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Beschluss

OVG 2 S 9/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0221.2S9.20.00
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Leitsätze
1. Der Inhalt der Instandsetzungsanordnung ist mit der Bezugnahme auf das Mängelprotokoll hinreichend klar formuliert.(Rn.5) 2. Aus dem Mängelprotokoll, nach dem der Gasbetrieb in der Wohnung gesperrt wurde, weil eine Undichtigkeit in der Gasleitung festgestellt wurde und es notwendig ist, die Gasleitung zu erneuern bzw. instand zu setzen, ergibt sich für einen verständigen Adressaten, dass die Gasleitung instand gesetzt werden muss, damit die aufgeführten Geräte wieder funktionieren.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. November 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Inhalt der Instandsetzungsanordnung ist mit der Bezugnahme auf das Mängelprotokoll hinreichend klar formuliert.(Rn.5) 2. Aus dem Mängelprotokoll, nach dem der Gasbetrieb in der Wohnung gesperrt wurde, weil eine Undichtigkeit in der Gasleitung festgestellt wurde und es notwendig ist, die Gasleitung zu erneuern bzw. instand zu setzen, ergibt sich für einen verständigen Adressaten, dass die Gasleitung instand gesetzt werden muss, damit die aufgeführten Geräte wieder funktionieren.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. November 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Gründe, die den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. 1. Der Einwand, die auf § 3 Abs. 1 WoAufG Bln gestützte Anordnung der Beseitigung von Mängeln an der Wohnung im 2. OG des Vorderhauses auf dem Grundstück P... in 10249 Berlin entspreche nicht den Bestimmtheitsanforderungen nach § 37 VwVfG, greift nicht durch. a) Soweit der Antragsteller beanstandet, die Antragsgegnerin hätte eine Undichtigkeit der Gasleitung gar nicht feststellen können, da die Leitungen bei der behördlichen Wohnungsbesichtigung im August 2019 bereits gesperrt gewesen seien und auch am 24. Juli 2019 keine entsprechende Feststellung getroffen worden sei, betrifft dies nicht die Bestimmtheit der angegriffenen Anordnung. Die Rüge ist unabhängig davon nicht hinreichend substanziiert. Aus einem erstinstanzlich vorgelegten Vermerk des Antragsgegners ergibt sich, dass die Gaszufuhr der Wohnung am 24. Juli 2019 gesperrt worden sei, nachdem am selben Tag seitens der G... der Haupthahn im Keller wieder geöffnet und bei einer Dichtigkeitsmessung in der Wohnung Undichtigkeiten an der Gasleitung festgestellt worden seien. Entsprechendes wird – kürzer gefasst – in dem der streitgegenständlichen Anordnung beigefügten Mängelprotokoll festgehalten. Weshalb der Sachverhalt damit nicht zutreffend festgestellt sein sollte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. b) Einen Bestimmtheitsmangel legt der Antragsteller nicht mit seinem Vorbringen dar, der Bescheid stelle nicht klar, ob die Undichtigkeit der Gasleitung die Ursache für die im Mängelprotokoll weiter unten festgestellten Mängel („6 Außenwandheizer, ein Wasserbereiter und ein Gasherd sind ohne Funktion“) sei. Deshalb sei unklar, ob er die Undichtigkeit der Gasleitung oder die im Mängelprotokoll weiter unten aufgeführten, nicht näher benannten Mängel beseitigen solle. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Inhalt der Instandsetzungsanordnung sei mit der Bezugnahme auf das Mängelprotokoll hinreichend klar formuliert. Aus dem Absatz in dem Mängelprotokoll, nach dem der Gasbetrieb in der Wohnung gesperrt worden sei, weil eine Undichtigkeit in der Gasleitung festgestellt worden sei und es notwendig sei, die Gasleitung zu erneuern bzw. instand zu setzen, ergebe sich für einen verständigen Adressaten, dass die Gasleitung instand gesetzt werden müsse, damit die aufgeführten Geräte wieder funktionierten. Die Beschwerde stellt die Richtigkeit dieser Auslegung nicht durchgreifend in Frage. Zweifel daran, dass die Anordnung den Antragsteller dazu verpflichtet, die – durch die Anordnung nicht näher lokalisierte – Undichtigkeit der Gasleitung in der Wohnung zu beheben, ergibt das Beschwerdevorbringen nicht. Soweit die Beschwerde Zweifel daran äußert, ob der Antragsteller durch die Anordnung – über die Behebung der Undichtigkeit hinaus – zur Beseitigung weiterer, nicht näher benannter Mängel an den im Mängelprotokoll aufgeführten Geräten aufgefordert wurde, zeigt sie nicht auf, dass insoweit Unklarheiten bestehen könnten. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die genannten Geräte in dem Mängelprotokoll nicht als defekt oder an sich mangelhaft, sondern nur als „ohne Funktion“ beschrieben wurden. Auch nach dem Verständnis des Senats ergibt sich aus dem Inhalt des Mängelprotokolls hinreichend deutlich, dass der Antragsteller durch die streitgegenständliche Anordnung nicht – über eine Beseitigung der Undichtigkeit hinaus – zur Beseitigung etwaiger weiterer Defekte an den genannten Geräten verpflichtet wird. Mögliche weitere Defekte an diesen Geräten hat der Antragsgegner bislang nicht festgestellt oder beanstandet. c) Auf einen Bestimmtheitsmangel führt schließlich nicht das Vorbringen des Antragstellers, es sei nicht klar, welche undichte Gasleitung konkret gemeint sei, denn in der Wohnung verliefen zwei Strangleitungen aus dem Keller sowie diverse Verteilungsleitungen auf der Etage. Das Verwaltungsgericht hat darin keinen Bestimmtheitsmangel gesehen, da der Antragsgegner sowohl den Mangel als auch das Ziel der Anordnung hinreichend bestimmt habe. Diese Beurteilung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Wo die in der Wohnung festgestellte Undichtigkeit genau zu lokalisieren ist, muss der Antragsteller im Zuge der ihm aufgegebenen Instandsetzungsarbeiten klären (lassen). 2. Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Eigentum, da der Antragsgegner mit der Anordnung zugleich bestimme, auf welche Art die Wärmeversorgung wieder hergestellt werden solle. Der Antragsteller versuche seit der Feststellung der Undichtigkeit der Gasleitungen, die Mieter R... u.a. davon zu überzeugen, der Installation einer Wärmeversorgung auf der Grundlage von Elektroenergie zuzustimmen. Damit wäre es neben der Wärmegewinnung aus erneuerbaren Energien möglich, die Gefahrenquelle Gas aus dem Mehrfamilienhaus zu eliminieren. Die Mieter lehnten dies bislang ab. Eine unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigung ist damit nicht dargelegt. Die Beschwerde ergibt nicht, dass in der Umstellung der Wärmeversorgung des Hauses auf elektrisch betriebene Geräte eine zur Beseitigung der beanstandeten Nutzungsbeeinträchtigung ebenso geeignete Alternativmaßnahme gesehen werden kann. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Maßnahme alsbald realisiert werden wird. Er hat weder einen absehbaren Umsetzungszeitpunkt genannt noch überhaupt konkrete Planungen dargelegt. Die Angaben in der Beschwerde deuten vielmehr darauf hin, dass die Umstellung wegen fehlender Zustimmung der Mieter noch unsicher ist. Auch die geltend gemachte Beschränkung in der Dispositionsfreiheit als Eigentümer vermag eine unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigung nicht zu belegen. Es bleibt dem Antragsteller durch die streitgegenständliche Anordnung unbenommen, die Umstellung auf eine elektrisch betriebene Wärmeversorgung ggf. später zu realisieren. Im Übrigen ist die Anordnung auf die Bestimmungen des Wohnungsaufsichtsgesetzes gestützt, das den zu gewährleistenden Zustand von Wohnungen und eine entsprechende Instandhaltungspflicht des Verfügungsberechtigten regelt (§§ 1 Abs. 2, 2a Satz 1 WoAufG) und in § 3 Abs. 1 WoAufG bestimmt, dass die Wohnungsaufsichtsbehörde die Nachholung unterlassener Instandsetzungsarbeiten anordnen soll, wenn der Gebrauch einer Wohnung zu Wohnzwecken nicht unerheblich beeinträchtigt ist. Das Beschwerdevorbringen ergibt weder, dass diese Voraussetzungen nicht vorlagen, noch dass die gesetzliche Regelung den Anforderungen an eine zulässige Eigentumsinhaltsbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht genügt (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1984 – 8 B 14/84 –, juris Rn. 4; HambOVG, Beschluss vom 3. März 1995 – Bf V 37/94 –, juris Rn. 46). 3. Soweit der Antragsteller im Übrigen pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).