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Beschluss

OVG 2 S 66.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1122.OVG2S66.15.0A
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Leitsätze
1. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll.(Rn.10) 2. Der Veränderungssperre muss ein hinreichend konkretes, bodenrechtlich begründetes Planungskonzept zu Grunde liegen.(Rn.11) 3. Die Planung darf nicht ausschließlich einer Verhinderung des Vorhabens der Antragstellerin dienen.(Rn.12) 4. Schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans, wie ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs 4 BauGB, ein Abwägungs- oder sonstige Fehler des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans, die im Zuge des Planaufstellungsverfahrens offensichtlich nicht mehr behebbar wäre, dürfen nicht vorliegen.(Rn.13) 5. Finanzielle Verluste sind keine irreparablen Schäden und grundsätzlich weder als abzuwehrender schwerer Nachteil noch als andere gewichtige Gründe anzusehen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 47 Abs 6 VwGO dringend gebieten würden.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll.(Rn.10) 2. Der Veränderungssperre muss ein hinreichend konkretes, bodenrechtlich begründetes Planungskonzept zu Grunde liegen.(Rn.11) 3. Die Planung darf nicht ausschließlich einer Verhinderung des Vorhabens der Antragstellerin dienen.(Rn.12) 4. Schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans, wie ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs 4 BauGB, ein Abwägungs- oder sonstige Fehler des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans, die im Zuge des Planaufstellungsverfahrens offensichtlich nicht mehr behebbar wäre, dürfen nicht vorliegen.(Rn.13) 5. Finanzielle Verluste sind keine irreparablen Schäden und grundsätzlich weder als abzuwehrender schwerer Nachteil noch als andere gewichtige Gründe anzusehen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 47 Abs 6 VwGO dringend gebieten würden.(Rn.22) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin am 26. November 2015 beschlossene, im Amtsblatt für die Gemeinde ... vom 2. September 2015 bekannt gemachte Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 für das Windeignungsgebiet „G...“ in der Gemeinde .... Sie beabsichtigt, auf im Geltungsbereich der Veränderungssperre liegenden Flächen zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 196 m zu errichten. I. Der Antrag der Antragstellerin, die Satzung über die Veränderungssperre bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen, ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin diese Satzung mit am 30. Juni 2016 im Amtsblatt für die Gemeinde ... bekannt gemachter Satzung geändert hat. Mit dieser Änderungssatzung wurde die Veränderungssperre nicht aufgehoben, sondern lediglich ihr Geltungsbereich an das im Zuge der Erstellung des Vorentwurfs des Bebauungsplans geänderte Plangebiet angepasst. Die Standorte, an denen die Antragstellerin die Errichtung von Windkraftanlagen plant, liegen nach wie vor im Geltungsbereich der Veränderungssperre. II. Der Antrag ist aber unbegründet. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die in diesem Rahmen anzustellenden Erwägungen decken sich weitgehend mit den zu § 32 BVerfGG entwickelten Grundsätzen; beide Vorschriften entsprechen sich in ihrer Zielrichtung. Weil eine Rechtsnorm außer Vollzug gesetzt werden soll, ist es notwendig, bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO einen strengen Maßstab anzulegen. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie ihren Erlass als unabweisbar erscheinen lassen. Die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber in der Hauptsache Erfolg hätte, sind mit den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache später erfolglos bliebe. Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Rechtsvorschrift nur dann Bedeutung zu, wenn die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Norm schon bei summarischer Prüfung offensichtlich ist (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 30. Januar 2014 – OVG 2 S 81.13 –). Hieran gemessen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht in Betracht. 1. Die angegriffene Satzung ist nicht aus den von der Antragstellerin geltend gemachten Gründen offensichtlich unwirksam. a) Formelle Mängel hat die Antragstellerin nicht mit Erfolg dargelegt, diese sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Vorschriften über die rechtzeitige Bekanntmachung der Sitzung der Gemeindevertretung vom 26. November 2015 beachtet worden. