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Urteil

OVG 2 B 7.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0425.OVG2B7.17.00
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Leitsätze
1. Das Fehlen eines Nachweises über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung, wie es Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff vii VK vorsieht, stellt einen zwingenden Versagungsgrund für die Erteilung eines einheitlichen, für den gesamten Schengen-Raum gültigen Visums (Art. 2 Nr. 3 und Art. 24 VK) dar.(Rn.18) 2. Die Erteilung eines Schengen-Visums ist auch zu versagen, wenn im Einzelfall begründete Zweifel an der bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK).(Rn.22) 3. Die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit, etwa aufgrund familiärer Bindungen des Antragstellers an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Familienangehörige sowohl aus humanitären Gründen als auch aufgrund internationaler Verpflichtungen, ist auch bei fehlendem Versicherungsnachweis oder bei Annahme begründeter Rückkehrzweifel nicht ausgeschlossen.(Rn.32)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Fehlen eines Nachweises über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung, wie es Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff vii VK vorsieht, stellt einen zwingenden Versagungsgrund für die Erteilung eines einheitlichen, für den gesamten Schengen-Raum gültigen Visums (Art. 2 Nr. 3 und Art. 24 VK) dar.(Rn.18) 2. Die Erteilung eines Schengen-Visums ist auch zu versagen, wenn im Einzelfall begründete Zweifel an der bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK).(Rn.22) 3. Die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit, etwa aufgrund familiärer Bindungen des Antragstellers an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Familienangehörige sowohl aus humanitären Gründen als auch aufgrund internationaler Verpflichtungen, ist auch bei fehlendem Versicherungsnachweis oder bei Annahme begründeter Rückkehrzweifel nicht ausgeschlossen.(Rn.32) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 1. Maßgebend für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Berufungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 1 C 37.14 –, juris Rn. 11). Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Erteilung des streitgegenständlichen Visums ist die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft vom 13. Juli 2009 (ABl. L 243 S. 1, zul. geänd. mit Verordnung vom 9. März 2016, ABl. L 77 S. 1 – Visakodex, VK). 2. Die auf Erteilung eines Schengen-Visums (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht wegen Ablaufs des im Visumsantrag vom 1. Oktober 2015 angegebenen Besuchszeitraums entfallen. Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015, a.a.O. juris Rn. 13, und vom 11. Januar 2011 – 1 C 1.10 –, juris Rn. 14; Urteil des Senats vom 24. Juni 2012 – OVG 2 B 16.09 –, juris Rn. 17 ff.). Davon ist hier auszugehen. Zwar war der Visumsantrag nach den Angaben der Klägerin durch die Geburt des ersten Kindes ihres in Deutschland lebenden Sohnes A... veranlasst. Die Klägerin hält aber an dem Besuchswunsch fest. 3. Die Klage ist nicht begründet. Die Versagung des begehrten Visums ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat weder einen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums noch auf eine erneute Entscheidung der Beklagten über ihren Visumsantrag. Die Versagung der Erteilung eines einheitlichen Visums erweist sich schon deshalb als rechtmäßig, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass sie über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt (a). Unabhängig davon beruft sich die Beklagte beurteilungsfehlerfrei auf den Versagungsgrund begründeter Rückkehrzweifel (b). Die Versagung eines räumlich beschränkten Visums ist ebenfalls nicht zu beanstanden (c). a) Die Erteilung des beantragten einheitlichen, für den gesamten Schengen-Raum gültigen Visums (Art. 2 Nr. 3 und Art. 24 VK) setzt gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. vii VK voraus, dass der Antragsteller nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt. Das Fehlen eines solchen Nachweises stellt danach einen zwingenden Versagungsgrund dar. Der Nachweis einer Reisekrankenversicherung ist im Fall der Klägerin erforderlich, denn sie gehört nicht zu dem in Art. 15 Abs. 6 und Abs. 7 VK genannten Kreis von Personen, die von der Pflicht zum Nachweis oder Abschluss einer Krankenversicherung befreit sind. Die Klägerin hat den Nachweis trotz Hinweises in der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erbracht. Auf den mit dem Visumsantrag vom 1. Oktober 2015 vorgelegten Versicherungsnachweis kann sie sich nicht berufen, weil die dadurch belegte Versicherung nur bis zum 19. Januar 2016 galt. Ohne den erforderlichen Nachweis einer Krankenversicherung fehlt es an einer Voraussetzung für eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines einheitlichen Visums. Ein dahin gehendes Bescheidungsurteil scheidet ebenfalls aus. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung des Gerichts nach § 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Sache spruchreif zu machen. Diese gilt in Bezug auf die einer gerichtlichen Kontrolle zugänglichen Rechts- und Tatsachenfragen auch im Rahmen eines Bescheidungsurteils (vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 433; Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 113 Rn. 220). Ebenso wenig kommt eine bedingte Verpflichtung der Beklagten zur Visumserteilung – gleichsam „Zug-um-Zug“ gegen den bei Entgegennahme des Visums zu erbringenden Nachweis einer Krankenversicherung – in Betracht (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. August 2012 – OVG 3 B 37.11 –, juris Rn. 32 f.). Der Visakodex bietet hierfür keine Rechtsgrundlage. Vielmehr bezieht sich die nach Art. 21 Abs. 3 Buchst. e VK vorzunehmende Prüfung auch darauf, ob die Krankenversicherung angemessen ist, d.h. den Anforderungen des Art. 15 VK genügt. An einer gerichtlichen Entscheidung, die diese Frage offen lässt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil insoweit erneut Streit entstehen könnte. Dass die durch den Neuabschluss einer Reisekrankenversicherung entstehenden Kosten eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten und dies eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. b) Die Beklagte hat die Versagung eines einheitlichen Visums unabhängig davon beurteilungsfehlerfrei damit begründet, es bestünden begründete Zweifel an der von der Klägerin bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK). Nach dem zur Auslegung des Visakodex ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 – (juris Rn. 60) verfügen die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visumsanträge über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 VK als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für die Prüfung, ob ein begründeter Zweifel an der Absicht des Antragstellers besteht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen (EuGH, a.a.O., Rn. 62). Die im Visumsverfahren getroffene behördliche Entscheidung unterliegt danach nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Kontrollmaßstäbe sind den Grundsätzen zu entnehmen, die das Bundesverwaltungsgericht zur gerichtlichen Überprüfung von Beurteilungsspielräumen nach deutschem Verwaltungsrecht entwickelt hat. Danach wird die Ausübung eines Beurteilungsspielraums auf der Tatbestandsseite nur darauf überprüft, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a.a.O. Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 19. November 2014 – OVG 6 B 20.14 –, juris Rn. 27, und vom 9. Oktober 2015 – OVG 3 B 5.14 –, juris Rn. 24). Gemessen an diesen Kontrollmaßstäben lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte den erheblichen Sachverhalt nicht vollständig und zutreffend aufgeklärt hätte. Die nach dem Visakodex zuständigen Behörden müssen eine individuelle Prüfung des Antrags vornehmen, die zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen dessen persönliche Umstände, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten berücksichtigt. Dabei ist insbesondere das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung zu beurteilen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VK). Hierbei obliegt es nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. d VK dem Antragsteller, geeignete Angaben, deren Glaubhaftigkeit durch sachdienliche und vertrauenswürdige Unterlagen nachzuweisen ist, zu machen, um etwaige Zweifel an seiner Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, zu entkräften, die u.a. durch die allgemeinen Verhältnisse in seinem Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können (EuGH, a.a.O., Rn. 69 ff.). Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte die allgemeinen Umstände im Heimatstaat der Klägerin oder deren individuelle Verhältnisse nicht ausreichend aufgeklärt hätte oder insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. Die Beklagte stützt die von ihr gehegten Zweifel an der Rückkehrabsicht der Klägerin vor allem auf deren Alter, auf den bei einer zweimaligen Vorsprache der Klägerin gewonnenen Eindruck, dass sie unter Alterserscheinungen bzw. gesundheitlichen Einschränkungen leide, da sie nur unter Mühe in der Lage gewesen sei, zu laufen, und auf die familiäre Bindung zu ihren beiden in Deutschland lebenden Söhnen. Sie hat weiter zugrunde gelegt, dass es in Pakistan üblich sei, dass die Eltern sich im Alter in die Obhut der Söhne begeben. Hinzu komme, dass die Möglichkeiten einer medizinischen Versorgung in Deutschland besser seien. Diese Umstände könnten für die Klägerin einen Anreiz darstellen, einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland anzustreben. Ergänzend hat die Beklagte sich darauf gestützt, dass der Sohn A... illegal nach Deutschland eingereist und dort verblieben sei. Diesem Verhalten könne eine Vorbildfunktion für die Klägerin zukommen. Ferner könnten das Alter und der erkennbare Gesundheitszustand der Klägerin dazu führen, dass sie nach der Einreise in das Bundesgebiet Abschiebungshindernisse aus gesundheitlichen Gründen geltend machen könnte; solche Fälle seien der Botschaft aus Pakistan bekannt. Die Beklagte hat auf der anderen Seite die von der Klägerin geltend gemachten familiären Bindungen in ihrem Heimatland und die von ihr dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Familie berücksichtigt. Sie ist dabei von einer grundsätzlich erheblichen, für eine Rückkehrabsicht sprechenden familiären Bindung an ihren Ehemann ausgegangen, die aber bei der Gesamtbeurteilung nicht ausreiche, um die bestehenden Rückkehrzweifel zu entkräften. Insoweit hat sie außerdem die sonstigen familiären Bindungen im Heimatland der Klägerin und die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Dass die Beklagte insoweit von unzureichenden oder unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen wäre, kann der Senat nicht feststellen. Die Klägerin, deren Einwendungen eher auf die von der Beklagten vorgenommene Bewertung und Gewichtung der erkennbaren Umstände als auf die zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen zielen, zeigt keinen solchen Ermittlungsfehler auf. In Streit steht insoweit im Wesentlichen, ob die Beklagte die Ertragskraft der von der Familie der Klägerin betriebenen Landwirtschaft, den Umfang der zur Verfügung stehenden Anbauflächen und damit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie zutreffend berücksichtigt hat. Dabei handelt es um individuelle Umstände, die nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. d und Art. 21 Abs. 7 und 8 VK von dem Antragsteller darzulegen und durch Vorlage geeigneter und vertrauenswürdiger Angaben zu belegen sind. Gegen die Annahme der Beklagten, dass die vorgelegten Registerauszüge über den landwirtschaftlichen Grundbesitz des Ehemannes der Klägerin allenfalls eine verhältnismäßig kleine Anbaufläche belegten und den beigebrachten notariell beglaubigten Erklärungen über die Pachtflächen keine hinreichende Beweiskraft zukomme, hat die Klägerin keine durchgreifenden Einwendungen erhoben. Soweit sie geltend macht, dass sie keinen schriftlichen Pachtvertrag vorlegen könne, führt dies angesichts der ihr obliegenden Nachweislast nicht weiter, da sie das Pachtverhältnis oder die Bewirtschaftung des gepachteten Landes auch nicht auf andere Weise belegt hat. Insgesamt lässt sich die Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen nicht beanstanden, denn diese geben, wie die Klägerin selbst eingeräumt hat, keinen bilanzierenden Überblick über die Erträge, sonstigen Einnahmen und Ausgaben des landwirtschaftlichen Betriebs. Die vorgelegten Kontoauszüge belegen insgesamt, auch im Verhältnis zu den belegten Überweisungen des in Deutschland lebenden Sohnes und unter Berücksichtigung der Anzahl der Personen, die nach den Angaben der Klägerin von dem landwirtschaftlichen Betrieb der Familie leben, nur geringe Einkünfte. Dass die Beklagte sonst gegen Verfahrensbestimmungen verstoßen hätte, nicht von einem richtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriffe ausgegangen wäre oder sich bei der eigentlichen Beurteilung nicht an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot verletzt hätte, ist ebenfalls nicht festzustellen. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt es keinen gerichtlich zu beanstandenden Beurteilungsfehler dar, dass die Beklagte den familiären Bindungen der Klägerin zu ihrem Ehemann und ihren übrigen Bindungen im Heimatland kein ausschlaggebendes, die Annahme begründeter Rückkehrzweifel entkräftendes Gewicht beigemessen hat. Soweit die Beklagte der Behauptung der Klägerseite, es sei für pakistanische Verhältnisse absolut unüblich, wenn die Klägerin sich nach jahrzehntelanger Ehe von ihrem Ehemann trennen wollte, entgegengehalten hat, es komme in Pakistan häufig vor, dass etwa Ehemänner jahrzehntelang getrennt von ihrer Familie lebten und diese aus dem Ausland finanziell versorgten, bedeutet dies nicht, dass sie die Unterschiede zu dem hier in Rede stehenden Sachverhalt verkannt hätte. Dem Argument der Beklagten ist lediglich zu entnehmen, dass sie der von ihr angesprochenen Fallgruppe verallgemeinernd eine Bedeutung für den hier zu beurteilenden Sachverhalt beimisst. Zudem liegt der Schwerpunkt ihrer Argumentation insoweit in dem Hinweis darauf, dass es für Pakistan den Regelfall darstelle, dass die Söhne ihre Eltern im Alter versorgten. Darin kann im Hinblick auf das Alter der Klägerin, ihre von der Beklagten dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die beiden in Deutschland lebenden Söhne keine sachwidrige Erwägung gesehen werden. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass die Gesamtbeurteilung gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verstößt. c) Die Versagung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (Art. 2 Nr. 4, Art. 25 VK) nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie sich aus Art. 32 Abs. 1 VK („unbeschadet des Art. 25 Abs. 1“) ergibt, lassen die dort geregelten Versagungsgründe die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, ausnahmsweise aus den in Art. 25 Abs. 1 Buchst. a VK genannten Gründen ein auf das eigene Hoheitsgebiet beschränktes Visum erteilen. Dies ist somit auch bei fehlendem Krankenversicherungsnachweis oder bei Annahme begründeter Rückkehrzweifel nicht ausgeschlossen. Bei der Entscheidung über die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit können familiäre Bindungen des Antragstellers an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Familienangehörige sowohl aus humanitären Gründen als auch aufgrund internationaler Verpflichtungen berücksichtigt werden. Angesichts des öffentlichen Interesses an einem ausreichenden Krankenversicherungsschutz und des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung ungesteuerter Einwanderung setzt die Erteilung eines beschränkten Visums aber voraus, dass die Erteilung eines Besuchsvisums trotz der entgegenstehenden öffentlichen Interessen etwa im Hinblick auf den besonderen Schutz familiärer Bindungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC ausnahmsweise erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a.a.O., Rn. 26). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich. Die Klägerin ist nicht zur Aufrechterhaltung der familiären Kontakte gezwungen, ihre Söhne in Deutschland zu besuchen, denn diese können sie auch in Pakistan besuchen. Ein Beleg dafür, dass dies auch geschieht, ergibt sich aus den Angaben der Klägerin bei ihrer Botschaftsvorsprache im März 2018. Danach sei ihr in Deutschland lebender Sohn am Vortag für 8 Tage nach Pakistan gekommen; zwei Jahre zuvor habe die Familie des Sohnes sie in Pakistan besucht. Zudem könnte der Kontakt auch auf andere Weise (z.B. über das Internet, Briefe und Telefonate) aufrecht erhalten werden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Schengen-Visums. Die nach den von ihr vorgelegten Dokumenten am 1. Januar 1953 geborene Klägerin ist pakistanische Staatsangehörige. Sie beantragte am 1. Oktober 2015 bei der Botschaft der Beklagten in Islamabad die Erteilung eines Schengen-Visums, um auf Einladung ihres im Jahre 1982 geborenen, in Köln lebenden Sohnes A... dessen Familie zu besuchen. Bei der Antragstellung legte sie eine Bescheinigung (Family Registration Certificate) vor, nach der sie und ihr 1951 geborener Ehemann N... zwei Söhne hätten – neben dem bereits genannten den 1982 geborenen, in Pakistan lebenden Sohn S.... Daneben gab sie eine 1979 geborene Tochter an, die seit etwa 15 Jahren in Saudi-Arabien lebe. Ferner erklärte sie, ihr in Deutschland