Urteil
OVG 2 B 6.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0315.OVG2B6.17.00
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Leitsätze
1. Für die Annahme, Interessen der Bundesrepublik Deutschland seien i.S.d. § 5 Abs 1 Nr 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gefährdet, genügt nicht jeder Zweifel an der Rückkehrbereitschaft. Vielmehr ist erforderlich, dass die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft ein solches Gewicht erreicht haben, dass die Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibs des Ausländers im Bundesgebiet wesentlich höher einzuschätzen ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Rückkehr.(Rn.21)
2. Die Passpflicht im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfüllt nicht, wer nicht über einen während der gesamten Aufenthaltszeit gültigen Pass verfügt.(Rn.25)
3. Ein Aufenthaltstitel nach § 16b AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann nicht für die Teilnahme an einem Sprachkurs jeglicher Art erteilt werden. Hauptaufenthaltszweck eines Titels nach § 16b AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist das Erlernen der deutschen Sprache. Das muss sich bei Art und Umfang des geplanten Sprachkurses niederschlagen. Es genügt nicht, dass mit einem Sprachkurs ein bestimmtes Niveau von Sprachkenntnissen erreicht werden kann. Erforderlich ist darüber hinaus, dass anhand des zeitlichen Umfanges des Sprachkurses ersichtlich ist, dass der Aufenthalt im Inland hauptsächlich dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse dient.(Rn.30)
4. Ein Sprachkurs bei der VHS im Umfang von 5 Zeitstunden pro Woche reicht dafür jedenfalls nicht.(Rn.30)
5. Eine bloße Absichtserklärung, einen bestimmten Kurs belegen zu wollen, erfüllt die Voraussetzungen des § 16b AufenthG (juris: AufenthG 2004) angesichts der damit verbundenen Unwägbarkeiten nicht.(Rn.31)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Oktober 2014 geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Annahme, Interessen der Bundesrepublik Deutschland seien i.S.d. § 5 Abs 1 Nr 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gefährdet, genügt nicht jeder Zweifel an der Rückkehrbereitschaft. Vielmehr ist erforderlich, dass die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft ein solches Gewicht erreicht haben, dass die Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibs des Ausländers im Bundesgebiet wesentlich höher einzuschätzen ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Rückkehr.(Rn.21) 2. Die Passpflicht im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfüllt nicht, wer nicht über einen während der gesamten Aufenthaltszeit gültigen Pass verfügt.(Rn.25) 3. Ein Aufenthaltstitel nach § 16b AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann nicht für die Teilnahme an einem Sprachkurs jeglicher Art erteilt werden. Hauptaufenthaltszweck eines Titels nach § 16b AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist das Erlernen der deutschen Sprache. Das muss sich bei Art und Umfang des geplanten Sprachkurses niederschlagen. Es genügt nicht, dass mit einem Sprachkurs ein bestimmtes Niveau von Sprachkenntnissen erreicht werden kann. Erforderlich ist darüber hinaus, dass anhand des zeitlichen Umfanges des Sprachkurses ersichtlich ist, dass der Aufenthalt im Inland hauptsächlich dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse dient.(Rn.30) 4. Ein Sprachkurs bei der VHS im Umfang von 5 Zeitstunden pro Woche reicht dafür jedenfalls nicht.(Rn.30) 5. Eine bloße Absichtserklärung, einen bestimmten Kurs belegen zu wollen, erfüllt die Voraussetzungen des § 16b AufenthG (juris: AufenthG 2004) angesichts der damit verbundenen Unwägbarkeiten nicht.(Rn.31) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Oktober 2014 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beigeladene unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß geladen worden ist. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Neubescheidungsbegehren der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Botschaft der Beklagten in Havanna vom 14. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Visumsantrages (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der vorliegenden in der Berufungsinstanz nur noch auf eine Neubescheidung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Klage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37/14 -, juris Rdn. 11). Rechtsgrundlage für die Erteilung des beantragten Visums für die Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht der Studienvorbereitung dient, ist § 6 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 16 b AufenthG und § 5 Abs. 1 AufenthG. 1. Einem Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung steht entgegen, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen. a) Die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG liegt allerdings vor. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass soweit - wie hier - kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. In diesem Zusammenhang ist bei zweckgebundenen und befristeten Aufenthaltstiteln u.a. die Rückkehrbereitschaft eines Ausländers in den Blick zu nehmen (vgl. zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AusIG: BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1996 - 1 B 113.96 -, juris Rdn. 7 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2012 - 11 LB 301/11 -, juris Rdn. 47; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2007 - OVG 2 N 38.07 -, juris Rdn. 5). Für die Annahme, Interessen der Bundesrepublik Deutschland seien i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG gefährdet, genügt nicht jeder Zweifel an der Rückkehrbereitschaft. Vielmehr ist erforderlich, dass die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft ein solches Gewicht erreicht haben, dass die Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibs des Ausländers im Bundesgebiet wesentlich höher einzuschätzen ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Rückkehr (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2007 - OVG 2 N 38.07 -, juris Rdn. 4 f. m.w.N.; OVG Münster, Urteil vom 31. Mai 1995 - 17 A 3538/92 -, juris Rdn. 8). Vorliegend ist es unter Zugrundelegung dieses erhöhten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin beabsichtigt, dauerhaft im Bundesgebiet zu bleiben. Die ledige und kinderlose Klägerin ist seit Jahren mit ihrem im Bundesgebiet lebenden, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Freund partnerschaftlich verbunden. Dieser Umstand ist zwar geeignet, Zweifel an der von der Klägerin bekundeten Rückkehrbereitschaft aufzuwerfen. Diese Zweifel wiegen indes nicht so schwer, dass ein dauerhafter Verbleib im Bundesgebiet wahrscheinlicher ist als eine fristgerechte Ausreise der Klägerin. Wie sich die Beziehung der Klägerin zu ihrem Freund entwickeln wird, ist offen. Die Klägerin hat angegeben, hinsichtlich der gemeinsamen Zukunft gebe es keine konkreten Planungen. Es wäre möglich, dass sie heiraten und der Lebensmittelpunkt in Deutschland begründet wird. Es käme aber auch in Betracht, dass ihr Freund, der kubanische Wurzeln hat, seinen Lebensmittelpunkt nach Kuba verlegt und beide in der Tourismusbranche arbeiten. Zudem hat die Klägerin, was für ihre Rückkehrbereitschaft spricht, in Kuba familiäre Bindungen. Dort leben ihre Eltern. Ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt arbeitet die Klägerin in Kuba inzwischen wieder als Buchhalterin, ohne dass es hierauf entscheidend ankäme. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Klägerin bei ihren beiden Voraufenthalten jeweils rechtzeitig vor Ablauf des Besuchsvisums aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Das spricht dafür, dass sie sich auch weiterhin an die Vorschriften über Einreise und Aufenthalt halten wird. Zwar unterscheidet sich die damalige Lebenssituation der Klägerin von der heutigen dadurch, dass sie seinerzeit in Kuba studiert hat. Das Studium hat sie noch vor dem in Rede stehenden Antrag auf Erteilung eines Visums für einen Sprachkurs abgebrochen. Anders als die Beklagte meint, streitet die rechtzeitige Ausreise bei den Voraufenthalten gleichwohl weiterhin für die Rückkehrbereitschaft der Klägerin. Der Abbruch des Studiums stellt bei einer