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung entsprechend den Regelungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen. Nach § 14 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde ... werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung nicht im Amtsblatt, sondern durch Aushang in den 14 im einzelnen bezeichneten Bekanntmachungskästen der Gemeinde bekannt gemacht. Hierbei sind die Schriftstücke sieben volle Arbeitstage vor der Sitzung auszuhängen, die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen, was jeweils durch Unterschrift des tätig gewordenen Bediensteten auf dem Schriftstück zu vermerken ist. Diesen Erfordernissen ist genügt worden. Die Antragsgegnerin hat Ablichtungen der Aushänge in sämtlichen Bekanntmachungskästen der Gemeinde vorgelegt. Hierauf ist jeweils vermerkt sowie mit Dienstsiegel und Unterschrift bestätigt, dass die Schriftstücke am 18. November 2015 - mithin acht Tage vor der Sitzung - ausgehängt und am 2. Dezember 2015 abgenommen wurden. Angesichts des Umstandes, dass bereits am 18. November 2015 die Aushänge erfolgten, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die regelmäßige Frist von sieben Tagen zur Ladung der Mitglieder der Gemeindevertretung (§ 34 Abs. 4 BbgKVerf i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde S...) nicht eingehalten worden wäre. b) Die Satzung ist auch nicht aus inhaltlichen Gründen offensichtlich unwirksam. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre vorgelegen haben. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich das mit dem Aufstellungsbeschluss verfolgte Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - 4 BN 61.05 -, juris Rn. 3, und vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, juris Rn. 3). Dabei kommt eine umfassende antizipierte Kontrolle der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Planung nicht in Betracht, da ihre Einzelheiten zu diesem Zeitpunkt in der Regel noch entwicklungsbedürftig/-fähig und offen sind. Nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigt ist der Erlass einer Veränderungssperre lediglich dann, wenn sich feststellen lässt, dass die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Juli 2015 - OVG 2 A 6.15 -, juris Rn. 38). Dies lässt sich nicht feststellen. aa) Eine Veränderungssperre darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundstücke fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären – auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht völlig offen sind (vgl. etwa BVerwG Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 –, juris Rn. 27 f. m.w.N.). Hiernach liegt der Veränderungssperre ein hinreichend konkretes, bodenrechtlich begründetes Planungskonzept zu Grunde. Ausweislich des im Amtsblatt für die Gemeinde Stahnsdorf vom 2. Dezember 2015 bekannt gemachten Aufstellungsbeschlusses verfolgt die Antragsgegnerin mit dem durch die Veränderungssperre gesicherten Bebauungsplan die Planungsziele, Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung und zu Verkehrsflächen zu treffen sowie Ermittlungen für den erforderlichen Grünausgleich anzustellen. Zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre hatte sie bereits Vorstellungen zu Art und Maß der zulässigen Nutzung entwickelt. Ausweislich der mit dem Aufstellungsbeschluss veröffentlichten Planzeichnung, Stand November 2015, sollte in Teil A und Teil B des Plangebiets ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Windenergie“ festgesetzt werden. Die maximale Höhe baulicher Anlagen sollte hierbei auf 149,50 m über der Geländeoberfläche und der maximale Schallleistungspegel auf 103-106 dB(A) tags und nachts festgesetzt werden. Zudem enthält die Planzeichnung Festsetzungen zu Verkehrsflächen. Demnach kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Antragstellerin unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg (Beschluss vom 24. Februar 2002 - 2 R 270/01 -, juris Rn. 9) vorträgt, über die Grenzen des schon nach den Festlegungen des Regionalplans H... 2020 für die Ansiedlung von Windenergieanlagen vorgesehenen Gebiets hinaus wenigstens eine positive planerische Festsetzung geplant sein muss. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin auch geltend, es fehlten Angaben dazu, wo verschiedene Nutzungsarten vorgesehen seien, wie viele Anlagen geplant seien und wo sich die Standorte befinden. Der Aufstellungsbeschluss vom 26. November 2015 sah im gesamten Plangebiet lediglich die Nutzung „Sonstiges Sondergebiet, Zweckbestimmung: Windenergie“ vor. Soweit der geänderte Vorentwurf vom 2. Juni 2016, an dessen Geltungsbereich die Veränderungssperre angepasst worden ist, darüber hinaus Flächen für Wald ausweist, ergibt sich deren Lage aus der Planzeichnung. Aussagen zu Anzahl und Lage der geplanten Windenergieanlagen sind im Stadium des Aufstellungsbeschlusses noch nicht erforderlich; dies ergibt sich erst im Zuge des Planungsprozesses. Es liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Planung ausschließlich einer Verhinderung des Vorhabens der Antragstellerin dienen sollte. Einer Gemeinde ist nicht verwehrt, auf konkrete Bauanträge oder einen Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der dem geplanten Vorhaben die Rechtsgrundlage entzieht. Unzulässig ist eine solche Planung nur dann, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, juris Rn. 12, 15). