Beschluss
OVG 2 S 37.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0129.OVG2S37.17.00
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Leitsätze
1. Wird das Plangebiet in der Verordnung hinreichend bestimmt umschrieben, bedarf es der ergänzenden Beifügung einer Abbildung des Plangebiets nicht.(Rn.6)
2. Dies gilt umso mehr, als bei der Schlussbekanntmachung ohnehin geringere Anforderungen an die Umschreibung des Plangebiets gelten als etwa im Rahmen der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung.(Rn.6)
3. Für eine einheitliche Vergnügungsstätte spricht,
- wenn die durch Aufteilung eines Ladenlokals entstehenden Gewerbeeinheiten eine gemeinsame Außentür besitzen
- wenn sie durch einen Windfang miteinander verbunden sind
- ein sich aus den gleichen Öffnungszeiten ergebender funktionaler Zusammenhang
- ein sich in der Weise ergänzendes Getränkeangebot, dass das alkoholische Getränkeangebot der einen Vergnügungsstätte, hier der Schankwirtschaft, geeignet ist, das Getränkeangebot der anderen Vergnügungsstätte, hier des Wettbüros, zu ergänzen,
- wenn sich bei lebensnaher Betrachtung aufdrängt, dass die beiden Vergnügungsstätten, hier ein Wettbüro und eine Schankwirtschaft, vom Publikum als einheitliche Einrichtung wahrgenommen und genutzt werden.
- eine Flächendisproportionalität, die der einen Vergnügungsstätte wegen ihres größeren Flächenanteils dahingehend prägendes Gewicht zukommen lässt, dass die Bewertung des Ganzen als Vergnügungsstätte determiniert.(Rn.10)
4. Der in der Rechtsprechung als Anhaltswert für die Abgrenzung zwischen kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Spielhallen herangezogene Schwellenwert von 100 m² ist auf Wettbüros übertragbar.(Rn.12)
5. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO sind Vergnügungsstätten nur in den Teilen des Mischgebietes allgemein zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind; in den anderen Gebietsteilen sind sie dagegen grundsätzlich unzulässig. Überwiegende Prägung bedeutet, dass in den betreffenden Mischgebietsteilen gewerbliche Nutzungen vorherrschen, weil sie entweder quantitativ überwiegen oder unabhängig von einem quantitativen Überwiegen den Gebietsteil prägen.(Rn.14)
6. Der Rückausnahme in § 89 S. 2 BauO Bln (juris: BauO BE 2005, Fassung: 2016-06-17) liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Verfahrensregeln nicht während eines laufenden Verfahrens, zumal nicht nachträglich, einseitig zugunsten eines Beteiligten ändern sollen.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. September 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird das Plangebiet in der Verordnung hinreichend bestimmt umschrieben, bedarf es der ergänzenden Beifügung einer Abbildung des Plangebiets nicht.(Rn.6) 2. Dies gilt umso mehr, als bei der Schlussbekanntmachung ohnehin geringere Anforderungen an die Umschreibung des Plangebiets gelten als etwa im Rahmen der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung.(Rn.6) 3. Für eine einheitliche Vergnügungsstätte spricht, - wenn die durch Aufteilung eines Ladenlokals entstehenden Gewerbeeinheiten eine gemeinsame Außentür besitzen - wenn sie durch einen Windfang miteinander verbunden sind - ein sich aus den gleichen Öffnungszeiten ergebender funktionaler Zusammenhang - ein sich in der Weise ergänzendes Getränkeangebot, dass das alkoholische Getränkeangebot der einen Vergnügungsstätte, hier der Schankwirtschaft, geeignet ist, das Getränkeangebot der anderen Vergnügungsstätte, hier des Wettbüros, zu ergänzen, - wenn sich bei lebensnaher Betrachtung aufdrängt, dass die beiden Vergnügungsstätten, hier ein Wettbüro und eine Schankwirtschaft, vom Publikum als einheitliche Einrichtung wahrgenommen und genutzt werden. - eine Flächendisproportionalität, die der einen Vergnügungsstätte wegen ihres größeren Flächenanteils dahingehend prägendes Gewicht zukommen lässt, dass die Bewertung des Ganzen als Vergnügungsstätte determiniert.(Rn.10) 4. Der in der Rechtsprechung als Anhaltswert für die Abgrenzung zwischen kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Spielhallen herangezogene Schwellenwert von 100 m² ist auf Wettbüros übertragbar.(Rn.12) 5. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO sind Vergnügungsstätten nur in den Teilen des Mischgebietes allgemein zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind; in den anderen Gebietsteilen sind sie dagegen grundsätzlich unzulässig. Überwiegende Prägung bedeutet, dass in den betreffenden Mischgebietsteilen gewerbliche Nutzungen vorherrschen, weil sie entweder quantitativ überwiegen oder unabhängig von einem quantitativen Überwiegen den Gebietsteil prägen.(Rn.14) 6. Der Rückausnahme in § 89 S. 2 BauO Bln (juris: BauO BE 2005, Fassung: 2016-06-17) liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Verfahrensregeln nicht während eines laufenden Verfahrens, zumal nicht nachträglich, einseitig zugunsten eines Beteiligten ändern sollen.(Rn.21) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. 1. Ohne Erfolg wendet die Beschwerde ein, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Genehmigungsfreistellungsverfahren angezeigten Vorhabens – Teilung und Nutzungsänderung eines Ladens in ein Wettbüro (GE 1) und eine Gaststätte (GE 2) – richte sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nach dem Bebauungsplan XI-B4, der für das Grundstück ein Mischgebiet (§ 6 BauNVO 1990) festsetzt, sondern nach dem Baunutzungsplan in Verbindung mit § 7 Nr. 9 BauO Bln 1958. a) Das Vorhabengrundstück H... wird vom räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes XI-B4 umfasst. Dies ergibt sich bereits aus der Beschreibung des Geltungsbereichs in § 1 der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans vom 24. März 1997 (GVBl. S. 261) sowie auf der Planurkunde. Der Geltungsbereich wird dort nur zum Teil – hinsichtlich verschiedener Grundstücke am südöstlichen und am nordwestlichen Ende des Plangebiets – durch Benennung einzelner Grundstücke bestimmt. Daneben ist bestimmt, dass der Geltungsbereich u.a. die Flächen „beiderseits der Hauptstraße bis zu einer Tiefe von je 40 m, gerechnet von der förmlich festgestellten Straßenfluchtlinie, zwischen Dominicusstraße, Martin-Luther-Straße und dem Grundstück Innsbrucker Platz 3, Ebersstraße 44“ umfasst. Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb dieser Flächen. Die in der Planzeichnung verzeichnete Grenze des räumlichen Geltungsbereichs belegt ebenfalls, dass es von dem Plan umfasst ist. b) Durchgreifende Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans legt die Beschwerde nicht dar. Ein Bekanntmachungsfehler lässt sich nicht feststellen. Das Plangebiet wird in § 1 der Verordnung hinreichend bestimmt umschrieben. Der ergänzenden Beifügung einer Abbildung des Plangebiets bedurfte es deshalb nicht, zumal bei der Schlussbekanntmachung ohnehin geringere Anforderungen an die Umschreibung des Plangebiets gelten als etwa im Rahmen der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 10 Rn. 35). Ebenso wenig legt der Antragsteller hinreichend dar, weshalb der Ausschluss von Spielhallen in Nr. 3 der Planergänzungsbestimmungen angesichts der dafür maßgeblichen Gründe (vgl. S. 2 ff. der Planbegründung in der Anlage zur Bezirksamtsvorlage vom April 1991, sowie S. 21 ff. der AbgH-Vorlage vom April 1997) abwägungsfehlerhaft und der Bebauungsplan unter Berücksichtigung der einschlägigen Planerhaltungsvorschriften unwirksam sein sollte. Allein der Umstand, dass der Ausschluss derartiger Nutzungen das gesamte Plangebiet betrifft, belegt dies nicht. 2. Ohne Erfolg macht die Beschwerde weiter geltend, das angezeigte Vorhaben sei nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO 1990 bauplanungsrechtlich zulässig, denn es betreffe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990), ferner liege das Grundstück in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teil des Mischgebiets. a) Die Beschwerde greift bereits gegenüber der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durch, bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung seien das Wettbüro (GE 1) und die Schankwirtschaft (GE 2) als einheitliche Vergnügungsstätte anzusehen, die angesichts der Nutzfläche von etwa 150 m² sowie der Ausstattung mit 32 Sitzplätzen und zwölf Monitoren als kerngebietstypisch einzustufen sei. Das Verwaltungsgericht hebt insoweit zu Recht die räumlichen Verhältnisse hervor. Die durch Aufteilung eines Ladenlokals entstehenden Gewerbeeinheiten besitzen eine gemeinsame Außentür und sind durch einen Windfang miteinander verbunden. Daneben