Beschluss
OVG 2 S 75.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0511.OVG2S75.19.00
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Leitsätze
Soweit § 2 Abs 4 Nr 19 BbgBO (juris: BauO BB 2018) eine erhöhte Brandgefahr voraussetzt, ist maßgeblich, ob aufgrund der Nutzung der baulichen Anlage durch Umgang oder Lagerung von Stoffen ein beträchtliches - über das allgemein übliche Maß hinausgehendes - Risiko der Entstehung und Ausbreitung eines Brandes besteht, wobei es u.a. einer Bewertung der Brandlasten und der Zündquellen bedarf; nicht erforderlich ist, dass die verwendeten oder gelagerten Stoffe der Gefahrstoffverordnung unterfallen.(Rn.10)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Oktober 2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag der Beigeladenen auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Januar 2019 - VG 4 L 1428/17 - und des Beschlusses des Senats vom 29. April 2019 - OVG 2 S 3.19 - wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beigeladene.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.250 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit § 2 Abs 4 Nr 19 BbgBO (juris: BauO BB 2018) eine erhöhte Brandgefahr voraussetzt, ist maßgeblich, ob aufgrund der Nutzung der baulichen Anlage durch Umgang oder Lagerung von Stoffen ein beträchtliches - über das allgemein übliche Maß hinausgehendes - Risiko der Entstehung und Ausbreitung eines Brandes besteht, wobei es u.a. einer Bewertung der Brandlasten und der Zündquellen bedarf; nicht erforderlich ist, dass die verwendeten oder gelagerten Stoffe der Gefahrstoffverordnung unterfallen.(Rn.10) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Oktober 2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Beigeladenen auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Januar 2019 - VG 4 L 1428/17 - und des Beschlusses des Senats vom 29. April 2019 - OVG 2 S 3.19 - wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beigeladene. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.250 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat vollumfänglich Erfolg. 1. Entgegen der Annahme der Beigeladenen bestehen keine Zweifel an ihrer Zulässigkeit. Insbesondere sind die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung vom Antragsteller rechtzeitig und in einer § 55a VwGO genügenden Weise an das Verwaltungsgericht bzw. das Oberverwaltungsgericht übermittelt worden. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die dargelegten Gründe, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen, rechtfertigen es, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern. Der Senat versteht die Hauptanträge des Antragstellers aus seiner Beschwerdebegründung vom 28. November 2019 dahin, dass er hiermit das Ziel verfolgt, den auf § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestützten Änderungsantrag der Beigeladenen abzulehnen (vgl. § 88 VwGO). Denn unbeschadet seiner dem Wortlaut nach auf erneute Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Untersagung der Hallennutzung gerichteten Anträge macht er in der Sache geltend, die Voraussetzungen für eine Änderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Januar 2019 - VG 4 L 1428/17 - und des Senats vom 29. April 2019 - OVG 2 S 3.19 - hätten nicht vorgelegen. Das so verstandene Begehren des Antragstellers hat Erfolg. a. Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung des Antragstellers, dass der Antrag der Beigeladenen nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bereits unzulässig sei. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, „veränderte Umstände“ i.S.v. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO seien gegeben, weil die von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten, als Anlage zur Betriebsbeschreibung dienenden und mit einem Zugehörigkeitsvermerk der Bauaufsichtsbehörde versehenen Ausführungen zu betrieblich-organisatorischen Brandschutzmaßnahmen (Ingenieurbüro C... vom 25. Juni 2019) inhaltlicher Bestandteil der Baugenehmigung vom 8. März 2017 geworden seien. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass dies unrichtig wäre. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass der Zugehörigkeitsstempel der Bauaufsichtsbehörde das Datum 7. August 2019 trage und dieses Datum zeitlich nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides liege, woraus folge, dass die betrieblich-organisatorischen Brandschutzmaßnahmen nicht zum Bestandteil des Widerspruchsbescheides gemacht worden seien, ergibt sich hieraus nicht die Unrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts. Für das Vorliegen einer Änderung der Baugenehmigung kommt es nicht darauf an, ob die Unterlage Eingang in die Regelung des Widerspruchsbescheides gefunden hat. Änderungen des Ausgangsbescheides sind auch auf andere Weise möglich. Derlei Änderungen erfolgen häufig sogar noch während laufender Gerichtsverfahren, etwa durch Erklärungen der Behörde in der mündlichen Verhandlung. Vorliegend hat die Klägerin durch Einreichung der fraglichen Unterlage den von ihr ursprünglich weniger reglementiert geplanten Betrieb eingeschränkt und ihren Genehmigungsantrag insoweit teilweise zurückgenommen, indem sie zu erkennen gegeben hat, dass eine Nutzung der Halle von ihr nur noch nach Maßgabe eines durch die betrieblich-organisatorischen Brandschutzmaßnahmen geänderten Betriebskonzeptes begehrt werde. Die Antragsgegnerin hat hierauf reagiert, indem sie das geänderte Betriebskonzept durch Abstempelung zum Inhalt der Baugenehmigung gemacht hat. Dass dies den Antragsteller in seinen Rechten verletzen könnte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsteller rügt, es sei „kein Zulassungsverfahren“ durchgeführt worden und eine Änderung der fraglichen Art sei nicht mit Bestimmtheitserfordernissen nach § 37 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg vereinbar, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Ein neues Genehmigungsverfahren hätte nur durchgeführt werden müssen, wenn die in der neuen Betriebsbeschreibung liegende Änderung des Bauvorhabens derart wesentlich gewesen wäre, dass es im Verhältnis zum ursprünglich Vorhaben als aliud erschiene. Hierfür ist dem Vorbringen des Antragstellers ebenso wenig etwas zu entnehmen wie Gründe, die Zweifel an der Bestimmtheit des Genehmigungsinhalts rechtfertigten. Die Beigeladene weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass sich der Inhalt der nachgereichten Unterlagen unschwer den Baugenehmigungsakten entnehmen lässt. Auch der Hinweis des Antragstellers darauf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts widersprüchlich sei, weil es einerseits ausgeführt habe, die Prüfung des Brandschutznachweises obliege bei einem von ihm angenommenen Gebäude der Gebäudeklasse 1 (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b BbgBO) nicht der Behörde, sondern allein dem Bauherrn und dem von ihm beauftragten Prüfingenieur, andererseits jedoch von einem geänderten Inhalt der Baugenehmigung ausgegangen sei, geht fehl. Der Antragsteller verkennt hierbei den Unterschied zwischen dem bautechnischen Brandschutznachweis und der Betriebsbeschreibung (vgl. § 9 und § 11 BbgBauVorlV). Nur bautechnische Nachweise werden nach § 66 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 BbgBO von der Bauaufsicht nicht geprüft. Vorliegend liegt in dem Schreiben zu betrieblich-organisatorischen Brandschutzmaßnahmen indes - zumindest auch - eine geänderte Betriebsbeschreibung, die die beabsichtigten betrieblichen Abläufe der Hallennutzung wiedergibt. Insoweit bestimmt die Betriebsbeschreibung den Inhalt der Genehmigung mit der Folge, dass die geänderte Betriebsbeschreibung zu einem geänderten Inhalt der Baugenehmigung geführt hat. Angesichts dessen ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, es lägen veränderte Umstände vor, im Ergebnis nicht zu beanstanden. b. Die vom Verwaltungsgericht angenommenen veränderten Umstände rechtfertigen es jedoch nicht, die vorangegangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Senats zu ändern. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 8. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2019 ist - wie zuvor die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Ausgangsbescheid - vielmehr (weiterhin) anzuordnen, weil das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen überwiegt. Die Baugenehmigung ist bei summarischer Prüfung nämlich auch in ihrer aktuellen Gestalt rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Der Senat teilt die Auffassung des Antragstellers, dass die streitgegenständliche Mehrzweckhalle als Sonderbau einzustufen ist (vgl. nachfolgend aa.) mit der Folge, dass gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BbgBO besondere Anforderungen an sie gestellt werden können (vgl. nachfolgend bb.), wobei die Vorschrift im Rahmen des durch sie eröffneten Ermessens den Antragsteller als Nachbarn schützt, so dass ein - hier gegebener - Ermessenausfall dessen Rechte verletzt (vgl. nachfolgend cc.). aa. Die Mehrzweckhalle der Beigeladenen ist, unabhängig davon, dass die durch sie verursachten Gefahren nicht denjenigen entsprechen dürften, die das dem Urteil des VG Weimar vom 29. August 2012 (- 1 K 189/11 We - juris) zugrunde liegende Vorhaben begründet hat, bei summarischer Prüfung ein Sonderbau i.S.v. § 2 Abs. 4 Nr. 19 BbgBO. Nach dieser Vorschrift sind bauliche Anlagen Sonderbauten, wenn ihre Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist. In welche Gebäudeklasse das zu beurteilende Gebäude grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 3 BbgBO einzuordnen wäre, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. Hauser in: Jäde/Förster/Dirnberger/Bauer/Böhmer/Radeisen/Thom/Spiekermann, BauOR Bbg, Stand: September 2019, Rn. 66 zu § 2). § 2 Abs. 4 Nr. 19 BbgBO erfasst bauliche Anlagen, die wegen ihrer Atypik im Baugenehmigungsverfahren behandelt werden sollen (vgl. LT-Drs. 6/3268, S. 15). Maßgeblich ist, ob aufgrund der Nutzung der baulichen Anlage ein beträchtliches - über das allgemein übliche Maß hinausgehendes (vgl. Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 4. Aufl. 2017, Rn. 74 zu § 2) - Risiko der Entstehung und Ausbreitung eines Brandes besteht, wobei es u.a. einer Bewertung der Brandlasten und der Zündquellen bedarf (vgl. Jäde/Dirnberger/Michel, BauOR Thüringen, Stand: Dezember 2019, Nr. 2.4.3 zu § 2 BauO). Hierbei spielt auch die Menge der behandelten oder gelagerten Stoffe und die Art der Lagerung eine Rolle (vgl. Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2019, Rn. 488 zu Art. 2). Danach ist vorliegend bei summarischer Prüfung von einem Sonderbau auszugehen. Die in Rede stehende Mehrzweckhalle dient nach den Bauunterlagen vorrangig der Lagerung von Heu- und Strohballen und ergänzend dem Abstellen von Landmaschinen. Sie hat eine Grundfläche von 1.040 m² und eine Höhe von bis zu 9,10 m. Ihr umbauter Raum beträgt ausweislich der der Baugenehmigung beigefügten Kostenberechnung 7.852 m³. Angesichts dessen geht der Senat auch unter Berücksichtigung der Ergänzung der Betriebsbeschreibung mit Schreiben des Bauingenieurs C... vom 25. Juni 2019, wonach die Einlagerung auf 1.000 t Heu bzw. Stroh begrenzt wird, davon aus, dass schon mit Blick auf die erheblichen Brandlasten des eingelagerten Heus und Strohs ein über das allgemein übliche Maß hinausgehendes Risiko besteht, dass sich ein Brand auf umliegende