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Beschluss

OVG 2 N 62.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0220.OVG2N62.15.00
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Leitsätze
1. Bei einer „Riesenposter-Werbeanlage“ handelt es sich wegen ihrer Größe, Beschaffenheit und funktionalen Verbindung mit einem seinerseits als bauliche Anlage geltenden Gerüst (vgl. § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 BauO Bln (juris: BauO BE 2005)) um eine bauliche Anlage im Sinne von § 10 Abs. 1 und 2 S. 1 BauO Bln (juris: BauO BE 2005), § 2 Abs 1 S 2 BauO Bln (juris: BauO BE 2005).(Rn.5) 2. Die Genehmigungsfreistellung durch § 56 Abs. 1 Nr. 8 BauO Bln a.F. (juris: BauO BE 1985) i.V.m. der sich aus § 11 Abs 3 DSchG ergebenden Genehmigungsfreistellung konsumiert nicht entsprechend der sog. Schlusspunkttheorie die nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. der Erhaltungsverordnung bestehende Genehmigungsbedürftigkeit.(Rn.10) 3. Eine bauordnungsrechtliche Verfahrensfreiheit stellt lediglich von der Einholung einer Baugenehmigung nach der Bauordnung für Berlin frei und lässt Regelungen auf anderen Rechtsgebieten unberührt. Für Vorhaben die nach anderen Rechtsvorschriften einer Erlaubnis bedürfen wie z.B. dem Denkmalschutzrecht müssen die an einem Bau Beteiligten diese in eigener Verantwortung einholen.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das den Beteiligten am 15. September 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 60.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer „Riesenposter-Werbeanlage“ handelt es sich wegen ihrer Größe, Beschaffenheit und funktionalen Verbindung mit einem seinerseits als bauliche Anlage geltenden Gerüst (vgl. § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 BauO Bln (juris: BauO BE 2005)) um eine bauliche Anlage im Sinne von § 10 Abs. 1 und 2 S. 1 BauO Bln (juris: BauO BE 2005), § 2 Abs 1 S 2 BauO Bln (juris: BauO BE 2005).(Rn.5) 2. Die Genehmigungsfreistellung durch § 56 Abs. 1 Nr. 8 BauO Bln a.F. (juris: BauO BE 1985) i.V.m. der sich aus § 11 Abs 3 DSchG ergebenden Genehmigungsfreistellung konsumiert nicht entsprechend der sog. Schlusspunkttheorie die nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. der Erhaltungsverordnung bestehende Genehmigungsbedürftigkeit.(Rn.10) 3. Eine bauordnungsrechtliche Verfahrensfreiheit stellt lediglich von der Einholung einer Baugenehmigung nach der Bauordnung für Berlin frei und lässt Regelungen auf anderen Rechtsgebieten unberührt. Für Vorhaben die nach anderen Rechtsvorschriften einer Erlaubnis bedürfen wie z.B. dem Denkmalschutzrecht müssen die an einem Bau Beteiligten diese in eigener Verantwortung einholen.(Rn.10) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das den Beteiligten am 15. September 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 60.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung kommt nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Betracht. Der Kläger zeigt mit seinem Vorbringen, das hier allein zu prüfen ist, keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen. Die von ihm genannten Gründe sind nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung in Zweifel zu ziehen, die gegen ihn mit Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2014 verfügte Beseitigung der Baugerüstwerbung in Form eines Riesenposters für wechselnde Fremdwerbung vor der westlichen Giebelwand des Funktionsgebäudes der K...U.../ G... sei rechtmäßig und verletze ihn nicht in seinen Rechten. 1. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die erstinstanzliche Feststellung, die „streitbefangene Werbeanlage“ sei eine Anlage im Sinne von § 79 Satz 1 BauO Bln i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln mit der Begründung, den Entscheidungsgründen sei nicht zu entnehmen, was unter der streitbefangenen Werbeanlage zu verstehen sei. Nach dem angegriffenen Bescheid sei er allein zu der Beseitigung des Werbeposters verpflichtet, bei dem es sich jedoch nicht um eine bauliche Anlage handele. Ausweislich des angefochtenen Bescheides betrifft die darin verfügte Beseitigungsanordnung die durch den genau bezeichneten Anbringungsort konkretisierte Riesenposter-Werbeanlage an einem Gerüst. Dies ergibt sich bereits aus der Betreffzeile („Werbeanlage [Riesenposter] an einem Gerüst“), der Sachverhaltsschilderung auf S. 1 des Bescheides (… „Riesenposter-Werbeanlage ist an einem Gerüst befestigt“, …) sowie dem Tenor auf S. 5 des Bescheides. Danach ist „die Beseitigung der Werbeanlage-Riesenposter“ … angeordnet worden. Hiervon ist ersichtlich auch das Verwaltungsgericht bei der Verwendung des Begriffs der streitbefangenen Werbeanlage ausgegangen. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht von einer baulichen Anlage mit einem Baugerüst und insoweit von der Beseitigung des Baugerüstes ausgeht, sind mit der Zulassungsbegründung weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats bei der so beschriebenen streitbefangenen Werbeanlage, der „Riesenposter-Werbeanlage“, wegen ihrer Größe, Beschaffenheit und funktionalen Verbindung mit dem seinerseits als bauliche Anlage geltenden Gerüst (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 BauO Bln) um eine bauliche Anlage im Sinne von § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 BauO Bln, § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln (Beschluss vom 13. Juni 2008 – OVG 2 S 45.08 –, juris Rn. 8; vgl. auch OVG Hamb., Urteil vom 21. Mai 2003 – 2 Bf 100/99 –, juris Rn. 33). 2. Ebenso wenig ist unklar, in welcher Funktion der Kläger Adressat der Beseitigungsverfügung ist. Der Beklagte hat ihn als Betreiber der Werbeanlage in Anspruch genommen (vgl. S. 2 des angefochtenen Bescheides) und das Verwaltungsgericht hat keine hiervon abweichende Feststellung getroffen. Es hat vielmehr dazu passend im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausgeführt, der Kläger bringe an einem Baugerüst wechselweise großflächige Werbeplakate (Riesenposter) für Fremdwerbung an (UA S. 2). Bereits in dem Anhörungsschreiben vom 9. Januar 2013 hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger als Betreiber der Werbeanlage verantwortlich sei. Hiergegen hat der Kläger im Widerspruchsverfahren keine Einwände erhoben, sich vielmehr auf S. 6 der Widerspruchsbegründung selbst so bezeichnet. Dass das jeweilige Werbeposter, wie der Kläger in der Zulassungsbegründung angibt, nicht in seinem, sondern im Eigentum des jeweiligen Auftraggebers stehe, steht der Betreibereigenschaft des Klägers nicht entgegen, da er nicht vorträgt, zu der Entfernung des jeweiligen Werbeposters nicht in der Lage zu sein. Anderenfalls hätte er sich nicht im Rahmen der unstreitigen Beendigung des Verfahrens VG 19 L 48/09 gegenüber dem Beklagten bereit erklären können, bei Eintritt bestimmter Umstände die Werbeplane bis zum 6. April 2010 abzubauen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2009 im Verfahren VG 19 L 48/09). Ebenso fernliegend und lebensfremd ist es, wenn der Kläger vorträgt, die von ihm jeweils akquirierten Werbekunden würden die von ihm hergestellten Werbeposter an dem Gerüst aufhängen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die mit Bescheid vom 27. November 2009, ergänzt durch Bescheid vom 21. Januar 2010, erteilte (und bis zum 6. April 2010 befristete) denkmalrechtliche Genehmigung für die Werbung an dem Baugerüst dem Kläger auf seinen Antrag erteilt worden ist. Angesichts der vorstehenden Ausführungen sind die mit der Zulassungsbegründung erstmals aufgestellten Behauptungen zur fehlenden Verantwortlichkeit des Klägers für die streitgegenständliche Werbeanlage als verfahrensangepasst zu bewerten. 