Gesamtschau der Umstände des vorliegenden Falles nämlich keine so erhebliche Änderung der Lebensverhältnisse der Klägerin dar, dass diese Änderung als Zäsur im Leben der Klägerin anzusehen ist, der Einfluss auf ihre Rückkehrbereitschaft zukommt. b) Offen bleiben kann, ob der Lebensunterhalt der Klägerin gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben. Es bedarf keiner abschließenden Prüfung, ob die von ihm überreichten Unterlagen zu seinem Einkommen und zur Krankenversicherung der Klägerin die Lebensunterhaltssicherung belegen. c) Dem Erfolg des Neubescheidungsbegehrens steht jedenfalls entgegen, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 3 AufenthG nicht erfüllt ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass besitzen, sofern sie - was bei der Klägerin nicht der Fall ist - von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Die Klägerin erfüllt die Passpflicht nicht. Sie ist derzeit zwar im Besitz eines gültigen Passes. Damit wird sie der Passpflicht aber nicht gerecht. Ihr Pass ist nämlich nur noch bis zum 23. Mai 2018 gültig. Damit kann sie im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht nachweisen, dass sie bei ihrer Einreise, die nunmehr vorläufig für den 15. August 2018 oder später geplant ist, und für die Dauer des beabsichtigten 6-monatigen Aufenthalts im Bundesgebiet über einen gültigen Pass verfügen wird. Die von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung darüber, dass die Klägerin am 6. März 2018 die Verlängerung ihres Passes bei einer kubanischen Behörde beantragt hat, ändert insoweit nichts. Das gilt selbst dann, wenn - wie vorgetragen - mit dieser allein in spanischer Sprache vorliegenden Bescheinigung bestätigt werden sollte, dass der Pass der Klägerin verlängert wird und sie diesen Pass am 23. März 2018 abholen kann. Auch in diesem Fall verfügt sie im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht über einen über den 23. Mai 2018 hinaus gültigen Pass. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem von dem Erfordernis der Erfüllung der Passpflicht abzuweichen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Unbeschadet dessen ist das Neubescheidungsbegehren unbegründet, weil die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 16 b AufenthG nicht vorliegen. Nach § 16 b Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, erteilt werden. Der seit dem 1. August 2017 geltende § 16 b AufenthG übernimmt die bislang in § 16 Abs. 5, 5 a und 5 b AufenthG enthaltenen Regelungen (vgl. BT-Drs. 18/11136, S. 44). Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es auf eine möglicherweise fehlende Plausibilität der Absicht der Klägerin, an einem Sprachkurs teilzunehmen, nicht an. Warum ein Ausländer im Rahmen eines im Bundesgebiet stattfindenden Sprachkurses deutsche Sprachkenntnisse erwerben möchte, ist im Rahmen von § 16 b AufenthG ohne Belang. Diese Vorschrift dient dem Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Verbreitung der deutschen Sprache. Ein besonderer Grund für das Erlernen der Sprache ist nicht erforderlich. Es genügt die Liebe zur deutschen Sprache (vgl. Fehrenbacher, in: HTK-AusIR, § 16 b AufenthG, Anm. 2). Die jeweilige Motivation für den Spracherwerb abzufragen, ist unschädlich. Eine Bewertung der Motive ist der Beklagten jedoch verwehrt mit der Folge, dass eine ablehnende Entscheidung nicht auf eine vermeintlich unplausible Motivationslage gestützt werden kann. Allerdings kann ein Aufenthaltstitel nach § 16 b AufenthG nicht für die Teilnahme an einem Sprachkurs jeglicher Art erteilt werden. Hauptaufenthaltszweck eines Titels nach § 16 b AufenthG ist das Erlernen der deutschen Sprache. Das muss sich bei Art und Umfang des geplanten Sprachkurses niederschlagen. Entgegen der Ansicht der Klägerin genügt es nicht, dass mit einem Sprachkurs ein bestimmtes Niveau von Sprachkenntnissen erreicht werden kann. Erforderlich ist darüber hinaus, dass anhand des zeitlichen Umfanges des Sprachkurses ersichtlich ist, dass der Aufenthalt im Inland hauptsächlich dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse dient. Vorliegend kann offen bleiben, ob