Gebäude ausbreitet. Denn in „normalen Bauten“ - etwa einem einfachen Wohnhaus - werden üblicherweise nicht derart große Mengen leicht brennbare Stoffe wie Heu und Stroh aufbewahrt wie in der hier in Rede stehenden Mehrzweckhalle. Hinzu kommt, dass bei Heu und Stroh die Gefahr der Selbstentzündung besteht, wenn das Lagergut mit zu viel Restfeuchtigkeit eingelagert wird und keine ausreichende Temperaturkontrolle stattfindet. Ein vergleichbares Brandentstehungsrisiko weisen „normale“ Bauten nicht auf. Bereits dem Umstand, dass das Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg die vom Antragsteller eingereichten Empfehlungen zum Brandschutz in der Landwirtschaft herausgegeben und hierin umfangreiche Grenzwerte und Hinweise zur Lagerung von Heu und Stroh festgesetzt bzw. erlassen hat, entnimmt der Senat, dass es sich bei Heu und Stroh um ein Lagergut handelt, welches, jedenfalls bei Einlagerungen größeren Umfangs wie hier, eine im Vergleich zu anderen Gütern erhöhte Brandentstehungsgefahr aufweist, und dass auch die Gefahr des Übergreifens eines Brandes erhöht ist. Die Beigeladene und Antragsgegnerin haben die Richtigkeit dieser Empfehlungen nicht in Abrede gestellt und greifen auch ansonsten die vom Antragsteller dargetane Brandgefahr nicht substantiiert an. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 2 Abs. 4 Nr. 19 BbgBO in seinem Beschluss vom 14. Januar 2019 - VG 4 L 1428/17 - überzeugen nicht. Zwar dürfte es zutreffen, dass die Lagerung von Stoffen entsprechend den Gefährlichkeitsmerkmalen der Gefahrstoffverordnung den Tatbestand des § 2 Abs. 4 Nr. 19 BbgBO erfüllt. Eine für die Vorschrift ausreichende erhöhte Brandgefahr kann aber auch bei Stoffen gegeben sein, die nicht als Gefahrstoff eingestuft sind. Denn eine Beschränkung von § 2 Abs. 4 Nr. 19 BbgBO auf Stoffe, die der Gefahrstoffverordnung unterfallen, ist im Wortlaut nicht angelegt und ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Norm oder ihrem Sinn und Zweck. Vielmehr reicht danach ein über das allgemein übliche Maß hinausgehendes Risiko der Entstehung und Ausbreitung eines Brandes aus, welches, wie der vorliegende Fall zeigt, im Einzelfall auch bei Stoffen zu bejahen sein kann, die der Gefahrstoffverordnung nicht unterliegen. Soweit auch die vom Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung herausgegebene Entscheidungshilfe zum Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung für § 2 Abs. 4 Nr. 19 BbgBO die Lagerung von Stoffen nach der Gefahrstoffverordnung fordert (vgl. dort, Stand: Januar 2020, S. 8), wird dies nicht näher begründet. Da der Norm selbst ein solches Erfordernis nicht zu entnehmen ist, folgt der Senat der Einschätzung des Ministeriums nicht. Auch die systematischen Erwägungen des Verwaltungsgerichts rechtfertigen keine einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals erhöhter Brandgefahr. Die Auffassung, es gehe bei § 2 Abs. 4 Nr. 19 BbgBO - wie bei § 2 Abs. 4 Nr. 4 bis 18 BbgBO - nur um die Sicherheit von Nutzern und Benutzern der baulichen Anlage, teilt der Senat nicht. § 2 Abs. 4 BbgBO erfasst in seinen verschiedenen Nummern vielmehr unterschiedliche Gefahren für unterschiedliche Personenkreise. Maßgeblich ist nach der Gesetzesbegründung, ob die in § 2 Abs. 4 Nr. 19 BbgBO genannten baulichen Anlagen wegen ihrer Atypik im Baugenehmigungsverfahren behandelt werden sollen. Eine solche Atypik kann auch aus Gefahren für Personen folgen, die sich der Anlage nicht als Nutzer oder Benutzer nähern, insbesondere auch aus Gefahren für die Nachbarschaft einer baulichen Anlage. bb. Danach hätte es der Antragsgegnerin oblegen, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BbgBO zu erwägen, ob sie an den Sonderbau der Beigeladenen zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 BbgBO im Einzelfall