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Beschluss

OVG 2 M 18.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1214.OVG2M18.15.0A
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Leitsätze
Berechtigten Anlass zum Erlass einer Betreibensaufforderung gibt, wer mit der Rückgabe der zur Einsicht überlassenen Verwaltungsvorgänge die Vorlage einer Klagebegründung binnen bestimmter Frist ankündigt, dies trotz zwischenzeitlicher Aufforderung seitens des Gerichts und nochmaliger erneuter Fristsetzung von drei Wochen zur Erledigung durch eine Erinnerungsverfügung unterlässt und sich auch bis zum Erlass der Betreibensaufforderung selbst nicht wieder meldet.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Berechtigten Anlass zum Erlass einer Betreibensaufforderung gibt, wer mit der Rückgabe der zur Einsicht überlassenen Verwaltungsvorgänge die Vorlage einer Klagebegründung binnen bestimmter Frist ankündigt, dies trotz zwischenzeitlicher Aufforderung seitens des Gerichts und nochmaliger erneuter Fristsetzung von drei Wochen zur Erledigung durch eine Erinnerungsverfügung unterlässt und sich auch bis zum Erlass der Betreibensaufforderung selbst nicht wieder meldet.(Rn.5) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO), ist nicht zu beanstanden. Die Klage richtet sich gegen eine Beseitigungsanordnung sowie einen hierauf bezogenen Gebührenbescheid. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Fortsetzung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hatte das Verfahren mit Beschluss vom 17. April 2014 eingestellt, weil die Klägerin es trotz gerichtlicher Aufforderung vom 9. Januar 2014 länger als zwei Monate nicht betrieben habe und die Klage deshalb nach § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen gelte. Die auf § 92 Abs. 2 VwGO gestützte Einstellung des Verfahrens ist entgegen der Beschwerde nicht zu beanstanden. Insbesondere bestanden bei Erlass der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltpunkte für die Annahme, die Klägerin habe das Interesse an der Fortführung des Verfahrens verloren. Die Vorschrift des § 92 Abs. 2 VwGO trifft eine Regelung über eine Verfahrensbeendigung wegen unterstellten Wegfalls des Rechtsschutzinteresses. Sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ihre Handhabung muss jedoch angesichts der mit ihr verbundenen möglicherweise irreversiblen Folgen im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben sowie ihres Ausnahmecharakters erfolgen. Namentlich darf die Bestimmung nicht als Sanktion für einen Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungspflichten oder unkooperatives Verhalten eines Beteiligten gedeutet oder eingesetzt werden. Hierfür ist die Regelung nicht konzipiert. Sie soll vielmehr nur die Voraussetzungen für die Annahme eines weggefallenen Rechtsschutzinteresses festlegen und gesetzlich legitimieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2012 – 1 BvR 2254/11 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Ungeschriebene Voraussetzung der Rücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO ist, dass der Kläger sein Verfahren unzureichend betrieben und damit dem Gericht Anlass für eine Betreibensaufforderung gegeben hat. Das vorherige Prozessverhalten des Klägers muss mithin die Grundlage für die Vermutung bieten, dass sein Rechtsschutzinteresse entfallen ist. Dafür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die in der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten liegen können (vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 92 Rn. 16; Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 92 Rn. 46). Je nach den Umständen des Einzelfalles kann sich dies auch aus einer unterbliebenen Klagebegründung ergeben. Zwar schreibt die Verwaltungsgerichtsordnung eine Klagebegründung nur als Soll-Bestimmung vor (§ 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO), weshalb der vermutete Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht schon daraus hergeleitet werden kann, dass der Kläger die Klage nicht von sich aus begründet hat. Die Verletzung einer prozessualen Mitwirkungspflicht kann sich aber aus einer