Beschluss
OVG 2 S 19.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0516.OVG2S19.19.00
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Leitsätze
1. Neben den zivilrechtlichen Rechtsnachfolgetatbeständen ist Rechtsnachfolger iSd. § 58 Abs. 2 BauO Bln auch, wer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt in diejenige bauordnungsrechtlich relevante Nutzung eintritt und diese fortführt, die Gegenstand einer bauordnungsrechtlichen Verfügung gewesen ist.(Rn.3)
2. Dies ist auch bei einem neuen Mieter der Fall, der die Sachherrschaft übernimmt und die untersagte Nutzung fortführt.(Rn.3)
3. Die einer bauaufsichtlichen Verfügung beigefügte Zwangsmittelandrohung wirkt nicht gegenüber dem Rechtsnachfolger, sondern muss gegenüber neu erfolgen.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. April 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.875 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Neben den zivilrechtlichen Rechtsnachfolgetatbeständen ist Rechtsnachfolger iSd. § 58 Abs. 2 BauO Bln auch, wer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt in diejenige bauordnungsrechtlich relevante Nutzung eintritt und diese fortführt, die Gegenstand einer bauordnungsrechtlichen Verfügung gewesen ist.(Rn.3) 2. Dies ist auch bei einem neuen Mieter der Fall, der die Sachherrschaft übernimmt und die untersagte Nutzung fortführt.(Rn.3) 3. Die einer bauaufsichtlichen Verfügung beigefügte Zwangsmittelandrohung wirkt nicht gegenüber dem Rechtsnachfolger, sondern muss gegenüber neu erfolgen.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. April 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.875 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, die den Umfang der Überprüfung bestimmen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gegenstand des Verfahrens ist die mit Bescheid vom 24. Januar 2019 angedrohte Versiegelung der von dem Antragsteller genutzten Gewerberäume. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs abgelehnt. Dies hat es damit begründet, dass die gegenüber der bisherigen Nutzerin ausgesprochene Nutzungsuntersagung auch gegen den Antragsteller als Rechtsnachfolger im Sinne des § 58 Abs. 2 BauO Bln gelte, da er als neuer Inhaber des in den Räumen betriebenen Wettbüros anstelle der bisherigen Nutzerin und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt eingetreten sei. Die vom Verwaltungsgericht (im Anschluss u.a. an HessVGH, Beschluss vom 1. April 2014 – VGH 3 B 1633/14 –, juris Rn. 16, sowie VG Cottbus, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – VG 3 L 244/16 –, juris Rn. 12; vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 1. März 2017 – 2 L 31/15 –, juris Rn. 14) zugrunde gelegte Auslegung des § 58 Abs. 2 BauO Bln, nach der neben den zivilrechtlichen Rechtsnachfolgetatbeständen Rechtsnachfolger auch ist, wer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt in diejenige bauordnungsrechtlich relevante Nutzung eintritt und diese fortführt, die Gegenstand einer bauordnungsrechtlichen Verfügung gewesen ist, lässt sich mit dem der Regelung des § 58 Abs. 2 BauO Bln zugrunde liegenden Grundsatz der „Dinglichkeit“, d.h. Grundstücksbezogenheit bauaufsichtlicher Entscheidungen (vgl. AbgH.-Drs. 15/3926, S. 103) rechtfertigen. Für sie sprechen zudem praktische Erwägungen. Würde bei derartigen Konstellationen derjenige, der die Nutzung in demselben Umfang und hinsichtlich derselben Liegenschaft fortführt, nicht über § 58 Abs. 2 BauO Bln zur Verantwortung gezogen werden können, hätte dies zur Konsequenz, dass durch mehrfache Weitergabe der Liegenschaft und Schaffung neuer Untermiet- und Besitzverhältnisse die Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Verfügungen und damit die Verwirklichung des Rechts praktisch auf Dauer verhindert werden könnte (so bereits HessVGH, a.a.O.). Anders als vielfach eingewandt, erscheint es nicht geboten, für eine Rechtsnachfolge im Sinne der Vorschrift stets zu fordern, dass der Rechtsnachfolger seine Stellung durch ein Rechtsgeschäft oder Gesamtrechtsnachfolge gerade von dem ehemals durch die Verfügung Betroffenen ableitet (so aber Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Aufl. 2012, Rn. 243; Weiblen in: BeckOK BauordnungsR BW, 9. Ed., Stand 1. März 2019, LBO BW § 65 Rn. 62; ThürOVG, Beschluss vom 10. Dezember 2013 – 1 EO 312/13 –, juris Rn. 14; dagegen Guckelberger, VerwArch 1999, 499, 517). Entscheidend ist vielmehr, dass jemand in die Rechts- oder Pflichtenposition eines anderen eintritt. Dies ist auch bei einem neuen Mieter der Fall, der die Sachherrschaft übernimmt und die untersagte Nutzung fortführt. Der Begriff der Rechtsnachfolge steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Bei einer anderen Auslegung würde die mit der Regelung des § 58 Abs. 2 BauO Bln verfolgte Zielsetzung bis zu einem gewissen Grad unterlaufen (vgl. Guckelberger, a.a.O.). Einer ausdrücklichen gesetzlichen Einbeziehung solcher Sachverhalte in den Begriff der Rechtsnachfolge (vgl. Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 BayBO, dazu LT-Drs. 13/7008, S. 37) bedarf es deshalb nicht. Soweit der Antragsteller geltend macht, gegen ihn hätte eine neue Nutzungsuntersagung erlassen werden müssen, es handle sich um eine bewusste Verkürzung des Rechtswegs, die jeder Rechtsgrundlage entbehre, so dass eine rechtmäßige Grundlage für eine Androhung fehle, setzt er sich nicht hinreichend mit der angegriffenen Entscheidung auseinander, die in § 58 Abs. 2 BauO Bln eine rechtliche Grundlage für den Verzicht auf eine erneute Nutzungsuntersagung sieht. Auch die weiteren Einwände greifen nicht durch. Die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage, woher er habe wissen sollen, dass die Nutzung untersagt sei, lässt sich dahingehend beantworten, dass es ihm im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 58 Abs. 2 BauO Bln oblegen hätte, sich bei dem bisherigen Betreiber des Wettbüros, dem Vermieter oder ggf. der Bauaufsichtsbehörde nach einschränkenden bauaufsichtlichen Regelungen zu erkundigen. Die Regelung bedeutet auch keine unverhältnismäßige Belastung des Rechtsnachfolgers. Er ist schon deshalb nicht schutzlos gestellt, weil sich die angeordnete Geltungserstreckung auf den Rechtsnachfolger lediglich auf die Grundverfügung bezieht. Etwaige Einwendungen in Bezug auf die Rechtsnachfolge oder wegen veränderter Umstände kann der Rechtsnachfolger im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung geltend machen. Insoweit ist anerkannt, dass die einer bauaufsichtlichen Verfügung beigefügte Zwangsmittelandrohung nicht gegenüber dem Rechtsnachfolger wirkt, sondern – wie hier geschehen – diesem gegenüber neu erfolgen muss (vgl. Hornmann, HBO, 3. Aufl. 2019, § 61 HBO Rn. 139). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt dabei den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erwägungen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).