Beschluss
OVG 2 S 45/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1211.OVG2S45.25.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Oktober 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Fassung des Sachantrags aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 17. Oktober 2025. Dem steht ihr weiterer Schriftsatz vom 16. November 2025, mit dem die Antragstellerin den Beschwerdegegenstand um den „Bescheid“ vom 29. Juli 2025 (offenbar gemeint: 30. Juli 2025) sowie den auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gestützten Hilfsantrag erweitern will, nicht entgegen. Letzteres Begehren geht über das im bisherigen Verfahren verfolgte Rechtsschutzziel hinaus und stellt damit eine Antragsänderung dar, die im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig ist. Das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dient ausschließlich der Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5, § 80a und § 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit. Das ergibt sich aus den Darlegungsobliegenheiten des Beschwerdeführers sowie der Beschränkung des Prüfungsinhalts und -umfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3, 4 und 6 VwGO). Aus diesem Grund ist für eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich kein Raum (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2020 – OVG 3 S 32/20 – juris Rn. 9 m.w.N.) Anderes gilt allenfalls dann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich geändert hat oder andernfalls effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 14 ME 55/22 – juris Rn. 5). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei der nachträglichen Änderung des Klageantrags um keine Änderung der Sachlage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2010 – OVG 6 M 82/10 – BA S. 2 f.). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 1. Mit den dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung geltenden Einwendungen dringt die Beschwerde nicht durch. a) Das gilt zunächst für die Rüge, die die verwaltungsgerichtliche Prüfung von §§ 18, 18b AufenthG betrifft, aber auch für das Beschwerdevorbringen zu § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 9 BeschV. Dieser Vortrag verfehlt bereits die Darlegungsanforderungen. Die Beanstandung, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag der Antragstellerin zu ihrem Hilfsantrag, sie werde ab dem 1. November 2025 arbeitslos sein, nicht zur Ablehnung des Hauptantrags heranziehen dürfen – die Begründungen für Haupt- und Hilfsantrag dürften sich widersprechen –, lässt die gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung vermissen. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch in der Hauptsache auf §§ 18, 18b AufenthG nicht nur abgelehnt, weil aufgrund der Äußerung der Antragstellerin, sie sei ab dem 1. November 2025 arbeitslos, der Wille, ein etwaiges Arbeitsangebot anzunehmen, nicht erkennbar sei, sondern selbstständig tragend auch deshalb, weil ein konkretes Arbeitsplatzangebot auch unter Berücksichtigung des Schreibens der Fa. M... GmbH vom 9. Oktober 2025 nicht vorliege (BA S. 3). Letzterem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Hierfür reicht jedenfalls nicht aus, nach Zustimmung zur vorinstanzlichen Bewertung des Schreibens der Fa. M... GmbH als unzureichend im Wesentlichen nur die Behauptung aufzustellen, konkrete Verhandlungen, die die Antragsteller mit einem dritten Arbeitgeber führe, dürften schon genügen, weil mehr zu diesem Zeitpunkt unrealistisch sei. Bleibt die vorinstanzliche Annahme, ein konkretes Arbeitsplatzangebot fehle, damit unerschüttert, kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 9 BeschV als Rechtsgrundlage einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht kommen, für die § 18 Abs. 2 AufenthG in gleicher Weise gilt. b) Genauso wenig verfangen die Einwände der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Prüfung von §§ 18g, 20a Abs. 3 AufenthG. Insoweit rügt die Beschwerde, die angegriffene Entscheidung beruhe infolge einer Verletzung des Ermittlungsgrundsatzes auf einem falschen Sachverhalt, da darin davon ausgegangen werde, es fehle ein Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU bzw. auf Erteilung einer Chancenkarte, bleibt aber wiederum die notwendige Auseinandersetzung mit den Gründen des vorinstanzlichen Beschlusses schuldig. Wie sich aus den damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt (BA S. 3), war für dieses maßgeblich, dass kein diesbezüglicher Antrag vorgelegen habe, über den der Antragsgegner bereits entschieden habe und der Gegenstand der Klage VG 19 K 341/25 gewesen sei, deren aufschiebende Wirkung die Antragstellerin erstreiten habe wollen. Mit diesen drei kumulativen Voraussetzungen (erstens darauf gerichteter Antrag, zweitens behördliche Entscheidung hierüber, der drittens Gegenstand der Klage ist), die das Verwaltungsgericht verlangt