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Urteil

OVG 2 A 28.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1126.OVG2A28.18.00
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Leitsätze
1. Soll die Darstellung von Flächen für Vorhaben nach § 35 Abs 1 Nr 2 bis 6 BauGB in einem Flächennutzungsplan die Wirkung des § 35 Abs 3 S 3 BauGB im übrigen Plangebiet auslösen, verlangt das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt.(Rn.23) 2. Ist der Regionalplan im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unwirksam, besteht keine Zielbindung, mit der Folge, dass die Gemeinde, die dies nicht erkennt, den ihr zustehenden (weiteren) Bewertungsspielraum nicht erkennt und die gebotene Abwägung unterlässt.(Rn.27)
Tenor
Der Flächennutzungsplan der Stadt Trebbin vom 19. Juli 2017, dessen Genehmigung im Trebbiner Anzeiger – Amtsblatt für die Stadt Trebbin mit den Ortsteilen Blankensee, Christinendorf, Glau, Großbeuthen/Kleinbeuthen, Klein Schulzendorf, Kliestow, Löwendorf, Lüdersdorf, Märkisch Wilmersdorf, Schönhagen, Stangenhagen, Thyrow, Wiesenhagen – vom 20. September 2017 bekannt gemacht wurde, ist insoweit unwirksam, als mit ihm außerhalb der dargestellten Sonderbaufläche „Wind“ die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bewirkt werden soll. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll die Darstellung von Flächen für Vorhaben nach § 35 Abs 1 Nr 2 bis 6 BauGB in einem Flächennutzungsplan die Wirkung des § 35 Abs 3 S 3 BauGB im übrigen Plangebiet auslösen, verlangt das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt.(Rn.23) 2. Ist der Regionalplan im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unwirksam, besteht keine Zielbindung, mit der Folge, dass die Gemeinde, die dies nicht erkennt, den ihr zustehenden (weiteren) Bewertungsspielraum nicht erkennt und die gebotene Abwägung unterlässt.(Rn.27) Der Flächennutzungsplan der Stadt Trebbin vom 19. Juli 2017, dessen Genehmigung im Trebbiner Anzeiger – Amtsblatt für die Stadt Trebbin mit den Ortsteilen Blankensee, Christinendorf, Glau, Großbeuthen/Kleinbeuthen, Klein Schulzendorf, Kliestow, Löwendorf, Lüdersdorf, Märkisch Wilmersdorf, Schönhagen, Stangenhagen, Thyrow, Wiesenhagen – vom 20. September 2017 bekannt gemacht wurde, ist insoweit unwirksam, als mit ihm außerhalb der dargestellten Sonderbaufläche „Wind“ die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bewirkt werden soll. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Normenkontrollanträge sind zulässig und begründet. I. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Die Anträge sind statthaft und fristgerecht gestellt worden. Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt. 1. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die in einem Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde, mit der Darstellung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB für alle anderen Flächen im Gemeindegebiet die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuführen, in analoger Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand einer Normenkontrolle sein kann (BVerwG, Urteile vom 26. April 2007 – 4 CN 3.06 –, juris Rn. 11, und vom 31. Januar 2013 – 4 CN 1.12 –, juris Rn. 14). Dass die Antragsgegnerin mit der Darstellung der Sonderbaufläche „Wind“ das planerische Ziel verfolgte, die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuführen, steht angesichts der eindeutigen Aussagen in der Planbegründung, nach denen es sich um eine Konzentrationszone im Sinne dieser Vorschrift handeln soll (vgl. PB 2017, S. 56, 79), und des hierzu ausgearbeiteten Planungskonzepts (Anlage 1 zur Begründung des Flächennutzungsplans, im Folgenden nur Anlage 1) außer Zweifel. 2. Die Antragstellerinnen haben die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. Die Frist ist mit der Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20. September 2017 in Gang gesetzt worden. Mit dem am 20. September 2018 eingegangenen Schriftsatz sind die Anträge rechtzeitig gestellt worden. 