Beschluss
2 N 118/19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0429.2N118.19.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2019 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein maßgeblichen Darlegungen des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben keinen Zulassungsgrund. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form eines Gehörsverstoßes zuzulassen. 1. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, soweit der Kläger die Ablehnung seiner Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht beanstandet. Die Ablehnung eines unbedingten Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO verstößt nur dann gegen die Pflicht, dem Antragsteller rechtliches Gehör zu gewähren, wenn die Ablehnung – auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts – im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 B 62.13 –, juris Rn. 3). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat laut Sitzungsniederschrift den Antrag des Klägers, zum Beweis der Tatsache, dass dem Kläger eine günstige Sozialprognose zu stellen sei, dass also zu erwarten sei, dass er in Zukunft keine Straftaten mehr begehen werde, die (namentlich benannten) Bewährungshelfer als Zeugen zu vernehmen, als unzulässig abgelehnt, da keine Tatsachen, sondern Wertungen unter Beweis gestellt werden sollten. Mit der gleichen Begründung hat es den Antrag abgelehnt, zum Beweis der Tatsache, dass kein Rückfall des Klägers in Alkoholkonsum zu erwarten sei, den (namentlich benannten) Arzt als Zeugen zu vernehmen sowie ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Das Vorbringen des Klägers legt nicht dar, dass sich das Gericht mit seiner die Beweisanträge ablehnenden Begründung außerhalb des Prozessrechts befindet. Ein Beweisantrag setzt nach § 244 StPO, dessen Grundsätze die sinngemäße Anwendung der §§ 286ff. ZPO i.V.m. § 86 Abs. 1 und 2 VwGO ergänzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1983 – 9 C 598.82 –, juris Rn. 9), gerade eine Tatsachenbehauptung voraus. Der Kläger legt nicht dar, dass das Gericht diese Vorschrift in schlechthin unvertretbarer Weise ausgelegt hat (vgl. die auch seitens des Klägers angeführte Fundstelle: Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. (Vor-)Aufl. 2019, § 86 Rn. 64). Soweit er die mit seinen Beweisanträgen intendierte Wahrscheinlichkeitsbetrachtung als Tatsache bezeichnet, bleibt er eine am Inhalt der konkreten Entscheidung orientierte Erklärung hierfür schuldig. Seine Vergleiche mit Vaterschafts- oder Arzthaftungsprozessen sind vor dem Hintergrund seiner eigenen Beweisanträge, die stattdessen prognostische Einschätzungen verlangen, nicht schlüssig. Aus der vom Kläger genannten Kommentarstelle (Kraft in: Eyermann, VwGO 15. (Vor-)Auflage 2019, § 108 Rn. 8) folgt keine andere Wertung. Danach folge aus Sicht des Klägers, dass auch zukünftige Geschehnisse Gegenstand eines Beweisantrags sein könnten. Der angeführte Kommentarabschnitt thematisiert aber lediglich die Frage der Behandlung von Tatsachenfeststellungen als Gegenstand richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 108 VwGO und die Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Der Kläger legt nicht dar, wie sich hieraus ergeben soll, dass die eigenständige gerichtliche Würdigung des Beweisantrags ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben kann. Ähnlich verhält es sich, soweit der Kläger in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 5. November 2019 auf einen Beschluss in einem strafgerichtlichen Revisionsverfahren (BayObLG, Beschluss vom 30. Juli 2002 – 1 St RR 71/2002 –, NStZ 2003, 105) verweist. Mit seinen Ausführungen dazu, dass jede Beweiserhebung in eine Wertung münde, verkennt der Kläger, dass es hier um die Frage der Zulässigkeit des Beweisantrags und nicht um die nach der Beweiserhebung erfolgende Würdigung des Beweisergebnisses geht. Zudem setzt er sich nicht damit auseinander, dass die Frage, ob einem Betroffenen eine günstige Sozialprognose zu stellen, also eine Wiederholungsgefahr zu verneinen ist, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht als eine Tatsachen-, sondern als eine Rechtsfrage betrachtet wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2022 – OVG 3 N 130/21 –, juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 1. Dezember 2022 – 19 ZB 22.1538 –, juris Rn. 82). Auch das Bayerische Oberste Landesgericht ist in der angeführten Entscheidung nicht davon ausgegangen, dass ein Beweisantrag zum Beweis der Behauptung einer günstigen Sozialprognose stets auf eine bestimmte Beweistatsache gerichtet ist. Vielmehr hat es einen ordnungsgemäßen Beweisantrag nur für den Fall bejaht, dass in dem Antrag die der Prognoseentscheidung zu Grunde liegenden, einer Beweiserhebung zugänglichen Indiztatsachen benannt werden, andernfalls liege lediglich ein Beweisermittlungsantrag vor (vgl. BayObLG a.a. O Rn. 1, 7). Dem genügt der Beweisantrag des Klägers nicht, denn er enthält keinerlei Ausführungen zu den Tatsachen, die eine günstige Sozialprognose rechtfertigen könnten. Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Schriftsatz vom 29. April 2019, in dem nach Angaben des Klägers die erforderlichen Tatsachen aufgeführt sein sollen, ist nicht zum Gegenstand des Beweisantrags gemacht worden. 2. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die gerichtliche Amtsermittlungspflicht geltend macht, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht aufgrund seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Mit dem Zulassungsantrag muss weiter substantiiert dargetan werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – 10 N 57.17 –, juris Rn. 13f). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht. Denn soweit der Kläger mit Blick auf die Notwendigkeit einer prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, einen Aufklärungsbedarf dahingehend sieht, wie wahrscheinlich ein Rückfall des Klägers in Delinquenz und Alkoholmissbrauch war, setzt er sich nicht mit den entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dessen Auffassung für das Vorliegen eines Verfahrensmangels maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2016 – 9 BN 3.16 –, juris Rn. 4; OVG Ber-lin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2017 – 10 N 49.13 –, juris Rn. 18), auseinander. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beantwortet. So sah es aufgrund der abgebrochenen Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt mangels Therapiefähigkeit keine Grundlage für eine abweichende Gefährdungsprognose. Warum sich dem Gericht das Erfordernis weiterer Aufklärungen hätte aufdrängen müssen, wird nicht dargelegt. 3. Weiterhin legt der Kläger keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, soweit er rügt, dass Verwaltungsgericht habe ihm erst in den schriftlichen Urteilsgründen überraschend seine Einschätzung mitgeteilt, dass das Medikament Subutex nicht der Alkoholsubstitution diene. Auch hätte das Gericht vorab darauf hinweisen müssen, dass es bei der Entscheidungsfindung daran zweifeln würde, dass der Kläger den Substitutionsbehandlungsvertrag überhaupt mit den aufgeführten Ärzten geschlossen habe. Es besteht jedoch grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung und Entscheidungsfindung ergibt. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 9 B 19.19 – juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2020 – 2 N 28.18 –, BA S.4f.). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Ausweislich der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe hat der Kläger den Substitutionsbehandlungsvertrag vom 21. März 2018 erst mehr als ein Jahr später am 29. April 2019 in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Auf die seitens des Klägers erst in der mündlichen Verhandlung erwähnte ärztliche Bescheinigung, aus welcher hervorgehe, dass er bereits ein Jahr vor der mündlichen Verhandlung mit Subutex substituiert worden sei, ist es nach der für das Vorliegen eines Verfahrensmangels maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht angekommen. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger in derselben mündlichen Verhandlung keinen dezidierten Hinweis erwarten, zumal es sich vorliegend bei der Frage, ob Subutex tatsächlich ein geeignetes Alkoholsubstitutionsmedikament darstellt, um eine pharmazeutische Spezialfrage handelt. Der vom Kläger selbst vorgelegte Vertrag war von der ausstellenden Ärztin nicht unterschrieben worden. Auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter muss jedoch damit rechnen, dass ein Gericht Bedenken an dem Bestehen eines die Vertragsparteien bindenden Vertrages hat, wenn nur eine Vertragspartei diesen unterschrieben hat. 4. Sofern der Kläger mit seinem auf einen Internetbeitrag gestützten Zulassungsvorbringen, wonach Subutex auch gegen Alkoholabhängigkeit helfe, sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts äußern sollte, setzt er sich nicht in der gebotenen Weise mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, juris Rn. 23) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9). Das ist hier nicht der Fall. Selbst wenn mit Blick auf die seitens des Klägers erwähnte Internetquelle Subutex tatsächlich auch der Alkoholsubstitution dienen sollte, legt der Kläger nicht dar, dass seine eigene Alkoholsucht durch Subutex therapiert wurde oder wird. Ausweislich der Entscheidungsgründe erwähne die Bescheinigung des ausstellenden Arztes nicht, dass die Substitution des Klägers mit Subutex dem Entzug von Alkohol diene. Da Subutex nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Substitution für Heroin verwendet wird, ist eine Alkoholsubstitution des Klägers zudem nicht zwingend. Unabhängig davon ist der benannte Internetforumsbeitrag nicht geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung schlüssig in Frage zu stellen. Das Gericht bezieht sich an dieser Stelle unter anderem auf Informationen aus dem offiziellen Beipackzettel des Medikaments, woraus sich „einzig“ Hinweise für die Behandlung von Opioid-abhängigen Personen ergäben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).