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Aufstellungsbeschluss lediglich vorgeschoben wurde, um die Errichtung der von der Antragstellerin geplanten Windkraftanlagen zu verhindern bzw. so lange hinauszuzögern, bis sie wegen Änderung der Förderpraxis unwirtschaftlich wird, die Antragsgegnerin eine Verwirklichung der Planung aber in keiner Weise anstrebt, liegen indes nicht vor. Zwischenzeitlich wurde ein Vorentwurf des Bebauungsplans mit Umweltbericht erarbeitet und von der Gemeindevertretung beschlossen, das Planungsverfahren wird also offensichtlich vorangetrieben. Angesichts dessen ist unerheblich, dass der Ortsbeirat S...geäußert hatte, das Vorhaben der Antragstellerin verhindern bzw. verzögern zu wollen, zumal dieser nicht zuständig für den Erlass des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre ist. Auch der zeitliche Ablauf erlaubt nicht den Schluss, dass die Planung letztlich nicht gewollt ist. Zwar hätte, wie die Antragstellerin vorträgt, die Möglichkeit bestanden, schon zu einem viel früheren Zeitpunkt tätig zu werden. Eine Gemeinde ist aber nicht gehindert, erst dann ein Bebauungsplanverfahren in Gang zu setzen, wenn die Genehmigung eines ihren planerischen Vorstellungen nicht entsprechenden Vorhabens droht. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ihre Zustimmung unter Verweis auf Gründe des Natur- und Landschaftsschutzes versagt hatte, steht der Annahme nicht entgegen, dass zeitlich nachfolgend die Planung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Windenergie umgesetzt werden soll. Ohne eine derartige Planung hätte die Antragsgegnerin keine Möglichkeit der Feinsteuerung bei der Errichtung von Windkraftanlagen in dem durch den Regionalplan festgelegten Windeignungsgebiet. Zudem ist die Antragstellerin nicht an die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geäußerte Bewertung gebunden, sondern kann ihre bauleitplanerischen Vorstellungen ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, juris Rn. 23). Schließlich lässt sich auch daraus, dass das Plangebiet zunächst nicht die gesamte auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin liegende Fläche des Windeignungsgebiets, sondern lediglich die Bereiche erfasst hat, für die Genehmigungsanträge für die Errichtung von Windkraftanlagen vorliegen, nicht ableiten, dass mit dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und der Veränderungssperre diese Flächen lediglich „gesperrt“ werden sollten. Zudem hat die Antragsgegnerin mit dem Beschluss des Vorentwurfes des Bebauungsplans den Geltungsbereich geändert; dieser umfasst nun sämtliche auf ihrem Gemeindegebiet liegenden Flächen, die im Regionalplan als Windeignungsgebiet festgelegt sind (vgl. Planbegründung Stand Mai 2016 S. 3). Der Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre ist mit Beschluss vom 2. Juni 2016 entsprechend geändert worden. bb) Schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans sind ebenfalls nicht vorgetragen noch sonst ersichtlich. (1) Ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht erkennbar. Gemäß der textlichen Festlegung 3.2.1 Satz 1 des Regionalplans ist zur Sicherung eines verstärkten Ausbaus der Windenergienutzung eine geordnete und konzentrierte Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen in den Eignungsgebieten für die Windenergienutzung zu gewährleisten. Nach Satz 2 und 6 dieser Festlegung i.V.m. Tabelle 3.2.01 Nr. 30 ist das in der Festlegungskarte blau schraffierte Gebiet „G...“ als Windeignungsgebiet festgelegt. Diese Festlegung ist als Ziel der Raumordnung gekennzeichnet. Ihr kommt auch Zielcharakter zu. Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, Festlegung Nr. 1.3.1.1 des Regionalplans). Abschließend abgewogen sind raumordnerische Vorgaben, deren materieller Gehalt keiner weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe mehr zugänglich ist, sondern Verbindlichkeit beansprucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, juris Rn. 26). So liegt der Fall hier, denn die Eignungsgebiete sind als solche abschließend festgelegt. Ein Verstoß gegen diese Zielfestlegung lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Die Antragsgegnerin plant, die im Regionalplan als Windeignungsgebiet „G...