Beschluss
OVG 2 S 5.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0516.OVG2S5.17.0A
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Leitsätze
Ein ein Allgemeines Wohngebiet ausweisender Bebauungsplan wird nicht funktionslos, wenn zwar Gewerbebetriebe vorhanden sind, die aufgrund ihrer speziellen Ausrichtung nicht vorwiegend auf die Bewohner des Viertels abziehen, ihre Anzahl aber im Verhältnis zur Größe des Plangebiets zu gering ist, um eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans zu begründen.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein ein Allgemeines Wohngebiet ausweisender Bebauungsplan wird nicht funktionslos, wenn zwar Gewerbebetriebe vorhanden sind, die aufgrund ihrer speziellen Ausrichtung nicht vorwiegend auf die Bewohner des Viertels abziehen, ihre Anzahl aber im Verhältnis zur Größe des Plangebiets zu gering ist, um eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans zu begründen.(Rn.9) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung für den Betrieb eines Wettbüros sowie eine damit verbundene Zwangsgeldandrohung. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. 1. Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vorlägen, weil die Änderung der Nutzung der als Ladenlokal genehmigten Räumlichkeiten zum Betrieb eines Wettbüros einer Baugenehmigung bedürfe, die indes nicht vorliege, ist die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit dort ausgeführt wird, die Nutzungsuntersagung sei ermessensfehlerfrei ergangen, insbesondere sei die Nutzung des früheren Ladenlokals als Vergnügungsstätte in dem durch den Bebauungsplan VII-B 7 als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Baugebiet nicht offensichtlich genehmigungsfähig; eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit könne nicht auf die Rechtsansicht gestützt werden, der Bebauungsplan sei nichtig bzw. funktionslos geworden. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Antragstellerin vorträgt, die offensichtliche Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans bereits im Rahmen eines Nutzungsuntersagungsverfahrens Berücksichtigung finden kann. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme, dass im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung eine offensichtliche Funktionslosigkeit des Bebauungsplans festzustellen wäre. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen, und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Davon kann allerdings erst dann die Rede sein, wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, und die in Rede stehende Festsetzung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern (vgl. Beschluss des Senats vom 25. November 2015 – OVG 2 N 29.15 – juris Rn. 22 m.w.N.). Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass das Plangebiet bis zum Erlass des Bebauungsplans VII-B 7 als Mischgebiet ausgewiesen und entsprechend bebaut gewesen sei, besagt dies für sich genommen nichts darüber, ob die Verwirklichung der im Jahr 2006 erfolgten Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens ist auch nicht davon auszugehen, dass das Plangebiet derzeit tatsächlich abweichend von der entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan nicht als allgemeines Wohngebiet einzustufen ist, weil es nicht i.S.v. § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Ein Gebiet dient im Sinne dieser Vorschrift vorwiegend dem Wohnen, wenn der Wohngebietscharakter eindeutig als vorherrschend erkennbar ist, also Gebäude mit Wohnungen, wenn auch gemischt genutzt, zahlenmäßig überwiegen. Für den Gebietscharakter sind darüber hinaus aber auch die Auswirkungen, die von den anderen Nutzungsarten ausgehen, ihre Häufung und ihre Größe von Bedeutung (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Oktober 2016, § 4 BauNVO Rn. 19). Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sich in den Häusern im Plangebiet Wohnungen lediglich in den Obergeschossen befänden, in den Erdgeschossen aber Gewerbebetriebe vorhanden seien, belegt dies schon angesichts des Umstandes, dass es sich um fünfgeschossige Wohn- und Geschäftshäuser handelt, nicht, dass die gewerbliche Nutzung gleichgewichtig neben der Wohnnutzung steht. Zudem beziehen sich die Angaben der Antragstellerin offenkundig nur auf die Nutzungen in der W.... Ausweislich der in Google Streetview erkennbaren Umstände finden etwa in der von der W... Straße abgehenden S... durchaus Häuser, in denen auch im Erdgeschoss eine Wohnnutzung festzustellen ist. Dies gilt etwa für das Gebäude W..., in dem sich das von der Antragstellerin umgenutzte Ladenlokal befindet, sowie für das Gebäude S.... Darüber hinaus ist nichts dafür dargetan, dass auch in den Hofbereichen der Grundstücke im Plangebiet, die vielfach Seitenflügel und/oder Quergebäude aufweisen, in nennenswertem Umfang gewerbliche Nutzungen anzutreffen wären. Die Aufstellung der gewerblichen Nutzungen an der W... enthält lediglich zwei Gewerbebetriebe, die mit dem Zusatz „Hinterhof“ gekennzeichnet sind. Ohne Erfolg trägt die Antragstellerin des Weiteren vor, dass in dem Gebiet zahlreiche Gewerbenutzungen vorhanden seien, die in einem allgemeinen Wohngebiet offensichtlich nicht, jedenfalls nicht in dieser Dichte