Beschluss
OVG 10 S 69.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGBEBB:2019:0314.OVG10S69.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die am 24. Dezember 1964 geborene Antragstellerin steht als Postamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) bei der Deutschen Telekom AG im Dienst der Antragsgegnerin. Sie ist verheiratet, kinderlos und lebt in München. Im Jahr 2006 wurde sie zur Niederlassung für die Personalbetreuung der zu Inlandstöchtern des Unternehmens beurlaubten Mitarbeiter versetzt. Von der Antragsgegnerin in den Jahren ab 2010 veranlasste Versuche, der Antragstellerin eine Tätigkeit bei der T... zuzuweisen, scheiterten, weil sich die Antragstellerin dagegen erfolgreich gerichtlich zur Wehr setzen konnte. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Oktober 2017 wurde der Antragstellerin auf der Grundlage eines vor dem Verwaltungsgericht Berlin geschlossenen Vergleichs mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine (unterwertige) Tätigkeit als „V...“ (Besoldungsgruppe A 11) bei der T... in M...zugewiesen. Zwei anschließende Zuweisungen zu ebenfalls unterwertigen Tätigkeiten als „S... & S...“ bei der Deutsche Telekom G... hob die Antragsgegnerin auf, nachdem die Antragstellerin dagegen Widerspruch erhoben hatte. Seit November 2017 ist die Antragstellerin im Wesentlichen beschäftigungslos. 2 Nach Anhörung der Antragstellerin sowie Beteiligung des Betriebsrats der aufnehmenden Deutschen Telekom G... und des Betriebsrats der abgebenden Deutschen Telekom AG, C... wurde der Antragstellerin mit Bescheid vom 10. Juli 2018 mit Wirkung vom 1. August 2018 die Tätigkeit als Referentin im nichttechnischen gehobenen Bereich (Besoldungsgruppe A 12) bei der Deutschen Telekom G... mit der Verwendung als „S...“ dauerhaft zugewiesen. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. II. 3 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung der Antragstellerin gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 4 Der Antragstellerin ist zwar darin zuzustimmen, dass es sich bei der von ihr angefochtenen Maßnahme nicht um eine Versetzung (§ 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 5 PostPersRG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 BBG) handelt, sondern vielmehr um eine Zuweisung im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG (hierzu 1.). Ihr (übriges) Beschwerdevorbringen rechtfertigt es allerdings nicht, die angefochtene Entscheidung zu ändern; der gegen die Zuweisung gerichtete Eilantrag der Antragstellerin bleibt erfolglos (hierzu 2.). 5 1. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Maßnahme vom 10. Juli 2018 stelle eine Versetzung dar, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Maßnahme erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Versetzung, sondern diejenigen einer Zuweisung. 6 Eine Versetzung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 5 PostPersRG i.V.m. § 28 Abs. 2 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn; bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2012 - BVerwG 6 P 25.10 -, juris Rn. 18). Dagegen betrifft die dauerhafte Zuweisung im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG die Übertragung einer Tätigkeit auf den betroffenen Beamten (u.a.) bei einem rechtlich selbständigen Tochter- oder Enkelunternehmen eines Postnachfolgeunternehmens, das heißt einem Unternehmen, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG) oder einem Unternehmen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG gehören (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 PostPersRG; zur Abgrenzung zwischen Versetzung und Zuweisung nach den Regelungen des PostPersRG s. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2019 - OVG 10 S 35.18 -, juris Rn. 5 m.w.N.). 7 Ausgehend von den dargestellten terminologischen Unterschieden ist die angefochtene Maßnahme entgegen der erstinstanzlich vertretenen Ansicht und mit den Beteiligten als Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 PostPersRG einzuordnen. Denn der Antragstellerin wird der abstrakte Aufgabenbereich einer Referentin bei der D...G... am Beschäftigungsort M... übertragen, bei der es sich nicht nur – wie das Verwaltungsgericht annimmt – um eine bloße Organisationseinheit der Deutschen Telekom AG handelt, sondern um deren selbständiges Enkelunternehmen, das durch Ausgliederung des vormaligen Geschäftskundenbetriebs des Tochterunternehmens T... entstanden ist. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus dem erstinstanzlich zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2015 (- OVG 7 S 36.15 -, EA S. 2) kein Anhalt für eine andere Sichtweise; der dort zu entschiedene Fall betraf - anders als hier - eine Konstellation, in der der betroffenen Beamtin lediglich eine Tätigkeit bei einer anderen Organisationseinheit innerhalb des Unternehmens Deutsche Telekom AG übertragen worden war. 8 Die lediglich vorübergehende Zuweisung der Antragstellerin in den Betrieb der D...G... in dem Zeitraum von Oktober 2015 bis Oktober 2017 vermochte an der (bis zu der hier streitigen dauerhaften Zuweisung bestehenden) Zuordnung der Antragstellerin zur Deutschen Telekom AG jedenfalls nichts zu ändern. 9 2. Der zulässige Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Zuweisungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2018 wiederherzustellen, ist unbegründet. 10 a) Es lässt sich entgegen der - jedenfalls wohl der Sache nach geäußerten - Ansicht der Antragstellerin zunächst nicht feststellen, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. 11 aa) Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll die Behörde dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen. Zugleich soll der Betroffene über die für die Behörde maßgeblichen Gründe des von ihr angenommenen überwiegenden Sofortvollzugsinteresses informiert werden. Demgemäß verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine gesonderte schriftliche Begründung für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, die bestimmten Mindestanforderungen genügen muss: Die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung geführt haben, von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen. Ob die Erwägungen der Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses. Für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung an (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 -, juris Rn. 6, vom 28. Juni 2018 - OVG 10 S 37.18 -, juris Rn. 6 m.w.N.). 12 bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die in dem angefochtenen Bescheid für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisung gegebene Begründung nicht zu beanstanden. 13 Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der von ihr verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisung ausgeführt: Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung der Beamten im Bereich der Deutschen Telekom AG ein öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darstelle, selbst wenn die Deutsche Telekom AG den Nutzern der Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber nicht hoheitlich handele. Die Privatisierung der Deutschen Bundespost mit der Telekom, die gleichzeitige Öffnung des Telekommunikationsmarktes und die aus diesen Umständen resultierende harte Wettbewerbssituation habe bei der Deutschen Telekom AG zum Verlust von Marktanteilen geführt. Da infolge dessen Beschäftigungsmöglichkeiten weggefallen seien, hätte der Personalbestand an den Personalbedarf angepasst werden müssen. Bei der derzeitigen angespannten Haushaltslage der Bundesrepublik Deutschland bestehe ein starkes öffentliches Interesse daran, Beschäftigungsmöglichkeiten für die Beamten der Deutschen Telekom zu finden und dadurch zusätzliche finanzielle Haushaltsbelastungen zu vermeiden. Die Zuweisung einer Tätigkeit in anderen Unternehmen stelle einen effektiven und rationellen Einsatz dieser Beamten dar, der dem Rechtsanspruch auf Beschäftigung Rechnung trage. Vorliegend sei für die Zuweisung einer Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben, dass es der Deutschen Telekom AG aufgrund der dargelegten wirtschaftlichen und personellen Situation nicht möglich sei, die Antragstellerin zur Zeit anderweitig zu beschäftigen. Die Zuweisung einer Tätigkeit bei dem Unternehmen D... beruhe auf einer aktuellen und nur derzeitig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeit. Sie müsste anderenfalls durch Personal wahrgenommen werden, das zusätzlich vom Arbeitsmarkt zu rekrutieren wäre. Dies sei dem Unternehmen nicht zumutbar, zumal die Antragstellerin als Beamtin eine Dienstleistungspflicht zu erfüllen habe, für die sie auch alimentiert werde. Das Abwarten eines eventuellen Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens, das unter Umständen Jahre in Anspruch nehmen könnte, sei für die Deutsche Telekom AG über die bereits genannten Gründe hinaus nicht hinnehmbar, weil damit auch die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährdet würde. 