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Urteil

OVG 3 A 4.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:1218.OVG3A4.12.0A
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Leitsätze
Eine Beschwerde ist nur bis zu der erstmaligen Entscheidung des EGMR im Sinne des Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (juris: ÜberlVfRSchG) anhängig.(Rn.11)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beschwerde ist nur bis zu der erstmaligen Entscheidung des EGMR im Sinne des Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (juris: ÜberlVfRSchG) anhängig.(Rn.11) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht wegen der Dauer der Verfahren VG … 25.93 / OVG … 10.01 und VG … 38.97 / OVG … 2.01 kein Anspruch nach § 198 GVG zu, weil diese Regelung gemäß Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer nicht anwendbar ist. Die Dauer der beiden abgeschlossenen Verfahren war bei Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 nicht mehr, was hier allein in Betracht kommt, Gegenstand einer anhängigen Beschwerde bei dem EGMR. Entgegen der Ansicht des Klägers ist maßgeblich, dass der EGMR mit Urteil vom 29. September 2011 vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer über seine Individualbeschwerde entschieden hat. Zwar wurde das Urteil des EGMR erst mit der den Antrag nach Art. 43 EMRK zurückweisenden Entscheidung der Großen Kammer vom 8. März 2012 rechtskräftig. Auch trifft es zu, dass das Urteil gemäß Art. 44 Abs. 2 Buchst. b EMRK selbst bei Fehlen eines solchen Antrages erst am 29. Dezember 2011 hätte rechtskräftig werden können. Hierauf kommt es jedoch nach dem auch im Wortlaut zum Ausdruck kommenden Zweck der Übergangsvorschrift nicht an. Der in Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer verwendete Begriff der Anhängigkeit ist auslegungsbedürftig. Weder Art. 19 ff EMRK noch die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte definieren diesen Begriff. In der bundesdeutschen Rechtsordnung kommt ihm in den von dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer erfassten Verfahren unterschiedliche Bedeutung zu. Dies gilt bereits deshalb, weil im Zivilprozess eine anhängige Klage erst durch Zustellung rechtshängig wird (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO), während im Verwaltungsprozess sowohl Anhängigkeit als auch Rechtshängigkeit mit Eingang der Klage bei Gericht eintreten (§§ 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 VwGO). Die mithin erforderliche Auslegung des Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer ergibt, dass „anhängige Beschwerden“ nur solche sind, die nach Art. 26 Abs. 1, 27 bis 29 EMRK von dem Einzelrichter, dem Ausschuss oder der Kammer noch zu entscheiden sind oder nach Art. 30 EMRK vor einer Entscheidung durch Kammer an die Große Kammer abgegeben werden. Mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer sollte dem Auftrag entsprochen werden, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 8. Juni 2006 - Nr. 75529/01 - (Kurztext in juris) der Bundesrepublik Deutschland erteilt hatte. Nach diesem Urteil gebieten Art. 13 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK, einen wirksamen Rechtsbehelf vorzusehen, der entweder die gerichtliche Entscheidung beschleunigt oder bei schon eingetretenen Verzögerungen eine angemessene Wiedergutmachung, einschließlich einer Kompensation für Nichtvermögensschäden, gewährt. Bis zur Umsetzung dieses Gesetzgebungsauftrages konnte eine Nichtvermögensschäden umfassende Entschädigung nur im Wege einer Individualbeschwerde durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erlangt werden (vgl. EGMR, Urteil vom 8. Juni 2006 a.a.O., juris Rn. 1, 2, 8). Nach Inkrafttreten des Gesetzes bestehen beide Rechtsschutzmöglichkeiten formal nebeneinander. Vor dem Hintergrund dieser Entstehungsgeschichte bezweckt die Übergangsregelung des Art. 23 Satz 1, Entschädigungsklagen, die bei dem EGMR bereits anhängig sind oder noch anhängig gemacht werden können, durch Gewährung eines wirksamen bundesdeutschen Rechtsbehelfs gegenstandslos zu machen. Dies wird in der amtlichen Begründung der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 31 zu Art. 22) ausdrücklich hervorgehoben. Hiernach sollen weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland verhindert und der Gerichtshof entlastet werden. Der Zweck, Individualbeschwerden nach Art. 34 EMRK gegenstandslos zu machen, um weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern und den EGMR zu entlasten, kann indes nicht mehr erreicht werden, wenn - wie vorliegend - die Verfahrensdauer bereits Gegenstand einer Entscheidung des EGMR über eine erhobene Menschenrechtsbeschwerde war. Aus diesen Gründen kann auch die durch Art. 43 EMRK eingeräumte Möglichkeit einer Überprüfung des Urteils der Kammer durch die Große Kammer nicht den zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer bis zur Entscheidung der Großen Kammer hinausschieben. Dies gilt um so mehr, als der Antrag auf Verweisung an die Große Kammer ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist, der nur für die in Art. 43 EMRK normierten „Ausnahmefälle“ vorgesehen ist (s. hierzu: Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl. 2009, § 20 Rn. 62; Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 2006, Art. 43 Rn. 2; Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Art. 43 Rn. 6). Art 19 Abs. 4 GG, Art. 6, 13 EMRK stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen. Kläger, deren Individualbeschwerden von dem Gerichtshof entschieden wurden, hatten bereits die Möglichkeit, derartige Rechtsverletzung geltend zu machen. Bei Obsiegen wurde ihnen die gebotene Wiedergutmachung bereits durch das Urteil des Gerichtshofs zugesprochen. Soweit sie, wie dies vorliegend teilweise der Fall ist, unterliegen, führte die Möglichkeit einer (weiteren) Entschädigungsklage nach § 198 GVG dazu, dass ein bundesdeutsches Gericht quasi als Rechtsmittelinstanz über die Richtigkeit von Entscheidungen des Gerichtshofs befände. Dies widerspräche der in Art. 46 EMRK normierten Verbindlichkeit von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die entscheidungserheblichen Fragen der Auslegung des Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer Übergangsrecht betreffen, das lediglich für einen überschaubaren Personenkreis und einen begrenzten Zeitraum von Bedeutung ist oder sein kann. Der Kläger begehrt Entschädigung nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - nachfolgend Gesetz über den Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer - wegen der Dauer der Verfahren des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin mit den Aktenzeichen VG … 25.93 / OVG … 10.01 sowie VG … 38.97 / OVG … 2.01. Der Kläger war ab 1967 Bezirksschornsteinfeger mit eigenem Kehrbezirk. Mit Bescheid vom 11. Januar 1993 wurde ihm nach einer Überprüfung der Kehrbezirkseinteilungen mit Wirkung vom 1. Januar 1993 ein neuer Kehrbezirk zugeteilt. Hiergegen erhob der Kläger mit am 4. Februar 1993 eingegangenem Schriftsatz Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin, die unter dem Aktenzeichen VG … 25.93 geführt wurde. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 bestellte die zuständige Senatsverwaltung den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1997 erneut für den bereits zugewiesenen, allerdings neu zugeschnittenen Kehrbezirk als Bezirks-schornsteinfegermeister. Gleichzeitig widerrief sie die Bestellung für den von dem Kläger bis Ende 1996 verwalteten Kehrbezirk. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit am 24. Januar 1997 bei dem Verwaltungsgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz Klage, die unter dem Aktenzeichen VG … 38.97 geführt wurde. Mit Urteilen vom 13. November 2000 wurden die Klagen gegen beide Bescheide mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass sich die Bescheide erledigt hätten, weil der Kläger am 31. März 1999 die im Schornsteinfegergesetz normierte Altersgrenze erreicht habe und es an einem berechtigten Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fehle. Der in beiden Verfahren gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2004 - OVG … 10.01 - und vom 22. April 2004 - OVG … 2.01 - abgelehnt. Nachdem der Kläger vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin und dem Bundesverfassungsgericht ohne Erfolg - auch wegen der Dauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren - Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte, erhob er mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK. Er rügte unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 EMRK (u.a.) eine überlange Dauer der beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren und machte Verstöße gegen Art. 13 und 14 EMRK geltend. Mit Urteil vom 29. September 2011 - Beschwerde Nr. 854/07 - entschied der Gerichtshof, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer verletzt worden sei und die Bundesrepublik Deutschland dem Kläger die vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten und Auslagen i.H.v. 270 EUR nebst Zinsen zuzüglich einer möglicherweise zu zahlenden Steuer zu erstatten habe. Im Übrigen wurde der Antrag auf gerechte Entschädigung mangels Kausalzusammenhanges zurückgewiesen und die Beschwerde hinsichtlich der weiteren Rügen für unzulässig erklärt. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 beantragte der Kläger gemäß Art. 43 EMRK die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer. Er machte geltend, dass ihm zu Unrecht der Ersatz von Rechtsanwaltskosten sowie eine Entschädigung wegen materiellen und immateriellen Schadens versagt worden seien. Mit Schreiben vom 13. März 2012 teilte die Registratur des Gerichtshofs dem Kläger mit, dass die Große Kammer seinen Antrag am 8. März 2012 abgelehnt habe. Mit diesem Tag sei die Rechtskraft des Urteils vom 29. September 2011 eingetreten. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger mit am 30. Mai 2012 eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Er begehrt gemäß § 198 Abs. 2 GVG die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 10 800 Euro für das Verfahren VG … 25.93 / OVG … 10.01 sowie in Höhe von 6 000 Euro für das Verfahren VG … 38.97 / OVG … 2.01. Zur Begründung trägt er vor, dass Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer den geltend gemachten Ansprüchen nicht entgegenstehe. Das Urteil des EGMR sei ausweislich der Mitteilung vom 13. März 2012 erst am 8. März 2012 und damit nach Inkrafttreten des Gesetzes rechtskräftig geworden. Selbst bei Fehlen eines Antrages auf Verweisung an die Große Kammer hätte das Urteil gemäß Art. 44 Abs. 2 Buchst. b EMRK frühestens am 29. Dezember 2011 rechtskräftig werden können. In der Sache beruft sich der Kläger auf die vom EGMR festgestellte Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK und die Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG. Er macht geltend, dass ihm nicht nur hohe Rechtsanwaltskosten entstanden seien, sondern auch erhebliche immaterielle Nachteile. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10 800 Eurowegen der Dauer des Verfahrens VG … 25.93/OVG … 10.01 und 6 000 Euro wegen der Dauer des Verfahrens VG … 38.97 / OVG … 2.10 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält es für fraglich, ob die Klage nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer zulässig sei. Mit dieser Übergangsvorschrift habe der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland durch den EGMR zu verhindern und den Gerichtshof zu entlasten. Dieses Ziel könne nicht mehr erreicht werden, wenn der EGMR sein Urteil bereits gefällt habe. Die Verweisung an die Große Kammer komme nach Art. 43 Abs. 1 EMRK nur im Ausnahmefall in Betracht. Ein solcher liege hier ersichtlich nicht vor. Unabhängig davon könne zwar die Dauer der beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren insgesamt nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Jedoch sei unter Zugrundelegung der von dem EGMR aufgestellten Kriterien der von dem Kläger geltend gemachte Zeitraum der Verzögerung und damit die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung geringer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte OVG 3 A 4.12, die die Ausgangsverfahren betreffenden Gerichtsakten VG … 25.93 / OVG … 10.01 und VG … 38.97 / OVG … 2.01, die Gerichtsakten der vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG … 24.93 / OVG … 27.93, VG … 842.96 / OVG … 3.97, VG … 37.97 / OVG … 55.97 sowie die von dem Bundesministerium der Justiz mit Schriftsätzen vom 6. und 12. September 2012 übersandten Schriftstücke aus dem Verfahren des EGMR zu der Beschwerde Nr. 854/07 Bezug genommen. Diese Akten und Schriftstücke haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.