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Beschluss

OVG 2 S 57.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0303.OVG2S57.18.00
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Leitsätze
1. Bei einer Baugenehmigung kann es sich um eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG handeln.(Rn.4) 2. Die Regelung des § 34 Abs. 1 BNatSchG stellt eine umweltbezogene Rechtsvorschrift dar.(Rn.4) 3. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassene Lagerhalle für Hühnertrockenkot aus einer Legehennenanlage eine Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie von Nahrungshabitaten geschützter Vögel in einem benachbarten Vogelschutzgebiet bewirkt und damit eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Schutzgebiets befürchten lässt.(Rn.10) 4. Dass vom Transport oder der Lagerung des Hühnerkots Infektionsgefahren ausgehen, lässt sich ohne eine fachkundige veterinärmedizinische und ggf. naturschutzfachliche Bewertung, nicht ohne weiteres ausschließen.(Rn.13) 5. Zweifel an der Einhaltung der aus § 34 Abs. 1 BNatSchG abzuleitenden Prüfungsanforderungen zum Ausschluss möglicher Beeinträchtigungen des Schutzgebiets können im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenbewertung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.(Rn.15)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. November 2018 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. November 2016 erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Lagerhalle für Trockenkot auf dem Grundstück F… in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 29. August 2017 und in der Fassung der Nachtragsgenehmigung der Antragsgegnerin vom 5. April 2018 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Baugenehmigung kann es sich um eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG handeln.(Rn.4) 2. Die Regelung des § 34 Abs. 1 BNatSchG stellt eine umweltbezogene Rechtsvorschrift dar.(Rn.4) 3. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassene Lagerhalle für Hühnertrockenkot aus einer Legehennenanlage eine Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie von Nahrungshabitaten geschützter Vögel in einem benachbarten Vogelschutzgebiet bewirkt und damit eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Schutzgebiets befürchten lässt.(Rn.10) 4. Dass vom Transport oder der Lagerung des Hühnerkots Infektionsgefahren ausgehen, lässt sich ohne eine fachkundige veterinärmedizinische und ggf. naturschutzfachliche Bewertung, nicht ohne weiteres ausschließen.(Rn.13) 5. Zweifel an der Einhaltung der aus § 34 Abs. 1 BNatSchG abzuleitenden Prüfungsanforderungen zum Ausschluss möglicher Beeinträchtigungen des Schutzgebiets können im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenbewertung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.(Rn.15) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. November 2018 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. November 2016 erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Lagerhalle für Trockenkot auf dem Grundstück F… in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 29. August 2017 und in der Fassung der Nachtragsgenehmigung der Antragsgegnerin vom 5. April 2018 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten, nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdegründe führen zur Änderung der angegriffenen Entscheidung. 1. Soweit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu entnehmen sein sollte, dass es die im Verfahren der Hauptsache erhobene Klage der Antragstellerin für unzulässig hält, hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass sie jedenfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG rechtsmittelbefugt ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist insoweit nicht eindeutig. Es verhält sich zwar nicht selbst ausdrücklich zur Zulässigkeit der in der Hauptsache erhobenen Klage der Antragstellerin, macht sich aber im Wege der Bezugnahme gemäß § 117 Abs. 5 VwGO die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2017 zu Eigen. Dieser verneint die Zulässigkeit des Widerspruchs der Antragstellerin, da ein Beteiligungsrecht nach § 36 Nr. 3 BbgNatSchAG nicht bestehe. Wie die Beschwerde zutreffend hervorhebt, ist die Antragstellerin indes jedenfalls nach dem mit Gesetz vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) novellierten Umwelt-Rechtsbehelfegesetz (vgl. inzwischen Bekanntmachung vom 23. August 2017, BGBl. I S. 3290, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2018, BGBl. I S. 2549), rechtsbehelfsbefugt, denn bei der angegriffenen Baugenehmigung handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Gegen solche Zulassungsentscheidungen können anerkannte Umweltvereinigungen (§ 3 UmwRG) Rechtsbehelfe einlegen, wenn sie die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften (§ 1 Abs. 4 UmwRG) geltend machen. Jedenfalls die Regelung des § 34 Abs. 1 BNatSchG, auf die nachfolgend in der Sache einzugehen sein wird, stellt eine umweltbezogene Rechtsvorschrift dar. Nach ihr sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Die geänderte Fassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist hier, worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist, nach der Übergangsregelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG bereits anwendbar, da die Baugenehmigung am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt hatte. Die daraus folgende Rechtsbehelfsbefugnis der Antragstellerin hätte deshalb schon im Widerspruchsbescheid Beachtung finden müssen. 2. Das Beschwerdevorbringen ergibt Zweifel daran, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BNatSchG entspricht. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen dieser Vorschrift waren im Hinblick auf den auch naturschutzrechtliche Anforderungen umfassenden Prüfungsmaßstab des Baugenehmigungsverfahrens (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO a.F. – in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung; nunmehr § 72 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 64 Nr. 3 BbgBO) im Rahmen der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zu beachten. Es bestehen Zweifel daran, ob die Baugenehmigung unter Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erteilt werden durfte. Wie ausgeführt, bedarf danach ein Vorhaben einer Verträglichkeitsprüfung, wenn es geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Hierüber ist in einer Vorprüfung zu entscheiden. Diese zielt darauf ab, ob eine erhebliche Beeinträchtigung schon ohne vertiefte Prüfung, etwa anhand objektiver Umstände, ausgeschlossen werden kann. Unter einer Beeinträchtigung sind Einwirkungen auf das Gebiet zu verstehen, die sich unter Berücksichtigung der Erhaltungsziele nachteilig auf den geschützten Lebensraum oder geschützte Arten auswirken (vgl. Lüttgau/Kockler in: Gieberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, § 34 BNatSchG Rn. 5). Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets gewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, juris Rn. 41). Eine Verträglichkeitsprüfung ist nur verzichtbar, wenn eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele schon im Rahmen der Vorprüfung offensichtlich ausgeschlossen werden kann oder aus wissenschaftlicher Sicht keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte in diese Richtung weisen. Rein theoretische Besorgnisse begründen von vornherein keine Prüfungspflicht, denn das unionsrechtliche Vorsorgeprinzip verlangt nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein „Nullrisiko“ auszurichten. Eine solche Prüfung ist nur geboten, wenn vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rn. 60; Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 –, juris Rn. 87; Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8.17 –, juris Rn. 84; Gellermann in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 90. EL Juni 2019, § 34 BNatSchG Rn. 9). Ob hieran gemessen eine Verträglichkeitsprüfung geboten war, lässt sich aufgrund der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfügbaren Erkenntnisse nicht hinreichend beurteilen, sondern bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren. Der Antragsteller macht geltend, die mit der Baugenehmigung zugelassene Lagerhalle für Hühnertrockenkot aus der von dem Beigeladenen betriebenen Legehennenanlage lasse eine Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie von Nahrungshabitaten geschützter Vögel im europäischen Vogelschutzgebiet „Uckermärkische Seenlandschaft“ (EU-Nr. DE 2746-401) und damit der Erhaltungsziele des Schutzgebiets befürchten. Es sei zu besorgen, dass der in hohem Maß mit Krankheitserregern belastete Hühnerkot in die Umgebung gelange. Daraus könne sich, ggf. über infizierte Nagetiere, eine Infektionsgefahr für von den Erhaltungszielen des Schutzgebiets umfasste Wildvögel ergeben, deren nächstgelegene Brut- und Lebensstätten sich innerhalb des Schutzgebiets in einem nahegelegenen Baumbestand südlich des geplanten Standorts sowie in mehreren nördlich gelegenen Feldsöllen befänden, die als Habitate für Wasservögel dienten. Ob es sich hierbei um nur theoretische Besorgnisse handelt, weil aus wissenschaftlicher Sicht keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte für die befürchtete Infektionsgefahr bestehen, lässt sich aufgrund der bisher vorliegenden Erkenntnisse nicht beurteilen. Die Bauvorlagen enthalten dazu keine verwertbaren Feststellungen. Soweit sich die Antragsgegnerin und der Beigeladene sowie ihnen folgend das Verwaltungsgericht auf die SPA-Verträglichkeitsvorprüfung für die im Vogelschutzgebiet und im gleichen Landschaftsraum belegene Legehennenanlage berufen, aus der „erst Recht“ abzuleiten sei, dass das außerhalb des Schutzgebiets geplante Vorhaben keine Beeinträchtigung erwarten lasse, weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass diese Untersuchung sich nicht mit den spezifischen Risiken des Transports und der Lagerung erheblicher Mengen Geflügelkots befasst. Weder die Vorprüfung vom September 2011 zur Errichtung der Legehennenanlage noch die Voruntersuchung vom April 2016 zu der mit Bescheid vom 19. April 2017 genehmigten Erweiterung der Anlage thematisieren das von dem Antragsteller behauptete Infektionsrisiko. Ebenso wenig lässt sich diesen Unterlagen entnehmen, dass ein solches Risiko ohne vertiefte Prüfung offensichtlich ausgeschlossen