14 Diese Begründung lässt ohne Weiteres erkennen, dass sich die Antragsgegnerin in sich schlüssige Gedanken zur Eilbedürftigkeit der Maßnahme in dem konkreten Fall der Antragstellerin gemacht hat. Sie verdeutlicht zudem, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Soweit die Antragstellerin den Gehalt der angegebenen Gründe in Zweifel zu ziehen sucht, stellt dies den hier anzunehmenden Befund nicht in Frage, weil es - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang ist, ob die Begründung inhaltlich zutreffend ist. 15 b) Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Zuweisungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2018 erhobenen Widerspruchs der Antragstellerin kommt auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht in Betracht. 16 aa) Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat der gegen einen Verwaltungsakt gerichtete Widerspruch aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darf die Behörde die aufschiebende Wirkung durch Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Ob ein solches besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, hat das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu beurteilen. Soweit dabei die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs absehbar sind, hat das Gericht sie bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. 17 bb) In dem hier zu entscheidenden Fall überwiegt das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den streitigen Bescheid, weil sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen Prüfung der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig erweist. 18 (1) Die streitige Zuweisung begegnet keinen formellen Bedenken. Insbesondere wurden die Betriebsräte sowohl des aufnehmenden als auch des abgebenden Betriebes ordnungsgemäß beteiligt. Der Senat bezieht sich hierzu auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung (vgl. S. 4 des Beschlusses), denen die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten ist. 19 (2) Die Zuweisung ist nach summarischer Prüfung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Deren Anforderungen bestimmen sich nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Satz 1 PostPersRG. Danach ist eine - an einen Beamten gerichtete - dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit - auch ohne Zustimmung des Beamten - zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung bei einem Unternehmen erfolgt, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen gehören, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 PostPersRG). Das Postnachfolgeunternehmen, bei dem der Beamte beschäftigt ist, muss an der Zuweisung ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse haben (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 20 (a) Die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei der D...ist zunächst ohne Zustimmung der Antragstellerin möglich, weil dieses Unternehmen eine zu einhundert Prozent im Eigentum der Deutschen Telekom AG stehende Enkelgesellschaft ist. Soweit die Antragstellerin die nach den substantiierten Angaben der Antragsgegnerin beschriebenen Eigentumsverhältnisse „mit Nichtwissen“ und dem Hinweis bestreitet, dass schließlich auch Zuweisungsunternehmen existierten, an denen die Deutsche Telekom AG überhaupt nicht oder nur in geringem Maße beteiligt sei, wird der hier angenommene Befund damit nicht in Frage gestellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der zuvor zur T... gehörende G... nicht nur ausgegliedert worden, sondern auch ganz oder mehrheitlich in das Eigentum eines Dritten übergegangen ist. 21 (b) Ein - bezogen auf die angefochtene Zuweisung - dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse der Aktiengesellschaft liegt vor, weil ein Arbeitsposten für die Antragstellerin bei der Deutschen Telekom AG nicht mehr besteht, diese aber dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 -, juris Rn. 18 f.; VG Augsburg, Urteil vom 16. Mai 2011 - Au 2 K 10.1280 -, juris Rn. 21). 