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Beschluss

OVG 2 S 19.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1010.OVG2S19.17.00
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Leitsätze
1. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzungen und -androhungen, wenn die Behörde auch gegen Baurechtsverstöße in der Nachbarschaft des Grundstücks vorgeht.(Rn.2) 2. Dem Brandenburger Verwaltungsvollstreckungsgesetz (juris: VwVG BB) lässt sich kein genereller oder nur grundsätzlicher Vorrang der Ersatzvornahme entnehmen.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 9.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzungen und -androhungen, wenn die Behörde auch gegen Baurechtsverstöße in der Nachbarschaft des Grundstücks vorgeht.(Rn.2) 2. Dem Brandenburger Verwaltungsvollstreckungsgesetz (juris: VwVG BB) lässt sich kein genereller oder nur grundsätzlicher Vorrang der Ersatzvornahme entnehmen.(Rn.9) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 9.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, die den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Entgegen den Einwendungen der Antragsteller bestehen unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzungen und -androhungen. Der Antragsgegner hat bereits erstinstanzlich mit Schriftsätzen vom 21. Februar 2017 und vom 24. März 2017 dargelegt, dass er auch gegen Baurechtsverstöße in der Nachbarschaft des Grundstücks der Antragsteller vorgeht. Er hat die insoweit eingeleiteten bauaufsichtlichen Verfahren nach Flurstücken unter Angabe des Aktenzeichens, des jeweils beanstandeten Vorgangs sowie der erlassenen Verfügungen aufgelistet. Danach hat er in Bezug auf die acht mit Finnhütten bebauten Grundstücke, zu denen das Grundstück der Antragsteller gehört (Flurstück 2..., vormals 1..., daneben die Flurstücke 1... bis 1... und 1... bis 1...), insgesamt zehn bauaufsichtliche Verfahren eingeleitet, wobei gesonderte Verfahren gegen Miteigentümer nicht mitgerechnet seien. Die Verfahren betreffen neben den Antragstellern die benachbarten Grundstücke Flurstücke 185, 188, 189 und 191. Auch insoweit sind danach bestandskräftige Beseitigungsanordnungen ergangen und Zwangsgelder festgesetzt worden. Der Senat hat keinen Grund, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen. Soweit die Antragsteller die in der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners genannte Zahl von insgesamt 9 bzw. 11 inzwischen bestandskräftigen Beseitigungsverfügungen bestreiten, weil es hierfür an einem hinreichend substanziierten Sachvortrag fehle, greift dies nicht durch. Bereits aus den erstinstanzlichen Angaben des Antragsgegners ergibt sich vielmehr hinreichend konkret und nachvollziehbar, in welchen Fällen Beseitigungsanordnungen ergangen sind. Ferner ist aufgrund der erstinstanzlich vorgelegten Aufstellung nachvollziehbar, in welchen Fällen der Antragsgegner im Wege von Zwangsgeldfestsetzungen bzw. Zwangsgeldandrohungen vorgegangen ist. Ebenso erschließt sich daraus die Angabe, es seien „in weiteren 6 bzw. 7 Verfahren“ Zwangsgelder erlassen worden. So hatte der Antragsgegner bereits im Schriftsatz vom 24. März 2017 mitgeteilt, dass inzwischen die im Schriftsatz vom 21. Februar 2017 angekündigten Zwangsgeldandrohungen ergangen seien. Die weiteren Verfahren, in denen Zwangsgelder festgesetzt wurden, ergeben sich unmittelbar aus der Aufstellung zum Schriftsatz vom 21. Februar 2017. Dabei bezieht sich die von den Antragstellern beanstandete doppelte Zahlenangabe (weitere „6 bzw. 7“ Verfahren), wie aus dem Kontext deutlich wird, auf unterschiedliche Zählweisen (mit bzw. ohne Einberechnung der denselben Vorgang betreffenden Verfügungen gegen Miteigentümer). Offen bleiben kann, auf welchen Vorgang sich die Angabe bezieht, ein Verpflichteter sei inzwischen der Beseitigungsanordnung nachgekommen, denn der Antragsgegner hat auch ohne diese zusätzliche Angabe hinreichend substanziiert belegt, dass der Vorwurf der Antragsteller, er gehe unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots allein gegen sie vor, unbegründet