Beschluss
OVG 3 N 58.10
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0709.OVG3N58.10.0A
6Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG muss nicht bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorgelegen haben; vielmehr genügt es, wenn dieser Grund erst während des Auslandsaufenthaltes des Betreffenden eingetreten ist. Von wesentlicher Bedeutung ist die Dauer der Abwesenheit vom Bundesgebiet. Je länger sie währt und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist.(Rn.7)
2. Auch wenn ein Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks mit der Absicht der späteren Rückkehr verlässt, ist der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht nur vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern auf unbestimmte Zeit angelegt ist. (Rn.7)
3. Wiederholte mehr oder weniger kurzfristige Rückreisen ins Bundesgebiet, etwa jeweils vor Ablauf eines sechsmonatigen Auslandsaufenthalts (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG), verhindern das Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nicht.(Rn.7)
4. Auch wenn regelmäßig angenommen werden kann, dass das Kind, das zur Schulausbildung in seine Heimat ausgereist ist, nach Abschluss der Schulausbildung wieder ins Bundesgebiet zurückkehren soll, so gewinnt in einem solchen Fall die Dauer des Auslandsaufenthalts ein Gewicht, das es rechtfertigt, bei einem Schulbesuch grundsätzlich die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG als gegeben anzusehen. (Rn.8)
Tenor
Die Anträge des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. April 2010 zuzulassen und ihm für das Verfahren zweiter Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG muss nicht bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorgelegen haben; vielmehr genügt es, wenn dieser Grund erst während des Auslandsaufenthaltes des Betreffenden eingetreten ist. Von wesentlicher Bedeutung ist die Dauer der Abwesenheit vom Bundesgebiet. Je länger sie währt und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist.(Rn.7) 2. Auch wenn ein Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks mit der Absicht der späteren Rückkehr verlässt, ist der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht nur vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern auf unbestimmte Zeit angelegt ist. (Rn.7) 3. Wiederholte mehr oder weniger kurzfristige Rückreisen ins Bundesgebiet, etwa jeweils vor Ablauf eines sechsmonatigen Auslandsaufenthalts (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG), verhindern das Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nicht.(Rn.7) 4. Auch wenn regelmäßig angenommen werden kann, dass das Kind, das zur Schulausbildung in seine Heimat ausgereist ist, nach Abschluss der Schulausbildung wieder ins Bundesgebiet zurückkehren soll, so gewinnt in einem solchen Fall die Dauer des Auslandsaufenthalts ein Gewicht, das es rechtfertigt, bei einem Schulbesuch grundsätzlich die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG als gegeben anzusehen. (Rn.8) Die Anträge des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. April 2010 zuzulassen und ihm für das Verfahren zweiter Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5 000 € festgesetzt. I. Der Kläger, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste im Juli 2004 ins Bundesgebiet ein, wo ihm am 16. August 2004 eine bis zum Januar 2017 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Im Herbst 2006 wurde er in Ägypten eingeschult. Nachdem das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zu Beginn des Jahres 2008 von dem Schulbesuch des Klägers im Heimatland erfahren hatte, wies es dessen Eltern im Juni 2008 darauf hin, dass seine Aufenthaltserlaubnis erloschen sei. Seit November 2008 besucht der Kläger eine Schule in Berlin. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2008 stellte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten fest, dass durch den Schulbesuch in Ägypten die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen sei. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April 2010 zurückgewiesen. II. Der auf alle Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil bleibt ohne Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Kläger zeigt keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG unzutreffend angewandt und verkannt, dass er nicht aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist sei. Es gehe nicht von nachvollziehbaren Feststellungen, sondern von Mutmaßungen und Spekulationen aus. Beweisanträge zum Zwecke der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30. Dezember 1988 - 1 B 135.88 -, InfAuslR 1989, 114) gebotenen Einzelfallwürdigung habe es abgelehnt. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. a) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Gründe ausreist. Ob eine solche Ausreise vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Für die vorzunehmende Einschätzung ist nicht allein auf den inneren Willen des Ausländers abzustellen. Der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund muss nicht bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorgelegen haben; vielmehr genügt es, wenn dieser Grund erst während des Auslandsaufenthaltes des Betreffenden eingetreten ist. Von wesentlicher Bedeutung ist die Dauer der Abwesenheit vom Bundesgebiet. Je länger sie währt und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6/08 -, NVwZ 2009, 1162, 1163 m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2008, Rzn. 21 f. zu § 51 AufenthG). Auch wenn ein Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks mit der Absicht der späteren Rückkehr verlässt, ist der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht nur vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern auf unbestimmte Zeit angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1988, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 11 ME 418/07 -, InfAuslR 2008, 151, 154; Hailbronner, a.a.O., Rz. 21, jew. m.w.N.). Wiederholte mehr oder weniger kurzfristige Rückreisen ins Bundesgebiet, etwa jeweils vor Ablauf eines sechsmonatigen Auslandsaufenthalts (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG), verhindern das Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1988, a.a.O.; OVG Lüneburg, a.a.O.; Schäfer in GK-AufenthG, Stand: April 2009, Rz. 56 zu § 51). b) Hieran gemessen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Ausreise des Klägers im Vorfeld seines im Herbst 2006 aufgenommenen Schulbesuchs in Ägypten aus einem nicht vorübergehenden Grund erfolgt ist. Hierfür spricht bereits das äußere Geschehensbild, wenn ein (hier: nach den Maßstäben seines Heimatlandes) gerade schulpflichtig gewordenes ausländisches Kind in sein Heimatland zurückkehrt, um dort eingeschult zu werden und damit seine Schulausbildung aufzunehmen. Hierin manifestiert sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, eine dahingehende Grundentscheidung und Weichenstellung für den Bildungsweg des Kindes, die bei unbefangener Betrachtungsweise auf die gesamte Dauer des Schulbesuchs angelegt ist. Auch wenn regelmäßig angenommen werden kann, dass das Kind nach Abschluss der Schulausbildung wieder ins Bundesgebiet zurückkehren soll, so gewinnt in einem solchen Fall die Dauer des Auslandsaufenthalts ein Gewicht, das es rechtfertigt, bei einem Schulbesuch grundsätzlich die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG als gegeben anzusehen (so Schäfer, a.a.O., Rz. 53; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Januar 2008, a.a.O.). Dabei tritt hinzu, dass die Dauer des Schulbesuchs vom Lernerfolg des Kindes abhängig und zudem auch im Hinblick auf sich gegebenenfalls bietende Alternativ- oder Anschlussausbildungen unbestimmt ist. Der Beginn der Schulausbildung ist für die Lebenswirklichkeit und die sozialen Beziehungen eines kleinen (hier fünf-einhalbjährigen) Kindes prägend; vor diesem Hintergrund treten verbleibende Bindungen an das Bundesgebiet, etwa die hier ansässige Kernfamilie oder das Beibehalten eines - formalen - Wohnsitzes zurück. Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte unterscheidet sich die Sachlage bei dem Schulbesuch eines Kindes, das seine Schulausbildung mit Beginn der Schulpflicht im Herkunftsstaat aufnimmt, wesentlich von dem vom Kläger wiederholt ins Feld geführten Fall eines Ausländers, der erst als junger Erwachsener für drei Jahre in sein Heimatland zurückkehrt, dort das Abitur absolviert und anschließend wieder einreist. Gründe, die ungeachtet der vorstehenden generellen Erwägungen im vorliegenden Einzelfall die Annahme rechtfertigen könnten, die Ausreise sei im Falle des Klägers nur aus einem der Natur nach vorübergehenden Grunde erfolgt, sind nicht substantiiert dargelegt. Hierfür genügt nicht das Vorbringen, der Großvater des Klägers sei, als dieser den Schulbesuch in Ägypten aufgenommen habe, bereits 79 Jahre alt gewesen und in seinem Haushalt seien keine weiteren Familienangehörigen vorhanden, die den Kläger hätten betreuen können. Sofern damit gemeint ist, dass der Schulbesuch des Klägers in Ägypten davon abhängen sollte, dass sein Großvater nicht gebrechlich wird oder gar verstirbt, könnte dies an der Annahme eines auf unbestimmte Dauer angelegten Auslandsaufenthalts nichts ändern. Dass der Schulbesuch in Ägypten auf das Drängen des Großvaters, der sehr an dem Kläger hänge, zurückzuführen sein soll, verleiht, unabhängig davon, dass damit allenfalls auf einen unerheblichen inneren Willen hingewiesen wird, der Ausreise ebenfalls nicht einen ihrer Natur nach nur vorübergehenden Charakter. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht einmal, dass von vornherein beabsichtigt gewesen sein sollte, ihn zu einem schon im Zeitpunkt der Ausreise konkret festgelegten Zeitpunkt nach überschaubarem Auslandsaufenthalt wieder ins Bundesgebiet zurückkehren zu lassen. Hierzu enthält auch der aus seiner Sicht zu Unrecht abgelehnte Beweisantrag, seine Eltern als Zeugen zu vernehmen, keine näheren Angaben. Zudem spricht der augenfällige Umstand, dass der Kläger seinen Aufenthalt und Schulbesuch in Ägypten im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Mitteilung des Beklagten an seine Eltern über das Erlöschen seines Aufenthaltstitels beendet hat, dafür, dass der Kläger ohne diese Mitteilung und die Benachrichtigung über die aufenthaltsrechtlichen Folgen der Ausreise den Schulbesuch in Ägypten mit unbestimmter Dauer fortgesetzt hätte. Die Angriffe des Zulassungsantrags gegen das behördliche Verfahren sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. 2. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungshandeln des Beklagten, seine Weisungslage und auch die Äußerungen der Rechtsprechung aus Sicht des Klägers nicht eindeutig sind. Nach seinem eigenen Vorbringen hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Ausreise aus einem ihrer Natur nach nicht vorübergehenden Grunde erfolgt ist oder nicht. Die erforderliche Subsumtion des im Einzelfall festgestellten Sachverhalts kann indes auch angesichts des Zulassungsvorbringens nicht als rechtlich besonders schwierig angesehen werden. 3. Da es auch nach Auffassung des Antragstellers von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig ist, ob eine zum Zwecke des Schulbesuchs erfolgte Ausreise ihrer Natur nach vorübergehend im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ist, kommt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zur Klärung der Frage „ob und ggf. wann bei einem Schulbesuch im Ausland die Aufenthaltserlaubnis erlischt“, nicht in Betracht. 4. Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe Ermittlungen, die sich ihm hätten aufdrängen müssen, nicht angestellt und den Sachverhalt nicht aufgeklärt, ist der damit reklamierte Zulassungsgrund einer Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht dargelegt. Dass das Verwaltungsgericht mit dieser Verfahrensweise die Vorgabe aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 1988 (a.a.O.), wonach die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu würdigen seien, nicht beachtet haben soll, weist lediglich auf eine für den Zulassungsgrund der Divergenz unbeachtlich - vermeintliche - unrichtige Rechtsanwendung hin (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47/06 -, NVwZ 2007, 104, 105). Dass das Verwaltungsgericht in einem abstrakten Rechtssatz zu einer bestimmten Frage von einem ebensolchen in der genannten höchstrichterlichen Entscheidung abgewichen wäre, legt der Kläger nicht dar. 5. Schließlich beruht das angefochtene Urteil auch nicht deswegen auf einem Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) weil das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt hat. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt den erhobenen Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers nicht. Hierfür genügt die Behauptung, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien entscheidungserheblich und die Anträge seien keinesfalls unsubstanziiert, nicht. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Ablehnung der Beweisanträge im Prozessrecht keine Stütze findet. Das Verwaltungsgericht hat die Beiziehung von Akten eines - vermeintlichen - Parallelverfahrens abgelehnt, weil nicht dargelegt oder erkennbar sei, aus welchem Grunde der Inhalt dieser Akten für die Entscheidung im Fall des Klägers von Bedeutung sein solle; allein die Tatsache, dass in der dortigen mündlichen Verhandlung der angefochtene Bescheid durch den Beklagten aufgehoben worden sei, genüge dafür nicht. Darauf geht der Kläger ebenso wenig ein wie auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts zu der beantragten Einholung einer amtlichen Auskunft der nunmehr vom Kläger besuchten Schule zum Nachweis, dass er die deutsche Sprache beherrsche, dies sei für die Frage, ob er aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausgereist sei, ohne Bedeutung. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht schließlich den dritten, auf Vernehmung der Eltern des Klägers gerichteten Beweisantrag deswegen als unsubstantiiert abgelehnt, weil nicht dargelegt sei, für welchen Zeitraum der Schulbesuch (angeblich) geplant gewesen sei; das allgemein gehaltene Vorbringen des Beweisantrages, ein zeitlich begrenzter Schulaufenthalt in Ägypten sei (von vornherein) vorgesehen gewesen, stehe der Annahme eines seiner der Natur nach nicht nur vorübergehenden Grundes nicht entgegen. Aus welchem Grunde dies unrichtig sein soll, zeigt der Kläger nicht auf. Die allgemeine Bezugnahme auf den im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (OVG 3 M 29.10) eingereichten und dem Zulassungsantrag als Abschrift beigefügten Schriftsatz genügt zur Darlegung einer Gehörsverletzung nicht. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht aufweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).