Beschluss
OVG 2 S 13.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0710.OVG2S13.18.00
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Leitsätze
1. Hausboote und ähnliche schwimmgeeignete Konstruktionen können bauliche Anlagen sein.(Rn.5)
2. Weil Sportboote regelmäßig längere Zeit an einem Ort verbleiben und nur gelegentlich für Ausfahrten genutzt werden und ihre Größe und Ausstattung zudem mitunter ein auch längeres Verweilen an Bord erlaubt, genügt für die Feststellung einer überwiegend ortsfesten Verwendungsabsicht im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 BbgBO (juris: BauO BB 2016) weder ein schlichter Vergleich der Liegezeit mit der Fahrzeit noch ein bloßer Hinweis auf die Größe und Ausstattung des Hausbootes.(Rn.5)
3. Die Abgrenzung, ob es sich um eine bauliche Anlage oder um ein Sportboot handelt, richtet sich danach, ob die schwimmfähige Anlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ihrer Funktion nach an die Stelle eines üblicherweise mit dem Boden ortsfest verbundenen Vorhabens, etwa eines Wochenendhauses oder einer Wohnung, treten soll - wobei seltene Ausfahrten einer solchen Einordnung nicht entgegenstehen dürften - oder ob sie - wie ein Sportboot - zum Befahren von Gewässern bestimmt ist und hierfür genutzt werden soll.(Rn.5)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. März 2018 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2018 wird hinsichtlich der Beseitigungsanordnung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hausboote und ähnliche schwimmgeeignete Konstruktionen können bauliche Anlagen sein.(Rn.5) 2. Weil Sportboote regelmäßig längere Zeit an einem Ort verbleiben und nur gelegentlich für Ausfahrten genutzt werden und ihre Größe und Ausstattung zudem mitunter ein auch längeres Verweilen an Bord erlaubt, genügt für die Feststellung einer überwiegend ortsfesten Verwendungsabsicht im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 BbgBO (juris: BauO BB 2016) weder ein schlichter Vergleich der Liegezeit mit der Fahrzeit noch ein bloßer Hinweis auf die Größe und Ausstattung des Hausbootes.(Rn.5) 3. Die Abgrenzung, ob es sich um eine bauliche Anlage oder um ein Sportboot handelt, richtet sich danach, ob die schwimmfähige Anlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ihrer Funktion nach an die Stelle eines üblicherweise mit dem Boden ortsfest verbundenen Vorhabens, etwa eines Wochenendhauses oder einer Wohnung, treten soll - wobei seltene Ausfahrten einer solchen Einordnung nicht entgegenstehen dürften - oder ob sie - wie ein Sportboot - zum Befahren von Gewässern bestimmt ist und hierfür genutzt werden soll.(Rn.5) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. März 2018 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2018 wird hinsichtlich der Beseitigungsanordnung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, die den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist bei der Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen, dass die angefochtene Beseitigungsanordnung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO voraussichtlich rechtmäßig sei. Die dieser Annahme tragend zugrundeliegende Auffassung, bei dem Hausboot des Antragstellers handele es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO, greift die Beschwerde mit Erfolg an. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist auf der Grundlage der Beschwerdebegründung davon auszugehen, dass diese Einschätzung fehlerhaft ist. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Hausboot des Antragstellers, das über eine Steganlage mit dem Erdboden verbunden sei, sei eine aus Bauprodukten hergestellte Anlage, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sei, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Der eigene Vortrag des Antragstellers zu der Motorbetriebsstundenzahl (120,2 seit September 2016) und der durchschnittlichen jährlichen Aufenthaltsdauer an Bord (45 - 50 Tage) sowie ein eingereichtes Gutachten bestätigten den überwiegend ortsfesten Verwendungszweck. Dass in dem Hausboot weder eine Küche noch sanitäre Anlagen existierten und es eine Zulassung als Kleinfahrzeug besitze, sei unerheblich. Von § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO würden