richterlichen Anordnung der Vorlage einer Klagebegründung ergeben, zumal wenn der Kläger selbst eine Klagebegründung angekündigt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Oktober 1999 – 6 S 1870.99 –, juris Rn. 4). Um daraus die Vermutung des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses abzuleiten, muss das Gericht allerdings den gesamten ihm bekannten Verfahrensablauf in den Blick nehmen, wobei von Bedeutung sein kann, ob der Kläger unter Fristsetzung bzw. gar mehrfach erfolglos zur Mitwirkung aufgefordert wurde oder der Zeitraum seiner Untätigkeit beträchtlich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juli 2001 – 8 B 119.00 –, juris Rn. 4 f., und vom 12. April 2001 – 8 B 2.01 –, juris Rn. 6). Hieran gemessen hatte die Klägerin berechtigten Anlass zum Erlass der Betreibensaufforderung gegeben. Mit der Rückgabe der ihr zur Einsicht überlassenen Verwaltungsvorgänge hatte die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 die Vorlage einer Klagebegründung bis zum 31. Oktober 2013 angekündigt. Hierzu war sie mit gerichtlicher Verfügung vom 17. Oktober 2013 unter Fristsetzung von vier Wochen ausdrücklich aufgefordert worden. Nachdem diese Aufforderung auch nach sechs Wochen ohne Reaktion geblieben war, hatte das Gericht die Klägerin am 3. Dezember 2013 nochmals unter erneuter Fristsetzung von drei Wochen an die Erledigung dieser Verfügung erinnert. Bis zum Erlass der Betreibensaufforderung am 9. Januar 2014 hatte sich die Klägerin wiederum nicht gemeldet. Aufgrund dieses Verfahrensablaufes bestand Grund für die Vermutung, dass die Klägerin nicht mehr an der Fortführung des Verfahrens interessiert war. Das Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin wiederholt und jeweils unter Fristsetzung zur Begründung der Klage aufgefordert worden war und auch selbst die Vorlage einer Klagebegründung angekündigt hatte. Da ihre damalige Prozessbevollmächtigte offenbar erst für das gerichtliche Verfahren beauftragt worden war und sie erst nach Erhebung der Klage Einsicht in die Verwaltungsvorgänge genommen hatte, ließ die Untätigkeit auf die gerichtlichen Anforderungen vermuten, die Klägerin halte die Fortführung des Verfahrens nach Sichtung des Prozessstoffes und Beratung durch ihre Prozessbevollmächtigte nicht mehr für erfolgversprechend. Der Einwand, das Gericht hätte genauer bestimmen müssen, welche Erklärungen und Handlungen es erwarte, vermag nicht zu überzeugen. Die Aufforderung zur Klagebegründung ist hinreichend bestimmt und nachvollziehbar. Sie erübrigte sich auch nicht deshalb, weil die Klägerin bereits die angegriffenen Bescheide sowie ihre Widerspruchsbegründung vorgelegt hatte, denn daraus ergibt sich nicht, auf welche Tatsachen und Beweismittel oder ggf. abweichende rechtliche Würdigung die Klage gestützt werden sollte, zumal die angegriffenen Bescheide eine Vielzahl tatsächlicher Feststellungen und rechtlicher Beurteilungen enthalten und die anwaltlich vertretene Klägerin selbst die Vorlage einer Klagebegründung angekündigt hatte. Die weiteren Voraussetzungen für den Eintritt der Rücknahmefiktion, nämlich der Erlass einer Betreibensaufforderung und ein mehr als zweimonatiges Nichtbetreiben des Verfahrens, stehen ebenfalls außer Frage. Insbesondere liegt ein die Zustellung der Betreibensaufforderung belegendes Empfangsbekenntnis vor. Der Einwand, die Klägerin habe von dem Verfahren nichts erfahren, da ihre damalige Prozessbevollmächtigte sie nicht kontaktiert und von der Betreibensaufforderung nicht informiert habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da sich die Klägerin die Untätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss. Ebenso wenig kommt aus diesem Grund eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zum Betreiben des Verfahrens in Betracht, denn bei der Frist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht kommt, es sei denn, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2007 – 8 B 51.07 –, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2010 – OVG 10 N 44.07 –, juris Rn. 11). Einen Fall höherer Gewalt hat die Klägerin indes nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).