3. Die Antragstellerinnen sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Für die Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen die durch einen Flächennutzungsplan bewirkte Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen wie im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 – juris Rn. 8). Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den Flächennutzungsplan in einem eigenen Recht verletzt wird. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer eines von der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB betroffenen Grundstücks, so kann sich die Antragsbefugnis aus einer Verletzung des Anspruchs auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) ergeben; abwägungserheblich kann die Absicht sein, außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsflächen Windenergieanlagen zu errichten (vgl. zur Antragsbefugnis gegen Regionalpläne Urteil des Senats vom 05. Juli 2018 – OVG 2 A 2.16 – zum Regionalplan Havelland-Fläming 2020, juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 21. März 2019 – 4 BN 11.19 –, juris Rn. 5). Darauf, dass der Antragsteller Eigentümer oder in sonstiger Weise dinglich an dem durch die Ausschlusswirkung betroffenen Grundstück berechtigt ist, kommt es deshalb nicht notwendig an. Allerdings muss sich das das Normenkontrollgericht von der Ernsthaftigkeit der Absicht des Antragstellers überzeugen, auf dem Grundstück Windenergieanlagen errichten zu wollen, und darf sich nicht mit einer bloßen Formalbehauptung begnügen; dies setzt einen substanziierten Sachvortrag durch den Antragsteller voraus (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2019, a.a.O. Rn. 6). Hiervon ausgehend ist die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Wie sich aus dem von ihnen eingereichten Plan zum Windpark L... ergibt und durch die vorgelegten Nutzungsverträge und Grundbuchunterlagen belegt wird, beabsichtigen sie die Errichtung zweier (weiterer) Windenergieanlagen südlich des im Flächennutzungsplan dargestellten Sonderbaugebiets „Wind“. Die Antragstellerin zu 1. hat dazu u.a. einen Nutzungsvertrag mit dem Eigentümer des Flurstücks 3... der Flur 4... der Gemarkung L... abgeschlossen. Entsprechendes gilt für die Antragstellerin zu 2., die die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Flurstück 2... der Flur 4... der Gemarkung L... plant. Die ernsthafte Absicht der Antragstellerinnen zur Errichtung von Windenergieanlagen in dem von der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB betroffenen Gebiet wird hierdurch zur Überzeugung des Senats hinlänglich belegt. Dass die Antragstellerinnen bisher keinen Genehmigungsantrag gestellt haben, steht dem nicht entgegen, sondern war und ist im Hinblick auf den ihren Vorhaben vermeintlich widersprechenden Regionalplan, dessen Unwirksamkeit erst seit März 2019 rechtskräftig feststeht, sowie angesichts des streitgegenständlichen Flächennutzungsplans verständlich. Das von den Antragstellerinnen verfolgte, von der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erfasste Interesse, an den vorgesehenen Standorten Windenergieanlagen zu errichten, war auch als abwägungserheblich zu beachten. II. Die Normenkontrollanträge haben in der Sache Erfolg. Der Flächennutzungsplan ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären, soweit darin die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin zum Ausdruck kommt, die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Vorhaben, die der Nutzung der Windenergie dienen, außerhalb der dargestellten Sonderbaufläche „Wind“ eintreten zu lassen. Die für diese Fläche getroffene Darstellung als Fläche für die Windenergienutzung, die nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB innergebietlich für die Zulassung anderer Vorhaben von Bedeutung sein kann, bleibt hiervon unberührt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 4 CN 3.18 –, juris Rn. 29; Urteil vom 31. Januar 2013 – 4 CN 1.12 –, juris Rn. 19 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2015 – OVG 10 A 7.13 –, juris Rn. 29). 