22 (c) Der Bescheid der Antragsgegnerin weist der Antragstellerin zudem eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zu. 23 Eine dauerhafte Zuweisung im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG muss sich sowohl auf das dem Statusamt entsprechende abstrakte Tätigkeitsfeld des Beamten als auch auf die dem Statusamt und dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit (Arbeitsposten) beziehen. Notwendig ist daher die Übertragung zum einen eines allgemein bei dem betreffenden Unternehmen möglichen Aufgabenkreises, die wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt den Kreis der dort amtsangemessenen Tätigkeiten festlegt, und zum anderen die Übertragung eines konkreten Aufgabenbereichs, die - als Teilmenge des allgemein möglichen Aufgabenbereichs - wie bei einem konkret-funktionellen Amt den Kreis der aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen Aufgaben bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 2 B 70.12 -, juris Rn. 21). 24 Diesen Anforderungen genügt die Zuweisungsverfügung vom 10. Juli 2018. Darin wird der Antragstellerin als allgemein möglicher Aufgabenkreis die Tätigkeit einer Referentin der Besoldungsgruppe A 12 entsprechend im nichttechnischen Bereich in dem Unternehmen D... und als konkreter Arbeitsposten der in der Zuweisungsverfügung durch eine Aufzählung von 14 Einzelaufgaben näher beschriebene Aufgabenkreis als so genannte „S... & S...“ zugewiesen. Eine hinreichend genaue Bestimmung der zugewiesenen Aufgaben ist damit gegeben. 25 (d) Der Antragstellerin wird eine Tätigkeit übertragen, die in ihrer Wertigkeit ihrem statusrechtlichen Amt einer Postamtsrätin im gehobenen nichttechnischen Dienst der Besoldungsgruppe A 12 entspricht; die übertragene Beschäftigung ist eingedenk dessen als amtsangemessen zu betrachten. Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrer Beschwerdeerwiderung in Übereinstimmung mit ihrem Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, dass die - hier im Verwaltungsvorgang Bl. 40 bis 42 dokumentierte - Bewertung im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG vorgenommen worden sei. Sie erfülle die Voraussetzungen des § 18 BBesG und halte sich innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (zur weiten organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn bei der Stellenbewertung s. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - BVerwG 2 A 2.14 -, juris Rn. 19). Der Senat vermag auch auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin nicht zu ersehen, dass die Bewertung willkürlich bzw. grob fehlerhaft erfolgt ist. Deren Kritik beschränkt sich im Wesentlichen auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen und erweist sich letztlich als substanzlos, zumal es die Beschwerde unterlässt, sich mit der detaillierten Funktionsbeschreibung der übertragenen Stelle (s. Bl. 40 des Verwaltungsvorgangs) auseinanderzusetzen und anhand dessen aufzuzeigen, aus welchen Gründen die einzelnen Tätigkeiten nicht als amtsangemessen erachtet werden können. 26 (e) Gründe, die sich dafür anführen lassen könnten, dass die zugewiesene Tätigkeit für die Antragstellerin nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist, sind nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat hierzu in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt: Die Antragstellerin habe weder Kinder noch pflegebedürftige Angehörige zu betreuen. Sie unterliege auch selbst keinen gesundheitlichen Einschränkungen. Die Zuweisung erfolge wohnortnah und außerdem zu dem Dienstort, an dem sie bereits von 2015 bis 2017 tätig gewesen sei (vgl. S. 6 des Beschlusses). Durch die Antragsgegnerin ist ergänzend darauf hingewiesen worden, dass die von der Antragstellerin zu bewältigende einfache Fahrzeit zum Dienstort selbst bei einer Berücksichtigung von Umsteige-, Warte- und Wegezeiten immer („meist deutlich“) weniger als 30 Minuten betrage. Diese Umstände, die eine besondere Härte für die Antragstellerin als fernliegend erscheinen lassen, sind mit der Beschwerde nicht ansatzweise in Zweifel gezogen worden. Angesichts der beschriebenen und für die Antragstellerin günstigen Situation vermag sich dem Senat auch nicht die Erfolgsträchtigkeit der Rüge der Antragstellerin zu erschließen, dass die Behauptung der Antragsgegnerin, eine anderweitige Beschäftigung sei nicht möglich, mangels erkennbarer Prüfungen nicht nachzuvollziehen sei. Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin beanstandet, es sei unberücksichtigt geblieben, dass sie Beamtin des Bundes sei und sich ihre Ansprüche gegen die Antragsgegnerin richteten. Der damit verbundene Hinweis, mit „Ausnahme hinsichtlich der effizienten Aufgabenbewältigung gibt es zwischen der Telekom AG und dem Bund Unterschiede“, wird von der Antragstellerin ebenso wenig unterlegt wie ihre Behauptung, dass sie Beamtin des Bundes sei, habe für die Ermessensausübung „einige Bedeutung“. 27 cc) Die Einwände der Beschwerde gegen die Gründe der Antragsgegnerin für deren Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der Zuweisung greifen schließlich ebenfalls nicht durch. 28 Es kann hierbei dahinstehen, ob die Kritik der Antragstellerin, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zuweisung lasse sich nicht mit der angespannten Lage des Bundeshaushalts rechtfertigen, weil diese sich „so gut wie schon lange nicht mehr“ darstelle, berechtigt ist. 29 Denn es besteht hier - ein aus Sicht des Senats ohne Weiteres plausibles - besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schon mit Blick auf folgende Umstände: Die Antragstellerin ist auf der Grundlage der getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits während der Dauer des Widerspruchsverfahrens und gegebenenfalls eines anschließenden Klageverfahrens in der Hauptsache verpflichtet, der Zuweisungsverfügung vorläufig Folge zu leisten. Damit wird verhindert, dass der objektiv rechtswidrige Zustand der seit November 2017 andauernden Nichtbeschäftigung der verbeamteten Antragstellerin unter Umständen während eines längeren Zeitraums weiter andauert. Ferner würde bei einer weiteren langfristigen Hemmung der Vollziehbarkeit der Zuweisung für die Antragsgegnerin eine wirtschaftlich nicht zumutbare Situation entstehen, weil Kosten für die Beschäftigung einer Ersatzkraft anfielen, obwohl bei einer für sofort vollziehbar erklärten Zuweisung der Antragstellerin nach dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG solche Kosten nicht entstehen müssten (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2017 - OVG 10 S 47.17 -, juris Rn. 13 m.w.N.). 30 Die mit der Beschwerde hiergegen vorgetragenen Bedenken verfangen nicht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Widerspruch zwischen dem von der Antragsgegnerin aufgezeigten Befund, dass der mit der Öffnung des Telekommunikationsmarktes verbundene Wettbewerb zum Verlust von Marktanteilen geführt habe, und ihrer Befürchtung, im Falle des Scheiterns der Zuweisung im konkreten Fall eine zusätzliche, auf dem Arbeitsmarkt zu gewinnende Arbeitskraft einstellen zu müssen. Aus dem Umstand, dass angesichts der wettbewerblichen Situation die Zahl der Beschäftigungsmöglichkeiten in dem Postnachfolgeunternehmen gesunken ist, lässt sich nicht der Schluss ziehen, es bedürfe keiner Rekrutierung von Arbeitskräften auf dem freien Arbeitsmarkt. Diese Notwendigkeit besteht gerade dann, wenn die beabsichtigte Zuweisung einer für den freien Arbeitsplatz verfügbaren Beamtin scheitert. Ungeachtet dessen erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass sich trotz eingeschränkter Beschäftigungsmöglichkeiten an bestimmten - etwa von wettbewerblich motivierten Umstrukturierungen betroffenen - Standorten an anderen Standorten wiederum neue Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen, die ebenfalls strukturell bedingt sein können. 31 Soweit sich die Antragstellerin gegen die Befürchtung der Antragsgegnerin wendet, ein unter Umständen langwieriges Rechtsbehelfs- und Klageverfahren abwarten zu müssen, entbehren ihre Ausführungen bereits der gebotenen Sachlichkeit. Zweifel an dem Gehalt dieser - bereits mit Blick auf die Notwendigkeit einer amtsangemessenen Beschäftigung der Beamtin und ein betriebswirtschaftlich einleuchtendes Streben nach Kostenminimierung überzeugenden - Begründung für die Sofortvollzugsanordnung zeigt sie so nicht auf. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).