spricht für die Bewertung als einheitliche Vergnügungsstätte der mögliche funktionale Zusammenhang, der sich daraus ergibt, dass die Schankwirtschaft und das Wettbüro die gleichen Öffnungszeiten haben sollen und dass das alkoholische Getränke umfassende Getränkeangebot der Schankwirtschaft geeignet ist, das des Wettbüros zu ergänzen, denn dieses soll lediglich mit einem Getränkeautomat für Softdrinks ausgestattet sein. Angesichts dieses räumlich-funktionalen Zusammenhangs drängt sich auch nach Ansicht des Senats bei lebensnaher Betrachtung auf, dass das Wettbüro und die Schankwirtschaft vom Publikum als einheitliche Einrichtung wahrgenommen und genutzt werden. Ebenso überzeugt, da das Wettbüro schon wegen seines größeren Flächenanteils als prägend erscheint, auch im Hinblick auf dessen mit der Beschwerde eingeräumten Charakter als Vergnügungsstätte, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben insgesamt als Vergnügungsstätte zu werten ist. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beschwerde rechtfertigen keine andere Beurteilung. Gegenüber den die Annahme einer einheitlichen Vergnügungsstätte rechtfertigenden räumlich-funktionalen Gesichtspunkten kommt dem Umstand, dass die beiden Gewerbeeinheiten eigene, von dem gemeinsamen Windfang abgehende Eingangstüren besitzen, kein entscheidendes Gewicht zu. Soweit das Verwaltungsgericht ergänzend darauf abgestellt hat, dass das Wettbüro und die Schankwirtschaft durch denselben Betreiber betrieben werden sollen und dass sie von Seiten des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren – anders als nunmehr im Beschwerdeverfahren – als ein Vorhaben bezeichnet wurden, handelt es sich hierbei um Indizien von eher untergeordneter Bedeutung, weshalb die dagegen gerichteten Einwendungen jedenfalls im Ergebnis keine andere Beurteilung rechtfertigen. Dies gilt auch hinsichtlich des von der Beschwerde zu Unrecht im tatsächlichen Ausgangspunkt angegriffenen Arguments, das Wettbüro werde in der Betriebsbeschreibung (Bl. 56 des Verwaltungsvorgangs) als „Sportbar“ bezeichnet, was einen funktionalen Zusammenhang der Schankwirtschaft mit dem Wettbüro nahelege. Die Beurteilung als kerngebietstypische Vergnügungsstätte stellt die Beschwerde ebenfalls nicht überzeugend in Frage. Sie geht selbst davon aus, dass der in der Rechtsprechung als Anhaltswert für die Abgrenzung zwischen kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Spielhallen herangezogene Schwellenwert von 100 m² auf Wettbüros übertragbar sei. Dieser Wert ist aber bei Hinzurechnung der Grundfläche der Schankwirtschaft erheblich überschritten. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Schankwirtschaft steigere die Attraktivität des Wettbüros nicht in einem solchen Umfang, dass die Beurteilung als einer auf einen weiteren Einzugsbereich sowie ein größeres und allgemeines Publikum ausgerichteten zentralen Einrichtung gerechtfertigt sei, überzeugt dies nicht, denn wie dargelegt ergänzt die Schankwirtschaft das Wettbüro um die Bewirtung mit (alkoholischen) Getränken. Dies und die durch die zusätzlichen Sitzmöglichkeiten vermittelte Aufenthaltsqualität kommen dem Wettbüro wegen der engen räumlichen Verbindung beider Gewerbeeinheiten unmittelbar zugute. Der Vorteil wird dadurch, dass in der Schankwirtschaft selbst keine Wetten platziert und die im Wettbüro angebrachten Monitore von dort aus nicht betrachtet werden können, nur unerheblich gemindert, denn ein Wechsel der Kundschaft zwischen beiden Bereichen ist leicht möglich und bietet sich geradezu an. b) Der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhabengrundstück liege nicht in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Teil des Mischgebiets (§ 6 Abs. 3 Nr. 8 BauNVO 1990), tritt die Beschwerde ebenfalls nicht durchgreifend entgegen. Soweit sie beanstandet, das Verwaltungsgericht habe unter Missachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes auf eine Augenscheinseinnahme verzichtet und allein auf ältere Internet-Photos sowie nicht näher ausgeführte und nicht dokumentierte Erkenntnisse aus einem Liegenschaftskataster-Informationssystem zurückgegriffen, rechtfertigt dies im Ergebnis keine abweichende Beurteilung. Die Beschwerde legt weder dar, dass das Verwaltungsgericht den Anteil der gewerblichen Nutzung in dem von ihm für maßgeblich gehaltenen Baublock falsch angesetzt hätte, noch ergeben die zur ihrer Begründung vorgetragenen Angaben zum Umfang der gewerblichen Nutzung auf den anderen Eckgrundstücken an der Kreuzung H...straße/D...straße schlüssig, dass der im vorliegenden Fall maßgebliche Teil des Mischgebiets überwiegend gewerblich geprägt ist. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO sind Vergnügungsstätten nur in den Teilen des Mischgebietes allgemein zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind; in den anderen Gebietsteilen sind sie dagegen grundsätzlich unzulässig. Überwiegende Prägung bedeutet, dass in den betreffenden Mischgebietsteilen gewerbliche Nutzungen vorherrschen, weil sie entweder quantitativ überwiegen oder unabhängig von einem quantitativen Überwiegen den Gebietsteil prägen. Die Regelung bezweckt mit ihren einschränkenden Voraussetzungen vor allem, nachteilige Auswirkungen von Vergnügungsstätten auf die Wohnnutzungen und andere sensible Nutzungen zu vermeiden. Nach diesem Schutzgedanken ist das nach § 6 Abs. 3 Nr. 8 BauNVO maßgebliche Teilgebiet abzugrenzen. Der räumliche Bereich, der überwiegend gewerblich geprägt sein muss, ist so weit zu erstrecken, wie die Vergnügungsstätte auf die geschützte Nutzung, insbesondere die Wohnnutzung einwirkt (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand: 1. August 2017, § 6 Rn. 45 – 47; s.a. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2015 – OVG 10 B 7.13 –, juris Rn. 35). Soweit das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, in dem im Mischgebiet gelegenen Teil des Baublocks H...straße/D...straße/K... Straße lasse sich ein Überwiegen der gewerblichen Nutzungen nicht feststellen, die sich dort im Schwerpunkt auf die Erdgeschosszeile beschränke und der in weit überwiegender Ausprägung Wohnnutzung gegenüberstehe, tritt die Beschwerde weder der Richtigkeit dieser Ausführungen im Tatsächlichen substanziiert entgegen noch legt sie dar, weshalb es unzutreffend sein sollte, diesen Teil des Mischgebiets hier als maßgeblich anzusehen. Ebenso wenig vermag ihr Einwand durchzugreifen, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass das Vorhabengrundstück auch durch die Nutzung der anderen Eckgebäude an der Kreuzung H...straße/D...straße geprägt werde, von denen eines komplett gewerblich (H...straße 1.../D...straße 2...), eines überwiegend gewerblich (H...straße1.../D...straße 3...) und ein weiteres im Umfang von zwei Geschossen gewerblich genutzt werde (D...straße 2..., H...straße 5...). Die allein auf die Eckgrundstücke der Kreuzung H...straße/D...straße und deren Nutzung bezogenen Ausführungen der Beschwerde genügen nicht, um schlüssig darzulegen, dass der im vorliegenden Fall maßgebliche Teil des Mischgebiets überwiegend durch eine gewerbliche Nutzung geprägt ist. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich darauf, den Umfang der gewerblichen Nutzung auf den Eckgrundstücken zu beschreiben. Es setzt diese Nutzungen jedoch weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht in ein Verhältnis zu dem Teil des Mischgebiets, das maßgeblich ist. Wäre insoweit von der Auffassung des Verwaltungsgerichts auszugehen, das den Baublock H...straße/D...straße/K... Straße als maßgeblich angesehen hat, so müsste die gewerbliche Bebauung der Grundstücke an der Straßenkreuzung zu den im Mischgebiet belegenen Flächen dieses Baublocks, d.h. vor allen zu den Grundstücken an der Hauptstraße zwischen D...- und K... Straße (H...straße 5... bis 5...), in Bezug gesetzt werden. Es müsste sich feststellen lassen, dass die gewerbliche Nutzung insoweit entweder quantitativ überwiegt oder diesen Gebietsteil jedenfalls qualitativ überwiegend prägt. Dazu enthält die Beschwerde indes keine hinreichenden Darlegungen. Nichts anderes gilt, wenn man den Gebietsumgriff im Hinblick auf die von der Beschwerde für bedeutsam angesehenen Eckgrundstücke jenseits der D...straße und der H...straße sowie im Hinblick auf die mögliche, auch vom Verwaltungsgericht erwogene Verneinung einer trennenden Wirkung der D...