1. Die Entscheidung zur Bestimmung der in dem Flächennutzungsplan dargestellten Sonderbaufläche „Wind“ als Konzentrationsfläche im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB leidet jedenfalls deshalb an einem durchgreifenden Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), weil die Antragsgegnerin zu Unrecht davon ausgegangen ist, an die durch den Regionalplan Havelland-Fläming 2020 vom 16. Dezember 2014 unter Ziff. 3.2.1 als Ziel der Raumordnung bestimmte Ausschlusswirkung der dort festgesetzten Windeignungsgebiete gebunden zu sein, und deshalb die Sonderbaufläche „Wind“ ohne die gebotene Abwägung an das Windeignungsgebiet „Trebbin-Lüdersdorf“ (WEG Nr. 31) des Regionalplans angepasst hat. a) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, juris Rn. 29). Soll die Darstellung von Flächen für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in einem Flächennutzungsplan die Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im übrigen Plangebiet auslösen, verlangt das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Es muss Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, und die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Das macht es u.a. erforderlich, zwischen Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommt, die mithin für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet sind (sog. „harte Tabuflächen“), und Flächen, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll (sog. „weiche Tabuzonen“) zu unterscheiden. Da Letztere der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind, muss der Plangeber seine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen (vgl. zum Ganzen m.w.N. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2019 – 4 BN 4.18 –, juris Rn. 6). b) Die Antragsgegnerin hat ein solches Konzept erstellt, das sie, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend, abschnittsweise ausgearbeitet hat. In einem ersten Schritt hat sie durch Bestimmung und Subtraktion harter und weicher Tabuzonen (im Umfang von insgesamt 11.836 ha) elf Potenzialflächen für die Windkraftnutzung (insgesamt 510 ha) identifiziert. Im zweiten Schritt hat sie im Bereich der von ihr ermittelten Potenzialflächen Nr. 2 und Nr. 3 mit einer Gesamtgröße von ca. 220 ha die ca. 120 ha große Sonderbaufläche S 4 „Wind“ als Konzentrationsfläche für die Nutzung der Windenergie bestimmt. Wie bereits im Tatbestand ausgeführt, hat die Antragsgegnerin die in den ersten Planentwürfen als Konzentrationsfläche vorgesehene 143 ha große „Bestandssonderbaufläche“, die nach den von ihr angelegten harten und weichen Tabukriterien jedenfalls zu erheblichen Teilen als Potenzialfläche in Betracht gekommen wäre (vgl. die Karte W-3 – ermittelte Windpotenzialflächen – von Oktober 2013), in dem Flächennutzungsplan nicht als Konzentrationsfläche dargestellt. Ferner hat sie in dem Planentwurf vom Mai 2017, der Gegenstand des Feststellungsbeschlusses vom 19. Juli 2017 war, die Sondergebietsfläche S 4 nochmals im nordwestlichen Bereich verkleinert, um sie an die Flächenkontur des Windeignungsgebiets 31 des Regionalplans Havelland-Fläming 2020 anzupassen. Die gegenüber den vorangegangenen Entwürfen vorgenommene Reduzierung der Sonderbaufläche „Wind“ erfolgte jeweils, um einen Widerspruch zu der durch den Regionalplan bestimmten Ausschlusswirkung der dort festgesetzten Windeignungsgebiete auszuräumen. c) Mit der so erfolgten Bestimmung der Konzentrationsfläche hat die Antragsgegnerin die Vorgaben des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) verletzt. Der Regionalplan ist, wie der Senat mit Urteilen vom 5. Juli 2018 (a.a.O.) festgestellt hat, unwirksam. Die von der Antragsgegnerin angenommene Zielbindung bestand im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nicht. Dies ergibt sich trotz der vom Senat erst nachträglich getroffenen Feststellung daraus, dass diese auf von Anfang an bestehenden Unwirksamkeitsgründen – formellen Fehlern des Aufstellungsverfahrens sowie Abwägungsmängeln – beruht (vgl. Urteil des Senats vom 5. Juli 2018 – OVG 2 A 2.16 –, juris Rn. 25 ff. und 122 ff.); in diesen Fällen gilt die Unwirksamkeitserklärung durch das Normenkontrollgericht ex tunc (vgl. Panzer in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Januar 2020, § 47 Rn. 16; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 355 f.). Die Antragsgegnerin hat deshalb bei der zweimaligen Reduzierung der Konzentrationsfläche den ihr zustehenden Bewertungsspielraum nicht erkannt und die gebotene Abwägung unterlassen (Abwägungsausfall). Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren waren die Entscheidungen zur Reduzierung der Konzentrationsfläche nicht, sei es auch nur vorsorglich, durch eine von den Zielfestlegungen des Regionalplans unabhängige Abwägung untersetzt. Sie werden weder durch von der Antragsgegnerin angenommene Tabukriterien getragen noch hat die Antragsgegnerin für sie örtliche Restriktionskriterien angeführt. d) Der danach festzustellende Abwägungsfehler ist nach den §§ 214, 215 BauGB beachtlich und führt dazu, dass die im Flächennutzungsplan ausgewiesene Sonderbaufläche die ihr zugedachte Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entfalten kann. aa) Die Voraussetzungen für die Beachtlichkeit nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB liegen vor. Der Fehler unterfällt, da der Antragsgegnerin nicht die mangelnde Ermittlung oder Bewertung der für die Ausweisung einer größeren Konzentrationsfläche sprechenden Belange, sondern ein Abwägungsausfall vorzuwerfen ist, nicht der Regelung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB, sondern stellt einen sonstigen Mangel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar. Solche Mängel sind nach dem letzten Halbsatz der genannten Bestimmung nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Beides ist hier der Fall. Der Fehler ist offensichtlich, da er sich aus der Planbegründung und weiteren Aufstellungsunterlagen und damit aus zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehörenden, objektiv feststellbaren Umständen deutlich ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 – 4 C 57.80 –, juris Rn. 24). Er war zudem von Einfluss auf das Abwägungsergebnis. Hierfür muss nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Planung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981, a.a.O. Rn. 27). Davon ist angesichts der in den Aufstellungsvorgängen dokumentierten ursprünglichen Absicht der Antragsgegnerin, auch die Fläche des Bestandswindparks als Konzentrationsfläche darzustellen, sowie der im nordwestlichen Bereich der Konzentrationsfläche zuletzt vorgenommenen Reduzierung auszugehen. bb) Der Fehler ist nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragsteller haben ihn mit ihrem Rügeschreiben vom 20. September 2018, dessen fristgerechten Eingang innerhalb der durch die Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans am 20. September 2017 in Gang gesetzten Jahresfrist die Antragsgegnerin ausdrücklich bestätigt hat, hinreichend substanziiert gerügt, indem sie beanstandet haben, dass Gebiete der ermittelten Potenzialflächen u.a. lediglich deswegen ausgeschieden worden seien, weil sie zu klein seien oder nicht in den Windeignungsgebieten des Regionalplans lägen (vgl. S. 31 des Rügeschreibens). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Antragstellerinnen sind Unternehmen, die sich mit der Planung, der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen befassen. Sie wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, in dem eine Konzentrationsfläche für die Windenergienutzung dargestellt ist. Die im Gebiet der Ortsteile Christinendorf und Lüdersdorf belegene Fläche wird in der Planbegründung (Stand Mai 2017, im Folgenden: PB 2017) als Sonderbaufläche S 4 bezeichnet und stellt danach eine Konzentrationszone im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dar (vgl. PB 2017, S. 56 f. u. 79). Nach der Planbegründung weist sie eine Größe