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Beschluss

OVG 3 N 80.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0430.OVG3N80.12.0A
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Leitsätze
Eine Beteiligung der Eltern an den Kosten der Schülerbeförderung verstößt nicht gegen internationales Recht oder Verfassungsrecht.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 8. März 2013 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 100 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beteiligung der Eltern an den Kosten der Schülerbeförderung verstößt nicht gegen internationales Recht oder Verfassungsrecht.(Rn.6) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 8. März 2013 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 100 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nach den maßgeblichen Ausführungen des Zulassungsvorbringens nicht gegeben. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen. Die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid über die Festsetzung einer Kostenbeteiligung an der Schülerbeförderung der Tochter der Klägerin für das Schuljahr 2004/2005 sei rechtmäßig, wird durch das Vorbringen des Zulassungsantrags - auch soweit es sich auf die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe bezieht - nicht schlüssig in Frage gestellt. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin meint, der Kostenbeteiligungsbescheid könne nicht auf § 7 der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin (SBS) in der Fassung der - im Wege der Ersatzvornahme durch das Ministerium des Innern als Kommunalaufsichtsbehörde erlassenen, soweit hier von Interesse rückwirkend zum 1. August 2004 in Kraft getretenen - Satzung zur Sicherstellung einer angemessenen Beteiligung an den notwendigen Kosten der Schülerbeförderung im Landkreis Ostprignitz-Ruppin (Kostenbeteiligungssatzung) vom 13. Februar 2007 gestützt werden. Einwände gegen das rückwirkende Inkrafttreten der letztgenannten Satzung hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht erhoben; im Übrigen bestehen aus den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck Seite 4), auf die Bezug genommen wird, auch in der Sache keine Bedenken gegen diese Rückwirkung. Anders als die Klägerin meint, kommt § 7 SBS in der Fassung der Kostenbeteiligungssatzung (im Folgenden: SBS 2007) als Rechtsgrundlage des streitigen Bescheides vom 22. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2009 in Betracht. Worauf die Klägerin ihre Ansicht stützt, die Kostenbeteiligungssatzung sei schon am 26. April 2008 außer Kraft getreten, ist nicht ersichtlich. Die Satzung für die Schülerbeförderung im Landkreis Ostprignitz-Ruppin vom 26. Mai 2008 (SBS 2008) ist nach ihrem § 11 Satz 1 zum 1. August 2008 in Kraft getreten. § 11 Satz 2 regelt das Außerkrafttreten der Satzung vom 13. Februar 2007 zu diesem Zeitpunkt, d.h. mit Wirkung ausschließlich für die Zukunft. Die Gültigkeit der Kostenbeteiligungssatzung für den vorangegangenen, das Schuljahr 2004/2005 umfassenden Zeitraum, und damit auch ihre Eignung als Rechtsgrundlage für einen späteren, sich auf diesen Zeitraum beziehenden Bescheid, bleibt davon unberührt. Bereits am 18. April 2008 in Kraft getreten war die Änderung des § 112 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG), die die frühere Verpflichtung der Landkreise und kreisfreien Städte zur Sicherstellung eines angemessenen Elternbeteiligung an der Kosten der Schülerbeförderung (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003, GVBl. I S. 172) aufhob (Viertes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 14. April 2008, GVBl. I S. 58); auch diese Änderung maß sich indessen keine Rückwirkung bei, entzog mithin der im Wege der Ersatzvornahme durch die Kommunalaufsichtsbehörde erlassenen Kostenbeteiligungssatzung vom 13. Februar 2007 nicht rückwirkend die Grundlage. Keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für die Kostenerhebung nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 SBS 2007 für das fragliche Schuljahr 2004/2005 gegeben sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht es als unerheblich angesehen, ob die Klägerin den Fahrausweis vorab beantragt hat, weil ihre Tochter den Fahrausweis unstreitig erhalten und in Anspruch genommen hat. Aus den von der Klägerin angeführten Vorschriften des § 7 Abs. 7 (Erhebung der Kostenbeteiligung im Voraus für ein Schuljahr), § 8 Abs. 3 (Vorlage eines Antrags bis spätestens zum 31. Mai für das kommende Schuljahr) und § 9 Abs. 2 (Ausgabe der Schülerfahrausweise erst nach Zahlung der Kostenbeteiligung) SBS 2007 ergibt sich nichts anderes. Es handelt sich hierbei um Verfahrensregelungen, die der Planung und Finanzierung der Schülerbeförderung dienen, denen aber - gerade angesichts der damals geltenden gesetzlichen Vorgabe, eine angemessene Kostenbeteiligung sicherzustellen - nicht zu entnehmen ist, dass die Kostenbeteiligung nur dann erhoben werden könne, wenn zuvor ein entsprechendes Antragsverfahren durchgeführt worden ist. Einer „Sonderregelung für rückwirkende Zeiträume“ in der Satzung bedurfte es daher nicht. Inwiefern in dem Verzicht auf eine solche Sonderregelung eine Ungleichbehandlung liegen sollte, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Der Hinweis der Klägerin auf die von ihr erhobene Einrede der Verjährung vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Nach §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4 b BbgKAG i.V.m. §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO gilt für die fragliche Kostenbeteiligung eine Festsetzungsfrist von vier Jahren, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Pflicht zur Kostenbeteiligung für das Schuljahr 2004/2005 nach (§ 7 Abs. 7 SBS 2007) zum Beginn des Schuljahres, frühestens bei Stellung des spätestens zum 31. Mai vorzulegenden Antrags (§ 8 Abs. 3 SBS 2007) entstand, begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2004. Sie war bei Erlass des der Klägerin am 25. Oktober 2008 zugegangenen, nach §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4 b BbgKAG i.V.m. §§ 169 Abs. 1 Satz 3 AO fristwahrenden Bescheides vom 22. Oktober 2008 noch nicht abgelaufen. Besondere, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Sache, die eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen würden, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Art. 28 der UN-Kinderrechtskonvention, in dessen Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) die Vertragsstaaten sich verpflichten, den Besuch der Grundschule unentgeltlich zu machen, meint die auch in Art. 30 Abs. 5 Satz 2 LVerf und § 114 Abs. 1 BbgSchulG festgelegte Schulgeldfreiheit, betrifft aber nicht die Beteiligung an Kosten der Schülerbeförderung. Ebenso wenig wird dargelegt, welche besonderen Schwierigkeiten sich aus dem Umstand ergeben sollten, dass die - nicht erst durch das Erste Brandenburgische Bürokratieabbaugesetz vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74), sondern bereits durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172) eingeführte - Verpflichtung der Landkreise und kreisfreien Städte zur Sicherstellung einer angemessenen Elternbeteiligung an den Kosten der Schülerbeförderung im Jahre 2008 wieder aufgehoben wurde. Soweit sich die Klägerin gegen den Hinweis des angegriffenen Urteils wendet, dass es zu den allgemeinen Mehraufwendungen einer im ländlichen Raum wohnenden Familie gehöre, Fahrtkosten zu tragen, die aus der zentrenfernen Wohnlage entstehen, und dass diesen Mehrkosten in der Regel auch Kostenersparnisse durch geringere Mieten oder billigeren Grunderwerb gegenüberstünden, sind weder besondere Schwierigkeiten der Sache noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargetan. Weder bedurfte oder bedarf es einer genauen Auflistung von Mehrkosten und Ersparnissen noch wird die zutreffende Einschätzung des Verwaltungsgerichts durch Feststellungen zur sinkenden Attraktivität des ländlichen Raums in Frage gestellt. Dass die Beteiligung der Eltern an den Kosten der Schülerbeförderung nicht gegen das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von wirtschaftlicher und sozialer Lage (Art. 29 Abs. 3 LVerf) verstößt, weil dieses nicht die kostenlose Beförderung zu den Einrichtungen einschließt, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt und begründet. Das Zulassungsvorbringen setzt sich hiermit nicht - wie erforderlich - auseinander, sondern beschränkt sich darauf, den entgegengesetzten Standpunkt der Klägerin zu wiederholen. Die ebenfalls im Einzelnen begründete Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor, wird durch den Hinweis auf die Schulpflicht und vorangegangene Schulschließungen ebenso wenig in Frage gestellt wie durch den Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Neuregelung der sog. Pendlerpauschale im Einkommensteuerrecht (BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a., zit. nach juris). Letzteres gilt schon deshalb, weil es hier nicht um eine Frage der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Lastengleichheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 57), sondern um die Beteiligung von Eltern an den für die Schülerbeförderung entstehenden und vom Landkreis aufzuwendenden Kosten geht. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftige und -fähige Frage aufwirft, die in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, „ob und in welchem Umfange eine Kostenbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten zu erbringen ist“, erfüllt diese Anforderungen nicht. Dass eine Beteiligung an den Kosten der Schülerbeförderung erhoben werden kann, ergibt sich eindeutig aus der gesetzlichen Bestimmung des § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG, zumal in der im fraglichen Zeitraum geltenden Fassung. Dass hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wurde bereits ausgeführt. Soweit die Frage, in welchem Umfange eine Kostenbeteiligung zu erbringen ist, über den Einzelfall hinaus klärungsfähig ist, wäre sie im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Dass eine Kostenbeteiligung in Höhe von 10 EUR im Monat im Hinblick auf die in § 7 Abs. 5 SBS 2007 vorgesehene Befreiung für Schülerinnen und Schüler, die Sozialleistungen beziehen, aber auch die Ermäßigungsregelung bei mehreren Anspruchsberechtigten in einem Haushalt (§ 7 Abs. 3 SBS 2007; auf beide Regelungen hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil hingewiesen) nicht unverhältnismäßig ist, liegt auf der Hand, bedarf daher ebenfalls nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Der Hinweis der Klägerin auf die Busfahrpläne in den Ferien, in denen der öffentliche Busverkehr im ländlichen Raum zu ca. 80 % eingestellt werde, bestätigt im Übrigen, dass der Busverkehr in erheblichem Umfang zur Schülerbeförderung eingerichtet wird, die entsprechenden Kosten also für die Schülerbeförderung entstehen. Insofern fehlt es an der Grundlage für die Annahme der Klägerin, es würden „einseitig aus Kostengründen Entlastungen der Kommunen auf Kosten einer betroffenen Randgruppe (Familien mit Fahrschülern) durchgesetzt“, und die Schüler würden mit der Kostenbeteiligung „zur Deckung von Defiziten herangezogen werden, die sie nicht verursacht haben“. Die Berufung ist auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Dies gilt zunächst für die Rüge der Klägerin, die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Entscheidung der Kammer, den Rechtsstreit dem Einzelrichter zu übertragen, ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar. Das hat gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch zur Folge, dass das Rechtsmittelgericht an diese Entscheidung gebunden ist und entsprechende Rügen einer inhaltlichen Überprüfung entzogen sind (BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2012 - 8 B 42.12 - juris, Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - OVG 2 N 111.10 - juris, Rn. 4). Ein Verstoß gegen § 6 VwGO ist nur dann beachtlich, wenn er zugleich eine Verletzung einer prozessualen Gewährleistung der Verfassung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 -, juris, Rn. 16). Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch, dass sie vor dem Übertragungsbeschluss vom 6. Februar 2012 nicht angehört wurde, war jedoch heilbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999, a.a.O., Rn. 19) und ist inzwischen dadurch geheilt worden, dass beide Beteiligte in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2012 auf die versehentlich unterbliebene Anhörung hingewiesen worden sind und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls haben beide erklärt, dass sie keine Einwände gegen die Übertragung auf die Einzelrichterin hätten. Dies bestreitet die Klägerin im Zulassungsvorbringen nicht, sondern macht lediglich geltend, sie sei vor dem Verwaltungsgericht nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und ihr seien Inhalt und Auswirkung der Übertragungsentscheidung nicht bewusst gewesen; bei ordnungsgemäßer Anhörung hätte sie eine Kammerentscheidung „begrüßt“. Dies steht der Heilung des Gehörsverstoßes durch Nachholung der unterbliebenen Anhörung indessen nicht entgegen, zumal es für die Geltendmachung von - vom Einzelrichter zu erwägenden - Bedenken gegen die Einzelrichterübertragung einer anwaltlichen Vertretung nicht bedarf. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist auch mit der weiteren Rüge der Klägerin, dem Protokoll sei der besprochene Inhalt nicht zu entnehmen, nicht dargetan. Für die Niederschrift über die mündliche Verhandlung gilt nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO nur, dass die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen sind. Im Übrigen können die Beteiligten beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dass sie dies in der mündlichen Verhandlung erfolglos getan hätte, macht die Klägerin selbst nicht geltend; einen Antrag auf Protokollberichtigung hat sie ebenfalls nicht gestellt. Mit dem Hinweis, es werde in der angegriffenen Entscheidung „der gleiche Urteilstext verwendet“ wie in den Verfahren anderer Kläger aus dem beklagten Landkreis, es seien aber die Argumente der jeweiligen Kläger einzelfallbezogen zu prüfen und die getroffene Entscheidung entsprechend einzelfallbezogen zu begründen, ist ebenfalls kein Verfahrensfehler dargelegt. Das Gericht ist - die Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptung der Klägerin unterstellt - grundsätzlich nicht gehindert, in Parallelverfahren gleichlautende Entscheidungen zu erlassen. Dass das Verwaltungsgericht infolge solcher Vorgehensweise eines ihrer Argumente oder eine Besonderheit ihres Einzelfalls nicht berücksichtigt habe, hat die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).