werden kann oder dafür aus wissenschaftlicher Sicht keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte bestehen. Der Antragsteller weist außerdem darauf hin, dass die Untersuchungen sich auf Ermittlungen zum Vogelbestand aus dem Jahre 2010 beziehen. Ob potenziell betroffene Habitate hierdurch noch zutreffend erfasst werden, ist offen. Dass von dem Transport oder der Lagerung des Hühnerkots die von dem Antragsteller befürchtete Infektionsgefahr ausgeht, lässt sich ohne eine fachkundige veterinärmedizinische und ggf. naturschutzfachliche Bewertung, die den bisher vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden kann, nicht ohne weiteres ausschließen. Dafür, dass der Hühnerkot trotz der vorgeschriebenen Überwachung infektiöse Keime enthalten könnte, spricht, dass der zunächst geplante Standort der Lagerhalle sowie der Verlauf der geplanten Zufahrt aufgrund der Einwendungen des Veterinäramtes zum Schutz des Tierbestandes der benachbarten Milchviehhaltung im Genehmigungsverfahren verschoben werden mussten und die Nachtragsgenehmigung, durch die die Errichtung an einem (nochmals) leicht abweichenden Standort zugelassen wurde, aus wohl im Wesentlichen denselben Gründen mit Auflagen des Veterinäramtes versehen wurde (u.a. zur Einfahrt nur von Norden, zum Schließen des Hallentors vor dem Abladen, zum abgeplanten Transport des Geflügeltrockenkots und zur Schadnagerbekämpfung). Soweit die Antragsgegnerin einwendet, die Verlegung des Standortes weg von der offenen Siloanlage der Milchviehanlage sei ein im Prinzip verständliches Anliegen gewesen, während der Vorwurf, der Staub des Hühnerkots könne die Wildvogelpopulation beeinträchtigen, weit hergeholt erscheine, ist dies nicht durch eine sachverständige Risikobewertung belegt. Ebenso wenig lassen sich die von dem Antragsteller besorgten Beeinträchtigungen des Schutzgebiets ohne weiteres mit dem Hinweis darauf verneinen, dass die Lagerhalle vollständig geschlossen sei, denn eine Schließung der Tore wird in der Baugenehmigung nur bei Belade- und Entnahmetätigkeiten mit Radlader sowie (in der Nachtragsgenehmigung) vor dem Abladen des Trockenkots vorgeschrieben. Ob dies – neben dem angeordneten abgeplanten Transport des Trockenkots – genügt, um eine Beeinträchtigung des Schutzgebiets so sicher auszuschließen, dass kein vernünftiger Zweifel an ihrem Ausbleiben bestehen kann, bedarf einer fachlichen Beurteilung unter Berücksichtigung des Ausmaßes einer möglichen Infektionsgefahr und der Wahrscheinlichkeit eines Austrags kontaminierter Stoffe im Rahmen der zu erwartenden Betriebstätigkeit. Dazu fehlt es bisher ebenfalls an tragfähigen Feststellungen. 3. Die Zweifel an der Einhaltung der aus § 34 Abs. 1 BNatSchG abzuleitenden Prüfungsanforderungen zum Ausschluss möglicher Beeinträchtigungen des Schutzgebiets rechtfertigen im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenbewertung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Nach der gesetzlichen Regelung des § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung regelmäßig nur dann Raum, wenn die überschlägige Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt, die zu ihrer Aufhebung im Verfahren der Hauptsache führen können (vgl. m.w.N. etwa Beschluss des Senats vom 3. Juni 2015 – OVG 2 S 7.15 –, juris Rn. 3). Neben dem Grad der Erfolgsaussichten der Hauptsache müssen allerdings auch das Gewicht der betroffenen Schutzgüter sowie die Interessenlage im Übrigen in die Abwägung einbezogenen werden. Dies führt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zur Annahme eines überwiegenden Interesses an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers. Dafür spricht zum einen das hohe Gewicht, das dem Interesse an der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Natura 2000-Schutzgebiete beizumessen ist. Wenn, wie die Antragsgegnerin und der Beigeladene geltend machen, schon ohne vertiefte Prüfung die Möglichkeit einer derartigen Beeinträchtigung auszuschließen ist oder aufgezeigt werden kann, dass dafür nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand keine ernstzunehmenden Anhaltspunkte bestehen, ist zu erwarten, dass diese Frage im Verfahren der Hauptsache einer schnellen Klärung zugeführt werden kann. Dafür, dass die mit diesem Verfahren verbundene Verzögerung dem Beigeladenen zumutbar ist, spricht auch, dass die Legehennenanlage nicht notwendig auf die Lagerhalle angewiesen ist, denn sie konnte schon bisher ohne eine Zwischenlagerung des Hühnerkots betrieben werden. Zudem steht die Errichtung der Lagerhalle, wie sich aus ihrer Dimensionierung und den parallel betriebenen Genehmigungsverfahren ergibt, ersichtlich im Zusammenhang mit der vom Beigeladenen geplanten Erweiterung der Legehenennanlage von 25.000 auf 39.900 Tierplätze. Wann dieses Vorhaben verwirklicht werden kann, ist aber gegenwärtig ohnehin noch nicht absehbar, nachdem der Antragsteller auch gegen die dafür erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 19. April 2017 Widerspruch erhoben hat und – nach den hier vorliegenden Unterlagen – eine sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung bisher nicht angeordnet wurde. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).