Beschluss
OVG 3 N 130.11
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0612.OVG3N130.11.0A
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Leitsätze
1. Ein gemeinsamer Transport der Schülerin und ihrer Geschwister durch die im Hort der gewünschten Schule arbeitende Mutter mit dem Pkw stellt eine berücksichtigungsfähige Erleichterung des Schultransports dar.(Rn.4)
2. Im Hinblick auf die Tätigkeit der Mutter der Schülerin mit 30 Wochenstunden als Hauswirtschafterin im - im Schulgebäude liegenden - Hort der gewünschten Grundschule ergebt sich durch die Gestattung des Besuchs dieser Grundschule eine nicht nur hypothetische oder unerhebliche Betreuungserleichterung.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juni 2011 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein gemeinsamer Transport der Schülerin und ihrer Geschwister durch die im Hort der gewünschten Schule arbeitende Mutter mit dem Pkw stellt eine berücksichtigungsfähige Erleichterung des Schultransports dar.(Rn.4) 2. Im Hinblick auf die Tätigkeit der Mutter der Schülerin mit 30 Wochenstunden als Hauswirtschafterin im - im Schulgebäude liegenden - Hort der gewünschten Grundschule ergebt sich durch die Gestattung des Besuchs dieser Grundschule eine nicht nur hypothetische oder unerhebliche Betreuungserleichterung.(Rn.5) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juni 2011 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO sind nach den für die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht allein maßgeblichen Darlegungen des Zulassungsvorbringens (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht gegeben. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Beklagte stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe einen Anspruch auf Gestattung des Besuchs der Grundschule „... in B... an Stelle des Besuchs der örtlich zuständigen Grundschule in H..., nicht schlüssig in Frage. Dies gilt zunächst, soweit sich der Beklagte gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wendet, es bestehe ein wichtiger Grund für den Besuch der unzuständigen Schule im Sinne von § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG. Im Falle der Klägerin, so das Verwaltungsgericht, lägen jedenfalls soziale Gründe vor (§ 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BbgSchulG). Diese ergäben sich vorliegend zwar noch nicht allein aus dem im Hinblick darauf, dass die beiden älteren Geschwister der Klägerin bereits in Bad Freienwalde zur Schule gingen und der Arbeitsweg ihrer Mutter mit dem Pkw ebenfalls dorthin führe, erleichterten Schultransport, aber aus dem besonderen Umstand, dass die Mutter der Klägerin im - in demselben Gebäude befindlichen - Hort der gewünschten Schule als Hauswirtschafterin mit einer 30 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung arbeite. Hiergegen wendet der Beklagte ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht übersehe, dass der Besuch der gewünschten Schule durch die Klägerin schon keine Erleichterung des Schultransports zur Folge habe; der Transport der beiden älteren Geschwister könne unverändert weitergeführt werden, weil die Klägerin selbständig mit dem Bus zur zuständigen Schule fahren könne. Bei seinem Hinweis, die Bushaltestelle könne von der Klägerin zu Fuß innerhalb weniger Minuten erreicht werden, ohne dass es hierfür elterlicher Betreuungsleistungen bedürfe, berücksichtigt der Beklagte nicht, dass die Wegezeiten mit dem Bus nach den von ihm selbst im zugehörigen Eilverfahren (VG 1 L 244/10) vorgelegten Fahrplanauskünften morgens 49 Minuten (nur eine Verbindung) und nachmittags zwischen 37 und 61 Minuten betragen. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von dem der Entscheidung des Senats vom 12. September 2008 (OVG 3 S 88.08, juris), die der Beklagte in diesem Zusammenhang anführt, zu Grunde liegenden, in der darauf abgestellt wird, dass der Schulbus die zuständige Grundschule in einer nur wenige Minuten dauernden Fahrt direkt anfahre (Beschluss vom 12. September 2008, a.a.O., Rn. 6). Unabhängig von der - vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen, aber mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassenen - Frage, ob angesichts dieser Fahrzeiten die zuständige Schule von der Klägerin nur unter Schwierigkeiten erreicht werden kann (§ 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BbgSchulG), ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein gemeinsamer Transport der Klägerin und ihrer Geschwister durch die im Hort der gewünschten Schule arbeitende Mutter mit dem Pkw stelle eine Erleichterung des Schultransports dar, keine Unterstellung, sondern lebensnah und nachvollziehbar. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, im Hinblick auf die Tätigkeit der Mutter der Klägerin mit 30 Wochenstunden als Hauswirtschafterin im - im Schulgebäude liegenden - Hort der gewünschten Grundschule ergebe sich durch die Gestattung des Besuchs dieser Grundschule eine nicht nur hypothetische oder unerhebliche Betreuungserleichterung, unterliegt unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen ernstlichen Zweifeln. Anders als der Beklagte meint, liegt eine Erleichterung nicht nur insoweit vor, als der Arbeitsweg der Mutter mit dem Schulweg der Klägerin identisch wäre. Tätigkeit und Beschäftigungsumfang der Mutter im Hort der von der Klägerin gewünschten Grundschule rechtfertigen vielmehr die Annahme, dass die Klägerin von ihrer Mutter nicht nur zur Schule gebracht werden, sondern nach Schule und Hortbetreuung auch mit ihr nach Hause zurückkehren kann. Damit unterscheidet sich die Situation der Klägerin - entgegen der Auffassung des Beklagten - wesentlich von „anderen Fällen, in denen die gewünschte Schule auf dem Weg zur Arbeitsstelle eines Elternteils oder in der Nähe liegt“, wie sie etwa dem vom Beklagten hierzu angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Juli 2004 (12 L 711/04, juris, Rn. 9, 12) zugrundeliegt. In dem weiter angeführten Beschluss vom 20. August 2007 (12 L 632/07, juris) hat das Verwaltungsgericht Potsdam eine Betreuungserleichterung für die dortige Antragstellerin vor und nach der Schule, an der die Mutter Schulleiterin ist, unter Hinweis darauf verneint, dass die Mutter in der von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung selber angegeben habe, als Schulleiterin und Klassenlehrerin durchschnittlich an zwei bis drei Abenden und in Spitzenzeiten bis zu fünfmal pro Woche in der Schule durch Schulkonferenzen, Schulförderverein, Elterngespräche und Ausschusssitzungen gebunden zu sein; bei dieser beruflichen Inanspruchnahme erscheine eine Betreuung der dortigen Antragstellerin durch die Mutter insbesondere nach der Schule eher unrealistisch (VG Potsdam, Beschluss vom 20. August 2007, a.a.O., Rn. 13). Vorliegend stellt sich die Situation anders dar, insbesondere spricht nichts dafür, dass die berufliche Tätigkeit der Mutter der Klägerin als Hauswirtschafterin im Hort sie auch nur annähernd so stark außerhalb der eigentlichen Öffnungszeit des Hortes in Anspruch nehmen würde. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen auch nicht im Hinblick auf die Beurteilung der Ermessenserwägungen des Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 7. Oktober 2008 - OVG 3 S 87.08 - sowie Beschluss des davor für das Schulrecht zuständigen 8. Senats vom 11. August 2006 - OVG 8 S 50.06 -, juris) im Wesentlichen ausgeführt, zwar reduziere allein das Vorliegen eines wichtigen Grundes das dem Beklagten eingeräumte Ermessen nicht dahin, dass einzig die Erteilung der begehrten Gestattung des Besuchs der unzuständigen Schule rechtmäßig wäre. Allerdings sei das Ermessen des Beklagten wegen des Vorliegens des wichtigen Grundes in der Weise eingeengt, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nur gegenläufige öffentliche Interessen von vergleichbarem Gewicht zur Versagung der Gestattung führen könnten. Derartige öffentliche Interessen vergleichbaren Gewichts habe der Beklagte nicht dargelegt. Es sei nicht ersichtlich, dass ohne die Klägerin der Schulstandort der zuständigen Grundschule mangels ausreichender Schülerzahl gefährdet bzw. die vorgeschriebene Klassenstärke unterschritten wäre, denn die Klassenfrequenz von - ohne die Klägerin noch - 18 Schülern liege innerhalb der in Nr. 6 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorganisation, aktuelle Fassung vom 27. März 2012, Bandbreiten für die Klassenbildung in Anlage 1) vorgesehenen Bandbreite für Grundschulklassen