der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht zu folgen ist, nach der die Teilnahme an einem von vornherein zeitlich begrenzten Intensivsprachkurs beabsichtigt sein muss, der in der Regel täglichen Unterricht und mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2014 - 4 K 81.13 V -, juris Rdn. 13 f.; Hailbronner, AusIR, Stand: November 2017, § 16 b Rdn. 2, 3; Walther in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2017, § 16 Rdn. 31; Fehrenbacher, a.a.O., § 16 b AufenthG, Anm. 3; Nr. 16.5.1.1 AVwV-AufenthG zu § 16 AufenthG a.F.). Dem Sprachkurs bei der Hamburger Volkshochschule, den die Klägerin in den Blick genommen hat, fehlt jedenfalls die erforderliche Intensität. Zwar soll dieser Kurs darauf angelegt sein, Kenntnisse der Niveaustufe A 2 zu vermitteln. Allerdings lässt sich anhand des Aufwandes, den die Klägerin in zeitlicher Hinsicht für die Teilnahme an diesem Sprachkurs aufzubringen hätte, nicht erkennen, dass der Erwerb bzw. die Verbesserung deutscher Sprachkenntnisse die Hauptbeschäftigung der Klägerin während ihres Aufenthalts wäre. Die Klägerin würde nämlich maximal 5 Zeitstunden pro Woche für die Teilnahme an dem Sprachkurs aufwenden. Der Kurs ist auf 9 Wochen ausgelegt, wobei 16 Termine stattfinden sollen, jeweils donnerstags von 15.15 Uhr - 17.45 Uhr und dazu 7mal dienstags von 15.15 Uhr - 17.45 Uhr, d.h. insgesamt 48 Unterrichtsstunden. Unabhängig davon sind die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 16 b AufenthG nicht erfüllt, weil die Klägerin lediglich erklärt hat, an einem Sprachkurs bei der Hamburger Volkshochschule teilnehmen zu wollen. Eine bloße Absichtserklärung, einen bestimmten Kurs belegen zu wollen, erfüllt die Voraussetzungen des § 16 b AufenthG angesichts der damit verbundenen Unwägbarkeiten nicht. Erforderlich ist insoweit der Nachweis einer gewissen Verbindlichkeit. Sofern ein Kurs noch nicht gebucht ist, kann das etwa durch die Reservierung eines Platzes in einem bestimmten Kurs, die vorläufige Buchung eines Kurses oder ggf. eine Anzahlung der Kursgebühr erfolgen. 3. Der beantragte Schriftsatznachlass war der Klägerin nicht zu gewähren. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte Gelegenheit, sich in der mündlichen Verhandlung zu den Ausführungen und Hinweisen des Gerichts zu äußern. Dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere die Passpflicht, zum Prozessstoff gehören, war dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedenfalls aufgrund der gerichtlichen Hinweise im Vorfeld der mündlichen Verhandlung bekannt. Vor dem Hintergrund, dass im Fall anwaltlicher Vertretung der gewissenhafte und kundige Prozessbevollmächtigte, der die vertretbaren Auffassungen in den Blick nimmt, Maßstab ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, juris Rdn. 162), konnte erwartet werden, dass sich der Prozessbevollmächtigte im Rechtsgespräch zu diesem Themenkomplex äußern kann. Gleiches gilt soweit es um die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 16 b AufenthG geht. § 16 b AufenthG wurde sowohl von der Beklagten als auch von der Klägerin im Vorfeld der mündlichen Verhandlung angesprochen. Von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin konnte erwartet werden, dass er vor der mündlichen Verhandlung die zu den Voraussetzungen von § 16 b AufenthG bzw. § 16 Abs. 5 AufenthG a.F. in der Rechtsprechung und der Literatur vertretenen Auffassungen in den Blick nimmt. Es durfte erwartet werden, dass er sich in der mündlichen Verhandlung zu der Frage, äußern kann, ob ein Sprachkurs im Rahmen des § 16 b AufenthG bestimmte qualitative Anforderungen erfüllen muss und welche dies ggf. sind. Denn die Ansicht, es sei die Teilnahme an einem von vornherein zeitlich begrenzten Intensivsprachkurs erforderlich, der in der Regel täglichen Unterricht und mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, wird soweit ersichtlich uneingeschränkt vertreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zur Teilnahme an einem Sprachkurs in Deutschland, der nicht der Studienvorbereitung dient. Im Berufungsverfahren wendet sich die Beklagte gegen das sie zur Neubescheidung verpflichtende