OffeneUrteileSuche
Urteil

OVG 2 B 10.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1209.OVG2B10.14.0A
7Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für den Rechtskraftumfang ist der Vorbehalt von Nachforderungen ohne Bedeutung.(Rn.16) 2. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in Betracht, wenn etwa über einen einheitlichen Gesamtanspruch oder über Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen zu entscheiden ist.(Rn.17) 3. Dies ist beim Anspruch auf Prozesszinsen nicht der Fall, da er teilbar ist.(Rn.19)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2011 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19 684,86 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Rechtskraftumfang ist der Vorbehalt von Nachforderungen ohne Bedeutung.(Rn.16) 2. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in Betracht, wenn etwa über einen einheitlichen Gesamtanspruch oder über Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen zu entscheiden ist.(Rn.17) 3. Dies ist beim Anspruch auf Prozesszinsen nicht der Fall, da er teilbar ist.(Rn.19) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2011 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19 684,86 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87 a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO konnte der Berichterstatter als Einzelrichter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt hatten. Die zulässige Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Leistungsklage hinsichtlich der geltend gemachten Hauptforderung zu Unrecht abgewiesen, denn die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. Februar 2009 – VG 4 K 3920.04 – erstreckt sich nicht auf den im hiesigen Verfahren begehrten Differenzbetrag (1). Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zahlungsbegehrens hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung insoweit zurückzuweisen war (2). 1. Der Anspruch auf die (ergänzend) begehrte Zinszahlung folgt aus § 291 i.V.m., § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an mit fünf Prozentpunkten über dem Basissatz zu verzinsen. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam schuldet die Beklagte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 144.184,31 € nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Dezember 2004, so dass der Anspruch auf den Differenzbetrag von 19 684,86 €, dessen Höhe auch die Beklagte nicht in Frage stellt, besteht. Dass der Kläger eine Verzinsung seiner Hauptforderung in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz dem Grunde nach bereits im Verfahren VG 4 K 3920.04 hätte verlangen können, hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sowie des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil ist die Klage nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig (a). Ebenso wenig hat der Kläger auf die weitere Geltendmachung der auf die Hauptforderung zu leistenden Prozesszinsen verzichtet (b). a) Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Ist der Streitgegenstand in einem späteren Prozess hingegen nicht identisch mit demjenigen im rechtskräftig entschiedenen Prozess, besteht eine Bindung an die frühere Entscheidung nur, wenn und soweit die materiell rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge in dem späteren - neuen - Prozess über einen anderen Streitgegenstand vorgreiflich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 121 Rn. 9 ff. m.w.N.). Davon ist auch das Verwaltungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen. Es hat jedoch bei der Auslegung der Urteilsformel zur Bestimmung des sachlichen Umfangs der materiellen Rechtskraft des früheren Urteils dem Umstand, dass der Kläger im Rahmen seines Klageantrags nicht ausdrücklich auf die Geltendmachung eines Teilbetrags der Zinsen hingewiesen habe, eine Bedeutung beigemessen, die der Rechtskraftwirkung des Urteils mit Blick auf die antragsgemäß titulierte Zinsforderung nicht zukommt. Nach der klarstellenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr anerkannt, dass auch die Rechtskraft eines Urteils, mit dem – wie hier – einer verdeckten Teilklage in vollem Umfang stattgegeben wurde, Mehr- oder Nachforderungen aus demselben Sachverhalt grundsätzlich nicht ausschließt (vgl. zu § 322 Abs. 1 ZPO BGH, Urt. v. 9. April 1997 – IV ZR 113.96 – juris Rn. 12; Urt. v. 15. Juli 1997 – VI ZR 142/95 – juris Rn. 12 ff. jeweils m.w.N.). Allein der Umstand, dass sich der Kläger zunächst in einem Irrtum über die Höhe des ihm zustehenden Zinsanspruchs befunden haben mag, schließt entgegen der Auffassung der Beklagten die Annahme einer verdeckten Teilklage nicht aus, sondern begründet sie. Da die materielle Rechtskraft eines Urteils stets den durch die Klage erhobenen Anspruch betrifft, kann sie nicht über das den Streitgegenstand bestimmende prozessuale Begehren des Klägers hinausgehen. Eines ausdrücklichen Vorbehalts in Bezug auf einen weitergehenden, nicht zum Streitgegenstand gemachten Anspruch bedarf es daher schon mit Blick auf § 88 VwGO nicht. Ist damit für den Rechtskraftumfang der Vorbehalt von Nachforderungen ohne Bedeutung, steht die verdeckte Teilklage der offenen Teilklage gleich. Insoweit ist