Urteil
OVG 2 A 13/22
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0418.OVG2A13.22.00
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Leitsätze
Allein das enge Zusammenwirken des Bauplanungsamtes mit einem Investor steht der Annahme einer (auch) aus städtebaulichen Gründen veranlassten Planung nicht entgegen. (Rn.19)
Die Prüfung von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern sowie von Mängeln im Abwägungsvorgang ist auf die mit binnen Jahresfrist eingegangenen Rügeschreiben fristgerecht gerügten Sachverhalte zu beschränken. (Rn.21)
Der angemessene Schutz gesunder Wohnverhältnisse auf den Nachbargrundstücken kann durch die erforderlichen Abstandsflächen gemäß der Brandenburgischen Bauordnung rechtlich gesichert sein. (Rn.30)
Zumutbarkeit eines prognostischen Nachtwerts von 41,4 dB(A) in einem allgemeinen Wohngebiet im Einzelfall. (Rn.36)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein das enge Zusammenwirken des Bauplanungsamtes mit einem Investor steht der Annahme einer (auch) aus städtebaulichen Gründen veranlassten Planung nicht entgegen. (Rn.19) Die Prüfung von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern sowie von Mängeln im Abwägungsvorgang ist auf die mit binnen Jahresfrist eingegangenen Rügeschreiben fristgerecht gerügten Sachverhalte zu beschränken. (Rn.21) Der angemessene Schutz gesunder Wohnverhältnisse auf den Nachbargrundstücken kann durch die erforderlichen Abstandsflächen gemäß der Brandenburgischen Bauordnung rechtlich gesichert sein. (Rn.30) Zumutbarkeit eines prognostischen Nachtwerts von 41,4 dB(A) in einem allgemeinen Wohngebiet im Einzelfall. (Rn.36) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der zulässige Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Bebauungsplan Q... der Antragsgegnerin leidet an keinem beachtlichen formellen oder materiellen Fehler. 1. Beachtliche formelle Fehler liegen nicht vor. Insbesondere ergibt sich ein solcher Fehler nicht aus dem Hinweis des Antragstellers darauf, dass es dem Bebauungsplan an einer ausreichenden zusammenfassenden Erklärung im Sinne von § 10a Abs. 1 BauGB fehle und dieser auch nicht nach § 10a Abs. 2 BauGB in das Internet eingestellt worden sei. Ob die Einwände zutreffen, kann offenbleiben. Denn die vom Antragsteller gerügten Mängel haben jedenfalls keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB; Stand: Oktober 2023, Rn. 6 zu § 10a). Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die zusammenfassende Erklärung und die Einstellung in das Internet einen zustande gekommenen und damit wirksamen Bebauungsplan voraussetzen. 2. Der Bebauungsplan weist auch keinen beachtlichen materiellen Mangel auf. a. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt es dem Plan nicht an der Panrechtfertigung. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche Ziele sich die Gemeinde in der Bauleitplanung setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die bauleitplanerischen Regelungen in den gesetzlichen Grenzen zu treffen, die ihrer städtebaulichen Ordnungsvorstellung entsprechen. Nicht Voraussetzung ist, dass bauplanerische Festsetzungen zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es reicht aus, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange vorliegen, das daraus entwickelte Konzept bodenrechtlich begründet ist und nach den Maßstäben des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB nicht von vornherein als undurchführbar erscheint. Nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sind danach nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (st. Rspr. d. BVerwG vgl. u.a. Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - juris Rn. 4 f.). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen kann. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. z.B. OVG Münster, Urteil vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE - BeckRS 2014, 51019). Danach mangelt es dem Bebauungsplan vorliegend nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Allein das enge Zusammenwirken der Antragsgegnerin mit einem Investor steht der Annahme einer (auch) aus städtebaulichen Gründen veranlassten Planung nicht entgegen. Dass auch derartige Planungen städtebaulich gerechtfertigt und damit erforderlich sein können, zeigt bereits die Vorschrift des § 12 BauGB über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Im Rahmen ihres weiten planerischen Ermessens darf eine Gemeinde auch private Bauinteressen und konkrete Ansiedlungswünsche zum Anlass nehmen, durch ihre Bauleitplanung die erforderlichen planerischen Grundlagen zur Verwirklichung dieser Wünsche zu schaffen, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Ziele verfolgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2013 - OVG 10 A 1.10 - juris Rn. 64 ff. m.w.N.). Dass letzteres hier nicht der Fall wäre, ist nicht ersichtlich. Ausweislich seiner Begründung (S. 9) soll der Bebauungsplan nicht nur der Umsetzung des Bebauungskonzepts dienen. Vielmehr geht es darüber hinaus um die Schaffung von Wohnraum für ältere Menschen, um eine Betonung der Ortseingangssituation sowie um die bauleitplanerische Sicherung der bestehenden Wohnbebauung. Es ist nicht zu erkennen, dass diese Begründung nur vorgeschoben wäre und sich der wahre Wille der Antragsgegnerin in der Befriedigung der Interessen des Entwicklers des Bebauungskonzepts hinsichtlich der Fläche WA 1 erschöpfte. b. Der angegriffene Bebauungsplan genügt auch den Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (st. Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 ). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). aa. Die Prüfung von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern sowie von Mängeln im Abwägungsvorgang ist vorliegend auf die mit Rügeschreiben vom 19. Dezember 2022 vom Antragsteller fristgerecht gerügten Sachverhalte zu beschränken. Nicht darin gerügte Mängel sind unbeachtlich geworden, weil innerhalb der Jahresfrist keine weiteren Rügeschreiben bei der Antragsgegnerin eingegangen sind und diese bei der Bekanntgabe des Bebauungsplans in nicht zu beanstandender Weise i.S.v. § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügeobliegenheit nach § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen hat. (1) Eine ordnungsgemäße Rüge setzt voraus, dass beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften bzw. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Das Gesetz verlangt insoweit Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll es durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 4 BN 35.11 - juris Rn. 4). (2) Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 die Festsetzung der „zulässige(n) Geschosszahl“ beanstandet, die nicht der „Bestandsbebauung entspreche“ und bezogen auf die „die eingestellten Belange nicht ordnungsgemäß gewichtet“ worden seien. Sein eingeschossiges Gebäude treffe nach der Planung auf einen dreigeschossigen Gebäudeteil des anderen Baugebiets in einem Abstand von nur 5,8 m. Außerdem hat er sich gegen die Tiefgarage gewandt. Insoweit fehle es an Festsetzungen, „um den Nutzungskonflikt mit der Nachbarbebauung zu vermeiden“. Hierin liegt die hinreichend substantiierte Rüge der Höhe der Gebäude der aufeinandertreffenden Baugebiete sowie der Gewichtung des Interesses des Antragstellers am Schutz vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch die Zufahrt zur Tiefgarage. (3) Weitere Einwendungen des Antragstellers gegen den Bebauungsplan sind nicht fristgerecht bei der Antragsgegnerin eingegangen. (a) Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Juli 2023 Einwendungen hinsichtlich der Ermittlung des Verkehrsaufkommens erhoben hat, handelt es sich hierbei um einen zuvor nicht gerügten Sachverhalt. Denn die Frage des Verkehrs ist im Rügeschreiben nicht thematisiert worden. Insoweit ist ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang unbeachtlich geworden. Gleiches gilt für den Einwand, bezogen auf den Lärm der Tiefgaragenzufahrt sei der auf der Grundlage der bayerischen Parkplatzlärmstudie errechnete Wert zu niedrig berechnet worden. Dies betrifft einen Sachverhalt, der zuvor nicht angesprochen worden ist. Denn der Einwand bezieht sich auf