von ca. 120 ha auf. Westlich grenzt der bestehende Windpark Christinendorf/Lüdersdorf mit 16 Anlagen an. Der erste und zweite Entwurf des Flächennutzungsplans (von Juli 2014 bzw. Mai 2016) sahen vor, neben der Sonderbaufläche S 4 eine 143 ha große „Bestandssonderbaufläche“ als weitere Konzentrationszone für die Nutzung der Windenergie darzustellen, um ein Repowering der Anlagen des Bestandswindparks zu ermöglichen (vgl. Planbegründung, Stand Mai 2016, S. 53; Anlage 1 zur Planbegründung, Stand 16.3.2016, S. 43 f.). In dem dritten Entwurf des Flächennutzungsplans (November 2016) und in der mit Beschluss vom 19. Juli 2017 festgestellten Planfassung vom Mai 2017 ist die Bestandssonderbaufläche nicht mehr dargestellt. Nach der Planbegründung (Stand November 2016, S. 53; PB 2017, S. 56) wurde sie herausgenommen, um dem Ziel 3.2.1 des Regionalplans Havelland-Fläming 2020 zu entsprechen. Ebenfalls zur Anpassung an den Regionalplan wurde die Kontur der Sonderbaufläche S 4, die sonst dem Plangebiet des seinerzeit in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Windpark Christinendorf/Lüdersdorf“ entspricht, im nordwestlichen Bereich geringfügig zurückgenommen (vgl. PB 2017, S. 57). Der Regionalplan Havelland-Fläming 2020 vom 16. Dezember 2014, bekannt gemacht am 30. Oktober 2015 (ABl. Bbg Nr. 43, S. 970), inzwischen rechtskräftig für unwirksam erklärt durch Urteile des Senats vom 5. Juli 2018 – u.a. OVG 2 A 2.16 – (bei juris), hatte mit dem Plansatz 3.2.1 (Z) mehrere Eignungsgebiete für die Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung (§ 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG) festgesetzt. Davon befand sich im Stadtgebiet der Antragsgegnerin das 187 ha große Eignungsgebiet 31 „Trebbin-Lüdersdorf“. Die Antragstellerinnen haben die Normenkontrollanträge am 20. September 2018 gestellt. Nach ihrem Vortrag beabsichtigen sie, im Stadtgebiet der Antragsgegnerin im räumlichen Zusammenhang mit dem Windpark L… südlich der im Flächennutzungsplan dargestellten Sonderbaufläche S 4 zwei Windenergieanlagen zu errichten. Dazu haben sie Nutzungsverträge mit den Grundstückseigentümern sowie Grundbuchunterlagen vorgelegt. In der Sache begründen sie ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Festlegung der Konzentrationsfläche für die Windkraftnutzung nicht auf einem abwägungsfehlerfreien und schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept beruhe. Aus dem für unwirksam erklärten Regionalplan Havelland-Fläming könnten weder Tabuzonen noch in Abwägungsentscheidungen als sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigende Ziele abgeleitet werden. Fehlerhaft sei auch die Heranziehung des im Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) festgelegten Freiraumverbundes als grundsätzlich und verbindlich freizuhaltende Fläche. Bei dem Ansatz von Siedlungsabständen habe die Antragsgegnerin für Gebiete, die nicht in die Kategorien der TA-Lärm fallen, zu Unrecht einen nach der DIN 18005 bestimmten Schutzstaus als hartes Tabukriterium angenommen. Zudem habe sie für die Bestimmung immissionsschutzrechtlich zwingender oder aus Vorsorgegründen erforderlicher Abstände nicht kohärent auf einen einheitlichen Anlagentyp und eine einheitliche Anlagenhöhe abgestellt. Nicht haltbar sei auch, dass sie dabei von Windparks mit sechs Anlagen ausgegangen sei, obwohl der Flächennutzungsplan keine konkrete Anzahl von Anlagen vorgebe. Ferner sei es unzutreffend, die geringeren Nachtwerte der TA-Lärm zugrunde zu legen, obwohl es inzwischen gängig sei, durch Nebenbestimmungen zur Genehmigung Abschaltzeiten oder einen schallreduzierten Betriebsmodus vorzuschreiben. Zu beanstanden sei außerdem, dass die Antragsgegnerin zur Ermittlung harter Tabuzonen unbebaute, bisher allein im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbauflächen tatsächlich vorhandenen Siedlungsflächen gleichgestellt habe. Daneben beanstanden die Antragstellerinnen die um verschiedene Sonderbauflächen, beispielsweise für das Wildgehege Glauer Tal, für Schlossanlagen und sonstige Sonderbau- oder Grünflächen u.a. zur Vermeidung optischer Bedrängungswirkungen angesetzten harten und weichen Tabuflächen. Weitere Einwände richten sich gegen die angenommenen Abstände zu Infrastrukturanlagen (Straßen, Bahnanlagen, Verkehrslandeplatz Schönhagen, Hochspannungsfreileitungen) sowie die Behandlung von Schutzgebieten (v.a. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete), die Handhabung des Artenschutzes und die angesetzten Abstände zu Gewässern und Trinkwasserschutzgebieten. Schließlich seien Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft allein deswegen ausgeschieden worden, weil sie zu klein seien oder nicht in den Windeignungsgebieten des – unwirksamen – Regionalplans lägen. Die Antragstellerinnen beantragen, den von der Stadtverordnetenversammlung Trebbin am 19. Juli 2017 festgestellten Flächennutzungsplan der Stadt Trebbin in der Fassung vom Mai 2017, dessen Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde des Landkreises Teltow-Fläming vom 4. August 2017, Aktenzeichen 80.06.17, im Amtsblatt Trebbin Nr. 9/2017, 15. Jahrgang, vom 20. September 2017 bekannt gemacht wurde, für unwirksam zu erklären, soweit darin die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin zum Ausdruck kommt, die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Vorhaben, die der Nutzung der Windenergie dienen, außerhalb der dargestellten Sonderbaufläche „Wind“ eintreten zu lassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerinnen abzuweisen. Sie hält die Anträge für unzulässig. Den Antragstellerinnen fehle die Antragsbefugnis. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung wäre nur dann gegeben, wenn die Antragstellerinnen einen Genehmigungsantrag gestellt hätten oder die von ihnen behaupteten Nutzungsrechte dinglich gesichert wären. Die Anträge seien außerdem unbegründet. Die beanstandeten Abwägungsfehler lägen nicht vor. Die Unwirksamkeit des Regionalplans Havelland-Fläming 2020 berühre seine Heranziehung zur Begründung des Anlasses und der Erforderlichkeit des Flächennutzungsplans nicht. Die im Regionalplan vorgesehenen Eignungsflächen hinderten die Antragsgegnerin nicht, zur Begründung auf den Regionalplan Bezug zu nehmen, zumal sie damit nicht ihre eigenen Abwägungs- und Ermessensentscheidungen ersetze. Auch die Heranziehung des im LEP B-B festgelegten Freiraumverbundes als grundsätzlich und verbindlich freizuhalten sei nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe die Tabuzonen für die Siedlungsflächen zutreffend ermittelt. Sie habe die zur Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm erforderlichen Mindestabstände zu Recht den harten Tabukriterien zugeordnet. Dabei habe sie sich an derzeit typischen Referenzanlagen orientiert. Da sie befugt sei, einen bestimmten Standard zu definieren, könne nicht beanstandet werden, dass sie nicht auf kleinere Windenergieanlagen oder solche mit geringerer Lärmentwicklung abgestellt habe. Unschädlich sei deshalb auch die Bezugnahme auf Windparks, die dem Vergleich und der besseren Nachvollziehbarkeit diene. Die Heranziehung der Nachtwerte der TA-Lärm diene dem Gesundheitsschutz. Dieser sei durch die von den Antragstellerinnen für möglich gehaltenen Nebenbestimmungen nicht hinreichend gewährleistet, da das Risiko bestehe, dass die Windkraftanlagen nicht bestimmungsgemäß betrieben würden. Zu Recht habe die Antragsgegnerin die erst durch den Flächennutzungsplan geplanten Wohnbauflächen bei der Ermittlung der harten Tabuzonen berücksichtigt, da die Eignung dieser Flächen sonst durch die Errichtung von Windkraftanlagen infrage gestellt werden könnte. Den weiteren Einwendungen gegen die angenommenen Abstandsflächen gegenüber weiteren Sonderbauflächen, Schutzgebieten und Infrastrukturanlagen tritt die Antragsgegnerin ebenfalls entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Aufstellungsverfahrens wird auf die Streitakte sowie auf die beigezogenen Aufstellungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren.