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Beschluss

OVG 3 N 148.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0927.OVG3N148.12.0A
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Leitsätze
1. Das Brandenburgische Schulgesetz (juris: SchulG BB) geht bei der Ermittlung des Bedürfnisses i.S.d. § 104 Abs 1 S 1 BbgSchulG (juris: SchulG BB) nicht von einer „grundsätzlichen Gleichstellung von staatlichen und Ersatzschulen“ aus.(Rn.5) 2. Der Begriff des „Bedürfnisses“ bezieht sich im Hinblick auf die systematische Stellung des § 104 BbgSchulG (juris: SchulG BB) zunächst auf Schulen in öffentlicher Trägerschaft.(Rn.5) 3. Gleiches gilt hinsichtlich der im Rahmen der Schulentwicklungsplanung zu beachtenden Soll-Vorschrift des § 102 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG (juris: SchulG BB).(Rn.5) 4. Auch aus § 117 Abs 1 BbgSchulG (juris: SchulG BB) lässt sich keine „grundsätzliche Gleichstellung“ herleiten.(Rn.5) 5. Ob § 102 Abs 2 S 4 BbgSchulG (juris: SchulG BB) überhaupt den Interessen der Schulen in freier Trägerschaft zu dienen bestimmt ist, ist zweifelhaft.(Rn.6) 6. Selbst wenn dies bejaht würde, kann sich der Schulträger nicht auf Elternrechte berufen.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Juni 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Brandenburgische Schulgesetz (juris: SchulG BB) geht bei der Ermittlung des Bedürfnisses i.S.d. § 104 Abs 1 S 1 BbgSchulG (juris: SchulG BB) nicht von einer „grundsätzlichen Gleichstellung von staatlichen und Ersatzschulen“ aus.(Rn.5) 2. Der Begriff des „Bedürfnisses“ bezieht sich im Hinblick auf die systematische Stellung des § 104 BbgSchulG (juris: SchulG BB) zunächst auf Schulen in öffentlicher Trägerschaft.(Rn.5) 3. Gleiches gilt hinsichtlich der im Rahmen der Schulentwicklungsplanung zu beachtenden Soll-Vorschrift des § 102 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG (juris: SchulG BB).(Rn.5) 4. Auch aus § 117 Abs 1 BbgSchulG (juris: SchulG BB) lässt sich keine „grundsätzliche Gleichstellung“ herleiten.(Rn.5) 5. Ob § 102 Abs 2 S 4 BbgSchulG (juris: SchulG BB) überhaupt den Interessen der Schulen in freier Trägerschaft zu dienen bestimmt ist, ist zweifelhaft.(Rn.6) 6. Selbst wenn dies bejaht würde, kann sich der Schulträger nicht auf Elternrechte berufen.(Rn.8) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Juni 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und Nr. 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen, weil die streitgegenständliche Genehmigung zur Errichtung einer Fachrichtung Sozialpädagogik an der Fachschule Sozialwesen des Oberstufenzentrums O.-R. die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Die hiergegen geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Insoweit kann offen bleiben, ob die Klägerin, welche an ihrer in demselben Landkreis betriebenen, nach § 123 BbgSchulG anerkannten privaten Fachschule für Sozialwesen dieselbe Fachrichtung anbietet, überhaupt klagebefugt ist, wie es das Verwaltungsgericht unter Heranziehung des § 102 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG angenommen hat. Selbst wenn diese für Ersatz- und Ergänzungsschulen gleichermaßen geltende Regelung die Klägerin nicht lediglich als Rechtsreflex betreffen sollte, wäre ein etwaiges subjektives Recht, gegen die Genehmigung vorgehen zu können, auf die dort normierte „Berücksichtigung“ beschränkt. Mit dem Zulassungsvorbringen wird indes die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage gestellt, dass das nach § 104 Abs. 1, 2 und 4 BbgSchulG erforderliche Bedürfnis für die Einrichtung des Bildungsganges an dem Oberstufenzentrum auch unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin zu bejahen ist. Die Behauptung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Ansicht vertreten, ein Bedürfnis an Erzieherausbildungen könne nur durch die Einrichtung eines zusätzlichen staatlichen Bildungsganges an dem Oberstufenzentrum befriedigt werden, nicht jedoch durch die Schule der Klägerin, trifft nicht zu. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte auch angesichts der Bildungsangebote der Klägerin berechtigt war, die Genehmigung für die Einrichtung des Bildungsganges an einer öffentlichen Schule zu erteilen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass primär der kommunale Schulträger (§ 100 BbgSchulG) verpflichtet sei, ein zumutbar erreichbares Netz öffentlich getragener Schulen zu gewährleisten. Weder § 102 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG noch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG räumten der Klägerin eine „Monopolstellung“ in der Erzieherausbildung ein. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Klägerin greift nicht durch. Es liegt auf der Hand, dass das Brandenburgische Schulgesetz bei der Ermittlung des Bedürfnisses i.S.d. § 104 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG nicht von einer „grundsätzlichen Gleichstellung von staatlichen und Ersatzschulen“ ausgeht. Dies folgt schon daraus, dass bei der von der Klägerin angenommenen Gleichstellung die ausdrückliche Normierung des Berücksichtigungsgebotes des § 102 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG überflüssig wäre. Auch die übrigen von der Klägerin herangezogenen Regelungen des Brandenburgischen Schulgesetzes geben für die Ansicht der Klägerin nichts her. Die Klägerin erkennt selbst, dass der Begriff des „Bedürfnisses“ im Hinblick auf die systematische Stellung des § 104 SchulG sich zunächst auf Schulen in öffentlicher Trägerschaft bezieht. Gleiches gilt hinsichtlich der im Rahmen der Schulentwicklungsplanung zu beachtenden Soll-Vorschrift des § 102 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG. Ebenso wenig lässt sich aus § 117 Abs. 1 BbgSchulG eine „grundsätzliche Gleichstellung“ herleiten. Das dort normierte Recht zur Mitwirkung von Schulen in freier Trägerschaft knüpft an die Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 GG an. Wie sich aus dem auch von der Klägerin angeführten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 - 1 BvL 8.84 u.a. - (juris Rn. 60 ff, 74) ebenso wie aus den von ihr herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Oktober 1963 - VII C 45.62 -, juris; Urteil vom 11. März 1966 - VII C 194.64 -, juris; Urteil vom 22. September 1967 - VII C 71.66 -, juris) ergibt, sollte mit der Einführung der Privatschulfreiheit lediglich das staatliche Schulmonopol abgeschafft und die Privatschulen sollten in das „Gesamtgefüge des Schulwesens einbezogen“ werden. Darüber hinaus können Ergänzungsschulen, denen nicht einmal eine Bestandsgarantie zukommt (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O., juris Rn. 78) für die Frage, ob ein Bedürfnis i.S.d. § 104 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG besteht, bereits deshalb keine maßgebliche Rolle spielen, weil es an einer Entsprechung mit öffentlichen Schulen fehlt (vgl. § 125 Abs. 1 i.V.m. §§ 120 Abs. 1, 121 Abs. 2 BbgSchulG). Auch im Hinblick auf Ersatzschulen besteht keine Gleichstellung. Vielmehr besteht nach dem von dem Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1974 - 1 BvR 82.71 - (juris Rn.18) eine Akzessorietät der privaten Ersatzschule zur öffentlichen Schule, die zur Folge hat, dass die Befugnisse einer privaten Ersatzschule nur in dem Umfang bestehen, in dem sie auch den öffentlichen Schulen zukommen. Die für Ersatzschulen gewährleistete Bestandsgarantie bewirkt keine Beschränkung der dem Staat allgemein zustehenden Organisationsgewalt auf dem Gebiet des Schulwesens. Es ist dem Staat nicht verwehrt, eine neue öffentliche Schule neben einer bereits bestehenden Privatschule zu errichten, auch wenn dadurch möglicherweise die wirtschaftliche Grundlage der Privatschule beeinträchtigt wird. Diese verfassungsrechtliche Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Januar 2007 - 6 BN 3.06 - (juris Rn. 7) aufgegriffen und für Recht erkannt, dass der Staat sogar berechtigt ist, einzelne Ausbildungszweige aus dem Gebiet des öffentlichen Schulwesens auszugliedern, wenn er dies für sachgerecht halte. Gegen die mittelbaren Auswirkungen einer solchen Entscheidung, die einer auf dem ausgegliederten Ausbildungszweig tätigen Ersatzschule die Grundlage nehme, schütze die Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht. Bereits vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis der Klägerin auf § 36 Abs. 3 Satz 3 BbgSchulG ins Leere. Nach alledem bestehen die weiterhin von der Klägerin im Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 GG geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die erstinstanzliche Auslegung des § 102 Abs. 2 Satz 4 SchulG nicht. Soweit die Regelung überhaupt den Interessen der Schulen in freier Trägerschaft zu dienen bestimmt ist, wie es das Verwaltungsgericht annimmt, ist der Brandenburger Gesetzgeber vielmehr über die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 7 Abs. 4 GG hinausgegangen. Die gegen die einfach-gesetzliche Würdigung des Verwaltungsgerichts erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die Ansicht der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe dem staatlichen Schulangebot mit der Begründung Vorrang eingeräumt, dass es anders als an ihrer Schule kostenfrei sei, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat den Umstand, dass die Klägerin ein - wenn auch relativ niedriges - Schulgeld erhebt, lediglich als ein Kriterium angesehen, anhand dessen der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen eines Bedürfnisses i.S.d. § 104 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG bejaht habe. Soweit die Klägerin inzident die Frage aufwerfen will, ob dieses Kriterium zulässig ist, bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Frage ist jedenfalls angesichts des in Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg verankerten Rechts auf gleichen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und der in Art. 30 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung vorgeschriebenen Schulgeldfreiheit ohne weiteres zu bejahen. Dass wegen der Änderung des Kindertagesstättengesetzes im Jahre 2010 der Bedarf an ausgebildeten Fachkräften in der Fachrichtung Sozialpädagogik angestiegen ist, räumt auch die Klägerin ein. Mit ihrer Ansicht, dass kein zusätzliches staatliches Schulangebot erforderlich sei, die Kapazitäten der Klägerin zur Befriedigung des gestiegenen Bedarfs ausreichten, wendet sie (folgerichtig) den unzutreffenden Maßstab einer Gleichstellung von Ersatzschulen mit öffentlichen Schulen an. Weshalb die - nicht notwendigerweise auf der Schulgeldfreiheit beruhenden - erhöhten Anmeldezahlen an öffentlichen Schulen bei der Bedürfnisprüfung zu Unrecht berücksichtigt worden seien, legt die Klägerin nicht dar. Die Klägerin stellt auch nicht die Wertung des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage, dass der Beklagte die Interessen der Klägerin berücksichtigt und abgewogen habe, indem er in dem Genehmigungsbescheid die jährliche Aufnahmekapazität für die Fachrichtung Sozialpädagogik auf zwei Klassen in Vollzeitform begrenzte. Diese Begrenzung beruhte ausweislich des angefochtenen Bescheides auf der Erwägung, dass der Klägerin zumindest die im Schulentwicklungsplan prognostizierten jährlichen Anmeldezahlen (20 bis 40 Schüler) erhalten bleiben sollten. Die Klägerin legt nicht schlüssig dar, dass diese Begrenzung sie in ihrem - etwaigen - Recht aus § 102 Abs. 2 Satz 4 SchulG verletzt. Auf das Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 29. Oktober 2012, die von der Klägerin selbst prognostizierte Anzahl von 20 bis 40 Schülern sei trotz der Eröffnung der Fachrichtung Sozialpädagogik am Oberstufenzentrum übertroffen worden, da ihre Schule zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 von 47 Schülern im zweiten und 57 Schülern im ersten Ausbildungsjahr besucht worden sei, geht die Klägerin nicht einmal ansatzweise ein. Vielmehr trägt sie, wiederum unter Zugrundelegung ihres unzutreffenden rechtlichen Ansatzes einer Gleichrangigkeit öffentlicher und privater Schulen, vor, dass an dem Oberstufenzentrum kein Bedarf für zwei Vollzeitklassen im Fach Sozialpädagogik bestünde. Darüber hinaus belegt der geltend gemachte Umstand, dass in dem auf die Einrichtung folgenden Schuljahr 2011/2012 nur eine Vollzeitklasse gebildet worden sei, keinen fehlenden Bedarf. Nach den insoweit nicht in Abrede gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts stützte der Beklagte seine Bedarfsprognose (u.a.) auf die Zahl der Anmeldungen für die Fachrichtung. Dass diese Zahl bereits im Jahr der Einrichtung des neuen Bildungsgangs jedenfalls im Wesentlichen mit der Aufnahmekapazität des Oberstufenzentrums übereinstimmt, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Zudem hat der Beigeladene in seinem Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 unbestritten vorgetragen, dass im Schuljahr 2012/2013 33 Schüler in zwei Vollzeitklassen betreut würden. Vor diesem Hintergrund entbehrt die Ansicht der Klägerin, der Beklagte habe bei der Genehmigungserteilung die Auswirkungen der Errichtung von Schulen auf das bestehende Angebot von Bildungsgängen als weiteres zwingendes Beurteilungskriterium außer Acht gelassen, jeder Grundlage. Auf das von ihr darüber hinaus angeführte Elternrecht kann sich die Klägerin als Betreiberin einer Ersatzschule selbst dann nicht berufen, wenn ihr § 102 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG eine subjektive Rechtsposition einräumen sollte. 2. Aus den vorstehenden Gründen war die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 VwGO zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).