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Beschluss

OVG 2 S 18/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0331.OVG2S18.20.00
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Leitsätze
1. Die vorübergehende Aussetzung der Visumserteilung an Drittstaatsangehörige ist in Zeiten der Covid-19-Pandemie im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG durch öffentliche Interessen gerechtfertigt.(Rn.7) 2. Von den Einreisebeschränkungen der Europäischen Kommission sind auch Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt betroffen.(Rn.8)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. März 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vorübergehende Aussetzung der Visumserteilung an Drittstaatsangehörige ist in Zeiten der Covid-19-Pandemie im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG durch öffentliche Interessen gerechtfertigt.(Rn.7) 2. Von den Einreisebeschränkungen der Europäischen Kommission sind auch Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt betroffen.(Rn.8) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. März 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Der Beschluss vom 11. März 2020, mit dem das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verpflichtet hat, dem Antragsteller ein Visum für die Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung zum Hotelfachmann im Bundesgebiet zu erteilen, ist aus den mit der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) zu ändern. 1. Die Beschwerde macht mit Erfolg geltend, dass ein die einstweilige Anordnung tragender Anordnungsanspruch im Hinblick auf die zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie seit dem 17. März 2020 verfügten Einreisebeschränkungen und die damit verfolgten öffentlichen Interessen gegenwärtig nicht glaubhaft gemacht ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus, dass ein entsprechender Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Im Hinblick auf die mit der Verpflichtung zur Erteilung eines Visums verbundene Vorwegnahme der Hauptsache muss dabei ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Hauptsachebegehrens sprechen und dem Betroffenen müssen ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen (vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 25. November 2019 – OVG 2 S 69.19 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. Februar 2019 – OVG 3 S 8.19 –, juris Rn. 3, und vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 –, juris Rn. 1). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass eine Visumserteilung gegenwärtig die Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen würde und es deshalb an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG fehlt. Maßgeblich für die Erteilung des von dem Antragsteller begehrten Visums sind die Vorschriften der §§ 5, 6 Abs. 3 und 16a AufenthG (in der zuletzt mit Gesetz vom 17. Februar 2020, BGBl. I S. 166 geänderten Fassung). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass, soweit – wie hier nach § 16a AufenthG – kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. Diese Regelung bringt für die von ihr erfassten Fälle, in denen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Ermessen erfolgt, den – ohnehin im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden – Grundsatz zum Ausdruck, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels versagt werden kann, wenn ihr Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen (vgl. Maor in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 24. Ed., Stand: 1. August 2019, § 5 Rn. 13). Der Begriff der Interessen der Bundesrepublik Deutschland ist weit zu verstehen. Er umfasst sämtliche öffentliche Interessen und fordert im Gegensatz zu § 53 Abs. 1 AufenthG für das Ausweisungsermessen nicht die Beeinträchtigung oder Gefährdung eines „erheblichen“ öffentlichen Interesses (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – OVG 11 N 48.08 –, juris Rn. 7 f.). Eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland kann u.a. in Betracht kommen, wenn die öffentliche Gesundheit berührt ist (vgl. Samel in: Bergmann/Dienelt, AufenthR, 13. Aufl. 2020, § 5 AufenthG, Rn. 81). Die Antragsgegnerin hat dazu dargelegt, dass die Staats- und Regierungschefs der EU und der assoziierten Staaten entsprechend der Empfehlung der EU-Kommission in ihrer Mitteilung vom 16. März 2020 zur Eindämmung der Pandemie COVID-19 am 17. März 2020 entschieden haben, eine Reisebeschränkung zunächst für die Dauer von 30 Tagen für alle nicht zwingend erforderlichen Einreisen aus Drittstaaten in die EU und den Schengen-Raum zu verhängen, und dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am gleichen Tag eine entsprechende Anordnung mit sofortiger Wirkung zur Zurückweisung an der Grenze erlassen hat. Wie die Antragsgegnerin unter Vorlage einer an die Auslandsvertretungen gerichteten Weisung vom 18. März 2020 dargelegt hat, werden deshalb derzeit keine D-Visa, d.h. nationalen Visa (§ 6 Abs. 3 AufenthG, Art. 18 SDÜ), an Drittstaatsangehörige erteilt, sofern nicht eine der in der Weisung aufgeführten Ausnahmen gegeben ist. Die damit verfügte vorübergehende Aussetzung der Visumserteilung an Drittstaatsangehörige ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG durch öffentliche Interessen gerechtfertigt. Sie dient der nationalen Umsetzung der von den Mitgliedsstaaten des Schengen-Raumes einvernehmlich beschlossenen Einreisebeschränkungen, die u.a. durch Gründe der öffentlichen Gesundheitsvorsorge gerechtfertigt sind. Wie sich aus der zugrunde liegenden Mitteilung der Europäischen Kommission vom 16. März 2020 ergibt, zielen die von ihr empfohlenen Maßnahmen angesichts der sich weltweit ausbreitenden COVID-19-Pandemie, u.a. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit der Bevölkerung der EU darauf, den Zustrom von Personen an den Außengrenzen der EU drastisch zu verringern. Außerdem sollen einheitlich beschlossene und umgesetzte Reisebeschränkungen an den Außengrenzen der EU bzw. des Schengen-Raumes nach der Vorstellung der Kommission die Aufhebung der von mehreren Mitgliedstaaten wieder eingeführten Kontrollmaßnahmen an den Binnengrenzen ermöglichen, die schwerwiegende Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes haben könnten. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, von den Reisebeschränkungen seien Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ausgenommen. Diese Annahme dürfte bereits der von den Mitgliedstaaten angenommenen Empfehlung der Kommission vom 16. März 2020 widersprechen. Danach müssten Staatsangehörige der EU-Staaten sowie der assoziierten Schengen-Staaten, die an ihren Wohnort zurückkehren, von der vorübergehenden Reisebeschränkung ausgenommen sein. Soweit im nächsten Satz ausgeführt wird, diese Befreiung gelte ferner für Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt, dürfte dies so zu verstehen sein, dass es sich auch dabei nur um Personen handeln sollte, die an ihren Wohnort zurückkehren. Dafür spricht, dass es vor dem Hintergrund der gewollten Beschränkung der Ausnahmen auf unbedingt notwendige Reisen aus Drittländern fernliegend wäre, wenn Reisen von Staatsangehörigen der EU- und Schengen-Staaten nur für Personen zugelassen werden, die an den Wohnort zurückkehren, während Inhabern langfristiger Visa eine Einreise unabhängig davon erlaubt sein sollte. Jedenfalls ist es angesichts der angestrebten weitgehenden Beschränkung von Einreisen aus Drittstaaten nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Reisebeschränkung, wie sie durch Vorlage der an die Auslandsvertretungen übersandten Weisung belegt hat, so versteht und anwendet, dass Drittstaatsangehörige mit längerfristigem Aufenthaltstitel hiervon nur ausgenommen sind, wenn sie an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückkehren (wobei weitere Ausnahmen, etwa für Gesundheitspersonal, gelten). Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers muss sich die Antragsgegnerin nicht darauf verweisen lassen, dass der Antragsteller sich vor der Abreise aus Pakistan auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen lassen oder sich nach seiner Einreise in eine 14-tägige Quarantäne begeben könnte, um ein mögliches Infektionsrisiko auszuschließen, denn der Antragsgegnerin steht bei der Abwehr möglicher Infektionsgefahren im Zusammenhang mit der Einreise bzw. Zuwanderung aus Drittstaaten ein Ermessen zu, welches ihr, etwa aus Gründen der Effektivität und Verwaltungspraktikabilität Spielräume bei der Bestimmung geeigneter Maßnahmen belässt, die hier nicht überschritten sind. Die Beschränkung auf Rückkehrer erweist sich weder als willkürlich noch bedeutet sie für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Eingriff. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 3 Abs. 1 GG) wäre es nur zu beanstanden, wenn es für eine solche Differenzierung keinerlei sachlichen Grund gäbe. Ein solcher kann aber darin gesehen werden, dass die Reisebeschränkungen Drittstaatsangehörige, die bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet haben, ungleich schwerer träfe als Personen, bei denen dies nicht der Fall ist. Der Antragsteller hat keine schwerwiegenden Gründe dargelegt, aufgrund derer er durch die vorübergehende Aussetzung der Erteilung von D-Visa unverhältnismäßig belastet wäre. Es ist deshalb auch kein Ausnahmefall erkennbar, in dem trotz Fehlens der Regelerteilungsvoraussetzung eine Visumserteilung geboten sein könnte. Ebenso wenig besteht unter diesen Umständen ein Anordnungsanspruch für die Ausstellung eines erst ab einem späteren Zeitpunkt gültigen Visums, denn die Erteilungsvoraussetzungen müssen grundsätzlich bei Erteilung des Aufenthaltstitels gegeben sein und gegenwärtig ist nicht absehbar, ob die Einreisebeschränkungen nicht weiter verlängert werden. Fehlt es bereits an einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung und damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung der Visumserteilung, so kommt auch der vom Antragsteller hilfsweise beantragte Erlass einer die Antragsgegnerin zu einer Neubescheidung verpflichtenden einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. 2. Beruft sich die Antragsgegnerin danach mit Erfolg auf das Nichtvorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, so kann offen bleiben, ob die außerdem dargelegten Beschwerdegründe durchgreifen. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob angesichts der möglichen Infektionsgefahr ein Ausweisungsinteresse (§ 53 Abs. 1 AufenthG) angenommen und deshalb die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verneint werden kann. Ebenso wenig muss im vorliegenden Verfahren entschieden werden, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, das Visum wegen unzureichender Sprachkenntnisse des Antragstellers zu versagen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).