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Beschluss

OVG 2 L 23.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0814.OVG2L23.18.00
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Leitsätze
1. Hauptsache im Sinne des § 63 Abs. 3 S 3GKG (juris: GKG 2004) ist als Gegensatz zu „Nebensachen“ wie Entscheidungen über den Streitwert oder über Kosten gemeint.(Rn.3) 2. Die Begriffe „Hauptsache“ und „Verfahren“ in § 63 Abs. 3 S. 2 GKG beziehen sich deshalb auf das mit einer eigenen Kostenentscheidung abgeschlossene Verfahren, für welches der Streitwert geändert werden soll, nicht dagegen – im Falle eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes – auf das zugehörige Klageverfahren.(Rn.3)
Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Mai 2018 aufgehoben. Die Streitwertbeschwerde des Antragsgegners gegen die Wertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2017 wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hauptsache im Sinne des § 63 Abs. 3 S 3GKG (juris: GKG 2004) ist als Gegensatz zu „Nebensachen“ wie Entscheidungen über den Streitwert oder über Kosten gemeint.(Rn.3) 2. Die Begriffe „Hauptsache“ und „Verfahren“ in § 63 Abs. 3 S. 2 GKG beziehen sich deshalb auf das mit einer eigenen Kostenentscheidung abgeschlossene Verfahren, für welches der Streitwert geändert werden soll, nicht dagegen – im Falle eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes – auf das zugehörige Klageverfahren.(Rn.3) Auf die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Mai 2018 aufgehoben. Die Streitwertbeschwerde des Antragsgegners gegen die Wertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2017 wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Änderung der Wertfestsetzung durch den Abhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2018 ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsgegner mit der am 8. Mai 2018 eingelegten Streitwertbeschwerde gegen die Wertfestsetzung im Beschluss vom 8. August 2017 die Beschwerdefrist nach § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht gewahrt. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb der Streitwertbeschwerde des Antragsgegners nicht abhelfen und die Wertfestsetzung nicht ändern dürfen. Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG ist die Streitwertbeschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt wird. Nach der letztgenannten Vorschrift ist eine Änderung der Wertfestsetzung nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zugrunde gelegt, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes komme es, wenn ein Anspruch daneben auch im Wege der Hauptsacheklage geltend gemacht werde, maßgeblich auf den Eintritt der Rechtskraft im Verfahren der Hauptsache an (im Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 9 C 13.12.46 –, juris LS 1.; OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 3 W 89/10 –, juris Ls.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 4 W 123/10 –, juris Ls. 2; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, § 63 Rn. 35; vgl. ebenso OVG Berlin–Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2018 – OVG 11 L 9.18 –, juris Rn. 1). Es hat deshalb maßgeblich auf den Abschluss des Klageverfahrens (VG 19 K 603.17) abgestellt, das durch übereinstimmende Erledigungserklärungen nach außergerichtlichem Vergleich am 18. Dezember 2017 abgeschlossen worden sei. Zwar kann sich das Verwaltungsgericht auf die genannten Äußerungen in der Literatur und Rechtsprechung stützen. Diese Auslegung ist indes nach Auffassung des Senats mit dem Begriff der Hauptsache, wie er in § 63 Abs. 3 GKG verwandt wird, nicht zu vereinbaren. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG kann die Wertfestsetzung von dem Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Danach kann das Rechtsmittelgericht eine Änderung der Wertfestsetzung vornehmen, wenn ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen einer Beschwerde in der Hauptsache bei ihm anhängig ist. Hauptsache im Sinne der genannten Regelung ist somit als Gegensatz zu „Nebensachen“ wie Entscheidungen über den Streitwert oder über Kosten gemeint. Der Begriff der Hauptsache in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG muss ebenso ausgelegt werden, denn nichts spricht dafür, dass der Gesetzgeber dem genannten Begriff in § 63 Abs. 3 GKG eine von Satz zu Satz wechselnde Bedeutung gegeben haben könnte. Die Begriffe „Hauptsache“ und „Verfahren“ in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG beziehen sich deshalb auf das mit einer eigenen Kostenentscheidung abgeschlossene Verfahren, für welches der Streitwert geändert werden soll, nicht dagegen – im Falle eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes – auf das zugehörige Klageverfahren (so zu § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1997 - 11 KSt 2/97 (11 VR 31.95) –, juris Rn. 2, und OVG NRW, Beschluss vom 29. August 1995 – 6 E 748/95 –, juris Rn 2 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. September 2016 – VI-W (Kart) 3/15) –, juris Rn. 5 ff.; Jäckel in: Dörndorfer/Neie/ Wendtland/Gerlach, BeckOK Kostenrecht, Stand: 15. Mai 2018, § 63 GKG Rn. 31). Die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG wurde deshalb mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2017, d.h. mit Ablauf der Beschwerdefrist, in Gang gesetzt, die zwei Wochen nach der am selben Tag bewirkten Zustellung, mithin mit Ablauf des 22. August 2017 endete (§ 147 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die erst mehr als sechs Monate später eingelegte Streitwertbeschwerde des Antragsgegners war daher als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).