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Beschluss

OVG 3 M 44.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0718.OVG3M44.13.0A
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Leitsätze
Es besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, die Vorschrift des § 114 S. 1 ZPO dahin auszulegen, dass ein Gericht, das eine Beweiserhebung beschließt, dann auch dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgeben müsse. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wegen prozessualer Notwendigkeiten eine Beweiserhebung auch dann erforderlich ist, wenn das Gericht die zu beweisende Tatsache für sehr unwahrscheinlich hält (Vergleiche: BVerfG, Beschluss vom 21. März 2013, 1 BvR 68/12; NJW 2013, 2013).(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, die Vorschrift des § 114 S. 1 ZPO dahin auszulegen, dass ein Gericht, das eine Beweiserhebung beschließt, dann auch dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgeben müsse. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wegen prozessualer Notwendigkeiten eine Beweiserhebung auch dann erforderlich ist, wenn das Gericht die zu beweisende Tatsache für sehr unwahrscheinlich hält (Vergleiche: BVerfG, Beschluss vom 21. März 2013, 1 BvR 68/12; NJW 2013, 2013).(Rn.4) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Es ist jedenfalls die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO biete. Der Erfolg der auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug gerichteten Klage ist zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, jedoch besteht nur eine entfernte Erfolgschance (vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 21. März 2013 - 1 BvR 68/12 u.a. -, juris Rn. 16). Es ist ganz überwiegend wahrscheinlich, dass der allein in Betracht kommende Anspruch nach §§ 6 Abs. 3, 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bereits deshalb ausscheidet, weil der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung nicht minderjährig war. Zwar wurde mit den von der Beklagten eingeholten Gutachten des Saint Gabriel General Hospital vom 29. März 2012 und des Panorama Medical Center vom 20. Juni 2012 das Alter des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht hinreichend geklärt. Die Beklagte räumt in ihrem Schriftsatz vom 7. März 2013 selbst ein, dass die Untersuchungsunterlagen nicht, wie von ihr gefordert, die Nummer des Flüchtlingsausweises, sondern die „Card No. 142957“ aufweisen, deren Bezug zu dem Kläger unklar ist. Anders als der angefochtene Beschluss es nahelegt, gilt dies für alle Befundberichte und nicht nur für die zahnärztliche Untersuchung, die darüber hinaus das Geschlecht des Untersuchten mit „weiblich“ angibt. Die Beklagte räumte diese Unstimmigkeiten auch nicht dadurch aus, dass sie das Panorama Medical Center mit einer Überprüfung des Gutachtens beauftragte. Denn aus dessen Bescheinigung ergibt sich nicht, dass die Identität der von dem Saint Gabriel General Hospital untersuchten Person geklärt oder eigene Untersuchungen des Klägers durchgeführt wurden. Vielmehr wird allein auf eine Durchsicht der Unterlagen des Saint Gabriel General Hospital Bezug genommen. Schließlich spricht viel dafür, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug bereits mit auf eine Vollmacht der Eltern des Klägers gestütztem anwaltlichem Schreiben vom 2. August 2011, mithin ca. acht Monate vor der Begutachtung im März 2012, gestellt wurde. Durch den Hinweis auf die Anerkennung der Eltern des Klägers als Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Nennung des § 29 Abs. 2 AufenthG als Rechtsgrundlage für die „Einladung“ dürfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers hinreichend deutlich gemacht haben, dass nicht nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 2 AufenthG, sondern gemäß §§ 6 Abs. 3 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug begehrt wurde. Die „vor die Klammer gezogene“ Vorschrift des § 29 Abs. 2 AufenthG enthält Privilegierungen (auch) für den Kindernachzug nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu Ausländern, denen (u.a.) wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 erteilt wurde. Trotz der vorgenannten Umstände bestehen für die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass eine weitere Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist, weil die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht nach § 49 Abs. 3 AufenthG (s. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 1 B 2.13 -, juris Rn. 4) nicht hinreichend nachgekommen ist. Es besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, die Vorschrift des § 114 Satz 1 ZPO dahin auszulegen, dass ein Gericht, das eine Beweiserhebung beschließt, dann auch dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgeben müsse. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wegen prozessualer Notwendigkeiten eine Beweiserhebung auch dann erforderlich ist, wenn das Gericht die zu beweisende Tatsache für sehr unwahrscheinlich hält (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2013 a.a.O., juris Rn. 17). Eine derartige Notwendigkeit besteht vorliegend aufgrund der Regelung des § 49 Abs. 3 AufenthG. Auch ist es äußerst unwahrscheinlich, dass der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war, und zwar auch dann, wenn der maßgebliche Antrag in dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 2. August 2011 gesehen wird. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die gutachterliche Stellungnahme des Saint Gabriel General Hospital vom 29. März 2012 enthält ebenso wie die drei ihm zu Grunde liegenden Befundberichte vom 23. März 2012 den Namen des Klägers. Dass sich die zusätzlich angegebene „Card. No.“ nach gegenwärtiger Sachlage dem Kläger nicht zuordnen lässt, bedeutet nicht, dass die untersuchte Person eine andere als der Kläger ist. Durchgreifende Richtigkeitszweifel begründet allerdings die Angabe des Geschlechts des Klägers als „weiblich“ auf dem zahnärztlichen Befundbericht, in welchem das Alter des Untersuchten mit ungefähr 17 Jahren angegeben wurde. Hingegen besteht aufgrund der beiden anderen Befundberichte, in welchen das Alter des Klägers aufgrund einer Röntgenuntersuchung des linken Handgelenks, der Schlüsselbeine und der Beckenbodenknochen sowie einer Inaugenscheinnahme mit 18 bis 20 bzw. 20 bis 25 Jahren eingeschätzt wurde, sowie der nachfolgenden Umstände nur eine ganz entfernte Möglichkeit, dass der Kläger im August 2011 noch minderjährig war. Der Kläger selbst hat in den der Beschwerdebegründung beigefügten, nach seinen Angaben von dem ihn betreuenden Herrn B. stammenden Erklärungen eingeräumt, sich nach Aufforderung durch die Botschaft am 19. März 2012 Untersuchungen zur Altersfeststellung im Saint Gabriel General Hospital unterzogen zu haben. Er hat zudem geltend gemacht, im Juli 2012 den Verfasser des Gutachtens zusammen mit Herrn B. aufgesucht und hierbei Kopien des Gutachtens vorgelegt zu haben. Nach dem klägerischen Vorbringen wurden während dieses Gesprächs nicht einmal ansatzweise Zweifel daran geäußert, dass die untersuchte Person mit dem Kläger identisch sei, sondern allein die Einholung des weiteren Gutachtens des Panorama Medical Center kritisiert. Darüber hinaus hatten die Botschaftsangehörigen, welche zwar ohne erkennbar hinreichende Sachkunde (s. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 3 S 24.09 -, juris) aber immerhin mit den Lebensverhältnissen in Äthiopien vertraut waren, wegen des Aussehens und der körperlichen Statur des Klägers Zweifel an dem in der vorgelegten Geburtsurkunde eingetragenen Geburtsdatum. Zudem ist der Beweiswert der Geburtsurkunde äußerst fraglich. Sie wurde nicht zum Zeitpunkt der Geburt am für den Kläger eingetragenen Geburtsort ausgestellt, sondern 10 Jahre später in einer ca. 40 km entfernten Stadt. Es spreche deshalb viel dafür, dass die Geburtsurkunde nicht anhand des Geburtenregisters, sondern entsprechend einer in Äthiopien weit verbreiteten Praxis aufgrund der Angaben des Antragstellers als „Gefälligkeitsbeurkundung“ ausgestellt worden sei. Zudem weist die Beklagte darauf hin, dass die Mutter des Klägers bei seiner Geburt 46 Jahre alt gewesen wäre, wenn die Angaben in der Geburtsurkunde zuträfen. In Anbetracht der kulturellen Gegebenheiten in der Herkunftsregion des Klägers und seiner Eltern erscheine es sehr unwahrscheinlich, dass eine Frau dieses Alters ein Kind geboren habe. Insbesondere in dem Zeitraum, in dem der Kläger nach seinen Angaben geboren sein soll, seien die Mütter „tendenziell jünger“ gewesen. Auch dies hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Schließlich steht das in der Geburtsurkunde und von seinen Eltern im Asylverfahren angegebene Geburtsjahr (1996) in einem deutlichen Widerspruch zu den beiden o.g. Befundberichten, denen zufolge der Kläger im Zeitpunkt der Untersuchung zumindest 18 Jahre alt war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).