“ festgelegten, auf ihrem Gemeindegebiet liegenden Flächen als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Windkraft festzusetzen. Auch die geplante Höhenbeschränkung für die Windkraftanlagen rechtfertigt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht die Annahme eines Verstoßes gegen die Anpassungspflicht. Der Regionalplan enthält keine ausdrückliche Zielfestlegung des Inhalts, dass eine Höhenbeschränkung für Windkraftanlagen nicht erfolgen darf bzw. dass ca. 200 m hohe Anlagen nicht ausgeschlossen werden dürfen. Nach summarischer Prüfung kann ferner nicht festgestellt werden, dass die Festlegung des Windeignungsgebietes „G...“ durch die Festsetzung einer Höhenbeschränkung „ausgehöhlt“ würde. Die Antragstellerin hat nicht belegt, dass Anlagen mit einer Gesamthöhe von unter 150 m an diesem Standort nicht wirtschaftlich zu betreiben wären und deshalb nicht errichtet würden. Zwar hat sie Berechnungen eingereicht, denen zufolge der Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs „eno92 2,2 MW“ mit Nabenhöhen von 103 keinerlei Gewinn erwirtschaftet. Die Antragsgegnerin hat aber mit Schriftsatz vom 28. Januar 2016 eine Aufstellung vorgelegt, in der allein sechs Anlagentypen mit einer Nennleistung von 3,0 MW und mehr aufgeführt sind, die in Gesamthöhen von unter 150 m erhältlich sind (vgl. Anlage AG 3). Die von der Antragstellerin geplanten Anlagen Typ Vestas V112 3,3 MW werden ebenfalls u.a. mit einer Turmhöhe von 84 m, mithin bei einem Rotordurchmesser von 112 m mit einer Gesamthöhe von lediglich 140 m angeboten (vgl. etwa unter www.windenergie-in-deutschland.de /Windenergieanlagen/Details). Dass auch mit diesen Anlagen kein Gewinn zu erzielen wäre, ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar. Zudem wird in der Begründung des Regionalplans zur Festlegung 3.2.1 Sätze 1 – 6 im Abschnitt „Regionales Windkraftpotential …“ (Abl. Bbg 2015 S. 1001) ausgeführt, dass „selbst die WEA im WEG 30 G... trotz begrenzter Bauhöhen wirtschaftlich“ arbeiteten. Demgemäß ist auch nicht feststellbar, dass der in dem gesamten Windeignungsgebiet bei Festsetzung der geplanten Höhenbeschränkung erzielte Ertrag derart gering wäre, dass der Windkraft dort nicht substantiell Raum geschaffen würde. Ebenfalls ohne Erfolg trägt die Antragstellerin unter Verweis auf einen vorgelegten Auszug aus dem Umweltbericht zum Regionalplan H...2... vor, ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin mit der Höhenbeschränkung ihren Spielraum für eine Feinsteuerung der Nutzung im Windeignungsgebiet überschritten habe, denn die hierfür angeführten Gründe des Immissions- und Landschaftsschutzes seien im Regionalplan bereits abschließend abgewogen. § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG gebietet, dass bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abschließend abzuwägen sind. Auf der Ebene des Regionalplans werden aber lediglich Windeignungsgebiete festgelegt, mithin wird in diesem Zusammenhang nur abschließend abgewogen, ob ermittelte Belange einer solchen Ausweisung entgegenstehen. Mit diesem Plan wird aber nicht unmittelbar über die bauliche Nutzung auf den als Windeignungsgebiet festgelegten Flächen entschieden. Gegebenenfalls durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen ausgelöste Konflikte, die nicht schwer genug wiegen, um die Ausweisung eines Windeignungsgebiets zu verhindern, bedürfen somit auf der Ebene des Regionalplans keiner weiteren Abwägung; diese sind vielmehr im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen oder der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung zu lösen. Demgemäß führt der Umweltbericht (S. 122) aus, dass im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zur Umsetzung der Festlegungen des Regionalplans Konfliktpotentiale ermittelt wurden, die aber keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen darstellen, welche zur Streichung einzelner Plangebiete geführt hätten. Zur Minderung und Vermeidung möglicher unerheblicher Umweltauswirkungen stünden bei der Realisierung von Einzelprojekten auf der nachgeordneten Planebene diverse Maßnahmen zur Verfügung. Der Plangeber des Regionalplans ist demnach selbst davon ausgegangen, dass von ihm bei der Festlegung von Windeignungsgebieten abgewogene Belange auf der Ebene der Bauleitplanung einer weiteren Abwägung im Sinne einer Feinsteuerung zugänglich sein können. Wie dem von der Antragstellerin übersandten Auszug aus dem Umweltbericht (S. 60 f.) zu entnehmen ist, wurde auch bei der Festlegung des Windeignungsgebietes „G...