Beschluss
OVG 2 S 11.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0512.OVG2S11.17.0A
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Leitsätze
1. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels an vorwiegend aus religiösen Gründen Beschäftigte bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.(Rn.12)
2. Möglicherweise bedenkliche Missionierungspraktiken allein stellen eine vorwiegend religiöse Zielrichtung einer Vereinigung nicht schlüssig in Frage.(Rn.12)
3. Dazu bedarf es Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Gemeinschaft handelt, die die religiöse Mitgliedschaft kommerzialisiert und überwiegend erwerbswirtschaftliche oder andere nicht religiös bedingte Ziele verfolgt.(Rn.12)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. März 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers – VG 13 K 457.16 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. November 2016 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels an vorwiegend aus religiösen Gründen Beschäftigte bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.(Rn.12) 2. Möglicherweise bedenkliche Missionierungspraktiken allein stellen eine vorwiegend religiöse Zielrichtung einer Vereinigung nicht schlüssig in Frage.(Rn.12) 3. Dazu bedarf es Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Gemeinschaft handelt, die die religiöse Mitgliedschaft kommerzialisiert und überwiegend erwerbswirtschaftliche oder andere nicht religiös bedingte Ziele verfolgt.(Rn.12) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. März 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers – VG 13 K 457.16 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. November 2016 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Sie ist innerhalb der Frist des § 147 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt worden und entgegen den Einwendungen des Antragsgegners auch im Übrigen zulässig: Das Erfordernis eines bestimmten Antrags nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags ist nach der im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen rechtsschutzfreundlichen Auslegung dieser Bestimmung ausnahmsweise unschädlich, wenn deren Funktion, die Zielrichtung und den Umfang der Beschwerde zu bestimmen, gleichwohl voll gewahrt und das Rechtsschutzziel auch ohne ausdrücklichen Antrag klar und eindeutig bestimmbar ist (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 146 Rn. 13 unter Bezugnahme auf § 124a Rn. 49; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 68 f.). Das ist hier der Fall. Das Rechtsschutzziel war durch die erstinstanzlichen Anträge eindeutig formuliert. Die Beschwerdebegründung ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass es im Beschwerdeverfahren nur eingeschränkt weiterverfolgt werden soll. Die Beschwerdebegründung genügt jedenfalls mit dem Vorbringen, die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bescheinigung der M... vom 21. Juni 2016 belege einen umfassenden Versicherungsschutz, dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sowie dem Gebot, sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. Die Beschwerde tritt damit hinreichend substanziiert der die angegriffene Entscheidung tragenden Annahme entgegen, für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fehle es an der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), zu der auch der Krankenversicherungsschutz gehöre, da der Antragsteller eine ausreichende Versicherung bisher nicht belegt habe. Da die Beschwerde damit auch in der Sache durchgreift (s. unten unter 2.a), kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung auch im Übrigen dem Darlegungsgebot entspricht. Entgegen der Annahme des Antragsgegners muss sich der Antragsteller mit dem vorgelegten Nachweis für den Versicherungsschutz nicht auf einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO verweisen lassen. Dem steht bereits entgegen, dass es sich dabei, wie der Antragsgegner selbst erkennt, nicht um eine veränderte Sachlage oder ein neues Beweismittel im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO handelt. Der Antragsteller ist mit der Berufung auf die Bescheinigung auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Insbesondere steht die Präklusionsregelung des § 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, die in ihren Rechtsfolgen auf das Verwaltungsverfahren und ggf. ein nachfolgendes Widerspruchsverfahren beschränkt bleibt (vgl. m.w.N. Samel in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 82 AufenthG Rn. 23), ihrer Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren nicht entgegen. 