Beschluss
OVG 2 N 58.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0224.OVG2N58.19.00
4Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG und § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG setzen voraus, dass nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann bzw. dass eine nach diesen Regelungen erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist.(Rn.5)
2. Der Annahme, das UVPG regele eine UVP-Pflicht steht für das Baugenehmigungsverfahren, entgegen, dass dem Bund hierfür die Gesetzgebungskompetenz fehlt.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 2019 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG und § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG setzen voraus, dass nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann bzw. dass eine nach diesen Regelungen erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist.(Rn.5) 2. Der Annahme, das UVPG regele eine UVP-Pflicht steht für das Baugenehmigungsverfahren, entgegen, dass dem Bund hierfür die Gesetzgebungskompetenz fehlt.(Rn.6) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 2019 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das im Hinblick auf das Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) allein maßgebliche Vorbringen der Klägerin ergibt keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Das ergibt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. a) Das Vorbringen der Klägerin genügt nicht zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel, soweit sie (unter III.1. a und b ihres Begründungsschriftsatzes) geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sie nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b UmwRG die Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung verlangen könne, weil im Baugenehmigungsverfahren die nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie bereits die danach erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit unterblieben sei. Die von der Klägerin hierfür angeführten Regelungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG und des § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG setzen voraus, dass nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann bzw. dass eine nach diesen Regelungen erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Dass nach diesen Vorschriften im Baugenehmigungsverfahren eine UVP-Pflicht oder eine entsprechende Vorprüfungspflicht bestand, legt die Klägerin indes nicht schlüssig dar. aa) Die Klägerin nimmt an, für die streitgegenständliche Baugenehmigung für den Bau eines Einzelhandelsbetriebs mit einer Geschossfläche von etwa 1.460 m² habe gemäß § 7 Abs. 1 UVPG (bzw. § 3c UVPG a.F.) jeweils i.V.m. Nrn. 18.6.2 und 18.8 der Anlage zum UVPG (bzw. zum UVPG a.F.) die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung im Baugenehmigungsverfahren bestanden. Dies geht indes daran vorbei, dass die Bestimmungen der Nummern 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 zum UVPG für die dort genannten Bauvorhaben eine UVP-Pflicht nur für das Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren, nicht aber für ein nach landesrechtlichen Vorschriften im Anschluss daran erforderliches Baugenehmigungsverfahren regeln. Dafür spricht zum einen – wenn auch für sich genommen nicht eindeutig – der Wortlaut der genannten Bestimmungen, die eine UVP-Pflicht bzw. Vorprüfungspflicht nur vorsehen, wenn für die Bauvorhaben ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird. Letztlich steht der Annahme, das UVPG regele eine UVP-Pflicht auch für das Baugenehmigungsverfahren, entgegen, dass dem Bund hierfür die Gesetzgebungskompetenz fehlt (vgl. Hamann, ZfBR 2006, S. 537; zur Zuständigkeit der Länder für die UVP im Baugenehmigungsverfahren s. Rieger in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 29 Rn. 72; Wulfhorst, ZUR 2002, S. 24, 25; Bericht der Unabhängigen Expertenkommission zur Novellierung des Baugesetzbuchs, 2002, Rn. 116) und kein Anhaltspunkt dafür besteht, der Bund habe mit der Regelung in die Kompetenz der Länder eingreifen wollen. bb) Einer UVP-Pflicht oder einer entsprechenden Vorprüfungspflicht unterlag das genehmigte Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren auch nicht nach dem Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aus dem Jahre 2007 (UVPG-Bln), denn dieses bestimmt für die in den Nummern 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 zum UVPG genannten Bauvorhaben eine UVP-Pflicht nur, soweit für das Vorhaben kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde (§ 3 Abs. 1 und 2 UVPG-Bln i.V.m. Anlage 1 Nr. 2.1). Für das genehmigte Vorhaben ist aber, wie das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-78 VE aufgestellt worden. Soweit die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag geltend macht, dieser Bebauungsplan sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unwirksam, dringt sie damit nicht durch. Ihr Vorbringen, der Plan leide an einem beachtlichen Fehler im Sinne des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB, da das Ergebnis der im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan durchgeführten UVP-Vorprüfung nicht nachvollziehbar sei und der Beklagte den einem beschleunigten Verfahren entgegen stehenden Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht nachvollziehbar verneint habe, genügt