“ im Hinblick auf den Immissions- und Landschaftsschutz derartiges Konfliktpotential ermittelt. Bei den Schutzgütern „Mensch“, „Flora, Fauna und biologische Vielfalt“ sowie „Kultur- und Sachgüter“ wurde jeweils ein geringes bis mittleres Konfliktpotential festgestellt. Im Hinblick auf das Schutzgut „Mensch“ wurden hierbei die Umweltziele „Schutz vor schädlichen Immissionen und Lärm“ und „Dauerhafte Sicherung von Eigenart und Schönheit sowie Erholungswert von Natur und Landschaft unter Vermeidung von Beeinträchtigungen“, im Hinblick auf das Schutzgut „Kultur- und Sachgüter“ u.a. das Umweltziel „Schutz und Wahrung von Kulturlandschaften und Teilen der Kulturlandschaft“ verfolgt (vgl. Umweltbericht S. 8 Tabelle 1). Gemäß der Bewertungsmatrix (Umweltbericht S. 23, Tabelle 11) liegt ein mittleres Konfliktpotential vor bei nachteiligen Auswirkungen, die zu einer merklichen Veränderung der bestehenden Umweltsituation führen, wobei es zu keiner Überschreitung von Beurteilungswerten kommt sowie bei nachteiligen Auswirkungen auf Natur und Landschaft, die unter Berücksichtigung von Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen vertretbar sind. Derartige Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen werden aber nicht im Rahmen des Regionalplans festgelegt, sondern sind auf der der Regionalplanung nachgelagerten Planebene zu verwirklichen. Angesichts dieses Befundes kann dahinstehen, ob auch ein für andere Schutzgüter ermitteltes geringes Konfliktpotential, bei dem der Bewertungsmatrix zufolge nachteilige Auswirkungen ohne weitere Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen toleriert werden können, einer Feinsteuerung auf der Ebene des Bebauungsplans zugänglich ist. (2) Abwägungsfehler des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans, die im Zuge des Planaufstellungsverfahrens offensichtlich nicht mehr behebbar wären, sind nicht ersichtlich. Ob ein Bebauungsplan an einem Abwägungsfehler leidet, lässt sich regelmäßig abschließend erst nach und auf Grund des Satzungsbeschlusses beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt müssen die abwägungserheblichen Belange in die Planung eingestellt und gewichtet sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, juris Rn. 2 sowie Beschluss vom 19. Februar 2014 - 4 BN 6.14 -, juris Rn. 5, Beschluss des Senats vom 30. Januar 2014 - OVG 2 S 81.13 -, S. 4 des Entscheidungsumdrucks). Demgemäß können die von der Antragstellerin gerügten Abwägungsmängel das für eine Veränderungssperre notwendige Sicherungsbedürfnis nicht in Frage stellen. Dass die geplante Begrenzung der Höhe der Windkraftanlagen im Plangebiet auf 149,50 m als wesentliches Planungsziel im weiteren Planaufstellungsverfahren einer weiteren Abwägung entzogen sein soll, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht ersichtlich. Dagegen spricht, dass der Vorentwurf des Bebauungsplans bereits eine Höhenbeschränkung auf 150 m enthält. (3) Sonstige Fehler, des Bebauungsplans, die im weiteren Verlauf der Planung nicht behebbar wären, sind ebenfalls nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin rügt, dass das Plangebiet sowohl des in Aufstellung befindliche Teilflächennutzungsplans „Windenergienutzung“ als auch des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan von der im Regionalplan festgelegten Konzentrationszone abweichen würden, ist dies mit Beschlüssen vom 2. Juni 2016 bereits geändert worden. 2. Die beantragte einstweilige Anordnung ist auch nicht aufgrund einer Folgenabwägung im Hinblick auf die von der Antragstellerin angeführten wirtschaftlichen Nachteile dringend geboten. Die Antragstellerin macht geltend, angesichts der gesetzlich bestimmten Absenkung der Mindestvergütung drohe ihr ein Verlust von mehr als 2,39 Mio. Euro. Derartige finanzielle Verluste sind jedoch keine irreparablen Schäden und grundsätzlich weder als abzuwehrender schwerer Nachteil noch als andere gewichtige Gründe anzusehen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend gebieten würden (vgl. Beschluss des Senats vom 31. März 2006 – OVG 2 S 123.05 –). Nichts anderes gilt, soweit die Antragstellerin vorträgt, auf Grund der Umstellung auf ein Ausschreibungsverfahren drohe der völlige Wegfall der Förderung. Der Antragstellerin bleibt unbenommen, wegen möglicher Vermögensschäden gegebenenfalls Amtshaftungsansprüche gegenüber der Antragsgegnerin geltend zu machen. Soweit die Antragstellerin auf ein besonderes öffentliches Interesse an der zügigen Errichtung von Windkraftanlagen verweist, stellt dies keine im vorliegenden Zusammenhang relevante Beeinträchtigung der Interessen der Antragstellerin dar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).