2. Die Beschwerde ist begründet. a) Die von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) greifen durch. Angesichts der nunmehr vorgelegten Versicherungsbescheinigung lassen sich die vom Verwaltungsgericht nach dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand angenommenen Bedenken an einem ausreichenden Krankenversicherungsschutz bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung nicht aufrechterhalten. Nach der Bescheinigung umfasst die Krankenversicherung, deren Abschluss der Antragsteller im Verwaltungsverfahren bereits durch Vorlage eines Versicherungsscheins belegt hatte (S. 48 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs), folgende Leistungen: Ambulante Behandlung einschließlich Verband- und Arzneimittel, Zahnärztliche Versorgung, schmerzstillende Zahnbehandlung, Stationäre Heilbehandlung inklusive Rehabilitationsmaßnahmen als Anschlussbehandlung. Auch der Antragsgegner macht im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend, dass Zweifel an einem ausreichenden Krankenversicherungsschutz oder an der Sicherung des Lebensunterhalts bestehen. Ob die Dauerhaftigkeit der von dem Antragsteller angegebenen Einnahmen gewährleistet ist, ist ggf. im Hauptsacheverfahren zu prüfen. b) Ergibt die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, so hat das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. m.w.N. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. März 2013 – 8 S 2504/12 –, juris Rn. 11). Hiervon ausgehend erweist sich die angegriffene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist vielmehr zulässig und begründet. Seine Statthaftigkeit ergibt sich daraus, dass der für den koreanischen Antragsteller nach § 41 Abs. 1 AufenthV im Inland zulässige, allerdings nicht rechtzeitig innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthV) gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgelöst hat. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet, weil aus den vom Antragsteller erstinstanzlich geltend gemachten Gründen bei summarischer Überprüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides vom 16. November 2016 bestehen. Der Antragsteller hat in dem Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis angegeben, er wolle in Deutschland als Beschäftigter der in Korea ansässigen H... Gemeinde für drei Jahre als Missionar arbeiten. Erstinstanzlich hat er vor allem geltend gemacht, aus dem Entsendungsvertrag seiner Glaubensgemeinschaft ergebe sich eindeutig, dass er für sie als Missionar eingesetzt werden solle. Nach der im vorliegenden Verfahren möglichen Überprüfung dürfte der Antragsgegner die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 und 3 AufenthG zu Unrecht verneint haben. Wie er im Beschwerdeverfahren klargestellt hat, beruht die Versagung neben dem Einwand der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts maßgeblich auf der Annahme, die von dem Antragsteller angestrebte Tätigkeit als Missionar sei nicht nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BeschV zustimmungsfrei. Danach bedarf u.a. die Erteilung eines Aufenthaltstitels an vorwiegend aus religiösen Gründen Beschäftigte keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Der Antragsgegner verneint diese Voraussetzung unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Senatsverwaltung für Jugend, Bildung und Wissenschaft. Dazu hat er in dem Bescheid sowie in der Beschwerdeerwiderung ausgeführt, zwar vertrete die Berliner „Gemeinde i...“, zu der der Antragsteller nach seinen Angaben entsandt wurde, nach der Beurteilung durch die Senatsverwaltung einen konfessionellen Standpunkt. Aufgrund der Missionierungspraktiken der Gemeinde sowie ihres Umgangs mit (ehemaligen) Mitgliedern und Anhängern anderer Glaubensrichtungen sei aber nicht erkennbar, dass sie vorrangig religiöse Ziele verfolge. Diese Würdigung ist nach dem aus den Akten ableitbaren Erkenntnisstand nicht nachvollziehbar. Möglicherweise bedenkliche Missionierungspraktiken allein stellen eine vorwiegend religiöse Zielrichtung einer Vereinigung nicht schlüssig in Frage. Aufgrund welcher tatsächlicher Feststellungen darüber hinaus eine vorwiegend aus religiösen Gründen motivierte Beschäftigung zu verneinen sein soll, hat der Antragsgegner nicht genauer ausgeführt. Die im Verwaltungsverfahren beigezogene „Stellungnahme S...“ der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft – Leitstelle für Sektenfragen im Land Berlin – enthält dazu keine tragfähigen Feststellungen. Danach handele es sich bei S... (koreanisch f. N...) um eine Neureligion mit christlichen Wurzeln, die 1984 in Korea gegründet worden sei, und deren Gründer und Anführer M... sich mit Bezug auf die biblische Offenbarung als „neuen Messias“ bezeichne. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Gemeinschaft handelt, die die religiöse Mitgliedschaft kommerzialisiert und überwiegend erwerbswirtschaftliche oder andere nicht religiös bedingte Ziele verfolgt, enthält die Stellungnahme nicht. Dies bedarf ggf. der Prüfung im Hauptsacheverfahren. Zudem dürfte bei Verneinung einer Zustimmungsfreiheit nach § 14 Abs. 1 BeschV die Einholung einer Zustimmung in Betracht zu ziehen sein. Eine von der Zustimmungsbedürftigkeit unabhängige fehlerfreie Ermessensentscheidung lässt sich dem Bescheid vom 16. November 2016 ebenfalls nicht entnehmen. Sollten die Ausführungen auf der zweiten Seite des Bescheides ungeachtet der von dem Antragsgegner verneinten rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als (hilfsweise getroffene) Ermessenentscheidung zu verstehen sein, so wäre diese jedenfalls im Hinblick auf die mit tragende Annahme zu beanstanden, ein gesetzlich vorgesehener Aufenthaltszweck sei nicht erkennbar. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).