aber unstreitig, dass sich die Rechtskraft eines Urteils regelmäßig nicht auf den nicht eingeklagten Rest einer Forderung erstrecken kann (vgl. dazu in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche: Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, vor § 322 Rn. 47 m.w.N.). Ausnahmen von diesem Grundsatz, der für die Rechtskraftwirkung von Urteilen über Leistungsklagen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren gleichermaßen gilt, kommen nur in Betracht, wenn etwa über einen einheitlichen Gesamtanspruch oder über Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen zu entscheiden ist. Das ist hier nicht der Fall, denn der Anspruch auf Prozesszinsen ist teilbar. Ebenso wenig muss er – wovon das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 24. September 1987 – 2 C 27.84 – juris Rn. 10) zu Recht ausgegangen ist – zusammen mit der Hauptforderung erhoben werden. Ausreichend ist, dass eine Geldforderung rechtshängig gewesen, also auf Leistung geklagt worden ist. So liegen die Dinge hier. b) Der Kläger muss sein „Verhalten“ und insbesondere seine Antragstellung in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens 4 K 3920.04 auch nicht – anders als das Verwaltungsgericht annimmt – nach Treu und Glauben als Verzicht auf weitere Prozesszinsen gegen sich gelten lassen. Es fehlt bereits an einem entsprechenden Verzichtswillen, an dessen Vorliegen als Voraussetzung für den Abschluss eines materiell-rechtlichen Erlassvertrages im Sinne des § 397 BGB ebenso strenge Anforderungen zu stellen sind wie an einen etwaigen Annahmewillen (BGH, Urt. v. 15. Juli 1997, a.a.O., Rn. 19). Allein der erstinstanzliche Hinweis auf das „bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess unveränderte() Verhalten“ des Klägers genügt nicht, von einem konkludenten Verzichtsangebot auszugehen. Der Kläger hat im Unterschied zu dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. September 1978 – VII ZR 281.77 – (NJW 1979,720) gerade nicht durch einschränkende Formulierungen zum Ausdruck gebracht, sich mit einem Zinssatz von 4 % „begnügen“ zu wollen. Seinem Irrtum über die aktuelle Höhe des gesetzlichen Zinssatzes kann auch kein stillschweigendes Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages entnommen werden. Dem Kläger war – anders als in dem herangezogenen Fall des Bundesgerichtshofs – im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verfahren VG 4 K 3920.04 schon nicht bewusst, dass er der Beklagten insoweit überhaupt etwas hätte erlassen können. Vor diesem Hintergrund liegt die erstinstanzliche Verzichtsannahme seitens der Beklagten durch schlüssiges Verhalten fern. 2. Soweit der Kläger zugleich die Verzinsung des Differenzbetrages in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit begehrt, ist seine Berufung unbegründet. Da das Verwaltungsgericht die Klage bereits mit Blick auf die begehrte Hauptforderung insgesamt abgewiesen hat, bestand für die Kammer keine Veranlassung, sich in den Entscheidungsgründen zu der bereits erstinstanzlich beantragten Zinszahlung, deren unterbliebene Aufnahme in den Tatbestand des Urteils offenbar unrichtig ist, zu verhalten. Entgegen der Auffassung des Klägers im Berufungsverfahren kann er keine Verzinsung der Klageforderung gemäß § 289 Satz 2 BGB beanspruchen. Danach bleibt zwar das Recht des Gläubigers, der nach dem Zinseszinsverbot weder Prozess- noch Verzugszinsen auf Zinszahlzungen verlangen kann (§ 291 Satz 2 i.V.m. § 289 Satz 1 BGB), auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens unberührt. Ein solcher Schaden muss jedoch wegen des Zinseszinsverbots konkret dargelegt und nachgewiesen werden, auch wenn der Gläubiger einen Schaden nur in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen geltend macht (BGH, Urt. v. 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08 – juris Rn. 30 m.w.N; Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 289 Rn. 2). Daran fehlt es hier, denn der Kläger hat schon nicht nachvollziehbar dargetan, dass der behauptete Verzögerungsschaden (Kreditzinsen seit dem Jahre 2006) kausal auf den Streit um die hier ergänzend begehrten Prozesszinsen aus dem Verfahren VG 4 K 3920.04 zurückzuführen ist, die von dem Kläger zunächst nicht verlangt worden sind. Soweit sich die Insolvenzschuldnerin bzw. der Kläger – wie er unter Auflistung der angemeldeten Forderungen vorträgt – „bei sämtlichen zur Insolvenztabelle angemeldeten und festgestellten Forderungen mit der Zahlung in Verzug befindet“ und „den Gläubigern daher mindestens Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf 265.684,65 EUR seit dem Jahre 2006“ schuldet, ist damit noch kein Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten nachgewiesen, der sich im Insolvenzverfahren in einen Zahlungsanspruch wandeln könnte. Gegenwärtig sind weder Zinsansprüche zur Tabelle angemeldet noch ist vorgetragen, dass es dazu voraussichtlich kommen wird. Ebenso wenig ist substantiiert dargetan, dass die verzögerte Zahlung des streitgegenständlichen Zinsdifferenzbetrages mit Blick auf die seit 2006 potentiell aufgelaufenen Verzugszinsen zu einem weitergehenden Verzugsschaden geführt hat. Dass die Forderungen der Insolvenzgläubiger zur