erstinstanzliche Urteil. Die 1987 geborene, ledige und kinderlose Klägerin ist kubanische Staatsangehörige. Sie lebt in Santiago de Kuba. Nach ihren Angaben ist sie seit einigen Jahren partnerschaftlich mit dem deutschen Staatsangehörigen G... verbunden. Er hat kubanische Wurzeln und lebt in Hamburg. In Kuba leben die Eltern der Klägerin. Nach den Angaben der Klägerin war ihr Vater jahrelang im diplomatischen Dienst der Republik Kuba tätig und betreibt jetzt in Santiago de Kuba ein Kleinunternehmen. Die Klägerin hatte in Kuba zunächst Ökonomie studiert. Dieses Studium hat sie abgebrochen. Nach ihren Angaben arbeitet sie derzeit in Kuba als Buchhalterin. Die Klägerin hatte sich bereits zweimal, 2012/2013 und im Jahr 2013, mit von der Beklagten erteilten Schengen-Visa zu Besuch bei ihrem Freund in Deutschland aufgehalten und ist jeweils vor Ablauf des Visums ausgereist. Am 3. Dezember 2013 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Beklagten in Havanna die Erteilung eines Visums für die Dauer von sechs Monaten zur Teilnahme an einem Sprachkurs in Hamburg, der nicht der Studienvorbereitung dient. In ihrem beigefügten Motivationsschreiben führte sie insbesondere aus, sie habe Wirtschaft studiert und wolle nach ihrem Studium in Kuba in der Tourismusbranche arbeiten. Dafür seien Kenntnisse der deutschen Sprache sehr hilfreich. Die Klägerin legte ihrem Visumsantrag zwei Bescheinigungen der C... Sprachschule in Hamburg jeweils vom 5. November 2013 bei, wonach sie dort zu einem Intensivkurs Deutsch angemeldet sei. Der Kurs beginne am 6. Januar 2014 ende voraussichtlich am 30. Juni 2014. Ein Kursbeginn sei jedoch auch innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss jeweils zum Beginn eines Monats möglich, je nachdem, wann ein Visum erteilt werde. Nachdem die Beigeladene ihre Zustimmung verweigert hatte, lehnte die Beklagte die Erteilung des Visums mit Bescheid ihrer Botschaft in Havanna vom 10. Januar 2014 ab. Dagegen remonstrierte die Klägerin. Mit Bescheid vom 14. April 2014 hob die Beklagte den Bescheid vom 10. Januar 2014 auf und lehnte den Visumsantrag ab. Sie begründete dies insbesondere mit erheblichen Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft der Klägerin, weil insbesondere der Nachweis einer gesicherten Existenz und einer starken familiären Verwurzelung der Klägerin in Kuba fehle. Zudem erscheine der Reisezweck zweifelhaft. Die Klägerin habe zum Zweck des Sprachkurses angegeben, durch Sprachkenntnisse bessere Arbeitsmöglichkeiten im Tourismussektor zu haben. Im Widerspruch dazu stehe ihre Angabe im Schaltergespräch, sie könne die Deutschkenntnisse ebenso für eine Arbeit in Hamburg gebrauchen. Bei der Prüfung der Plausibilität des angegebenen Aufenthaltszwecks könne eine Rolle spielen, ob sich der Betroffene im Heimatland zumindest bereits um den Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache bemüht habe. Die Klägerin habe bisher keine Kenntnisse der deutschen Sprache erworben. Die Klägerin hat am 22. Mai 2014 Klage erhoben, mit der sie begehrte, die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten, ihr ein Visum zur Teilnahme an einem Sprachkurs in der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zur Neubescheidung ihres Antrages zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 23. Oktober 2014 unter Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft in Havanna vom 14. April 2014 zur erneuten Bescheidung des Visumsantrages der Klägerin verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Hauptantrag bleibe ohne Erfolg, weil das der Beklagten nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 5 AufenthG eingeräumte Ermessen nicht auf Null reduziert sei. Das Neubescheidungsbegehren habe Erfolg, weil die Versagung des Visums hinsichtlich der Erwägungen zur Rückkehrbereitschaft und zur Plausibilität des Wunsches, die deutsche Sprache zu lernen, ermessensfehlerhaft sei. Die Beklagte führt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung zunächst im Wesentlichen aus, sie habe die Angaben der Klägerin bezüglich ihrer Motivation zum Besuch eines Sprachkurses in Deutschland im Zusammenhang mit