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Beschluss

OVG 2 N 88.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0810.2N88.14.00
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Leitsätze
1. Eine teilweise Bezugnahme auf die Entscheidung der Behörde ist seitens des Gerichts nur zulässig, wenn aus der nicht uneingeschränkten Inbezugnahme erkennbar wird, welche der behördlichen Erwägung es sich zu eigen gemacht hat.(Rn.4) 2. Die Ausführungen in der in Bezug genommenen Entscheidung müssen sich dem Klagebegehren zuordnen lassen und zu ihm etwas Entscheidungserhebliches beitragen können.(Rn.5) 3. Begnügt sich das Gericht im Wesentlichen mit einer Bezugnahme auf eine andere Entscheidung sowie dem Hinweis, im zu entscheidenden Fall gelte nichts anderes, ist das Urteil nicht mit Gründen versehen, wenn die Entscheidung des Gerichts völlig unverständlich ist, weil die Sachverhalte in beiden Fällen nicht gleich gelagert sind und sonst keine entscheidungserhebliche Verbindung erkennbar ist, die eine gleiche Sachbehandlung rechtfertigt.(Rn.5)
Tenor
Die Berufung gegen das dem Kläger am 27. September 2014, dem Beklagten am 30. September 2014 und der Beigeladenen am 29. September 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird auf den Antrag des Klägers zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine teilweise Bezugnahme auf die Entscheidung der Behörde ist seitens des Gerichts nur zulässig, wenn aus der nicht uneingeschränkten Inbezugnahme erkennbar wird, welche der behördlichen Erwägung es sich zu eigen gemacht hat.(Rn.4) 2. Die Ausführungen in der in Bezug genommenen Entscheidung müssen sich dem Klagebegehren zuordnen lassen und zu ihm etwas Entscheidungserhebliches beitragen können.(Rn.5) 3. Begnügt sich das Gericht im Wesentlichen mit einer Bezugnahme auf eine andere Entscheidung sowie dem Hinweis, im zu entscheidenden Fall gelte nichts anderes, ist das Urteil nicht mit Gründen versehen, wenn die Entscheidung des Gerichts völlig unverständlich ist, weil die Sachverhalte in beiden Fällen nicht gleich gelagert sind und sonst keine entscheidungserhebliche Verbindung erkennbar ist, die eine gleiche Sachbehandlung rechtfertigt.(Rn.5) Die Berufung gegen das dem Kläger am 27. September 2014, dem Beklagten am 30. September 2014 und der Beigeladenen am 29. September 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird auf den Antrag des Klägers zugelassen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Der Kläger hat die Voraussetzungen der Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Die Berufung ist wegen des von ihm geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen, da das angefochtene Urteil nicht mit Gründen versehen ist. Es handelt sich um einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensfehler, der zu der unwiderlegbaren Vermutung führt, dass das erstinstanzliche Urteil auf dem Fehlen der Entscheidungsgründe beruht, denn es handelt sich hierbei um einen absoluten Revisionsgrund (§ 138 Nr. 6 VwGO). Zwar fehlt eine dem § 138 VwGO vergleichbare Vorschrift für das Berufungsverfahren, dennoch ist die gesetzliche Wertung, dass es sich bei den absoluten Revisionsgründen um so schwerwiegende Verfahrensverstöße handelt, dass deren Ursächlichkeit für die Entscheidung vermutet wird, auf die Berufungszulassung zu übertragen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Komm., 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 221). Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung, wenn die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – 4 BN 25/08 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat von der ihm nach § 117 Abs. 5 VwGO erlaubten Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei der Begründung seiner Entscheidung auf die angefochtenen Bescheide Bezug zu nehmen. Zwar dient diese Möglichkeit der Entlastung der Verwaltungsgerichte von Formulierungs- und Schreibarbeit bei der Begründung ihrer Entscheidungen, jedoch nur in Fällen, in denen dieser Zweck ohne Nachteile für den Rechtsschutz des Bürgers erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – 3 B 38/11 –, juris Rn. 4). Dies ist unter anderem dann nicht mehr der Fall, wenn den Beteiligten die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung unmöglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2006 – 10 B 17/05 –, juris Rn. 3). So liegt der Fall hier, denn das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide nicht uneingeschränkt in Bezug genommen und nicht ausgeführt, welche der behördlichen Erwägungen es sich zu eigen macht. Es ist nämlich zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wochenendhauses, weil seinem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden, und hat zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe dies in dem angegriffenen Versagungsbescheid vom 5. Juni 2013 und in dem Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2013 „im Wesentlichen“ zutreffend ausgeführt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO darauf verwiesen werden könne. Ausweislich der in Bezug genommenen Bescheide ist das klägerische Vorhaben als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, beeinträchtige aber öffentliche Belange, weil es den Hochwasserschutz gefährde (§ 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB) und die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten sei (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Das Verwaltungsgericht versäumt jedoch ausdrücklich festzustellen, in welchem Umfang bzw. in welchen Punkten es dem Beklagten folgt und in welchen nicht. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht darüber hinaus zur Begründung der angefochtenen Entscheidung auf ein Urteil der Kammer in einem das Nachbargrundstück des Klägers betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus dem Jahr 2012 verweist und dieses Urteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen einrückt und im Wortlaut vollständig abdruckt. Es handelt sich zwar um Nachbargrundstücke, bzgl. der Grundstücksnutzungen jedoch nicht um nach Art und Umfang der Bauvorhaben vergleichbare Fälle mit der Folge, dass die entgegenstehenden öffentlichen Belange nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich sind und z.B. die Frage einer zu befürchtenden Verfestigung einer Splittersiedlung unterschiedliches Argumentationsmaterial erfordert. Der größte Teil des im Wortlaut übernommenen, das Nachbargrundstück betreffenden Begründungstextes passt ersichtlich nicht zu dem hier zur Entscheidung stehenden Fall. Lediglich für die – vorliegend jedoch nicht im Mittelpunkt des Streits stehende – Frage, ob das klägerische Grundstück dem Innen- oder Außenbereich zuzuordnen ist, könnte die in Bezug genommene Entscheidung von Nutzen sein. Die Ausführungen in der in Bezug genommenen Entscheidung müssen sich aber dem Klagebegehren zuordnen lassen und zu ihm etwas Entscheidungserhebliches beitragen können. Begnügt sich das Gericht im Wesentlichen mit einer Bezugnahme auf eine andere Entscheidung sowie dem Hinweis, im zu entscheidenden Fall gelte nichts anderes, ist das Urteil nicht mit Gründen versehen, wenn die Entscheidung des Gerichts völlig unverständlich ist, weil die Sachverhalte in beiden Fällen nicht gleich gelagert sind und sonst keine entscheidungserhebliche Verbindung erkennbar ist, die eine gleiche Sachbehandlung rechtfertigt. Soweit der Kläger den Zulassungsantrag daneben auf weitere Zulassungsgründe stützt, muss darüber nicht mehr entschieden werden. Ebenso wenig bedarf einer Entscheidung, ob sich das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig erweist, da dieses Korrektiv bei den absoluten Revisionsgründen des § 138 VwGO wegen der Schwere der Fehler grundsätzlich keine Anwendung findet (vgl. Seibert, a.a.O., § 124 Rn. 224 m.w.N.). Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.