Abwendung weiterer Zinsansprüche früher bedient worden wären, wenn die Beklagte die ergänzenden Prozesszinsen ohne erneute Klage im Jahre 2009 bezahlt hätte, behauptet der Kläger selbst nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist zwar hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderung unterlegen. Da deren Wert jedoch bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben muss (§ 173 Satz 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG, § 4 ZPO) und sich somit nicht streitwerterhöhend auswirkt, entspricht es der Billigkeit, die Kosten allein der Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 19.684,86 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger begehrt der beklagten Landeshauptstadt die (ergänzende) Zahlung von Prozesszinsen nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Mit rechtskräftigem Urteil vom 2. Februar 2009 – VG 4 K 3920.04 – verurteilte das Verwaltungsgericht Potsdam die Beklagte, an den Kläger 144.491,09 € nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Dezember 2004 auf der Grundlage eines geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu zahlen. Dies entsprach dem in der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2008 gestellten Klageantrag zu 1). Den noch vor der Urteilsverkündung klageerweiternd beantragten Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung sprach das Verwaltungsgericht dem Kläger nicht zu, weil es sich an den in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag zu 1) gebunden sah und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels Vorliegens neuer Umstände ablehnte. Im Juli 2009 forderte der Kläger die Beklagte auf, den Differenzbetrag der Zinsen zwischen den bisher zugesprochenen 4 % und den nunmehr verlangten 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Nachdem die Beklagte die Forderung mit Schreiben vom 4. August 2009 zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger am 6. November 2009 erneut Leistungsklage auf Zahlung weiterer „19.684,86 € Zinsen nebst 5 % Zinsen über den Basissatz seit Klageerhebung“. Mit Urteil vom 13. Dezember 2011 wies das Verwaltungsgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, sie sei bereits unzulässig, denn die Rechtskraft des Urteils vom 10. Oktober 2008 (gemeint offenbar vom 2. Februar 2009 – VG 4 K 3920.04 -) stehe der Bewilligung von weiteren Prozesszinsen entgegen. Die Bindung an das Urteil folge aus § 121 VwGO. Zwar sei es grundsätzlich möglich, mit einer neuen Klage Prozesszinsen geltend zu machen, weil der Anspruch darauf nicht zusammen mit der Hauptforderung erhoben werden müsse. Da der Kläger jedoch bereits im Ausgangsverfahren einen niedrigeren Zinssatz als den gesetzlich möglichen verlangt und nicht erklärt habe, dass es sich insoweit lediglich um einen Teilbetrag handele, sei darüber abschließend rechtskräftig entschieden. Selbst wenn nicht von entgegenstehender Rechtskraft ausgegangen werden könne, habe der Kläger jedenfalls durch schlüssiges Verhalten in der mündlichen Verhandlung im Vorprozess auf weitergehende Prozesszinsen verzichtet. Das müsse er nach Treu und Glauben gegen sich gelten lassen. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, die materielle Rechtskraft der Entscheidung im Ausgangsverfahren stehe dem Klageanspruch nicht entgegen. Die Rechtskraft umfasse nur Ansprüche, über die tatsächlich entschieden worden sei. Dies sei mit Blick auf den geltend gemachten Differenzbetrag nicht der Fall. Der Anspruch auf Prozesszinsen sei ein teilbarer Anspruch, der im Wege der Teilklage verfolgt werden könne. Dass er – der Kläger – sich die Geltendmachung weitergehender Zinsansprüche in der mündlichen Verhandlung in der Sache VG 4 K 3920.04 nicht vorbehalten habe, sei unschädlich. Die Gleichbehandlung der verdeckten mit der offenen Teilklage entspreche der Dogmatik des zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Ein Verzicht auf die Beanspruchung weiterer Prozesszinsen könne ebenfalls nicht angenommen werden. Es fehle bereits an einem feststellbaren Verzichtswillen, denn die Geltendmachung des höheren gesetzlichen Zinssatzes sei schlicht übersehen worden. Außerdem fehle es auch an der erforderlichen Annahme des vermeintlichen Verzichtsangebots. Die Beklagte habe sich vielmehr zur Zinshöhe nicht verhalten, sondern insgesamt Klageabweisung beantragt. Die begehrte Zinszahlung auf den Differenzbetrag könne für die Insolvenzmasse beansprucht werden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Dezember 2011 zu verurteilen, an ihn 19 684,86 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich , die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Es liege weder eine verdeckte Teilklage vor noch habe sich der Kläger weitergehende Zinsansprüche vorbehalten. Er habe sich vielmehr zunächst im Irrtum über die Höhe des Zinsanspruchs befunden und deshalb den gesamten gesetzlichen Anspruch geltend machen wollen. Über diesen Antrag sei rechtskräftig entschieden worden, so dass sich die Bindungswirkung auch auf den gesamten Zinsanspruch beziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Potsdam zum Aktenzeichen VG 4 K 3920.04 verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.