einen Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler. Innerhalb der Jahresfrist ist jedoch der Sache nach lediglich eine fehlerhafte Gewichtung der widerstreitenden Interessen gerügt worden. (b) Auch bezogen auf die Frage der Abgasbelastung (vgl. hierzu im Übrigen VGH Mannheim, Urteil vom 7. April 2022 - 8 S 847/21 - juris Rn. 56) ist ein etwaiger Abwägungsmangel unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 nur vom Fehlen einer planerischen Festsetzung zur Vermeidung eines „Nutzungskonflikts“ gesprochen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass hiermit die Frage eines unbewältigten Lärmkonflikts gemeint gewesen sei. Nur dieses Verständnis der Rüge drängt sich angesichts des Hinweises des Antragstellers auf die Anzahl der Stellplätze und die Nähe der Zufahrt zum Bestandsgebäude des Antragstellers bei lebensnaher Betrachtung auf. Für die substantiierte Rüge einer zu hohen „Abgasbelastung“ hätte es angesichts des auf die Inhaber der Wohnungen bzw. Geschäftsräume beschränkten Nutzerkreises der Tiefgarage und der stark frequentierten Straßen in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet weiterer Ausführungen bedurft. Der Umstand, dass die Abgasproblematik bereits in der Antragsschrift anklingt („erhebliche… Lärm- und Abgasimmissionen“), vermag hieran nichts zu ändern. Denn die Antragsschrift hat die Antragsgegnerin nicht mehr innerhalb der Jahresfrist erreicht. bb. Bezogen auf die danach in den Blick zu nehmende Frage nach der Höhe/Geschossigkeit der unterschiedlichen Baugebiete im Grenzbereich des Grundstücks des Antragstellers zum Nachbargrundstück ist weder ein Mangel im Abwägungsvorgang noch ein Ermittlungsdefizit festzustellen. Zur Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse sowie zur zulässigen Höhe baulicher Anlagen im WA 1 verweist die Planbegründung auf eine angestrebte Betonung der Ortseingangssituation sowie auf das Bedürfnis, durch die geplante drei- bis viergeschossige geschlossene Bebauung eine lärmabschirmende Wirkung für die dahinter liegenden Baugrundstücke zu erzielen. Die Festsetzung von jeweils drei Vollgeschossen im östlichen Teil des WA 1 sowie in der anschließenden Teilfläche WA 2 entspreche der Festsetzung im bisherigen Bebauungsplan Q.... Die geplante Geschossigkeit passe sich an die zulässigen Vollgeschosszahlen der jeweils benachbarten Bebauungen sowie an die planungsrechtlichen Festsetzungen der angrenzenden Bereiche an. Die Festsetzungen in der Teilfläche WA 1 bei maximal drei Vollgeschossen für das Höchstmaß der straßenseitigen Traufhöhe sowie das Mindest- und Höchstmaß für die Firsthöhe entsprächen der bisherigen Festsetzung für die Teilfläche D (im Eckbereich gelegen) des bisherigen Bebauungsplanes Q... Hierdurch werde gewährleistet, dass eine angemessene Anschlusshöhe an das bestehende Wohn- und Geschäftshaus südlich des Plangebietes, an dessen Grenzwand unmittelbar anzubauen ist, eingehalten werde. Für die Teilfläche WA 2 würden die Obergrenzen der zulässigen Trauf- und Firsthöhe aus dem bisherigen Bebauungsplan Q... übernommen. In ihren Abwägungstabellen hat die Antragsgegnerin zu einem entsprechenden Einwand aus der Öffentlichkeitsbeteiligung zusätzlich ausgeführt, dass der angemessene Schutz gesunder Wohnverhältnisse auf den Nachbargrundstücken durch die erforderlichen Abstandsflächen gemäß der Brandenburgischen Bauordnung rechtlich gesichert sei, die an der betreffenden Grenze einzuhalten seien. All dies ist nicht zu beanstanden. Ein Abwägungsmangel liegt insoweit nicht vor. Dass die Bestandsbebauung das zulässige Maß der baulichen Nutzung nicht ausgeschöpft hatte, ist unerheblich. Ein Ermittlungsdefizit ist insoweit nicht ersichtlich (vgl. S. 16 f. der Planbegründung). cc. Auch bezogen auf den gerügten Nutzungskonflikt wegen der Tiefgarageneinfahrt an der Grundstücksgrenze des Antragsteller liegt kein Abwägungsmangel vor. (1) Anlagen zur Deckung des Stellplatzbedarfs gehören zur typischen Wohnnutzung. Sie sind in allen Baugebieten zulässig (§ 12 Abs. 1 BauNVO, vgl. aber auch § 15 Abs. 1 BauNVO). In ihren Auswirkungen Lärm betreffend sind sie im Allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich hinzunehmen. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans handelt es sich bei der hier streitigen Tiefgarage um eine nutzungsakzessorische Nebenanlage. Sie soll den einschlägigen Bedarf des geplanten Wohn- und Büro-/Gewerbehauses (vgl. hierzu § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) mit fünf Gewerbe- bzw. Büroeinheiten, 62 Wohneinheiten durch 62 Stellplätze decken. Hinweise auf eine Überdimensionierung fehlen. (2) Eine Fehlgewichtung der schutzwürdigen Belange des Antragstellers ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Plan keine Vorkehrungen zum Schutz der Anwohner des WA 2 vorsieht und die Antragsgegnerin bei der Frage der Schutzwürdigkeit der Bewohner der Teilfläche WA 2 die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete erwähnt hat, obwohl sie dieses Gebiet als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat. (a) Der Hinweis der Antragsgegnerin aus ihrer Antragserwiderung auf eine mögliche Konfliktlösung bei Erteilung der Baugenehmigung steht insoweit allerdings der Annahme eines Abwägungsmangels nicht entgegen. Zwar können Festsetzungen eines Bebauungsplans auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein, so dass eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf außerhalb des Bebauungsplans liegendes Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen ist. Ein solcher Konflikttransfer ist zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer anderen Stufe des Verfahrens möglich und sichergestellt ist. Er setzt aber voraus, dass die Gemeinde die Konfliktverlagerung in die sich der Planung anschließenden Verwaltungsverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) tatsächlich erwogen hat. Denn die Gemeinde ist gezwungen, die Frage, ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, bei Planaufstellung prognostisch zu beurteilen (vgl. Urteil des Senats vom 29. April 2021 - OVG 2 A 21.18 - juris Rn. 41 m.w.N.). An einer solchen Prognose fehlt es hier. Denn soweit sich in der Planbegründung und in den Abwägungstabellen Hinweise auf die konkrete bauliche Gestaltung der Ein- und Ausfahrt („Dachkonstruktion“, vgl. S. 118 des Planbegründung) und Möglichkeiten finden, dies in der Baugenehmigung zu regeln, beziehen sich diese auf das „Plangebäude“, nicht aber auf die hier in Rede stehende Bestandsbebauung, die als nicht schutzbedürftig angesehen worden ist (vgl. S. 117 und S. 120 f. der Planbegründung). (b) Ein Abwägungsmangel ist gleichwohl zu verneinen. Nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie, die als fachlich geeignete Orientierungshilfe für die Beurteilung der von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmimmissionen anerkannt ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 2 B 301/14.NE - juris Rn. 43), gelten bei der Beurteilung einer Tiefgarage im Rahmen der Bauleitplanung „die mit den Immissionsrichtwerten der TA Lärm im wesentlichen zahlenmäßig übereinstimmenden Orientierungswerte des Beiblattes 1 zu DIN 18 005 Teil 1 ‚Schallschutz im Städtebau - Berechnungsverfahren‘ für Gewerbelärm“. Im Übrigen gelten auch die Richtwerte der TA Lärm, wenn sie herangezogen wird, nicht als bindende Grenzwerte. Die TA Lärm hat keine rechtlichen Bindungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59/02 - juris Rn. 11), sondern dient im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2/06 - juris Rn. 15). Vorliegend hat die Antragsgegnerin folgende Werte als Lärmbelastung für das Grundstück des Antragstellers prognostiziert: tags 45,8 dB(A), nachts 41,4 dB(A). Danach ist der Tagwert unproblematisch und bleibt unter den Werten der Regelwerke TA Lärm bzw. DIN 18005 (jeweils 55 dB[A]) in allgemeinen Wohngebieten). Der Nachtwert der TA Lärm, der sich auf genehmigungsbedürftige gewerbliche Anlagen bezieht, beträgt in Allgemeinen Wohngebieten 40 dB(A) und wird hier überschritten. Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass dies dem Antragsteller zuzumuten sei, ist jedoch nicht zu beanstanden. Die Planbegründung beginnt auf Seite 113 mit der Darstellung der hohen Lärmvorbelastung des Plangebiets, wobei den dort abgedruckten Isophonenkarten (vgl. S. 114, 115 der Planbegründung) zu entnehmen ist, dass das Grundstück des Antragstellers von einer lärmabschirmenden Wirkung des „Plangebäudes“ profitiert. Zur „Anlagenlärmeinwirkung durch die geplante Tiefgarage“ (S. 117 f., 120 der Planbegründung) weist die Antragsgegnerin sodann zutreffend darauf hin, dass die „Richtwerte der TA Lärm“ nicht zwingend eingehalten werden müssten. Weiter heißt es in der Planbegründung, dass die Schalleinwirkung durch die Nutzung der Tiefgarage im Nachtzeitraum lediglich aus dem Bewohnerverkehr der geplanten Bebauung resultiere und aus diesem Grunde „nachbarschaftlich hinzunehmen“ sei. Sodann nimmt die Antragsgegnerin „hilfsweise“ den „Richtwert für Mischgebiete“ in den Blick und führt hierzu aus, dass dieser - auch im Mischgebiet findet eine Wohnnutzung statt - gesunde Wohnverhältnisse gewährleiste. Danach ist die planerische Erwägung, dass dem Antragsteller vorliegend der prognostizierte Nachtwert von 41,4 dB(A) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zuzumuten sei und es insoweit keiner Schutzmaßnahmen zu seinen Gunsten bedürfe, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach der DIN 18005 ist Lärm, der einer reinen Wohnnutzung zuzurechnen ist, in einem größeren Umfang hinzunehmen als Gewerbelärm. Denn in Beiblatt 1 Nr. 1.1 nennt die DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete zwei Orientierungswerte, 40 dB (A) und 45 dB (A), wobei der niedrigere Wert für „Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm“ gilt, „Wohnlärm“ demgegenüber privilegiert ist. Bei dieser Sachlage, der Lärmvorbelastung und dem Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass auch bei den in der TA Lärm für Mischgebiete festgelegten Immissionsrichtwerten noch gesunde Wohnverhältnisse gewahrt seien, rechtfertigt der Umstand, dass in der Planbegründung der Begriff „Mischgebiet“ genannt wird, nicht den Schluss, dass Lärmschutzbelange des Antragstellers zu gering gewichtet worden wären. Die Feststellung, dass ein Richtwert von 45 dB (A) nicht überschritten werde, zeigt insoweit unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls keine Fehlgewichtung der Belange des Antragstellers auf. Daran vermag auch der Hinweis der Antragsgegnerin aus der Planbegründung darauf, dass die Nutzung von Tiefgaragen nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine unzumutbaren Störungen hervorrufe (vgl. Planbegründung S. 121), nichts zu ändern. Angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin die konkret auf die Tiefgarage entfallenden Lärmauswirkungen ermittelt und abgewogen hat, ergibt sich hieraus kein Abwägungsmangel. (3) Soweit der Antragsteller in seinem Rügeschreiben mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, „eine Zufahrt … im Verlauf des Gebäudes … einzurichten“ auch die Frage einer Alternativenprüfung angesprochen hat, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Dass die Antragsgegnerin die Frage, an welcher Stelle die Einfahrt errichtet werde, entsprechend den Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung dem Planvollzug überlassen wollte, kann allerdings mit Blick auf die in die Planzeichnung erfolgte Festlegung eines „Bereich(s) ohne Ein- und Ausfahrt“ im Kreuzungsbereich von E... und x... bis kurz vor der Grundstücksgrenze zum Antragsteller (vgl. hierzu § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB i.V.m. Nr. 6.4 der Anlage zur Planzeichenverordnung und VGH München, Beschluss vom 4. November 2015 - 9 NE 15.2024 - juris Rn. 9) nicht angenommen werden. Gleichwohl ergibt sich aus dem Hinweis des Antragstellers darauf, dass die Zufahrt an anderer Stelle hätte errichtet werden können, kein Abwägungsfehler. Denn die Antragsgegnerin hat bei der Planung eine Alternativenprüfung vorgenommen, die nicht zu beanstanden ist. Im Rahmen einer solchen Prüfung müssen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2019 - OVG 2 A 22.17 - juris Rn. 60 m.w.N.; vgl. weiter BVerwG, Beschluss vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 - juris Rn. 39). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2019, a.a.O., m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, die Zufahrt im Verlauf des Gebäudes herzustellen, ausweislich der Planbegründung (vgl. S. 54 ff.) - allerdings im Hinblick auf die Frage, ob ein Alleebaum erhalten werden kann - erwogen, und mit nachvollziehbaren Gründen verworfen. Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dies könne unzureichend sein, sind weder dem insoweit substanzlosen Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen noch im Übrigen ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan. Er ist Eigentümer des Flurstücks 7... der I... der Gemarkung J.... Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus und mit mehreren Nebenanlagen bebaut. Es grenzt an das westlich gelegene Flurstück 4... der I... der Gemarkung J... an. Beide Flurstücke liegen südlich der K... in J... in der Nähe der Einmündung zur westlich des Flurstücks 4... verlaufenden E.... Die Grundstücke befanden sich ursprünglich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5... „R...“ der Antragsgegnerin. Dieser setzte für die fraglichen Grundstücke drei Mischgebiete fest und enthielt außerdem Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (u.a. jeweils drei Vollgeschosse) sowie zur Bauweise (Baugebiet „D“ geschlossen, ansonsten offen) und zur überbaubaren Grundstücksfläche. Am 25. Juli 2019 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6.... Dieser Bebauungsplan sollte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden, wobei im ersten Entwurf geplant war, bestimmte Flurstücke zum Bereich eines Vorhaben- und Erschließungsplans mit Blick auf das Bebauungskonzept eines Investors zu machen. Dieses Konzept sah die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit einer Tiefgarage mit 62 Stellplätzen vor. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sollte die o.g. Grundstücke sowie zwei weitere, östlich davon gelegene und mit Einfamilienhäusern bebaute Grundstücke umfassen. Vorgesehen war die Festsetzung zweier allgemeiner Wohngebiete mit Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche. Dabei sollte auf dem Flurstück 4... das „WA1“ mit abweichender Bauweise und einer GRZ von 0,45 sowie einer GFZ von 1,36 liegen. Es sollten dort grundsätzlich drei - an der Einmündung zur E... vier - Vollgeschosse errichtet werden dürfen. Es waren außerdem Festsetzungen zur Trauf- und Firsthöhe sowie die Festlegung eines „Bereich(s) ohne Ein- und Ausfahrt“ im Kreuzungsbereich der E... und der K... bis kurz vor der Grundstücksgrenze des Antragstellers vorgesehen. Außerdem enthielt der Entwurf des Bebauungsplans die Festsetzung, dass innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Teilfläche WA 1 Stellplätze und Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen nur in einer Tiefgarage zulässig seien. Für das Grundstück des Antragstellers und die weiter östlich gelegenen Grundstücke waren folgende Festsetzungen ins Auge gefasst: „WA2, o, III, GRZ 0,25, GFZ 0,75“ mit vorderen, seitlichen und hinteren Baugrenzen entlang der K.... Dem Planentwurf lag eine verkehrstechnische Untersuchung vom 16. April 2020 und ein Schallschutzgutachten vom 14. April 2020 zugrunde. In der Folgezeit erfolgte zunächst die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit. Anschließend wurde der Entwurf des Bebauungsplans überarbeitet. Nunmehr war u.a. kein Vorhaben- und Erschließungsplan mehr vorgesehen. Vielmehr sollte die Sicherung des der Planung zugrunde liegenden Bebauungskonzepts durch städtebaulichen Vertrag erfolgen. Im Rahmen der anschließenden Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange wurden verschiedene Einwendungen erhoben, insbesondere in Bezug auf das Höhenverhältnis der beiden Baugebiete und die Lage der Tiefgaragenzufahrt. Am 23. November 2021 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Anschließend machte die Antragsgegnerin im Amtsblatt für die Gemeinde J... vom 22. Dezember 2021 unter Hinweis auf § 215 BauGB bekannt, dass der Bebauungsplan beschlossen worden sei und eingesehen werden könne. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022, eingegangen bei der Antragsgegnerin am gleichen Tage, rügte der Antragsteller formelle und materielle Fehler des Bebauungsplans. Er machte geltend, dem Bebauungsplan fehle es an einer ausreichenden zusammenfassenden Erklärung im Sinne von § 10a Abs. 1 BauGB. Der Bebauungsplan sei auch nicht nach § 10a Abs. 2 BauGB in das Internet eingestellt worden. Materiell fehle es an der erforderlichen Planrechtfertigung, weil die Planung ausschließlich privaten Interessen diene. Es liege der Fall einer sogenannten Gefälligkeitsplanung vor. Der Bebauungsplan leide zudem unter Abwägungsfehlern. Bei der Überplanung der bebauten Fläche des WA 2 sei eine zulässige Geschosszahl von „III“ festgelegt worden, obwohl dies weder der Bestandsbebauung entspreche noch zu erwarten sei, dass die Bestandsbebauung sich verändern werde. Auch seien die eingestellten Belange nicht ordnungsgemäß gewichtet worden. Es fehle an einer Konfliktbewältigung zwischen den Baugebieten WA 1 und WA 2. Sein eingeschossiges Gebäude an der Baugebietsgrenze treffe nach der Planung auf einen dreigeschossigen Gebäudeteil des anderen Baugebiets in einem Abstand von nur 5,8 m. In diesem Zwischenraum, unmittelbar an der Grenze zu seinem Grundstück, solle die Tiefgaragenzufahrt zu dem auf dem WA 1 vorgesehen Gebäude mit zahlreichen Stellplätzen verlaufen. Es fehle an Festsetzungen, „um den Nutzungskonflikt mit der Nachbarbebauung zu vermeiden“. Weitere Rügeschreiben gingen bei der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist nicht ein. Mit der am 19. Dezember 2022 erhobenen Normenkontrolle, der Antragsgegnerin am 23. Dezember 2023 zugegangen, wiederholt und vertieft der Antragsteller seine Einwände aus dem Rügeschreiben. Er ergänzt, aufgrund der unmittelbar an seiner Grundstücksgrenze verlaufenden Zufahrt zur Tiefgarage sei mit erheblichen Lärm- und Abgasimmissionen zu rechnen. Die Sachverhaltsermittlung bezüglich der Lärmbeeinträchtigung sei zu beanstanden. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2023 teilt er weiter mit, bei der Ermittlung des Verkehrsaufkommens sei die „Lärmbelastung durch das Vorhaben“ nicht berücksichtigt worden. Vielmehr sei lediglich auf Daten aus dem Jahr 2020 abgestellt worden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass pro Wohneinheit nur ein Kraftfahrzeug verwendet werde. Bei der Prüfung der Lärmeinwirkung durch die geplante Tiefgarage sei zwar die Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm festgestellt worden. Dabei sei jedoch auf ein Mischgebiet abgestellt worden und nicht auf die Werte für ein Allgemeines Wohngebiet, welches hier mit dem Bebauungsplan festgesetzt worden sei. Außerdem sei unter Berücksichtigung der bayerischen Parkplatzlärmstudie ein zu geringer Wert der Lärmbelastung errechnet worden. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan E... der Antragsgegnerin, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde J... vom 22. Dezember 2021, hinsichtlich der Festsetzungen des Planteilgebietes WA2 mit drei Vollgeschossen und hinsichtlich der Festsetzungen des Planteilgebietes WA1 mit einer geschlossenen Bauweise in den angegebenen Baulinien und Baugrenzen und mit drei und vier Vollgeschossen für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie verteidigt den angegriffenen Plan. Mit Bescheid vom 22. Juni 2022 ist auf der Grundlage des Bebauungsplans eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit 62 Wohneinheiten, fünf Büroeinheiten und einer an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller gelegenen Tiefgarage erteilt worden. Der vom Antragsteller hiergegen eingelegte Widerspruch ist erfolglos geblieben. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2024, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung angeordnet hat, ist bei dem Senat eine Beschwerde anhängig (OVG 2 S 4/24). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte, die Akte OVG 2 S 4/24 nebst Verwaltungsvorgängen und den beigezogenen Aufstellungsvorgang Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.