nicht zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel an dem angefochtenen Urteil. Die Klägerin legt nicht dar, dass der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 2 BauGB unbeachtlich geworden ist. Dazu, ob eine zur Vermeidung der Unbeachtlichkeitsfolge erforderliche rechtzeitige und formgerechte Rüge gegenüber dem Beklagten erhoben worden ist, führt sie nichts aus. b) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergibt der Zulassungsantrag ebenso wenig, soweit er sich (unter III.1. c ihres Begründungsschriftsatzes) gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts (UA S. 13 ff.) richtet, auf eine etwaige Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs könne sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil das Vorhabengrundstück in einem anderen Plangebiet liege. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, der das Vorhabengrundstück umfassende Bebauungsplan 5-78 VE sei unwirksam, genügt ihr Vorbringen aus den (vorstehend unter a) bereits ausgeführten Gründen nicht zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel. Unabhängig davon tritt die Klägerin der Annahme des Verwaltungsgerichts (UA S. 14) nicht schlüssig entgegen, die Frage einer möglichen Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn neben dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-78 VE auch der diesem vorangegangene Bebauungsplan VIII-367 unwirksam wäre und anzunehmen wäre, dass das Grundstück der Klägerin und die der Beigeladenen Teil eines einheitlichen faktischen Baugebiets wären, in das sich das geplante Bauvorhaben nicht einfügte. Die Klägerin führt hinsichtlich des Vorgängerplans VIII-367 zunächst aus, auf dessen Unwirksamkeit komme es für die Frage der Verletzung des klägerischen Gebietserhaltungsanspruchs nicht an, denn dieser Plan schaffe ersichtlich kein Baurecht für die streitgegenständliche Baugenehmigung, weil die mit dieser zugelassene Verkaufsfläche von über 800 m² nicht durch die Vorgaben des Planes gedeckt sei. Der Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass einer Berufung auf den Gebietserhaltungsanspruch die Belegenheit des Vorhabengrundstücks in einem anderen Plangebiet entgegenstehe, tritt die Klägerin damit aber nicht schlüssig entgegen. Ohne Erfolg macht die Klägerin weiter geltend, der Vorgängerplan VIII-367 sei jedenfalls wegen Funktionslosigkeit unwirksam. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit lediglich dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen, und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 15. September 2020 – OVG 2 B 10.17 –, juris Rn. 30 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 4 CN 3.97 –, juris Rn. 22). Das Vorbringen der Klägerin belegt nicht schlüssig, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Sie führt lediglich aus, die streitgegenständliche Baugenehmigung belege, dass nicht beabsichtigt sei, dass der Vorgängerplan noch ausgenutzt werden solle. Allein die Erteilung der Baugenehmigung und das ihr zugrunde liegende Vorhaben bedeuten jedoch nicht, dass die Verwirklichung des Planes auf absehbare Zeit ausgeschlossen und dies so offensichtlich ist, dass ein in seine Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Auf die Ausführungen der Klägerin zum Vorliegen eines faktischen Baugebiets kommt es angesichts dessen nicht an. 2. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel die Verletzung der dem Verwaltungsgericht obliegenden Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO und macht geltend, dem Gericht hätte sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufdrängen müssen, und zwar zum einen zur Ermittlung der Gesamtlärmbelastung unter Berücksichtigung des Fluglärms und zum anderen hinsichtlich des Beitrags des streitgegenständlichen Bauvorhabens durch den auf der Basis der TA Lärm zu bewertenden Lärm. Das darauf bezogene Vorbringen genügt jedoch nicht, um einen Aufklärungsmangel darzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Denn die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Eines förmlichen Beweisantrages bedarf es allerdings nicht, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 – 4 B 40.18 –, juris Rn. 11 zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191). Die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin macht nicht geltend, einen entsprechenden Beweisantrag gestellt zu haben. Ihr Vorbringen ergibt auch nicht, dass sich die vermisste Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht auch ohne einen solchen Antrag hätte aufdrängen müssen. Soweit die Klägerin geltend macht, das Gericht hätte ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Gesamtlärmbelastung einschließlich des Fluglärms einholen müssen, um zu klären, ob bei einer auf der sicheren Seite liegenden Bewertung an den zu betrachtenden Immissionsorten die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschritten sei, bezieht sich dies auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 17 ff.), nach denen die Planwirksamkeit berührende Verstöße gegen § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 3 BauGB nicht festzustellen seien. Danach sei bei Aufstellung des Bebauungsplans im Rahmen der Prognose der Gesamtlärmbelastung zwar die Emissionsquelle Fluglärm nicht berücksichtigt worden. Dies begründe gleichwohl keinen Ermittlungsfehler, der auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sei (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), denn der Plangeber habe die Grenze der zumutbaren Lärmbelastung bei 70 dB(A) gesehen; die Gesamtvorbelastung ohne den Fluglärm sei aber nicht so hoch, dass bei Hinzutreten des Fluglärms die 70 dB(A)-Grenze erreicht werden könnte. Dieser Erwägung hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, dass nach dem im Bebauungsplanverfahren eingeholten Lärmgutachten mit Summenpegeln (ohne den Fluglärm) von bis zu 66,1 dB(A) zu rechnen sei. Der Fluglärm vermöge einen Sprung um nahezu 4 dB(A) nicht auszulösen, denn eine Verdoppelung des Lärms zweier identischer Schallquellen führe nur zu einer Erhöhung um 3 dB(A). Bei mehr als zwei gleichlauten Schallquellen (hier: Gewerbelärm, gewerbeunabhängiger Straßenverkehrslärm und Bahnverkehrslärm) sei die Erhöhung des Schalldruckpegels durch den Lärm einer hinzutretenden gleichlauten Lärmquelle sogar noch geringer. Der Zulassungsantrag hält diese Einschätzung nicht für überzeugend und begründet dies damit, dass die tatsächliche Lärmbelastung durch den Fluglärm, verursacht durch den Flugverkehr beim Betrieb des Flughafens Tegel, der gerichtlichen Einschätzung erkennbar nicht zu Grunde gelegen habe. Damit setzt sich der Zulassungsantrag jedoch nicht hinreichend mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat für die Beurteilung des Fluglärms zum einen auf seine Wahrnehmungen bei dem im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Ortstermins abgestellt. Wie das Gericht in dem Termin habe feststellen können, bedinge die Entfernung zu dem Flughafen von immerhin 10 km, dass die Luftfahrzeuge während des Überflugs zwar noch akustisch wahrnehmbar seien, dass der Lärm indes keinesfalls einen Grad erreiche, der eine entscheidende Störung bewirken könne. Zum anderen hat es ausgeführt, diese Einschätzung stehe im Einklang mit der strategischen Lärmkarte (Fassadenpegel Gesamtlärm 2017, FIS-Broker). Diese weise Werte aus, nach denen die Gebäudefassaden am S durch den Fluglärm mit weiterem Lärm von durchschnittlich rund 60 dB(A) belastet seien. Diese Berechnung wird durch den Zulassungsantrag nicht in Zweifel gezogen, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, selbst eine Verdopplung der Immissionen würde höchstens einen Anstieg des Pegels um 3 dB(A) bewirken. Soweit in der Zulassungsbegründung ausgeführt wird, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien nach der Strategischen Lärmkarte L_DEN (Tag-Abend-Nacht-Index) Flugverkehr 2017), abrufbar über den FIS-Broker, allein durch den Flugverkehr Pegel von 60 bis 65 dB(A) und nicht „nur“ von 60 dB(A) zu erwarten, stellt dies das Ergebnis der Berechnung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, denn auch hinzukommende Fluglärm-Immissionen von 65 dB(A) stellten bei einer Vorbelastung von 66,1 dB(A) keine Verdoppelung dar. Dies wird durch die eigenen Berechnungen des Zulassungsantrags bestätigt, der den sich bei einer Addition der Gesamtlärmbelastung von 66,1 dB(A) und des Fluglärms von bis zu 65 dB(A) ergebenden Summenpegel mit 68,6 dB(A) angibt. Dies steht im Einklang mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Grenze von 70 dB(A) werde nicht erreicht. Dass sich die von der Klägerin vermisste Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen, ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, die tatsächliche Lärmbelastung durch den Fluglärm des Flughafens Tegel habe der gerichtlichen Einschätzung erkennbar nicht zugrunde gelegen, denn der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass die Zahlen der strategischen Lärmkarte 2017 die Lärmbelastung durch den Flugverkehr des Flughafens Tegel, die der Plangeber zusätzlich hätte berücksichtigen müssen, nicht zutreffend wiedergeben und sich dies dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Dass sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über den zu erwartenden Beitrag des streitgegenständlichen Bauvorhabens durch den auf der Basis der TA Lärm zu bewertenden Lärm hätte aufdrängen müssen, legt die Klägerin ebenfalls nicht schlüssig dar. Sie führt insoweit aus, dass bereits der nach dem vorliegenden Schallschutzgutachten etwa am Immissionsort S zu erwartende Wert von 54 dB(A) im Grenzbereich dessen liege, was in einem allgemeinen Wohngebiet nach der TA Lärm zur Tageszeit zulässig sei. Allein dies belegt indes nicht die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Dass sich die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, wird auch durch den sich daran anschließenden pauschalen Hinweis nicht substantiiert und schlüssig dargelegt, die Klägerin habe im Verfahren zahlreiche Fehler der vorliegenden Untersuchung gerügt und deutlich gemacht, dass sich die Prognose nicht auf der „sicheren Seite“ bewege. Das Verwaltungsgericht hat die Einwendungen der Klägerin gegen das Immissionsgutachten in Bezug auf den vorhabenbezogenen Lärm zurückgewiesen und zugrunde gelegt, es hätte ihr oblegen, die Prognosen bezüglich des zu erwartenden Gewerbelärms in beachtlicher Weise infrage zu stellen und substantiiert aufzuzeigen, inwieweit das Immissionsgutachten in tatsächlicher Hinsicht von falschen Grundannahmen ausgehe. Dem genüge das Vorbringen der Klägerin indes nicht. Mit den hierauf bezogenen Ausführungen (UA S. 16) setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).