Beschluss
OVG 3 S 76.11
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0905.OVG3S76.11.0A
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Leitsätze
Es ist nicht zu beanstanden, wenn für die Aufnahme in eine Integrierte Sekundarschule das Kriterium der "Durchschnittsnote der Förderprognose" gilt.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. August 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht zu beanstanden, wenn für die Aufnahme in eine Integrierte Sekundarschule das Kriterium der "Durchschnittsnote der Förderprognose" gilt.(Rn.11) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. August 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2011/12 vorläufig in eine 7. Klasse der C...aufzunehmen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Senats bestimmt, rechtfertigt es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder zu ändern. 1. Das Vorbringen des Antragstellers, er hätte als besonderer Härtefall nach § 56 Abs. 6 Nr. 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) - SchulG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 347), i.V.m. § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175) - Sek I-VO -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Januar 2011 (GVBl. S. 22), vorrangig in die Schule aufgenommen werden müssen, überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erkannt, dass bei der Aufnahmeentscheidung grundsätzlich nur solche Umstände zu berücksichtigen sind, die bis zu diesem Zeitpunkt dargelegt und glaubhaft gemacht worden sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom: 11. November 2005 - OVG 8 S 101.05 - und 17. November 2010 - OVG 3 S 103.10). Hieran fehlt es. Ausweislich Blatt 24 des Verwaltungsvorgangs enthält der von den Erziehungsberechtigten des Antragstellers unterzeichnete „Anmeldebogen für die Sekundarstufe I“ die Rubrik „Bei meinem / unserem Kind liegt ein besonderer Härtefall vor, der berücksichtigt werden soll“ sowie den Hinweis „(Bitte begründen Sie den Härtefall und fügen Sie die Begründung dem Anmeldebogen bei!)“. Entgegen der Behauptung des Antragstellers war diese Rubrik mit einem Feld versehen, welches angekreuzt werden konnte. Von der Möglichkeit, einen besonderen Härtefall geltend zu machen, haben die Erziehungsberechtigten des Antragstellers indes bis zur Aufnahmeentscheidung weder mittels des Anmeldebogens noch durch formloses Schreiben Gebrauch gemacht. Es kann offen bleiben, ob ausnahmsweise nach dem Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung vorgebrachte Umstände berücksichtigt werden können. Denn dem Beschwerdevorbringen lässt sich kein besonderer Ausnahmefall entnehmen. Dies gilt selbst dann, wenn, wie der Antragsteller behauptet, dem Schulleiter bei dem gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 SchulG i.V.m. § 3 Sek I-VO geführten Beratungsgespräch die Erkrankungen des Antragstellers sowie dessen logopädische Behandlung mitgeteilt worden sein sollten und dieser auf Nachfrage erklärt hätte, dass kein besonderer Härtefall vorliege. Angesichts der eindeutigen Anfrage auf dem Anmeldebogen liegt es in der Eigenverantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten, auch dann die Tatsachen darzutun, die den Besuch einer anderen Schule unzumutbar erscheinen lassen, wenn der - nach § 56 Abs. 6 Nr. 1 SchulG wegen des dort normierten Einvernehmens mit der zuständigen Schulbehörde ohnehin nicht allein entscheidungsbefugte - Schulleiter das Vorliegen der Voraussetzungen eines Härtefalls mündlich verneint. Dies gilt umso mehr, als das Beratungsgespräch nicht der Prüfung solcher Umstände dient. 2. Die Darlegungen des Antragstellers vermögen die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, dass das für die C...im November 2010 beschlossene und genehmigte Aufnahmekriterium „Durchschnittsnote der Förderprognose“ bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Wie von dem Verwaltungsgericht angeführt, ist Rechtsgrundlage für das genannte Aufnahmekriterium § 56 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) SchulG i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO, welche im November 2010 in der Fassung des Art. I der Ersten Änderungsverordnung vom 17. September 2010 (GVBl. S. 448) galt. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO führt die Durchschnittsnote der Förderprognose ausdrücklich als zulässiges Kriterium auf. a) Anders als der Antragsteller meint, hält sich § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 56 Abs. 9 Nr. 2 Buchstabe a) SchulG. Zwar wird dort bestimmt, dass als Aufnahmekriterium „Leistungen und Kompetenzen“ in Betracht kommen. Der Antragsteller hat insoweit zu Recht geltend gemacht, dass es sich um ein einheitliches, aus den zwei unselbständigen Komponenten „Leistungen“ und „Kompetenzen“ bestehendes Aufnahmekriterium handelt. Dementsprechend beruht das allein auf „Kompetenzen“ abstellende Aufnahmekriterium des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO auch nicht auf § 59 Abs. 9 Nr. 2 Buchstabe a) SchulG. Vielmehr konkretisiert dieses Aufnahmekriterium die auf die Übereinstimmung der persönlichen Voraussetzungen des Bewerbers mit den fachspezifischen Ausprägungen des Schulprogramms ausgerichtete Ermächtigung des § 59 Abs. 9 Nr. 2 Buchstabe b) SchulG. Dies zeigt sich vor allem daran, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO die „Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers … den Ausprägungen des Schulprogramms der Schule oder der jeweiligen Klasse entsprechen“ müssen. Dennoch ist es nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO die gesetzliche Vorgabe des § 56 Abs. 9 Nr. 2 Buchstabe a) SchulG durch Festlegung der „Durchschnittsnote der Förderprognose“ als Aufnahmekriterium umgesetzt hat. Denn die Durchschnittsnote der Förderprognose spiegelt nicht nur das dort angeführte Kriterium der „Leistung“, sondern auch das der „Kompetenzen“ des Bewerbers wider. Bei Abfassung des § 59 Abs. 9 Nr. 2 Buchstabe a) SchulG hatte der Gesetzgeber die Regelungen der § 56 Abs. 2 SchulG, § 24 Abs. 2 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140) - GsVO -, im hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2010 (GVBl. S. 440), über die Förderprognose vor Augen. Zwar werden in dem verwendeten Formular (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 9 GsVO) die Durchschnittsnote und die „Kompetenzen“ des Schülers in zwei getrennten Abschnitten aufführt. Jedoch kommt der Bewertung der Kompetenzen vorrangig die Funktion zu, eine Gymnasialempfehlung auch dann aussprechen zu können, wenn die Mindestdurchschnittsnote von 2,2 nicht erreicht ist (§ 24 Abs. 2 Satz 7 und 8 GsVO). Zudem setzt sich die Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 24 Abs. 2 Satz 5 und 6 GsVO aus den Zeugnisnoten des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 5 und des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 unter besonderer Gewichtung der Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Naturwissenschaften zusammen. Damit zeigt diese Note nicht nur einen punktuellen Leistungsstand auf, sondern beruht typischerweise auf der Leistungsentwicklung und dem Leistungsvermögen des Schülers, so dass sich dessen Kompetenzen gleichzeitig in der Durchschnittsnote niederschlagen. b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es auch mit § 56 Abs. 6 Nr. 2 SchulG vereinbar, die Durchschnittsnote der Förderprognose als Aufnahmekriterium festzulegen. Nach § 56 Abs. 6 Nr. 2 SchulG sollen die Aufnahmekriterien „unter Berücksichtigung des Schulprogramms“ festgelegt werden. Unter Zugrundelegung des durch § 8 Abs. 1 SchulG umrissenen Inhalts des Schulprogramms kann dieses im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in die Sekundarstufe I nur insoweit von Belang sein, als Leistungen, Kompetenzen oder sonstige persönliche Voraussetzungen der Bewerber mit den Zielen und Leitideen der Schule übereinstimmen oder diese zumindest fördern können. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Schulen mit besonderem Profil, etwa in den Bereichen Musik oder Naturwissenschaften. Fehlt es - wie hier - an einem derartigen, auf besondere Voraussetzungen der Schüler zugeschnittenen Profil, ist es nicht zu beanstanden, an die Durchschnittsnote der Förderprognose anzuknüpfen. c) Die Einwände des Antragstellers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das in § 4 Abs. 9 SchulG verankerte Koedukationsprinzip gewahrt sei, sind unsubstantiiert. Der Antragsteller hat bereits nicht dargetan, inwiefern das vorliegende Aufnahmekriterium es verhindern soll, dass einer Klasse Schüler beiderlei Geschlechts in einer Anzahl angehören, die einen gemeinsamen Unterricht und eine gemeinsame Erziehung ermöglichen. d) Das Vorbringen des Antragstellers, eine Aufnahme in die Sekundarstufe I einer Integrierten Sekundarschule allein auf der Grundlage der Durchschnittsnote der Förderprognose widerspreche den Bestimmungen des Gesetzes zur Einführung der Integrierten Sekundarschule, insbesondere soweit sie in der Neufassung des § 22 SchulG ihren Niederschlag gefunden haben, überzeugt nicht. Anders als der Antragsteller meint, ist eine leistungsbezogene Auswahl der Bewerber mit Sinn und Zweck der Schaffung Integrierter Sekundarschulen vereinbar. Zwar bestimmen § 22 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SchulG, dass die Integrierte Sekundarschule ihren Schülerinnen und Schülern „in einem gemeinsamen Bildungsgang“ eine vertiefte allgemeine und berufsorientierende Bildung vermittelt und zu allen in § 21 SchulG aufgeführten Abschlüssen führt. Anders als der Antragsteller meint, bedeutet dies jedoch nicht, dass die Schülerschaft jeder einzelnen Integrierten Sekundarschule so zusammengesetzt sein muss, dass sie die vor der Schulreform bestehenden Bildungsgänge der Haupt- und Realschule sowie des Gymnasiums zu etwa gleichen Anteilen widerspiegelt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass § 129 Abs. 7 Satz 1 SchulG eine derartige Heterogenität der Integrierten Sekundarschule mit festen Kontingenten für bestimmte Schülergruppen ausdrücklich auf die Aufnahme zum Schuljahr 2010/2011, also auf die für die Umsetzung der Schulreform benötigte Übergangsphase beschränkt. An jeder einzelnen Schule wird zudem eine nicht unerhebliche Heterogenität der Schülerschaft durch § 37 Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 Nr. 1 und 3 SchulG gewährleistet. Nach diesen leistungsunabhängigen Kriterien sind zwingend 30 Prozent und, je nach Anmeldung, bis zu 10 Prozent der Schulplätze zu vergeben (Losverfahren und Aufnahme bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls) sowie Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig aufzunehmen. Im Übrigen lässt sich angesichts der Gleichwertigkeit der beiden Schularten „Integrierte Sekundarschule“ und „Gymnasium“ (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SchulG) dem Gesetz nicht entnehmen, dass die integrative Funktion der Sekundarschule, wie der Antragsteller meint, zwingend durch eine „Gemengelage leistungsstarker und leistungsschwacher Schüler/innen“ an jeder Schule sicherzustellen ist. Vielmehr kann diesem gesetzgeberischen Ziel auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Gesamtheit der Integrierten Sekundarschulen des Landes Berlin, also die Schulform, auch leistungsschwache Schüler bestmöglich fördert. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat vorrangig die Schulaufsichtsbehörde im Rahmen der Genehmigung der jeweiligen Schulprogramme (§ 8 Abs. 4 SchulG) und, im Benehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde, bei der Genehmigung der Aufnahmekriterien nach § 56 Abs. 6 Nr. 2 SchulG umzusetzen. Diese Regelungen beinhalten nicht nur die Möglichkeit, sondern zugleich die Verpflichtung zu verhindern, dass sich die Integrierten Sekundarschulen landesweit - wie von dem Antragsteller befürchtet - in „Quasi-Hauptschulen, -Realschulen und -Gymnasien“ aufspalten. Dass die Schulaufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Schulbehörden dieser Pflicht nicht nachgekommen sind, hat der Antragsteller nicht einmal ansatzweise vorgetragen. e) Der Antragsteller ist auch nicht in seinem Recht auf Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen (Art. 20 Abs. 1 VvB) verletzt. Dieses Recht wird nur nach Maßgabe der den Zugang regelnden Gesetze gewährt (VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 - VerfGH 180/06, 180 A/06 -, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2009 - OVG 3 S 66.09 -). Anders als der Antragsteller meint, besteht nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG gerade kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule (s. allgemein: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 11. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 5 m.w.N.). Vielmehr beschränkt sich das Elternwahlrecht auf die Schulart (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG). Dieses Recht ist indes durch das streitgegenständliche Aufnahmekriterium nicht tangiert, weil - wie unter vorstehend d) ausgeführt - nicht ersichtlich ist, dass die Eigenständigkeit der Schulart „Integrierte Sekundarschule“ gefährdet ist. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, dass die den Zugang zur Sekundarstufe I regelnden rechtlichen Bestimmungen der § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO Art. 10 Abs. 1 VvB verletzen. Dem Gleichheitsgebot ist Genüge getan, wenn die differenzierende Regelung auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht (VerfGH Berlin a.a.O., juris, Rn. 29). Die Sachbezogenheit und Vertretbarkeit einer Auswahl der Bewerber nach der Durchschnittsnote der Förderprognose ist, wie ausgeführt, zu bejahen. Sie wird auch nicht durch die Behauptung des Antragstellers in Frage gestellt, dass die von den Grundschulen vergebenen Noten nicht vergleichbar seien, weil sie nach unterschiedlichen Standards vergeben würden. Denn eine - etwa - dem Gebot der Chancengleichheit zuwiderlaufende Leistungsbewertung ist derjenigen Stelle gegenüber geltend zu machen, welche die Leistungsbewertung vorgenommen hat. Unabhängig davon hat der Antragsteller die angebliche Unterschiedlichkeit der Bewertungskriterien nicht einmal ansatzweise substantiiert. f) Die behauptete Benachteiligung von Gymnasialschülern ist unbeachtlich, weil sich der Antragsteller als Bewerber auf einen Platz an einer Integrierten Sekundarschule hierauf nicht berufen kann. 3. Der Einwand des Antragstellers gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass das in § 56 Abs. 6 Nr. 3 SchulG normierte Losverfahren rechtmäßig ist, greift nicht durch. Eine Verletzung des Erziehungsrechts der Eltern (Art. 12 Abs. 3 VvB, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) ist nicht dargetan. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Berliner Gesetzgeber mit der Einführung des Losverfahrens als Kriterium für die Aufnahme in die Sekundarstufe I in verhältnismäßiger Weise von seinem dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordneten (s. hierzu: BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436.02 -, juris Rn. 45) staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht. Wie bereits unter vorstehend 2. e) ausgeführt, ist schon die der Rüge zugrunde liegende Annahme unzutreffend, dass ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule bestehe. Soweit der Antragsteller meint, dass diejenigen Bewerber „schützenswerter“ seien, „die eine wohnortnahe Beschulung und Sozialisierung im Wohnbezirk wünschen“, setzt er sich zu Unrecht an die Stelle des Gesetzgebers. Denn in den durch die Verfassung vorgegebenen Grenzen unterfällt es dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum, den Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht gestützt auf die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs (Abgh.-Drs. 16/2624, S. 23) ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei übernachgefragten Schulen das Loskriterium eingeführt habe, weil dieses - anders als das bisherige Wohnortprinzip - allen Kindern die gleichen Chancen biete, auf ihre Wunschschule zu gelangen, und zudem zur Aufnahme bildungsbenachteiligter Kinder beitrage, die von überwiegend leistungsstärkeren Schülerinnen und Schülern profitieren könnten. Mit diesen sachgerechten Erwägungen setzt sich der Antragsteller ebenso wenig auseinander wie mit dem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Berücksichtigung altersangemessener Schulwege gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG. 4. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht erkannt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Aufnahme in die C...daraus herleiten kann, dass Bewerber, die ursprünglich das U...als Erstwunschschule angegeben hatten, diesen Erstwunsch vor Ablauf der Anmeldefrist der C...zu Gunsten dieser änderten. Dies gilt bereits deshalb, weil jeder Erstbewerber bis zum Ende der Anmeldefrist frei ist, seinen Erstwunsch zu ändern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).