Beschluss
OVG 2 S 45.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0119.OVG2S45.16.0A
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Leitsätze
Das Vorhalten von Mobiliar und sonstigen Einrichtungsgegenständen kann Teil der in einer baulichen Anlage rechtswidrig ausgeübten Nutzung sein und auf der Grundlage des § 80 Abs 1 S 2 BbgBO (juris: BauO BB 2016) (§ 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO a.F. (juris: BauO BB 2008)) untersagt werden.(Rn.7)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. August 2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert, soweit darin die aufschiebenden Wirkung der Klage - VG 5 K 1941/16 - gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 3. und 8. Februar 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 12. Mai 2016 wieder hergestellt wird. Der Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz wird auch insoweit abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Vorhalten von Mobiliar und sonstigen Einrichtungsgegenständen kann Teil der in einer baulichen Anlage rechtswidrig ausgeübten Nutzung sein und auf der Grundlage des § 80 Abs 1 S 2 BbgBO (juris: BauO BB 2016) (§ 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO a.F. (juris: BauO BB 2008)) untersagt werden.(Rn.7) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. August 2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert, soweit darin die aufschiebenden Wirkung der Klage - VG 5 K 1941/16 - gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 3. und 8. Februar 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 12. Mai 2016 wieder hergestellt wird. Der Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz wird auch insoweit abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bezüglich seiner stattgebenden Teile aus den vom Antragsgegner dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu ändern. 1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war der zulässige Antrag des Antragstellers zu 1., die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2016 hinsichtlich der Untersagung der Nutzung des Wochenendhauses einschließlich der Anordnung der Entfernung aller beweglichen Gegenstände daraus wieder herzustellen, abzulehnen. Denn bei der in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotenen summarischen Prüfung sind die angefochtenen Bescheide offensichtlich rechtmäßig und ein überwiegendes privates Interesse des Antragstellers zu 1. an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage lässt sich nicht feststellen. a) Zu Recht macht der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung geltend, der Antragsteller zu 1. nutze auch heute noch das Gebäude. Denn bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation liegt aus den unter b) und c) dargestellten Gründen bereits im Vorhandensein beweglicher Gegenstände in dem Wochenendhaus eine – illegale – Nutzung, die der Antragsgegner gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO a.F. (§ 80 Abs. 1 Satz 2 BbgBO) zulässigerweise untersagen darf. Der Antragsteller zu 1. ist zwar weder Eigentümer des Grundstücks, noch verfügt er über ein schriftlich fixiertes obligatorisches Nutzungsrecht. Er ist und war jedoch nach überschlägiger wertender Gesamtbetrachtung faktisch Nutzer des Wochenendhauses, und zwar auch in den Jahren 2014, 2015 und 2016. Ausweislich der bei der in seiner Anwesenheit durchgeführten Ortsbesichtigung am 12. März 2014 gefertigten Fotos wurde das streitgegenständliche Gebäude damals genutzt, da sich in jedem Falle in dem Abstellraum sowie auf der zum Anbau gehörenden Terrasse bewegliche Gegenstände befanden (VV 2 Bl. 116-118). Weiter teilte der Antragstellers zu 1. dem Antragsgegner in seinen Schreiben vom 31. März 2014 und 11. Februar 2015 mit, wegen des ausgesprochenen Nutzungsverbots müsste er („ich“) „dann alle Geräte, Materialien, Maschinen und Fahrräder ins Freie bringen“ und „außerdem hätte er („ich“) keinen Zugang zum Bungalow, dieser erfolgt ausschließlich über die Terrasse“ (VV 2 Bl. 129, W 21). Bei der Kontrollbesichtigung von außen am 7. Juli 2016 ist zumindest ein Tisch auf der zum Anbau des Wochenendhauses gehörenden Terrasse erkennbar (VV 2 Bl. 169 R). Auch bei der Besichtigung am 24. August 2016 wurde das streitgegenständliche Wochenendhaus voll ausgestattet und mit diversen Einrichtungsgegenständen versehen vorgefunden. Nach den Einrichtungsgegenständen befragt gab der Antragsteller zu 1. zunächst an, es seien seine, erklärte dann aber, sein Sohn sei offiziell Eigentümer und die Einrichtungsgegenstände gehörten daher seinem Sohn und ihm gemeinsam (Streitakte Bl. 122 - 132). b) Beanstandungsfrei ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Untersagung jeglicher Nutzung des gesamten Wochenendhauses (ursprüngliches Wochenendhaus einschließlich des errichteten Anbaus) erweise sich nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und das öffentliche Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiege private Interessen. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen (BA S. 4-7). c) Bezüglich der getroffenen Räumungsanordnung weist der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung zutreffend darauf hin, dass Rechtsgrundlage § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO a.F. (§ 80 Abs. 1 Satz 2 BbgBO) ist. Denn eine Nutzungsuntersagung kann die Verpflichtung zum Entfernen von Gegenständen beinhalten, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiert (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 19. November 2007 – 25 B 05/12 –, juris Rn. 24, 25; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 24. November 1988 – 7 B 2677/88 –, juris Rn. 11, 13). Ob und inwieweit im Einzelfall eine solche Anordnung zulässig ist, bleibt ggf. der jeweiligen Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie einer Überprüfung der Ermessensausübung vorbehalten. Die hier mit Bescheid des Antragsgegners vom 3. Februar 2016 angeordnete Nutzungsuntersagung umfasst zulässigerweise die Entfernung aller beweglichen Gegenstände aus dem Wochenendhaus, weil dem Antragsteller zu 1. – worauf der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung zu Recht hinweist – in der genannten Verfügung jegliche Nutzung des gesamten Wochenendhauses untersagt worden ist. Eine Nutzung des Wochenendhauses liegt nicht erst vor, wenn sich Personen in diesen Räumen aufhalten oder z.B. gekocht wird, sondern bereits das Vorhalten der Einrichtungsgegenstände ist die Nutzung. Das Belassen der Möbel und einer Einbauküche in dem Wochenendhaus manifestiert dessen illegale Nutzung, d.h. wegen der Untersagung jeglicher Nutzung manifestiert sich die rechtswidrige Nutzung des Wochenendhauses gerade in der speziell ihrem Zweck dienenden Anwesenheit der genannten Gegenstände (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 19. November 2007 – 25 B 05/12 –, a.a.O.). Dem entspricht die Begründung der angegriffenen Bescheide (S. 6 unten, S. 7 oben). Angesichts dessen bedarf keiner Entscheidung, ob die Räumungsverfügung hier - wie mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht – auch auf eine erhöhte, von den beweglichen Gegenständen ausgehende Brandlast gestützt werden könnte. Der weitere, in der Begründung des Bescheides vom 3. Februar 2016 enthaltene Hinweis, die Anordnung der Räumung des gesamten Ferienhauses sei notwendig, weil nur so eine präzise Kontrolle der Ordnungsverfügung möglich sei, wäre für sich genommen allerdings nicht geeignet, die Räumungsanordnung zu tragen. Denn allein etwaige Erleichterungen bei der Kontrolle bzw. Durchsetzung von Ordnungsverfügungen rechtfertigen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht die Anordnung, sämtliche beweglichen Gegenstände aus einer illegal genutzten baulichen Anlage zu entfernen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Räume des Wochenendhauses – wie behauptet – tatsächlich durch den Aufenthalt von Personen seit 3 Jahren nicht mehr benutzt worden sind, da – wie oben ausgeführt worden ist – seine illegale Nutzung bereits in der Anwesenheit sämtlicher beweglicher Gegenstände zu sehen ist. Aus diesem Grund ebenfalls irrelevant ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Strom und Wasser verbraucht werden und ob dies hinreichend belegt ist. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang lediglich, dass der Verbrauch von Strom und Wasser zur Bewirtschaftung des Grundstücks nach wie vor zulässig ist. Ohne Erfolg macht der Antragsteller zu 1. geltend, mangels einer hinreichenden Bestimmbarkeit der Untersagung „jeglicher“ Nutzung erweise sich auch die Anordnung der Räumung sämtlicher „beweglicher“ Gegenstände ungeachtet dessen, ob sie einer konkret zu bezeichnenden Nutzung dienten, als unbestimmt. Um der Räumungsanordnung nachzukommen, ist es entgegen dieser Ansicht unerheblich, welcher konkreten Nutzung der einzelne bewegliche Gegenstand zuzuordnen ist, da jegliche Nutzung des Wochenendhauses untersagt wurde und der Aussagegehalt dieser Verfügung – anders als der Antragsteller zu 1. meint - eindeutig ist. Die Untersagung jeglicher Nutzung des Wochenendhauses ist aus den in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründen (S. 6 Mitte) verhältnismäßig