lebender Sohn, den sie besuchen wolle, habe sich zunächst in Saudi Arabien aufgehalten. Von dort sei er illegal nach Deutschland eingereist, wo er als Koch arbeite. Seine Frau habe ihr erstes Kind bekommen. Er schicke häufig Geld. Dazu legte die Klägerin elf Überweisungsbelege aus dem Zeitraum vom 21. Januar 2015 bis 30. September 2015 über insgesamt etwa 480.000 PKR vor. Ihr Ehemann sei Landwirt. Die Höhe des aus der Landwirtschaft erzielten Einkommens konnte sie nicht angeben. Der in Pakistan lebende Sohn sei „jobless“. Er habe in Saudi-Arabien als Klempner gearbeitet, sei aber zurückgekehrt, nachdem sein Visum dort nicht verlängert worden sei. Die Botschaft vermerkte, dass die Klägerin älter aussehe als 62 und nur mit Schwierigkeiten gehen könne. Die Botschaft lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 und Remonstrationsbescheid vom 7. Januar 2016 ab, da die Prüfung der Gesamtumstände erhebliche Zweifel an der Rückkehrbereitschaft ergeben habe. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 15. Juli 2016 ab. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung, die die Klägerin auf den ihr am 22. März 2017 zugestellten Zulassungsbeschluss mit am 24. April 2017, einem Montag, eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen auf die familiären Bindungen zu ihrem Ehemann, von dem sie noch nie länger getrennt gewesen sei, und zu der Familie ihres Sohnes, die mit ihnen zusammenlebe. Es gebe keinen Grund dafür, dass sie plötzlich die Absicht haben sollte, sich von ihrem Ehemann zu trennen. Für pakistanische Verhältnisse wäre dies absolut ungewöhnlich. Die gemeinsam betriebene Landwirtschaft gewährleiste eine ausreichende Versorgung. Die Klägerin hat dazu, erstmals mit der Begründung des Zulassungsantrags, mehrere Unterlagen vorgelegt, darunter Registerauszüge über ihrem Ehemann gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, daneben notariell beglaubigte Erklärungen, u.a. über gepachtete Grundstücke von 25 Acres (etwa 10 ha). Im Verlauf des Berufungsverfahrens wurden weitere Unterlagen, u.a. über von der Klägerin und ihrem Ehemann durchgeführte Reisen nach Saudi-Arabien sowie ein Auszug über ein auf den Namen des Bruders des Ehemannes, M..., geführtes Bankkonto vorgelegt. Dabei handle es sich um ein gemeinsames Konto ihres Ehemannes und dessen Bruders, die ihre geschäftlichen Aktivitäten gemeinsam betrieben. Die Auszüge weisen einen Endstand (zum 1. Oktober 2017) von 301.554,10 PKR und Zahlungseingänge (seit dem 1. Oktober 2015) von 1.420.000 PKR aus. Ferner legten die Kläger vier Zahlbelege (Challans) über im Abstand von einem halben Jahr gezahlte Steuern für Getreide in Höhe von jeweils 1.000 PKR vor. In der mündlichen Verhandlung am 25. April 2019 erschien ein weiterer Sohn der Klägerin, A... Dieser gab an, 1969 geboren und der älteste Sohn der Klägerin zu sein. Er lebe seit 1998 in Deutschland. Er sei mit einem Besuchsvisum eingereist und habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juni 2016 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Beklagten in Islamabad vom 7. Januar 2016 zu verpflichten, ihr ein Visum zu Besuchszwecken zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht zur Begründung geltend, die Klägerin habe unter Berücksichtigung des gesamten bisher vorgebrachten Sachverhalts weder einen Anspruch auf Erteilung des beantragten einheitlichen Schengen-Visums noch auf die Erteilung eines einheitlichen Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit. Die Beklagte habe die Klägerin am 27. März 2018 ein zweites Mal persönlich in der Botschaft in Islamabad angehört und die von ihr mehrfach erneut vorgebrachten Urkunden bewertet. Danach bestünden weiterhin Zweifel an der erforderlichen Absicht der fristgerechten Rückkehr. Die Beklagte zweifle nicht mehr an, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann die eheliche Lebensgemeinschaft führe. Allerdings könnten auch bei einer familiären Verwurzelung durch einen im Heimatland verbleibenden Ehegatten Zweifel an der Rückkehrabsicht fortbestehen, wenn weitere Anhaltspunkte gegen eine Rückkehrabsicht sprächen. Die Klägerin habe unstreitig eine familiäre Anbindung an den bei der Beantragung des Visums angegebenen, im Bundesgebiet lebenden Sohn. Diese Bindung könne beispielhaft sein und einen Anreiz für das Anstreben eines dauerhaften Aufenthalts in Deutschland bieten. Eine wirtschaftliche Verwurzelung habe sie nicht