Beschluss
OVG 3 RN 4.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:1030.OVG3RN4.12.0A
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Leitsätze
Da die Belehrung über eine längere (unrichtige) Frist auch die kürzere (richtige) Frist einschließt, beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen, und zwar mit der Folge, dass sie noch - mithin: längstens - bis zum Ablauf der längeren (unrichtigen) Frist genutzt werden kann.(Rn.7)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. September 2012 – OVG 3 N 171.12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da die Belehrung über eine längere (unrichtige) Frist auch die kürzere (richtige) Frist einschließt, beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen, und zwar mit der Folge, dass sie noch - mithin: längstens - bis zum Ablauf der längeren (unrichtigen) Frist genutzt werden kann.(Rn.7) Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. September 2012 – OVG 3 N 171.12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist durch den mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte dazu, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und - soweit entscheidungserheblich - bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 145 f.). Als Prozessgrundrecht soll Art. 103 Abs. 1 GG sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Hierauf deutet das Vorbringen des Klägers nicht. Das OVG Münster hat in seinem von dem Kläger angeführten Beschluss vom 3. November 2004 (13 A 3937/04.A, InfAuslR 2005,123) nicht ausgesprochen, im Falle einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung erlösche die Berechtigung zur Einlegung des Rechtsmittels nur dann vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, wenn der Betreffende den mit der Jahresfrist verbundenen Schutz erkennbar nicht in Anspruch nehmen wolle, indem er von sich aus auf eine kürzere Frist verweise. Zu einem derartigen Ausspruch hat in dem dortigen Fall kein Anlass bestanden. Zudem hat der Kläger nicht, wie von ihm behauptet, nach außen zu erkennen gegeben, er gehe von der Jahresfrist aus, insbesondere nicht dadurch, dass er bei Stellung seines Antrags nicht angekündigt hat, er werde dessen Begründung innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten zwei Monate vorlegen. In seinem Schriftsatz vom 17. August 2012 hat er mitgeteilt, die Begründung seines Zulassungsantrags werde nachgereicht. Hieraus lässt sich keine Erwartungshaltung entnehmen, ihm werde hierfür ein Zeitraum von einem Jahr seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung verbleiben. Dass er sich in seinem Schriftsatz vom 27. September 2012 auf § 58 Abs. 2 VwGO berufen hat, kommt ihm nicht zugute. Er hat den Schriftsatz außerhalb der nach Auffassung des Senats maßgeblichen Zwei-Monats-Frist vorgelegt. Zudem hat der Senat den Schriftsatz vor Beschlussfassung nicht zur Kenntnis nehmen können, da er am Abend des 28. September 2012 - dem Tag des Senatsbeschlusses - überhaupt erst in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden ist. Dass die von dem Senat in seinem Beschluss vom 28. September 2012 genannten Entscheidungen andere Fallkonstellationen betreffen sollen, weist noch nicht darauf hin, der Senat habe in der den Kläger betreffenden Fallkonstellation ohne Gehörsverletzung nicht so wie geschehen entscheiden dürfen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 1966 (II V 99.64, NJW 1967, 591) äußert sich entgegen der Auffassung des Klägers auch zu dem Fall, dass der Rechtsmittelführer über eine längere als die gesetzliche Frist belehrt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., S. 592) stellt insoweit fest, da die Belehrung über eine längere (unrichtige) Frist auch die kürzere (richtige) Frist einschließe, beginne die Rechtsmittelfrist zu laufen, und zwar mit der Folge, dass sie noch - mithin: längstens - bis zum Ablauf der längeren (unrichtigen) Frist genutzt werden könne. Dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob der Rechtsmittelführer sich an der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist festhalten lassen müsse in seinem späteren Urteil vom 10. Februar 1999 (11 C 9.97, BVerwGE 108, 269 = juris Rn. 10) offen gelassen hat, ist dem Umstand geschuldet, dass sie dort nicht ergebnisrelevant war. Hieraus kann der Kläger nichts für sich herleiten. Auf die von dem Senat in seinem Beschluss vom 28. September 2012 in Bezug genommene Auffassung von Meissner (in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Januar 2012, § 58 Rn. 31) geht der Kläger nicht ein. Meissner weist darauf hin, die Rechtsmittelbelehrung sei, wenn sie eine zu lange Frist nenne, nicht im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig erteilt, da der Fehler den Betroffenen nicht hindern könne, den Rechtsbehelf einzulegen, so dass er des besonderen Schutzes des § 58 Abs. 2 VwGO nicht bedürfe. Die von dem Kläger angeführte Kommentierung von Redeker/von Oertzen (VwGO, 15. Aufl., 2010, § 58 Rn. 8) verweist zwar in Klammern darauf, es werde (von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 1999 [a.a.O.]) offen gelassen, ob nicht § 58 Abs. 2 VwGO gelte. Zugleich vertritt die Kommentierung jedoch unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 1966 (a.a.O.) (selbst) die Auffassung, werde in der Rechtsmittelbelehrung eine zu lange Frist angegeben, gelte anstelle der gesetzlichen (lediglich) die längere Frist. Ohne Berechtigung vertritt der Kläger nach alledem die Auffassung, der Senat habe auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abgestellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht haben rechnen müssen. Der Kläger hat angesichts der, für sich betrachtet, eindeutigen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils Anlass gehabt, sich in Rechtsprechung und Literatur zu vergewissern, dass er die Begründung seines Zulassungsantrags entgegen der Rechtsmittelbelehrung noch innerhalb der Jahresfrist absetzen kann. Er hätte bei gewissenhafter Prüfung festgestellt, dass dies sowohl nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als auch ausweislich der Kommentarliteratur nicht möglich ist. Eine allgemeine Hinweispflicht des Senats auf diesen Umstand hat es nicht gegeben. Er ist nicht verpflichtet, eine Rechtsauffassung, die mit höchstrichterlicher Rechtsprechung und gängiger Literatur belegt werden kann, gegenüber den Beteiligten vorab zur Erörterung zu stellen. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist nach Inkrafttreten des § 152 a VwGO unzulässig. Im Übrigen hat der Senat keinen Anlass, die angegriffene Entscheidung zu ändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).