von 15 bis 28 Schülern. Soweit der Beklagte auf Parallelverfahren verweise, in denen angesichts der noch verbleibenden Schülerzahl eine Gefahr für den Bestand der Klasse gesehen worden sei, sei - soweit es Entscheidungen der erkennenden Kammer betreffe - die verbleibende Schülerzahl geringer als 18 gewesen. Im Übrigen handele es sich nicht um starre Grenzen, sondern es sei davon auszugehen, dass gegenläufige Interessen von vergleichbarem Gewicht desto eher die Versagung der Genehmigung rechtfertigen könnten, je weniger Schüler in der Klasse verbleiben. Vorliegend habe jedoch bei einer verbleibenden Klassenstärke von noch 18 Schülern an der zuständigen Schule und den für den Besuch der unzuständigen Schule sprechenden Gründen die Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin ausfallen müssen. Der Beklagte wendet sich im Zulassungsverfahren nicht gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es gebe keine starre Grenze, ab wie vielen Schülern der Bestand der Klasse gefährdet sei, meint jedoch, dann müssten Umstände vorliegen, die ein weiteres Absinken der Schülerzahl in dieser Klasse unwahrscheinlich erscheinen ließen. Derartige Umstände seien aber für die zuständige Grundschule nicht gegeben, insbesondere liege sie nicht in einem Gebiet, in das regelmäßig neue Einwohner mit Kindern im Grundschulalter zuzögen. Inwiefern dieser Gesichtspunkt indessen für die Ziehung einer starren Grenze für die Schülerzahl, unterhalb derer von einer Gefährdung des Bestands der Klasse auszugehen ist, sprechen soll, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar, ebensowenig, bei welcher Zahl verbleibender Schüler diese Grenze zu ziehen sei und aus welchem Grund. Mit - noch innerhalb der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenem - Schriftsatz vom 29. August 2011 trägt der Beklagte ergänzend vor, dass die Schülerzahl der Klasse, die die Klägerin an der örtlich zuständigen Grundschule zu besuchen gehabt hätte, nunmehr - in der Jahrgangsstufe 2 - von 18 auf 17 Schüler gesunken sei. Abgesehen davon, dass sich hieraus im Umkehrschluss ergibt, dass die Schülerzahl in dem vorangegangenen Schuljahr konstant geblieben ist, folgt auch aus der nunmehr auf 17 gesunkenen Schülerzahl keine unmittelbare Gefährdung für den Bestand der Klasse. Es bedarf daher nicht der Entscheidung, ob ein Absinken der Schülerzahl im Folgejahr für die Überprüfung der Entscheidung, den Besuch einer unzuständigen Grundschule zu gestatten, rechtlich erheblich sein kann. Eine solche Gefährdung für den Bestand der Klasse ergibt sich schließlich auch nicht aus der Beobachtung des Beklagten, dass an der Grundschule H... „ein Absinken der Schülerzahl der Regelfall“ sei; nur am Rande sei daher bemerkt, dass auch der Beklagte auf Grund der eingereichten Aufstellungen für das Jahr 2011/12 in einem Jahrgang einen (Wieder-)Anstieg, in einem anderen Jahrgang ein Gleichbleiben der Schülerzahl feststellt und die Schwankungen insgesamt nur geringen Umfang aufweisen. Das Vorbringen des Beklagten, auch bei unterstellter Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Versagung der Gestattung des Besuchs der unzuständigen Grundschule sei ermessensfehlerhaft, hätte das Verwaltungsgericht nur bei Ermessensreduzierung auf Null zum Verpflichtungsausspruch kommen können, da nur in diesem Fall die Sache spruchreif gewesen sei, geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei, das mit der Begründung, bei einer verbleibenden Klassenstärke von noch 18 Schülern an der zuständigen Schule und den für den Besuch der unzuständigen Schule sprechenden Gründen habe die Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin ausfallen müssen, eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen hat. Mit der bloßen Behauptung, eine solche liege nicht vor, legt der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung der Verwaltungsgerichts nicht dar. 2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nach den Darlegungen des Zulassungsantrags nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftige und -fähige Frage aufwirft, die in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Die vom Beklagten zunächst für klärungsbedürftig gehaltene Frage, „ob es für die zur Annahme eines wichtigen Grundes zusätzlich zu einem erleichterten Schultransport erforderlichen besonderen Umstände ausreicht, wenn ein Elternteil in oder in der Nähe der gewünschten Schule arbeitet und ob eine konkrete Darlegung einer nicht nur hypothetischen oder unerheblichen Betreuungserleichterung erforderlich ist“, erfüllt diese Anforderungen bereits deshalb nicht, weil sie sich vorliegend nicht stellt. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil selbst davon ausgegangen, dass eine nicht nur hypothetische oder unerhebliche Betreuungserleichterung erforderlich sei, hat indessen die - zutreffende - Auffassung vertreten, diese liege angesichts der geschilderten Tätigkeit der Mutter der Klägerin als Hauswirtschafterin mit 30 Wochenstunden im Hort der gewünschten Schule auf der Hand, bedürfe daher keiner weiteren Erläuterungen. Damit ist es - anders als der Beklagte meint - nicht pauschal davon ausgegangen, dass es ausreiche, „wenn ein Elternteil in dem Gebäude, in dem sich die gewünschte Grundschule befindet, arbeitet“, sondern hat auch auf die konkreten Umstände der Tätigkeit abgestellt. Die vom Beklagten für die Klärungsbedürftigkeit der von ihm formulierten Frage angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam stehen hierzu nicht im Widerspruch, weil sie - wie oben ausgeführt - andere Fallkonstellationen betreffen. Auch die weitere vom Beklagten formulierte „Frage, ab welcher Schülerzahl der Bestand einer Klasse als so gefährdet anzusehen ist, dass - im Regelfall - ein Überwiegen des Interesses an einer Beschulung an der zuständigen Grundschule über das private Interesse an einer gewünschten Grundschule vorliegt“, ist der grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, weil ihre Beantwortung von den Gegebenheiten des Einzelfalls, namentlich dem konkreten Gewicht des privaten Interesses an dem Besuch der gewünschten Grundschule abhängt. Dementsprechend beruhen auch die vom Beklagten angeführten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Potsdam (Beschluss vom 4. August 2004 - 12 L 710/04 -, juris) und Cottbus (Beschluss von 20. August 2009 - VG 1 L 227/09 -) auf entsprechenden Abwägungen der widerstreitenden Interessen. Im Übrigen gibt es, wie der Beklagte an anderer Stelle zugesteht, zumindest oberhalb des unteren Bandbreitenwerts von 15 Schülern nach Nr. 6 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 VV-Unterrichtsorganisation keine starren Grenzen für die Gefährdung des Bestands einer Klasse. 3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 12. September 2008 (OVG 3 S 88.08, juris) zuzulassen. Unabhängig davon, ob dies schon deshalb gilt, weil die Ausführungen zur Erforderlichkeit einzelfallbezogener Darlegung der Betreuungserleichterungen, auf die sich der Beklagte beruft (Beschluss vom 12. September 2008, a.a.O., Rn. 8), sich auf den gemeinsamen Besuch einer Schule durch Geschwisterkinder und zudem auf die Besonderheiten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beziehen, in dem es grundsätzlich jedem Antragsteller obliegt, die den von ihm verfolgten Anspruch begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Beschluss vom 12. September 2008, a.a.O., Rn. 4), ist eine Abweichung bereits deshalb nicht gegeben, weil das Verwaltungsgericht nicht das Erfordernis einer konkreten Darlegung der Betreuungserleichterung in Abrede gestellt, sondern es im konkreten Fall der Tätigkeit der Mutter der Klägerin mit 30 Wochenstunden als Hauswirtschafterin im Hort der Wunschgrundschule als erfüllt angesehen hat. Welche weiteren Darlegungen oder Aufklärungsmaßnahmen hier seiner Auffassung nach erforderlich gewesen wären, trägt der Beklagte im Übrigen selbst nicht vor. Seite 4 seines Schriftsatzes vom 2. März 2011, auf den er sich in diesem Zusammenhang beruft, enthält das Vorbringen zur Möglichkeit, die zuständige Schule mit dem Bus zu erreichen, und seine Einschätzung, der Fall der Klägerin unterscheide sich nicht wesentlich von anderen Fällen, in denen die gewünschte Schule auf dem Weg zur Arbeitsstelle einer Elternteils oder in der Nähe liege; dass sich aus diesen Gesichtspunkten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben, ist bereits ausgeführt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).