nachgewiesen. An der Richtigkeit der eingereichten Dokumente zum Miteigentum ihres Ehemannes an Landflächen und deren Übersetzung bestünden angesichts der Unsicherheiten des pakistanischen Urkundenwesens sowie aufgrund von Übersetzungsfehlern Zweifel. Selbst bei unterstellter Richtigkeit belegten diese Urkunden nur eine Gesamtfläche von knapp über einem Hektar. Dies sei nach Angaben der Botschaft nicht ausreichend Land, um dort glaubhaft Getreide mit Maschinen anzubauen. Das Vorbringen, dass weitere Anbauflächen von 10 Hektar gepachtet worden seien, sei durch die dazu vorbrachten Unterlagen nicht belegt. Es handle sich dabei lediglich um beglaubigte, von dem pakistanischen „Notar“ inhaltlich nicht überprüfte Aussagen. Aussagekräftige Unterlagen wie etwa einen schriftlichen Pachtvertrag habe die Klägerseite nicht vorgelegt. Die von ihr zur Höhe des Einkommens aus der Landwirtschaft vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen (Affidavits) hätten wegen der absoluten Unzuverlässigkeit des pakistanischen Urkundswesens keinen Beweiswert. Die Zahlbelege (Challans) seien darüber hinaus möglicherweise nicht ordnungsgemäß gezeichnet und müssten deshalb im Original bei Gericht vorgelegt werden. Die Nachweise seien auch rechnerisch nicht schlüssig und damit selbst bei unterstellter Echtheit nicht geeignet, eine wirtschaftliche Verwurzelung darzulegen. Welcher Anteil aus dem von dem Schwager der Klägerin geführten Konto ihrem Ehemann zukomme, sei aus den beigebrachten Unterlagen nicht ersichtlich. Dass der Ehemann und sein Bruder zusammen nur halbjährlich 1.000 PKR, also ca. zehn Euro, an Steuern zahlten, deute darauf hin, dass die Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit äußerst gering seien. Diese dienten zudem nicht nur der Lebensunterhaltssicherung der Familie der Klägerin sondern auch der ihres Sohnes und ihres Schwagers. Eine wirtschaftliche Verwurzelung lasse sich aus diesen Dokumenten jedenfalls nicht ableiten. Dagegen sprächen auch die Überweisungen durch den Sohn der Klägerin in Höhe von umgerechnet ca. 4.058 Euro für den Zeitraum vom 21. Januar 2015 bis zum 30. September 2015, bei denen es sich um eine maßgebliche Einnahmequelle der Klägerin handeln dürfte. In erheblichem Maße gegen eine Rückkehrabsicht der Klägerin spreche angesichts ihrer familiären Anknüpfungspunkte in Deutschland, dass sie inzwischen ein Alter erreicht habe, in dem die Möglichkeit der Inanspruchnahme der deutschen Sozialsysteme wegen einer eventuellen zukünftigen altersbedingten Betreuungsbedürftigkeit die Motivation zum dauerhaften Verbleib in Deutschland erhöhen könne. In Pakistan sei es üblich, dass sich die Söhne um ihre Eltern kümmern, während die Töchter in die Familie ihrer Ehemänner wechselten. Die Klägerin habe bei ihrer ersten Vorsprache einen gesundheitlich eingeschränkten Eindruck hinterlassen. Dieser Eindruck habe sich in der zweiten Vorsprache bestätigt, bei der sie angegeben habe, zwischen 70 und 80 Jahre alt zu sein. Es bestehe deshalb begründeter Anlass zu der Annahme, dass die Klägerin ihre Rückreise aus gesundheitlichen Gründen verhindern könnte. Solche Fälle seien der Beklagten aus Pakistan bekannt. In der Gesamtschau sei zu berücksichtigen, dass die familiären Anknüpfungspunkte an den in Deutschland lebenden Sohn, die kulturell bedingte Verpflichtung des Sohnes, sich im Alter um seine Mutter zu kümmern, und die Möglichkeit der Inanspruchnahme der deutschen Gesundheits- und Sozialsysteme wegen einer eventuellen zukünftigen altersbedingten Betreuungsbedürftigkeit im Zusammenhang mit der nicht nachgewiesenen wirtschaftlichen Verwurzelung eine etwaige erhebliche familiäre Verwurzelung durch den Ehemann relativiere. Hinzu komme, dass der Sohn illegal nach Deutschland eingereist und dort anschließend verblieben sei. Diesem Verhalten könne eine Vorbildfunktion für die Klägerin zukommen. Die Beklagte habe deshalb beurteilungsfehlerfrei die Erteilung eines einheitlichen Visums versagt. Dass sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt habe, dass noch ein anderer, und zwar der älteste Sohn der Klägerin in Deutschland lebe, sei ein weiterer Grund, daran festzuhalten. Da die Klägerin diesen Sohn im gesamten bisherigen Verfahren nicht angegeben habe, werde die Visumsversagung zusätzlich darauf gestützt, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen bestünden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.