hat, befasst sich die Beschwerde nur unzureichend, wenn sie anführt, sie habe inzwischen beim Verwaltungsgericht beantragt, „den Bescheid des Beschwerdegegners vom 29.07.25“ ins Hauptsacheverfahren einzuführen. In diesem – auch dem Verwaltungsgericht vorliegenden – Schreiben des Antragsgegners, das mitteilt, der begehrten Aufhebung bzw. Rücknahme des Bescheides vom 18.07.2025 werde nicht gefolgt, der Bescheid bleibe unverändert bestehen, hat die Vorinstanz ungeachtet dessen, dass dessen nachträgliche Einbeziehung in die Klage hier nicht berücksichtigungsfähig ist (s.o.), ersichtlich keine rechtsmittelfähige Verbescheidung der aus seiner Sicht am 28. Juli 2025 gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach §§ 18g, 20a AufenthG erblickt. Weswegen das angesichts u.a. der Umstände, dass das Schreiben nicht wie der Bescheid vom 18. Juli 2025 mit „Ablehnungsbescheid“ überschrieben ist und weder Tenor noch Rechtsbehelfsbelehrung enthält, unzutreffend sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar, auch nicht mit der Betonung, der Antragsgegner habe die „Anträge“ abgelehnt, was sich erkennbar darauf bezieht, dass die Antragstellerin ihren Antrag mehrfach gestellt hat (nach dem Verständnis des Antragsgegners u.a. am 15. Januar, 18. Februar und 6. Mai 2025). Anderes gebietet auch ihr Hinweis nicht, der Beschwerdegegner habe mit – als Anlage AST 11 (S. 5 ff.) vorgelegtem – Schriftsatz vom 30. Juli 2025 angegeben, von der ablehnenden Entscheidung sei die Erteilung der Blauen Karte EU umfasst. Ein Schriftsatz mit einer derartigen Aussage lässt sich weder der Anlage AST 11 entnehmen, die nur jenes Schreiben vom 30. Juli 2025 enthält, das die Antragstellerin als weiteren Bescheid einstufen will, noch der Antragserwiderung des Antragsgegners vom 17. September 2025. Inwiefern sich aus der darin enthaltenen Bemerkung, was aus Sicht des Antragsgegners u.a. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a Abs. 3 AufenthG entgegenstehe, ergeben sollte, dass damit eine regelnde Entscheidung getroffen oder auch nur bestätigt werden sollte, wird auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht deutlich. c) Auch ihr Vorbringen zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stellt den angegriffenen Beschluss nicht durchgreifend infrage. aa) Mit dem Beschwerdevorbringen ist schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt, dass der Antragsgegner und auch das Verwaltungsgericht allein aufgrund der Angabe „Residence permit for employment job search“ im Betreff der Nachricht (sowie unter dem Feld „subject“) der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 13. Januar 2025 bereits von einem Antrag auch nach § 20 AufenthG zur Arbeitsplatzsuche hätten ausgehen müssen. Die Beschwerde verhält sich nicht zu dem Umstand, dass die E-Mail vom 13. Januar 2025 über ein von dem Antragsgegner bereitgestelltes bloßes Kontaktformular versendet wurde. Dem entsprechend hat die Antragstellerin in dem Eingabefeld „Your question/concern“ einen Termin (für ein Arbeitsvisum) angefragt. Weshalb dies nicht nur als Anfrage für einen Termin zur Antragstellung, sondern bereits als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hätte gewertet werden müssen, erschließt sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht, zumal die Antragstellerin selbst Antragsunterlagen – darunter die Anlage „antrag-aufenthaltstitel-deutsch-engl-frz.ital.pdf“ – erst unter dem 18. Februar 2025 hochgeladen hat (Bl. 394 des Verwaltungsvorgang). Wäre die mittels Kontaktformular am 13. Januar 2025 verschickte Anfrage im Übrigen gleichwohl als Antrag auf Aufenthaltserlaubnis einzuordnen, dann auch wegen der Beifügung des Arbeitsvertrags und des Begleittexts allenfalls als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG. Insoweit gibt auch die Antragstellerin mit ihren Ausführungen im Schreiben vom 15. Januar 2025 an den Antragsgegner selbst zu erkennen, in dem sie (unter Ziffer 4) angibt, „bereits ein Arbeitsvisum nach Artikel 18 Abschnitt b auf der Website der Ausländerbehörde beantragt“ zu haben, dass sie nur einen solchen Antrag gestellt haben will. So hat der Antragsgegner dies dann auch verstanden. Doch selbst unterstellt, mit dem Kontaktformular wäre schon am 13. Januar 2025 ein entsprechender Antrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gestellt worden, lassen sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens die insoweit geltend gemachten Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht erkennen. Die Antragstellerin muss sich – s.o. – insoweit entgegenhalten lassen, dass der Hilfsantrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht Gegenstand der Klage VG 19 K 341/25 war, deren aufschiebende Wirkung sie vom Verwaltungsgericht angeordnet wissen wollte. Anderes ergäbe sich im Übrigen auch dann nicht, wenn man dies abweichend beurteilen wollte. Warum die Antragstellerin die