alle Anlagen erfasst, die nach dem Sinn und Zweck den bauordnungsrechtlichen Vorschriften unterworfen werden müssten. Darunter falle auch das Hausboot des Antragstellers, weil es sinnvoll sei, es der Bauaufsicht zu unterstellen, um etwaige von dem Hausboot ausgehende Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, Besitz und die öffentliche Reinlichkeit abwehren zu können. Es sei allgemein anerkannt, dass nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO selbst eine Feldküche eine bauliche Anlage sein könne, wenn diese nur etwa jede Woche an fünf aufeinanderfolgenden Tagen für jeweils drei Stunden zu Verkaufszwecken aufgestellt werde. Diese Regelmäßigkeit und die nicht unerhebliche Dauer der Aufstellung an dem gleichen Standort genügten für die Annahme, dass die Feldküche nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sei, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bezogen auf das Hausboot des Antragstellers sei es sinnvoll, die Anlage der Bauaufsicht zur Abwehr von Gefahren zu unterstellen. Diesen Ausführungen wird nach gegenwärtigem Erkenntnisstand in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht gefolgt werden können, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Beseitigungsanordnung wiederherzustellen ist. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass, folgte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts, nahezu jedes Sportboot als bauliche Anlage im Sinne der Bauordnung qualifiziert werden müsste. Denn auch „klassische“ Yachten verweilen typischerweise längere Zeit an ihrem Liegeplatz, sind dazu geeignet jedenfalls vorübergehend für Übernachtungen genutzt zu werden und werden von ihren Besitzern üblicherweise nur gelegentlich - häufig an Wochenenden - ihrem eigentlichen Verwendungszweck als sich fortbewegendes Sport- oder Erholungsgerät zugeführt. Zwar trifft es zu, dass Hausboote und ähnliche schwimmgeeignete Konstruktionen bauliche Anlagen sein können. Dies wird in Rechtsprechung und Literatur für die Bauordnungen mehrerer Bundesländer so gesehen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 15. Juli 2015 - 3 L 62.10 - juris Rn. 47; Beschluss vom 26. April 2001 - 1 M 107.00 - juris Rn. 7; Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Rn. 138 f. zu Art. 2; zum Begriff der baulichen Anlage im BauGB: BVerwG, Beschluss vom 13. März 1973 - IV B 8.72 - juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. aber auch OVG Koblenz, Urteil vom 9. Juli 1970 - 1 A 112.68 - VerwRspr. 1971, 546 ) und gilt auch für den hier einschlägigen § 2 Abs. 1 BbgBO, obgleich dort ortsfest benutzte Schiffe nicht ausdrücklich genannt werden. Weil jedoch Sportboote - wie ausgeführt - regelmäßig längere Zeit an einem Ort verbleiben und nur gelegentlich für Ausfahrten genutzt werden und ihre Größe und Ausstattung zudem mitunter ein auch längeres Verweilen an Bord erlaubt, genügt für die Feststellung einer überwiegend ortsfesten Verwendungsabsicht im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO weder ein schlichter Vergleich der Liegezeit mit der Fahrzeit noch ein bloßer Hinweis auf die Größe und Ausstattung des Hausbootes. Die Abgrenzung, ob es sich um eine bauliche Anlage oder um ein Sportboot handelt, richtet sich vielmehr danach, ob die schwimmfähige Anlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ihrer „Funktion“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1973, a.a.O., Rn. 5) nach an die Stelle eines üblicherweise mit dem Boden ortsfest verbundenen Vorhabens, etwa eines Wochenendhauses oder einer Wohnung, treten soll - wobei seltene Ausfahrten einer solchen Einordnung nicht entgegenstehen dürften (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 30. April 2012 - 8 A 45.11 - juris Rn. 41) - oder ob sie - wie ein Sportboot - zum Befahren von Gewässern bestimmt ist und hierfür genutzt werden soll (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 128. EL Februar 2018, Rn. 30 zu § 29). Danach stellt sich das Hausboot des Antragstellers bei summarischer Prüfung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als „bauliche Anlage“ dar. Aufgrund der Darlegungen der Beschwerde ist nämlich nicht davon auszugehen, dass es seiner Funktion nach - wie ein Wochenendhaus oder eine