ist. Eine andere Beurteilung ist auch nicht geboten, soweit die Antragsteller geltend machen, es sei mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar, dass der Antragsgegner seit mehr als zwölf Jahren nicht gegen die ihm bekannte baurechtswidrige Wohnnutzung der zu Erholungszwecken genehmigten Finnhütten auf den Flurstücken 1... bis 1... einschreite und zudem die Eigentümer des Grundstücks Flurstück 1... dadurch begünstige, dass er von ihnen lediglich die Beseitigung der Anbauten an die Finnhütte verlange. Mit diesem Vorbringen können die Antragsteller bereits deshalb nicht durchdringen, weil es sich dabei um Einwendungen handelt, die schon die Rechtmäßigkeit der durchzusetzenden Grundverfügung betreffen. Hierauf können Rechtsmittel gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung im Hinblick auf die abschichtende Wirkung der für die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen allein vorauszusetzenden Unanfechtbarkeit der Grundverfügung (vgl. § 3 Nr. 1 VwVGBbg) nicht gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, juris Rn. 15 unter Hinweis auf § 18 Abs. 1 Satz 3 VwVG; vgl. hier § 15 Satz 1 VwVGBbg). Unabhängig davon fehlt es an der Darlegung eines gleichgelagerten Sachverhalts, an dem gemessen sich die zwangsweise Durchsetzung der gegenüber den Antragstellern verfügten Beseitigungsanordnung als sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen würde. Die Antragsteller sehen einen Gleichheitsverstoß darin, dass der Antragsgegner gegenüber den Nachbarn, die ihre Finnhütte zu Wohnzwecken genutzt und ausgebaut hätten, nicht den Abriss des gesamten Gebäudes verlange. Der Unterschied besteht indes darin, dass es sich bei dem – wie die Antragsteller behaupten – zweckwidrig genutzten und baulich erweiterten Gebäude der Nachbarn um das Hauptgebäude (die Finnhütte) handelt, während die Beseitigungsanordnung im Fall der Antragsteller lediglich ein Nebengebäude betrifft. Darin kann, jedenfalls auf der Ebene der Ermessensausübung, ein zulässiger Differenzierungsgrund liegen. Im Übrigen zielt, soweit dies nach den Aufstellungen des Antragsgegners nachvollzogen werden kann, dessen Vorgehen offenbar darauf, die Beseitigung baurechtswidrig errichteter Nebengebäude und Anbauten der Finnhütten zu verlangen. Dass die Antragsteller insoweit gleichheitswidrig betroffen wären, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen. Soweit allein ihr Vorwurf im Raum steht, der Antragsgegner schreite gegen eine unzulässige Wohnnutzung der Nachbarn nicht ein, handelt es sich ohnehin um einen mit der Beseitigungsanordnung im Fall der Antragsteller nicht gleichgelagerten Vorgang. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe rechtfertigen auch nicht die Annahme, der Antragsgegner habe die bauaufsichtlichen Maßnahmen gegen die anderen Grundstückseigentümer nur widerwillig bzw. letztlich aus „taktischen“ Gründen – wegen des gegen die Antragsteller laufenden Verfahrens – eingeleitet und werde die Maßnahmen gegen die Nachbarn alsbald wieder „einschlafen“ lassen, sobald dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Soweit die Antragsteller dazu auf die lange Zeitdauer hinweisen, in der der Antragsgegner nicht gegen die ihm bekannte Wohnnutzung der benachbarten Grundstücke vorgegangen sei, lässt sich daraus nicht ableiten, dass ein konsequentes Einschreiten des Antragsgegners allein gegenüber ihnen zu erwarten ist. Immerhin ist der Antragsgegner in der Vergangenheit wegen des dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Vorwurfs offenbar auch nicht gegenüber den Antragstellern eingeschritten, obwohl diese darlegen, die Umbaumaßnahmen an dem streitgegenständlichen Gebäude seien bereits vor dem 1. August 1990 erfolgt. Die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und das Vorbingen der Antragsteller deuten im Übrigen darauf hin, dass der Antragsgegner die von ihm eingeleiteten bauaufsichtlichen Verfahren im Hinblick auf die Planungen der Gemeinde Schwielowsee, zuletzt wegen des Beschlusses zur Aufstellung eines Bebauungsplans „Flottstelle/Kiefernweg“, insgesamt zeitweilig