3. Ebenso wenig ist das Zulassungsvorbringen geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Annahme aufzuzeigen, die Errichtung der Werbeanlage habe gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Satz 1 der Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Dorotheenstadt, Friedrichstadt“ im Bezirk Mitte von Berlin vom 3. März 1997 (GVBl. S. 258; im Folgenden: Erhaltungsverordnung) die Einholung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung erfordert, über die der Kläger zu keinem Zeitpunkt verfügt habe. Soweit der Kläger pauschal bezweifelt, dass die Erhaltungsverordnung wegen ihres extrem weiten Geltungsbereichs verfassungsgemäß ist, genügt sein Vorbringen bereits nicht den an eine Zulassungsbegründung zu stellenden Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Ebenso wenig verfangen die Argumente des Klägers, mit denen er bezweifelt, dass es sich bei dem zu beseitigenden Werbeplakat um eine bauliche Anlage handelt. Insoweit wird zur näheren Begründung auf die oben dazu angestellten Erwägungen Bezug genommen. Nicht durchzudringen vermag der Kläger ferner mit seiner Auffassung, die Genehmigungsfreistellung durch den entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts maßgeblichen § 56 Abs. 1 Nr. 8 BauO Bln a.F. i.V.m. der sich seiner Ansicht nach aus § 11 Abs. 3 DSchG ergebenden Genehmigungsfreistellung konsumiere entsprechend der sog. Schlusspunkttheorie die nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. der Erhaltungsverordnung bestehende Genehmigungsbedürftigkeit. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass eine bauordnungsrechtliche Verfahrensfreiheit lediglich von der Einholung einer Baugenehmigung nach der Bauordnung für Berlin freistellt und Regelungen auf anderen Rechtsgebieten unberührt lässt. Für Vorhaben die nach anderen Rechtsvorschriften einer Erlaubnis bedürfen wie z.B. dem Denkmalschutzrecht müssen die an einem Bau Beteiligten diese in eigener Verantwortung einholen (vgl. Knuth, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meier/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 62 Rn. 1). Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen dem Bauordnungsrecht und der erhaltungsrechtlichen Genehmigungspflicht nach dem Baugesetzbuch. Dass dann – wie der Kläger meint – bauordnungsrechtlich freigestellte Vorhaben genehmigungsrechtlich komplizierter zu legalisieren seien als nicht freigestellte Vorhaben, weil gegebenenfalls eine Vielzahl unterschiedlicher Genehmigungen eingeholt werden müsste, steht dem angesichts der klaren Rechtslage nicht entgegen. Denn es ist gesetzlich gerade nicht geregelt, dass mit einer bauordnungsrechtlichen Verfahrensfreiheit eine Konzentrationswirkung in Bezug auf nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen verbunden sein soll. Der von dem Kläger zur Stützung seiner Auffassung in Bezug genommene Beitrag von Dr. Gaentzsch (NJW 1986, 2787) enthält hierzu keine einschlägige Äußerung, denn er betrifft – wie bereits aus der Überschrift deutlich wird – die Konkurrenz paralleler Anlagengenehmigungen, eine Konstellation, die auf das Verhältnis von Verfahrensfreiheit zu Genehmigungspflicht nicht übertragbar ist. Ebenso wenig bedarf die vom Kläger zitierte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts einer näheren Betrachtung, da dieses seine frühere Rechtsauffassung zwischenzeitlich aufgegeben hat (vgl. OVG Nieders., Urteil vom 14. April 2004 – 1 LB 340/02 –, juris). Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, es liege keine Beeinträchtigung des Erhaltungsgebietes durch das Werbeplakat vor. Auch insoweit genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, da er versäumt, sich in der gebotenen Weise mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats hierzu ausgeführt, dass lediglich Maßnahmen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, nicht dem Genehmigungsvorbehalt unterfallen, und die Errichtung der Werbeanlage vorliegend geeignet sei, das Ziel der Erhaltungsverordnung negativ zu beeinflussen, weil sie sich auf das als schützenswert angesehene Ortsbild des Erhaltungsgebiets auswirke (VGU S. 13). Hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Auf etwaige Erklärungen bzw. Ansichten der früheren Chefin der Senatskanzlei oder des Senators für Wissenschaft, Forschung und Kultur aus dem Jahr 2000 kommt es hier nicht an, da sie nicht geeignet sind, die zuständige Bauordnungsbehörde und die Gerichte zu binden. Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in der Vergangenheit ein Abriss des Funktionsgebäudes der K... geplant war, da das Gebäude nach wie vor im Bestand vorhanden ist. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf Fragen des Bestandsschutzes nicht an, da die aus der 1997 in Kraft getretenen Erhaltungsverordnung in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB folgende Genehmigungspflicht bereits zum Zeitpunkt der nach Angaben des Klägers erstmaligen Errichtung der Werbeanlage im Jahr 2000 bestand und der Kläger zu keinem Zeitpunkt über die erforderliche erhaltungsrechtliche Genehmigung verfügte. Ebenso kann offen bleiben, ob die von dem Kläger im Rahmen der Zulassungsbegründung gegen die von dem Verwaltungsgericht angenommene Genehmigungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG und § 11 Abs. 2 Satz 1 DSchG erhobenen Einwände durchgreifen, da sie sich allein gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts richten, es sei eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung jedoch nicht nur hierauf, sondern selbständig tragend auf die erhaltungsrechtliche Genehmigungspflicht gestützt, eine Begründung, die der Kläger aus den dargestellten Gründen zulassungsrechtlich erfolglos angegriffen hat. Aus dem gleichen Grund kommt es auf eine etwaige baurechtliche Genehmigungspflicht oder Verfahrensfreiheit und damit einhergehend die Frage, in welcher inzwischen außer Kraft getretenen Fassung die Berliner Bauordnung bei der erstmaligen Errichtung der Werbeanlage anwendbar war, ebenfalls nicht an. 4. Soweit der Kläger für die Zeit von 2000 - 2013 eine aktive Duldung der Werbeanlage seitens des Beklagten reklamiert, setzt er sich erneut nicht hinreichend mit den diesbezüglichen Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, dass der Kläger nach der im Eilverfahren VG 19 L 48/09 erzielten Einigung mit dem Beklagten kein berechtigtes Vertrauen mehr darauf haben konnte, die Werbeanlage werde auch ohne die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere einer denkmalrechtlichen Genehmigung, von dem Beklagten hingenommen (VGU S. 19). Hierauf geht die Zulassungsbegründung mit keinem Wort ein. 5. Schließlich bleibt das klägerische Vorbringen zu der Frage, ob nach aktuellem Recht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten, mangels Entscheidungserheblichkeit unberücksichtigt. Die in diesem Zusammenhang in der Zulassungsbegründung angeführten Argumente beziehen sich ausschließlich auf das denkmalrechtliche Genehmigungserfordernis. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang jedoch nicht nur die denkmalrechtliche und die erhaltungsrechtliche Seite des Vorhabens, sondern auch die sich für eine etwaige Legalisierung der Werbeanlage stellenden baurechtlichen Fragen geprüft. Dabei ist es letztendlich zu dem Ergebnis gelangt, die Werbeanlage widerspreche bereits der – mit Wirkung vom 23. Juli 2010 eingeführten – Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 4, Hs. 1 BauO Bln, wonach Baugerüste für Werbeanlagen höchstens für die Dauer von 6 Monaten genutzt werden dürften, ein Zeitraum, der hier unstreitig überschritten sei (VGU S. 13). Hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).