zulässig seien. Ihrem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass sich bereits so viele dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets widersprechende Gewerbebetriebe angesiedelt hätten, dass eine erhebliche und offensichtliche Abweichung von der Gebietsausweisung feststellbar wäre. Soweit sie verschiedene freiberufliche Betätigungen (Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Zahnärztin, Apotheken, Physiotherapie) auflistet, handelt es sich um nach § 13 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzungen. Soweit die Antragstellerin zehn gastronomische Betriebe benennt, ist nicht dargelegt, dass diese nicht i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dienen und damit im allgemeinen Wohngebiet unzulässig sind. Die Behauptung, dies sei unbestritten, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO, zumal die Antragstellerin auch erstinstanzlich insoweit lediglich auf ihre Ausführungen in einem anderen Verfahren verwiesen hat. Soweit die Antragstellerin ausführt, dass zahlreiche Läden und Verkaufseinrichtungen in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig seien, weil sie nicht i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO der Gebietsversorgung dienen, benennt sie im Einzelnen lediglich sieben Gewerbebetriebe, die ihrer Auffassung nach aufgrund ihrer speziellen Ausrichtung nicht vorwiegend auf die Besucher (gemeint sein dürften die Bewohner) des Viertels abzielen. Selbst wenn diese Betriebe tatsächlich nicht der Versorgung des Plangebiets dienen und auch nicht gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden könnten, wäre ihre Anzahl zu gering, um eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans zu begründen. Nichts anderes gilt, wenn man der Auffassung der Antragstellerin folgt, auch das von ihr benannte Hotel „... mit ca. 50 Zimmern sei in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Dem Beschwerdevorbringen ist zudem nichts dafür zu entnehmen, dass, wie die Antragstellerin behauptet, die gewerblichen Nutzungen im Plangebiet seit Jahren stetig immer weiter zunähmen, weshalb das Gebiet von einem Wohngebiet immer weiter abrücke. Die Antragstellerin trägt konkret zu neueren Entwicklungen im Plangebiet lediglich vor, dass das Hotel „... im Oktober 2013 eröffnet worden sei. Angesichts der Größe des Plangebiets kann ein einziges neues Gewerbeobjekt eine Änderung des Gebietscharakters nicht bewirken. Der Umstand, dass sich an das Bebauungsplangebiet zwei Kerngebiete anschließen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, dass ein allgemeines Wohngebiet im Plangebiet nicht verwirklicht werden kann. Zwar verlangt § 50 BImSchG für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden (Trennungsgrundsatz). Kerngebiete verursachen aber nicht regelmäßig Immissionen oder Störungen, die mit dem Schutzbedürfnis eines angrenzenden allgemeinen Wohngebiets grundsätzlich nicht vereinbar sind. Dem steht schon entgegen, dass das direkte Nebeneinander von Kerngebiet und allgemeinem Wohngebiet der planungsrechtlichen Situation in zentralen innerstädtischen Bereichen Berlins entspricht (vgl. Urteil des Senats vom 11. Oktober 2007 – OVG 2 A 7.06 –, juris Rn. 85). Dass die hier angrenzenden Kerngebiete eine Nutzungsstruktur aufweisen würden, die in besonderem Maße mit einer angrenzenden Wohnnutzung unvereinbar wäre, ist dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Antragstellerin verweist lediglich darauf, dass in dem südlich des Plangebiets gelegenen Kerngebiet ein Hotel mit 274 Zimmern sowie reine Gewerbegebäude mit Büros, Ärzten und großen Filialisten vorhanden seien. b) Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des umstrittenen Vorhabens kann schließlich nicht damit begründet werden, der Bebauungsplan VII-B 7 sei offensichtlich abwägungsfehlerhaft. Die Antragstellerin hat bereits nicht dargelegt, dass sie mit ihren Angriffen die Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans noch in Frage stellen kann. Denn auch im Falle einer inzidenten Kontrolle des Bebauungsplans würden die Rügefristen des Baugesetzbuches gelten (vgl. Urteil des Senats vom 26. April 2012 – OVG 2 B 26.10 –, juris Rn. 22). Danach wären etwaige Mängel der Abwägung im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle nicht mehr zu berücksichtigen, da diese nach den insoweit anwendbaren Vorschriften der Planerhaltung, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bebauungsplanes galten, unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit der am 13. Juni 2006 erfolgten Bekanntmachung der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VII- B 7 vom 15. Mai 2006 (GVBl. Bln S. 485) schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind (vgl. § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB in der Fassung vom 23. September 2004 [BGBl. I S. 2414] i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Dass dies geschehen ist, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. 2. Soweit mit der erstinstanzlichen Entscheidung der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsmittelandrohung anzuordnen, abgelehnt wurde, ist die Antragstellerin dem mit der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).