder etwa bei einem dort tätigen Sozialarbeiter erfolglos um eine Übersetzung des wesentlichen Inhalts des Bescheides bemühen.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unzureichende Sprachkenntnisse entheben den Ausländer nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte.(Rn.3) 2. Ein inhaftierter Ausländer muss sich bei der Verwaltung der Justizvollzugsanstalt oder etwa bei einem dort tätigen Sozialarbeiter erfolglos um eine Übersetzung des wesentlichen Inhalts des Bescheides bemühen.(Rn.5) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist nicht zu beanstanden. Der Senat folgt den Gründen der angegriffenen Entscheidung, wonach die Klagefrist nicht gewahrt ist und der Kläger nicht dargetan hat, dass er ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Nach Art. 103 Abs. 1 GG und – in Fällen ersten Zugangs zum Gericht – Art. 19 Abs. 4 GG darf die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache bei einem Ausländer nicht zur Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht führen. Versäumt daher ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer eine Rechtsmittelfrist, so verbieten es die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG, die Versäumung dieser Frist, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen des Ausländers beruht, als nicht unverschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen. Unzureichende Sprachkenntnisse entheben den Ausländer allerdings nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. Wird daher einem Ausländer ein Bescheid zugestellt, dessen Rechtsmittelbelehrung ihm unverständlich ist, kann er aber seine Bedeutung jedenfalls soweit erfassen, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das eine ihn belastende Verfügung enthält, so können im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 1992 – 2 BvR 1401/91, 2 BvR 254/92 –, juris Rn. 19 f.; BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1993 – 1 B 177/93 –, juris Rn. 3). Hieran gemessen war der Kläger auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht unverschuldet an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert. Er macht geltend, er habe aufgrund der Haftbedingungen in der JVA Moabit nicht die Möglichkeit gehabt, sich den angegriffenen Bescheid des Beklagten übersetzen lassen. Dazu legt er dar, die Häftlinge in seinem Trakt hätten ihm bei einer Übersetzung ins Polnische bzw. die von ihm einigermaßen beherrschte spanische Sprache nicht behilflich sein können. Die Gelegenheit, anderen Häftlingen zu begegnen, sei wegen der nur kurzen Aufschlusszeit eingeschränkt gewesen. Seine Bemühungen um eine Arbeit, die ihm den Kontakt zu einem anderen Personenkreis eröffnet hätte, hätten erst nach seiner Verlegung in die JVA Plötzensee Erfolg gehabt. Mit diesem Vorbringen ist eine unverschuldete Fristversäumung nicht dargetan. Der Kläger legt nicht dar, dass er sich bei der Verwaltung der Justizvollzugsanstalt oder etwa einem dort tätigen Sozialarbeiter erfolglos um eine Übersetzung des wesentlichen Inhalts des Bescheides bemüht hätte, was sich unter den von ihm dargelegten Umständen hätte aufdrängen müssen. Der weiter vorgetragene Umstand, da der Kläger die seine Strafsache betreffenden Schriftstücke stets in Übersetzung erhalten habe, habe sich bei ihm der Eindruck vertieft, dass ihm Wichtiges amtlich übersetzt würde, war ebenfalls nicht geeignet, ihn von der Sorgfaltspflicht zu entbinden, sich innerhalb angemessener Zeit von dem Inhalt des Bescheides Kenntnis zu verschaffen. Nach dem äußeren Erscheinungsbild und Umfang des Bescheides, aufgrund der förmlichen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis sowie vor dem Hintergrund des ihm zuvor in gleicher Weise förmlich zugestellten Anhörungsschreibens musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass der Bescheid eine wichtige, für ihn nachteilige behördliche Entscheidung enthalten könnte. Die nach seinen Angaben im Strafverfahren geübte Verfahrensweise rechtfertigt nicht ohne weiteres das Vertrauen, auch außerhalb des Strafverfahrens würden wichtige Dokumente von Amts wegen übersetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).