Wohnung - bestimmungsgemäß über einen längeren Zeitraum einen ortsfesten Aufenthaltsraum bieten soll. Vielmehr dürfte es die Funktion eines Sportbootes haben, nämlich vorrangig und nicht nur ganz ausnahmsweise für Ausfahrten benutzt zu werden. Hierfür spricht insbesondere, dass die für das Hausboot dokumentierte Motorbetriebszeit ausweislich des vom Antragsteller eingereichten Privatgutachtens des Sachverständigen für bauliche Anlagen der Sportschifffahrt D… deutlich über der durchschnittlichen Motorbetriebszeit von Motorbooten allgemein liegt. Schon angesichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass das Hausboot des Antragstellers - mehr als für ein Sportboot ohnehin üblich - dazu bestimmt sein könnte, überwiegend an einem Ort zu verbleiben und dort benutzt zu werden. Hinzu kommt, dass es nach dem genannten Gutachten weder über eine Küche noch über sanitäre Anlagen, dafür aber über alle erforderlichen Voraussetzungen für eine Nutzung als Fortbewegungsmittel - insbesondere eine ausreichende Antriebsmaschine, Kraftstofftanks, einen Steuerstand mit Ruderanlage, eine Navigationsausrüstung sowie Vorrichtungen für Ankern, Vertäuen und Schleppen - verfügt und auch als Kleinfahrzeug zugelassen ist. Auch dies deutet eher auf eine sportboottypische Verwendungsabsicht hin. Gründe, an dem vom Antragsteller eingereichten Privatgutachten zu zweifeln, hat der Antragsgegner nicht vorgebracht. Sie sind nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens auch sonst nicht zu erkennen. Soweit der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdeerwiderung auf - im vorgenannten Privatgutachten unerwähnt gebliebene - Versorgungsleitungen (vgl. auch die Lichtbilder Bl. 7 R, 8 des Verwaltungsvorgangs) verweist, muss die Klärung, ob diese zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (noch) vorhanden waren, welchem Zweck sie dienten und ggf. ob ihre Existenz der Annahme einer sportboottypischen Verwendungsabsicht entgegenstünde, der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. In Anbetracht ihres unbekannten Zweckes rechtfertigen diese Leitungen nicht ohne weiteres den Schluss auf eine überwiegend ortsfeste Verwendungsabsicht. Zudem datieren die erwähnten Lichtbilder aus dem Jahr 2016, während das Gutachten erst im Januar 2018 erstellt worden ist. Im Rahmen einer solchen Klärung kann der Sachverhalt mit Blick auf die Funktion des Hausbootes auch im Übrigen näher aufgeklärt werden, wenn sich dies als notwendig erweisen sollte. Soweit der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung und im Widerspruchsbescheid außerdem § 17 Abs. 8 BNatSchG als Ermächtigungsgrundlage nennt und auf diverse wasserrechtliche Bestimmungen verweist, rechtfertigt auch dies keine andere Entscheidung. Die Anforderungen des § 17 Abs. 8 BNatSchG sieht der Antragsgegner als erfüllt an, weil der Antragsteller sein Hausboot stets den Vorgaben der für die fragliche Steganlage erteilten wasserrechtlichen Genehmigung zuwider „am wasserseitigen Haupt der Anlage“ befestige. Sollte hierin tatsächlich eine Verletzung wasserrechtlicher Vorgaben liegen, so trüge dies die streitgegenständliche Anordnung der vollständigen Beseitigung des Hausbootes vom fraglichen Steg gleichwohl nicht. Sie wäre nicht erforderlich, weil der hierin möglicherweise liegende Eingriff bei summarischer Prüfung durch ein bloßes „Umparken“ des Hausbootes beseitigt und so ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden könnte. Danach ist außerdem - wie vom Antragsteller jedenfalls sinngemäß begehrt - die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der angegriffenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Denn diese wird sich mangels rechtmäßiger Beseitigungsanordnung voraussichtlich ebenfalls als rechtswidrig erweisen. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat entscheiden, ohne die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. Juni 2018 angekündigte Stellungnahme zur Antragserwiderung abzuwarten. Der vorherigen Gewährung von Akteneinsicht bedurfte es ebenfalls nicht. Diese kann für Zwecke der Klagebegründung im zwischenzeitlich anhängig gemachten Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht erfolgen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).