ausgesetzt und erst wieder aufgenommen hat, nachdem die Gemeinde Ende Juni 2016 mitgeteilt hatte, dass das Bebauungsplanverfahren nicht weiter betrieben werde. Dass der Antragsgegner seitdem allein gegen die Antragsteller vorgeht oder ein nachhaltiges Einschreiten nur ihnen gegenüber zu erwarten ist, ist nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass die Antragsteller offenbar die ersten waren, denen gegenüber Zwangsgelder festgesetzt wurden, und Zwangsgeldfestsetzungen gegenüber den anderen Eigentümern erst etwa drei Monate später verfügt wurden, belegt dies nicht. Ebenso wenig ergeben die von den Antragstellern geschilderten Auseinandersetzungen mit der Gemeinde Schwielowsee um die Finanzierung der Aufstellung des Bebauungsplans und dessen Inhalte schlüssig, dass der an der Planaufstellung nicht unmittelbar beteiligte Antragsgegner allein gegen sie einschreiten wolle, um sie zu disziplinieren oder gegenüber der Gemeinde zu einem Einlenken zu bewegen. 2. Ohne Erfolg treten die Antragsteller den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegen, die Verhältnismäßigkeit der Zwangsvollstreckung werde nicht durch eine nachträgliche Änderung der Sachlage in Frage gestellt, da das Vorhaben-grundstück ungeachtet der Änderung des Flächennutzungsplans und der Herausnahme der Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet nach wie vor dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen sei. Die Antragsteller treten dieser Beurteilung nicht schlüssig entgegen. Dass die beanstandete Anlage öffentliche Belange nicht mehr beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB), legen sie nicht schlüssig dar. 3. Durchgreifende Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzungen und der weiteren Zwangsgeldandrohungen ergeben sich schließlich nicht, soweit die Antragsteller an ihrem Einwand festhalten, der Antragsgegner hätte vorrangig im Wege der Ersatzvornahme vorgehen müssen, und dazu auf § 29 Abs. 2 und 3 VwVGBbg verweisen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat und die Antragsteller selbst einräumen, lässt sich dem Brandenburger Verwaltungsvollstreckungsgesetz kein genereller oder nur grundsätzlicher Vorrang der Ersatzvornahme entnehmen (vgl. demgegenüber Beschluss des Senats vom 30. März 2007 – OVG 2 B 10.16 – juris Rn. 3 zur Rechtlage in Berlin bzw. nach § 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG des Bundes). Ebenso wenig sind die Wahl des Zwangsmittels bzw. die Höhe der festgesetzten und weiter angedrohten Zwangsgelder gemessen an § 29 Abs. 2 oder Abs. 3 VwVGBbg als ermessensfehlerhaft zu beanstanden: Dass eine Ersatzvornahme die Antragsteller und die Allgemeinheit weniger belastet hätte (§ 29 Abs. 2 VwVGBbg), ergibt ihr Vorbringen nicht. Insoweit ist vielmehr zu berücksichtigen, dass eine Ersatzvornahme sowohl für den Pflichtigen – der die ihm sonst eröffnete Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich der Modalitäten der Befolgung verliert (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 23. Mai 2016 – 2 A 240/15 –, juris Rn. 43) – als auch für die öffentliche Hand nachteilig sein kann, für die eine Ersatzvornahme regelmäßig mit einem höheren Verwaltungsaufwand und ggf. einem höheren Kostenrisiko verbunden ist. Der Einwand der Antragsteller, die Kosten der Beseitigung blieben hinter dem angedrohten Zwangsgeld zurück, belegt weder die fehlende Erforderlichkeit noch eine sonstige Unverhältnismäßigkeit der festgesetzten und angedrohten Zwangsgelder. Maßstab für die Bemessung eines Zwangsgeldes sind nicht die Kosten einer Ersatzvornahme, sondern im Hinblick auf die Beugefunktion und Effektivität des Zwangsmittels vorrangig das wirtschaftliche oder sonstige Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsakts (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 2 VwVGBbG). Hieran gemessen sind die festgesetzten und angedrohten Zwangsgelder auch nach Auffassung des Senats nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. In der Höhe folg der Senat dem Ansatz des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).