Erteilungsvoraussetzungen von § 20 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllen sollte, obwohl sie diese Aufenthaltserlaubnis nicht direkt „im Anschluss“ an ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG, wie bereits die amtliche Überschrift von § 20 AufenthG fordert (zur Grundidee der Vorgängernorm s. BT-Drs. 18/10700, S. 38, 50, 76), sondern im Anschluss an eine ihr unterdessen erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG erteilt werden würde, bleibt unklar. Aber sogar wenn man das anders sehen wollte, zeigt die Beschwerde mit Blick darauf, dass die Antragstellerin, die ihr Studium vor mehr als 18 Monaten beendet hat (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), angesichts dessen, dass eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG für 18 maximal Monate nach Abschluss des Studiums erteilt werden kann und zwischenzeitlich andere aufgenommene Tätigkeiten die 18-monatige Höchstfrist nicht unterbrechen (s. OVG Koblenz, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 7 B 10332/18.OVG – BeckRS 2018, 11475, Rn. 5 ff. zur Vorgängernorm des § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG a.F., die durch Verschiebung in § 20 AufenthG n.F. gemäß BT-Drs. 19/8285, S. 91, 104, nicht erkennbar inhaltlich geändert werden sollte; vgl. zur neuen Regelung auch Samel/Broscheit, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht/AufenthG, 15. Aufl. 2025, § 20 Rn. 17), nicht schlüssig auf, wieso die Erteilungsvoraussetzungen hier gegeben sein sollten. bb) Soweit die Beschwerde zwar ohne ausdrückliche Anbindung an eine Anspruchsgrundlage, aber im erkennbaren Zusammenhang u.a. mit § 20 AufenthG außerdem rügt, der angefochtene Bescheid verstoße gegen höherrangiges Recht, wird auch das den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Der geltend gemachte Unionsrechtsverstoß wird mit der Behauptung, der Antragsgegner habe der Antragstellerin „bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit nach EU-Recht auch ohne entsprechenden Antrag Zugang zum Arbeitslosengeld, zum für alle inländischen Arbeitnehmer offenstehenden Beratungsangebot sowie die Suche eines neuen Arbeitsplatzes zu ermöglichen und sie nicht gleich abzuschieben“, jedenfalls nicht dargetan. Woraus eine solche Pflicht unionsrechtlich folgen soll, erläutert die Beschwerde nicht. Ebenso wenig wird deutlich, welcher Bestimmung die Beschwerde die Regelung entnimmt, ausländische Fachkräfte, die zuvor im Bundesgebiet erlaubt beschäftigt waren, dürften nicht schon gut zwei Wochen nach Kündigung zur Ausreise verpflichtet werden. Dem stehen die pauschalen Hinweise auf ein nicht näher hergeleitetes „Diskriminierungsverbot“ ebenso wenig entgegen wie Hinweise auf die Richtlinien 2011/98/EU sowie 2024/1233 nebst auszugsweiser Wiedergabe einzelner Erwägungsgründe daraus. Soweit die Beschwerde darin das Verbot erkennen will, die Antragstellerin als Drittstaatenangehörige im Verhältnis zu Staatsangehörigen des Mitgliedstaats ungleich zu behandeln, arbeitet sie nicht hinreichend heraus, worin die vermeintlich unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung liegen soll, zumal nach Art. 11 der Richtlinie 2024/1233 eine Arbeitslosigkeit nur den Entzug einer Aufenthaltserlaubnis sperrt, nicht aber die hier relevante Verlängerung/Neuerteilung regelt. Auch der Vortrag, der Bescheid verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Antragstellerin in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, ist ohne jegliche weitere Begründung nicht geeignet, eine Verletzung höherrangigen Rechts durch die angegriffene Entscheidung aufzuzeigen. d) Das Vorbringen zu § 21 Abs. 5 AufenthG zieht den angefochtenen Beschluss gleichfalls nicht durchgreifend in Zweifel. Die Beanstandung der Beschwerde, der Antragsgegner habe „entgegen der schriftlich zugesicherten Aufenthaltstitelerteilung keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 5 AufenthG“ ausgestellt und dadurch gegen das „Verbot widersprüchlichen Behördenverhaltens“ sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, rechtfertigt eine Änderung des angegriffenen Beschlusses ebenfalls nicht. In Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 18. Juli 2025 auf den Seiten 2 f. und 8 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG durch ihr Schreiben vom 15. Januar 2025 als zurückgenommen gewertet hat, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, warum der Antragsgegner gleichwohl eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG hätte erteilen müssen. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass diese Wertung des Antragsgegners unzutreffend gewesen wäre. Warum dennoch von einer fortbestehenden Bindung des Antragsgegners an eine etwaig zuvor erteilte Zusicherung auszugehen wäre (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln), erläutert die Beschwerde nicht. In Anbetracht dessen fehlen notwendige Ausführungen der Beschwerde dazu, warum rechtsfehlerhaft unterlassene Erwägungen der Vorinstanz von Relevanz für das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen sein könnten. 