ihrer weiteren Berufs- und Lebensplanung fehlerfrei gewürdigt. Die Darstellung der Klägerin zur Absicht, ernsthaft einen Sprachkurs zu absolvieren, sei widersprüchlich geblieben. Gleiches gelte hinsichtlich der Frage, wie sich der Sprachkurs in ihre berufliche und familiäre Lebensplanung einfüge. Die Klägerin habe das Studium der Wirtschaft noch vor Antragstellung abgebrochen und nicht wieder aufgenommen. Einen konkreten Zweck für den Besuch des Sprachkurses habe sie nicht angegeben, sondern behauptet, die Deutschkenntnisse seien für eine Tätigkeit in Kuba nützlich (Tourismusbereich), andererseits habe sie vorgetragen, sie könne die Sprachkenntnisse auch für eine Arbeit im Bundesgebiet brauchen. Den für die Ermessensentscheidung erheblichen Umstand, dass die Klägerin im Bundesgebiet bereits Sprachkurse absolviert habe, habe sie bei ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigen können. Die Klägerin habe dies erstmals bei Klageerhebung vorgetragen und eine Kursbestätigung der „Deutsch Akademie" vorgelegt. Die Echtheit der Bescheinigung der „Deutsch Akademie" unterstellt, dränge sich die Frage auf, weshalb die Klägerin zuvor in mehreren Situationen die Sprachkurse nicht erwähnt habe. Zweifel an der ernsthaften Absicht, einen Sprachkurs zu absolvieren, ergäben sich weiterhin daraus, dass die Klägerin, nachdem sie bereits Kurse in Deutschland belegt haben wolle, wiederum einen Kurs des Niveaus A 1 besuchen wolle. Es liege nahe, dass die Klägerin das Visum vor allem dazu nutzen wolle, Zeit mit ihrem deutschen Freund zu verbringen. Aus der jeweils rechtzeitigen Ausreise bei den Voraufenthalten mit Schengen-Visa ergebe sich kein starkes Indiz für eine Rückkehrbereitschaft. Seinerzeit habe die Klägerin noch studiert. Die Rückkehrbereitschaft sei zudem zweifelhaft, weil die wirtschaftliche und familiäre Verwurzelung der Klägerin in Kuba gering sei, während im Bundesgebiet eine starke persönliche Bindung zu ihrem Freund bestehe. Abgesehen davon lägen die Voraussetzungen des § 16 b AufenthG nicht vor. Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Oktober 2014 - VG 15 K 188.14 V - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und Schriftsatznachlass, um zu den heutigen Hinweisen des Gerichts Stellung nehmen zu können, da ihr Prozessbevollmächtigter dies derzeit nicht kann. Sie macht geltend, im Visumsverfahren sei sie nicht danach gefragt worden, ob sie anlässlich früherer Aufenthalte im Bundesgebiet an einem Sprachkurs teilgenommen habe. Tatsächlich habe sie während ihres zweiten Aufenthalts in Deutschland für die Dauer von 11 Wochen einen Deutschkurs bei der „Deutsch Akademie" in Hamburg besucht und dies durch eine Kursbestätigung nachgewiesen. Dass sie noch einmal mit einem Kurs der Stufe A 1 beginnen wolle, beruhe auf einem Rat der Sprachschule. Als Zweck für den geplanten Sprachkurs habe sie angegeben, sie beabsichtige in Kuba im Tourismusbereich zu arbeiten. Voraussetzung hierfür sei die Beherrschung einer Fremdsprache. Zu keiner Zeit habe sie erklärt, im Bundesgebiet arbeiten zu wollen. Insoweit stütze die Beklagte ihre Entscheidung auf einen unrichtigen Sachverhalt. Soweit die Beklagte vortrage, es läge nahe, dass die Klägerin den Sprachkurs nur vorschiebe, um einen anderen Zweck zu verschleiern, fehle jeder Sachvortrag. Sie sei bei den Voraufenthalten rechtzeitig ausgereist. Dass sie ihr Studium abgebrochen habe, sei hier nicht relevant. Im November 2016 habe sie bei dem Goethe-Institut in Havanna die Prüfung zur Erlangung des Zertifikates A 1 abgelegt. Sie beabsichtige nunmehr, in der 2. Jahreshälfte 2018 an einem weiterführenden Deutschkurs der Hamburger Volkshochschule „Deutsch als Fremdsprache Alphabetisierung A 2" teilzunehmen. Die Kursdaten stünden insoweit noch nicht fest. Feststehe aber, dass die Kurse stattfinden. Im Anschluss an den erfolgreichen Erwerb des Zertifikates A 2 wolle sie den Kurs B 1 belegen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der Sache schließt sie sich den Ausführungen der Beklagten an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen. Die vorgenannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.