besondere Anforderungen stellt. Solche besonderen Anforderungen können sich gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 BbgBO u.a. auf den Brandschutz, auf Brandschutzanlagen, Brandschutzeinrichtungen und -vorkehrungen, auf die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück und die Abstände von Nachbargrenzen, auf den Inhalt eines Brandschutzkonzepts sowie auf den Betrieb und die Nutzung der baulichen Anlage erstrecken. cc. Die Antragsgegnerin hat derartige Ermessenserwägungen nicht angestellt. Sie hat das Vorliegen eines Sonderbaus verneint und die Vorschrift des § 51 Abs. 1 BbgBO aus diesem Grunde für unanwendbar gehalten. Ihre der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung leidet insoweit - auch in der Gestalt des Widerspruchsbescheides - an einem Ermessensausfall. Dies verletzt Rechte des Antragstellers. Denn soweit im Rahmen des § 51 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Satz 1 BbgBO mit der Brandgefahr auch die Gefahr des Übergreifens eines Feuers auf benachbarte Grundstücke und Gebäude in den Blick zu nehmen ist, hat die Norm nachbarschützende Wirkung (vgl. zu den brandschutzrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung allgemein in diesem Falle OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2011 - OVG 10 B 6.11 - juris Rn. 36 m.w.N.; vgl. auch Landel in: BeckOK, BauO BW, Stand: November 2019, Rn. 56 zu § 38; VG Weimar, Urteil vom 29. August, a.a.O., Rn. 19 ff.). Der Antragsteller gehört zum geschützten Personenkreis. Denn er ist unmittelbarer Grundstücksnachbar der Beigeladenen. Sein Wohnhaus liegt nach eigenen Angaben nur ca. 30 Meter von der genehmigten Mehrzweckhalle entfernt. 3. Danach bleibt es auch bei der Untersagung der Nutzung der Mehrzweckhalle aus dem Beschluss des Senats vom 29. April 2019 - OVG 2 S 3.19 - gegenüber der Beigeladenen. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem genannten Beschluss verwiesen werden. Gründe, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, wurden nicht dargetan und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die ausgesprochene Verpflichtung zur Unterlassung der Nutzung umfasst auch die Verpflichtung der Beigeladenen, die Halle zu beräumen (vgl. zum Inhalt einer behördlichen Nutzungsuntersagung Manssen in: BeckOK, BayBO, Stand: November 20119, Rn. 68; Decker in: Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2019, Rn. 273 zu Art. 76). Eine klarstellende Umformulierung des Tenors ist aus Sicht des Senats nicht veranlasst. Auch für eine Beschränkung der Nutzungsuntersagung auf die Heu- und Stroheinlagerung unter Ausklammerung des Abstellens von Landmaschinen ist kein Raum. Die Nutzungsuntersagung dient der Durchsetzung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, d.h. der Wahrung des mit der Klage gegen die erteilte Genehmigung vom Antragsteller verfolgten Abwehrrechts (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2019 - OVG 2 S 3.19 - EA S. 3). Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung bezieht sich auf eine Mehrzweckhalle, die sowohl der Einlagerung von Heu- und Stroh als auch dem Abstellen von Landmaschinen dient. Hierbei handelt es sich um ein einheitliches Vorhaben, welches nicht in die hierin enthaltenen Teilaspekte Lagerung von Heu und Stroh einerseits und Abstellen von Landmaschinen andererseits aufgespaltet werden kann. Die Errichtung und Nutzung einer bloßen Abstellhalle für Landmaschinen, die im Übrigen die Anforderungen eines Sonderbaus i.S.v. § 2 Abs. 4 Nr. 19 BbgBO nicht erfüllen würde, ist von der Beigeladenen vorliegend nicht zur Genehmigung gestellt worden. 4. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung über die weiteren Ausführungen der Beschwerde und die dort gestellten Hilfsanträge. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).