2. Auch die Rügen, die die äußeren Umstände der erstinstanzlichen Entscheidung betreffen, verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. a) Der dabei erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu früh und daher auch überraschend entschieden, ist ohne Grundlage. Das Vorbringen, es liege eine Überraschungsentscheidung vor, weil die Antragstellerin eine gerichtliche Entscheidung nur drei Tage nach Übersendung ihrer Antragsbegründung nicht erwartet habe und noch habe vortragen wollen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Warum die Vorinstanz mit weiterem Vortrag der Antragstellerin hätte rechnen und mit der Entscheidung deshalb noch hätte zuwarten müssen, legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar, zumal im letzten erstinstanzlichen Schriftsatz der Antragstellerin vom 13. Oktober 2025, dem schon eine der Antragstellerin gewährte Fristverlängerung vorausging, weiterer Vortrag gerade nicht ausdrücklich angekündigt oder auch nur vorbehalten worden war. Fehl geht auch der Einwand, der „Anhörungsgrundsatz“ sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht nicht den Ausgang der seitens der Antragstellerin angestoßenen Einigungsbemühungen abgewartet habe. Unabhängig davon, dass es im Verwaltungsprozessrecht in Ermangelung obligatorischer Schlichtungsverfahren einen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Gericht erst nach dem endgültigen Scheitern von Vergleichsverhandlungen eine verfahrensabschließende Entscheidung treffen darf, nicht gibt, zeigt die Beschwerde nicht auf, weshalb aus diesem Grund auch das Ergebnis des erstinstanzlichen Beschlusses infrage gestellt werden könnte. b) Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin schließlich ein, das Verwaltungsgericht habe nicht von der notwendigen Beiladung der Agentur für Arbeit absehen dürfen. Zwar spricht vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht die Bundesagentur für Arbeit hier zumindest wegen der von ihm ausdrücklich geprüften Anspruchsgrundlagen des § 18b und des § 18g AufenthG wegen § 39 Abs. 2 AufenthG notwendig hätte beiladen müssen (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 65 Rn. 19 m.w.N.; Samel, in: Dörig/Hocks, Münchener Anwaltshandbuch Migrations- und IntegrationsR, 3. Aufl. 2024, § 5 Rn. 47). Hieraus kann die Antragstellerin jedoch nichts für sich ableiten. Das Unterlassen der Beiladung eines Dritten wirkt sich in keiner Weise auf die prozessuale oder materielle Rechtsstellung des Antragstellers aus, sodass dieser dadurch nicht beschwert ist.Die notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern. Sie soll vielmehr die Rechte des notwendig Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Das schließt kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 2 VwGO ein (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. April 2023 – 23 C 23.541 – juris Rn. 2 m.w.N.). Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben der notwendigen Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009 – 8 B 75.09 – juris Rn. 3). 3. Wird danach der erstinstanzliche Beschluss nicht zu Fall gebracht, soweit er ausführt, die Antragstellerin könne eine Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich nicht beanspruchen, greift auch der Einwand, der Klage komme hinsichtlich der „Ausreisepflicht, Abschiebungsanordnung und Androhung des Einreise-, Aufenthaltsverbots“ überwiegende Erfolgsaussichten zu, nicht durch. Daran vermag auch die Beanstandung nichts zu ändern, jedenfalls diese Bescheidaussprüche seien „nichtig“, wenn – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – über ihren Antrag auf Erteilung einer Chancenkarte noch nicht entschieden worden sei, weil sie sich dann auf die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG berufen könne. Warum und inwiefern der lediglich im Betreff (sowie unter dem Feld „subject“) des Kontaktformulars am 13. Januar 2025 verwendete Begriff „Residence permit for employment and job search“ dem Antragsgegner hätte Anlass geben müssen, dies so zu verstehen, dass damit über eine Terminanfrage zur Antragstellung hinaus bereits eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Chancenkarte nach § 20a AufenthG beantragt worden sei, legt die Beschwerde nicht in der gebotenen Weise dar (s.o.). Dass später darauf gerichtete Anträge geeignet sein könnten, die Fiktionswirkung noch auszulösen, ist ebenfalls nicht vorgetragen. 4. Vor diesem Hintergrund war für den weiteren Antrag der Antragstellerin nach § 149 Satz 2 VwGO unbeschadet dessen, dass der Antragsgegner gegenüber dem Senat eine bis zum 30. Januar 2026 befristete Zusicherung abgegeben hat, kein Raum. Er scheidet aus, weil die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).