- und H...straße weiter fassen wollte, denn dies dürfte zur Folge haben, dass auch die gegenüber liegende Straßenseite der Hauptstraße zwischen der D...straße und der K... Straße in den Blick zu nehmen wäre (H...straße 1... bis 1...). Auch zu der Nutzung dieser Grundstücke und einem etwa prägenden Einfluss der Grundstücke an der Kreuzung H...straße/D...straße auf den so gefassten erweiterten Teil des Mischgebiets enthält die Beschwerde keine hinreichenden Ausführungen. 3. Nicht zu überzeugen vermag die Annahme der Beschwerde, dem Antragssteller komme in entsprechender Anwendung des § 70 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln a.F. (in der bis zum Inkrafttreten des Dritten Änderungsgesetzes vom 17. Juni 2016, GVBl. S. 361, am 1. Januar 2017 geltenden Fassung) eine Fiktionswirkung des Inhalts zugute, dass die für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens erforderliche planungsrechtliche Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) oder Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) als erteilt gelten, nachdem der Antragsgegner nicht rechtzeitig auf seinen dahin gehenden, mit Einreichung der Bauvorlagen im Januar 2015 gestellten Antrag reagiert habe. Die Annahme einer derartigen Fiktionswirkung widerspricht der gesetzlichen Regelung der Bauordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, die eine Genehmigungsfiktion allein im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 bzw. § 64a BauO Bln a.F. vorsieht (§ 70 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BauO Bln a.F.), nicht jedoch für den Antrag auf Erteilung einer für das Bauvorhaben erforderlichen Ausnahme oder Befreiung (§ 68 Abs. 2 BauO Bln a.F. i.V.m. § 31 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB). Angesichts des Ausnahmecharakters der in § 70 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln a.F. angeordneten Genehmigungsfiktion und der erheblichen Auswirkungen dieser Regelung, wegen derer eine solche Rechtsfolge klar und vorhersehbar geregelt sein muss, verbietet sich eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf andere Verfahren. Aus den gleichen Gründen vermag auch die nach der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der Bauordnung allein für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren geltende Regelung zur Vollständigkeitsfiktion (§ 70 Abs. 4 Satz 2 BauO Bln a.F.) nicht im Wege entsprechender Anwendung über das Fehlen der erforderlichen Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 3 BauNVO) hinwegzuhelfen. 4. Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich geltend, nach der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Rechtslage könne sich der Antragsteller unmittelbar auf die Regelung zur Genehmigungsfiktion (§ 69 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 17. Juni 2016, a.a.O.; im Folgenden nur: BauO Bln) berufen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Annahme der Beschwerde zu folgen ist, die Regelung des § 69 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln sei aufgrund der neu eingefügten Verweisungsnorm in § 67 Abs. 2 Satz 3 BauO Bln nunmehr auch auf Anträge auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB) anwendbar, denn jedenfalls kann der Antragsteller daraus im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 89 Satz 2 BauO Bln nichts für seinen am 30. Januar 2015 gestellten, vom Antragsgegner erst am 8. Mai 2017 beschiedenen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB herleiten. Nach dieser Übergangsregelung sind vor Inkrafttreten des Dritten Änderungsgesetzes am 1. Januar 2017 eingeleitete Verfahren noch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Eine Ausnahme hiervon lässt sich nicht aus der Meistbegünstigungsklausel zugunsten der Bauherrin oder des Bauherrn im zweiten Halbsatz dieser Bestimmung ableiten, die sich ausdrücklich nicht auf die Regelungen im Fünften Teil der Bauordnung bezieht, der die hier interessierenden Verfahrensbestimmungen enthält. Dieser Rückausnahme liegt, wie die Beschwerde im Ansatz selbst erkennt, die Erwägung zugrunde, dass sich die Verfahrensregeln nicht während eines laufenden Verfahrens, zumal nicht nachträglich, einseitig zugunsten eines Beteiligten ändern sollen. Diese Erwägung greift uneingeschränkt auch in dem von der Beschwerde reklamierten Fall, dass ein Verfahren aufgrund langjähriger Untätigkeit von der Behörde nicht betrieben worden sei. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).