und auch sonst frei von Ermessensfehlern, da hierdurch – anders als bei einer Rückbauverfügung – kein Substanzverlust eintritt und die Durchsetzung des präventiven Bauverbotes verbunden mit dem Nutzungsverbot bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben, die Gewährleistung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts sowie die Verhinderung von wirtschaftlichen und persönlichen Vorteilen als öffentliche Interessen den privaten Interessen des Bauherrn vorgehen. Ebenso wenig sind nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei den hier in Rede stehenden in der Küche des Wochenendhauses vorhandenen Einrichtungsgegenständen nicht um bewegliche Sachen handelt. Der Senat geht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass es für die Eigenschaft einer Einbauküche als wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB darauf ankommt, ob nach der Verkehrsanschauung erst ihre Einfügung dem Gebäude eine besondere Eigenart, ein besonderes Gepräge gibt, ohne das das Gebäude nicht als fertiggestellt gilt, oder ob sie dem Baukörper besonders angepasst ist und deswegen mit ihm eine Einheit bildet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1989 – VI ZR 311.88 –, juris Rn. 12; Stieper in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 94 Rn. 35). Für beides fehlt es an Anhaltspunkten. So ist eine Verkehrsanschauung, nach der ein Wochenendhaus erst mit Einfügung einer Einbauküche fertiggestellt gilt, nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, dass – sollte es sich hier überhaupt um eine Einbauküche im eigentlichen Sinne handeln – diese speziell für das Gebäude angefertigt oder in es eingepasst wurde. Die zu der Streitakte und den Verwaltungsvorgängen genommenen Fotografien lassen erkennen, dass es sich allenfalls um standardisierte Einbauteile handelt. Nichts anderes gilt für den Hinweis des Antragstellers zu 1. auf die Heizungseinrichtung als wesentlichen Bestandteil des Gebäudes (vgl. Fritzsche, in: BeckOK BGB, Stand: 1. Januar 2016, § 94 Rn. 16 m.w.N.). Unabhängig davon, dass weder vorgetragen noch aus den Verwaltungsvorgängen oder der Streitakte erkennbar ist, ob und gegebenenfalls über welche Art einer Heizungsanlage das Wochenendhaus verfügt, ist eine Verkehrsanschauung, nach der ein Wochenendhaus erst mit Einfügung einer Heizungsanlage fertig gestellt gilt, nicht ersichtlich. Dagegen sind die vorhandenen Sanitärobjekte nach summarischer Prüfung als wesentliche Bestandteile des Wochenendhauses im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB anzusehen und von der Anordnung, alle beweglichen Gegenstände zu entfernen, nicht erfasst. Letztlich bleibt die Beurteilung der Frage, bei welchen eingebrachten Gegenständen es sich um solche beweglicher Art handelt, der Einzelfallbetrachtung vor Ort im Rahmen des Vollzugs der Räumungsverfügung vorbehalten. Erfolglos bleibt weiter der Einwand, der Antragsteller zu 1. sähe sich außer Stande, die zu entfernenden Gegenstände an einem anderen Ort einzulagern, da insoweit die Anmietung von Lagerraum in Betracht kommt und ihm dies angesichts der Illegalität der Nutzung auch zuzumuten ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 1. bedurfte es keiner gesonderten Ermessensausübung bzgl. der Beräumungsanordnung, da diese Bestandteil der Nutzungsuntersagung ist. Die Gründe, aus denen im vorliegenden Fall ausdrücklich auch die Entfernung aller beweglichen Gegenstände angeordnet worden ist, sind der Begründung des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides zu entnehmen. 2. Der Antrag des Antragstellers zu 2., die aufschiebende Wirkung seiner Klage – VG 5 K 1941/16 – wiederherzustellen, ist auch insoweit abzulehnen, als er die im Beschwerdeverfahren bezogen auf seine Person nur noch streitgegenständliche Anordnung der Entfernung aller beweglichen Gegenstände aus dem Wochenendhaus in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2016 betrifft. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist nicht nur die in den genannten Bescheiden darüber hinaus ausgesprochene Nutzungsuntersagung offensichtlich rechtmäßig, sondern aus den oben unter 1.c) dargestellten Erwägungen auch die verfügte Entfernung der beweglichen Gegenstände. Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers zu 2. greifen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht durch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und war im Vergleich zur erstinstanzlichen Festsetzung wegen des beschränkten Beschwerdegegenstandes in Bezug auf den Antragsteller zu 2. zu reduzieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).