Beschluss
OVG 3 S 50.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0129.OVG3S50.14.0A
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Leitsätze
1. § 33 Abs. 3 SopädVO (juris: SondPädV BE), der das Auswahlverfahren bei kapazitätsübersteigender Nachfrage nach Schulplätzen für Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf regelt, ist nichtig, weil es an einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage fehlt (Vergleiche: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 25. November 2014 - OVG 3 B 8.14 -).(Rn.3)
2. Die Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf an seiner Erstwunschschule, der dann an seiner Zweitwunschschule vorrangig aufgenommen wird, führt unabhängig davon zur Rechtsverletzung eines an der letztgenannten Schule abgelehnten Erstwunschbewerbers, ob die rechtswidrige Ablehnungsentscheidung von dem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf angefochten wurde, und ob für die Entscheidungen über die Platzvergabe an beiden Schulen dasselbe Schulamt zuständig ist.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 33 Abs. 3 SopädVO (juris: SondPädV BE), der das Auswahlverfahren bei kapazitätsübersteigender Nachfrage nach Schulplätzen für Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf regelt, ist nichtig, weil es an einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage fehlt (Vergleiche: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 25. November 2014 - OVG 3 B 8.14 -).(Rn.3) 2. Die Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf an seiner Erstwunschschule, der dann an seiner Zweitwunschschule vorrangig aufgenommen wird, führt unabhängig davon zur Rechtsverletzung eines an der letztgenannten Schule abgelehnten Erstwunschbewerbers, ob die rechtswidrige Ablehnungsentscheidung von dem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf angefochten wurde, und ob für die Entscheidungen über die Platzvergabe an beiden Schulen dasselbe Schulamt zuständig ist.(Rn.4) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Schuljahr 2014/2015 vorläufig in eine siebte Klasse der W...-Schule aufzunehmen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Schulplatzvergabe an dieser Schule erweise sich (jedenfalls) insoweit als rechtswidrig, als der Antragsgegner von den festgesetzten 150 Schulplätzen neun Plätze im Hinblick auf vorrangig aufzunehmende Integrationskinder abgezogen habe. Das Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf G... I. sei an seiner Erstwunschschule, der H...-Schule, in einem rechtswidrigen Verfahren abgelehnt worden; dies ziehe die Fehlerhaftigkeit seiner Zuweisung an die W...-Schule als seiner Zweitwunschschule nach sich, was wiederum die Benachteiligung des Antragstellers zur Folge habe. Die Rechtswidrigkeit der Verfahrensweise folge daraus, dass die Ablehnung des Kindes G... I. an seiner Erstwunschschule wegen einer die Höchstfrequenz aufzunehmender Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 20 SopädVO übersteigenden Bewerberzahl nicht in dem in § 37 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SchulG vorgesehenen Verfahren, nämlich ohne Einrichtung eines Ausschusses nach § 37 Abs. 3 Satz 3 SchulG, erfolgt sei. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Vergabe der Schulplätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der H...-Schule sei rechtswidrig gewesen. Wie in dem Urteil des Senats vom 25. November 2014 - OVG 3 B 8.14 - (juris) ausgeführt, teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es bedürfe im Falle einer die Höchstgrenze für die Aufnahme nach §§ 19, 20 SopädVO übersteigenden Zahl angemeldeter Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Beteiligung eines Aufnahmeausschusses nach § 37 Abs. 3 SchulG, zwar weiterhin nicht (Urteil vom 25. November 2014 - OVG 3 B 8.14 -, juris, Rn. 23 ff.). Er hat jedoch in dem genannten Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, festgestellt, dass die von der Schulaufsichtsbeamtin auf der Grundlage des § 33 Abs. 3 SopädVO getroffene Auswahlentscheidung unter den an der H...-Schule angemeldeten Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf rechtswidrig war, weil diese Vorschrift aus anderen Gründen, nämlich wegen Fehlens einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage im Schulgesetz, nichtig ist (im Einzelnen: Urteil des Senats vom 25. November 2014 - OVG 3 B 8.14 -, juris, Rn. 28 ff.). Ebenfalls ohne Erfolg wendet die Beschwerde sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rechtswidrigkeit des zur Ablehnung des Kindes G... I. an der H...-Schule führenden Auswahlverfahrens ziehe die Fehlerhaftigkeit seiner Zuweisung an die W...-Schule nach sich. Der Antragsgegner macht geltend, das an der H...-Schule abgelehnte Kind G... I. habe den Ablehnungsbescheid bestandskräftig werden lassen und das für die W...-Schule zuständige Schulamt des Bezirks S... habe die in Bezug auf die im Bezirk M... gelegene H...-Schule ergangene Entscheidung des dortigen Schulamts akzeptieren müssen. Es wäre keinem Schulamt möglich, bei der Versorgung von Zweit- oder Drittwunschbewerbern zunächst die Rechtmäßigkeit der Ablehnung ihrer Erst- oder Zweitwünsche zu prüfen, noch dazu in Fällen, wo diese in anderen Bezirken vom dortigen Schulamt getroffen worden seien. Der Hinweis darauf, dass ein Schulamt die Entscheidung eines anderen über die Nichtaufnahme eines Erstwunschbewerbers „zu akzeptieren“ habe, sagt indessen noch nichts über Folgewirkungen der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung auf andere Entscheidungen - hier: über die Nichtaufnahme des Antragstellers in Folge der Aufnahme des an einer anderen Schule rechtswidrig abgelehnten Kindes G... I. - aus. Gleiches gilt für das Argument fehlender Praktikabilität von Inzidentprüfungen anderer Ablehnungsentscheidungen. Der Hinweis, es sei „nicht nachvollziehbar, inwiefern derartige angebliche Mängel bei der Ablehnung des vorhergehenden Wunsches das weitere Auswahlverfahren im Hinblick auf die Beanstandung durch dritte Bewerber beeinflussen können soll“, verfängt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht, in dem der Mangel sich nicht auf Einzelheiten der Durchführung des Auswahlverfahrens beschränkt, sondern (auch und vor allem) in der Nichtigkeit der Rechtsgrundlage besteht und damit das gesamte Verfahren der Vergabe von Schulplätzen an Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei kapazitätsübersteigender Nachfrage erfasst. Unabhängig davon ändert der Umstand, dass das Kind G... I. die Ablehnung seines Erstwunsches akzeptiert hat, nichts an der Rechtswidrigkeit dieser Ablehnung, ohne die ihm kein Schulplatz an der W...-Schule zugewiesen worden wäre. Wenn der Antragsgegner meint, es sei „ohne weiteres eine Konkurrenzsituation jedenfalls auch bei Zweitwünschen an einer nachgefragten Schule denkbar, bei der mehr Zweitwunschbewerber vorliegen, als Plätze frei sind“, berücksichtigt er ebenfalls nicht die Besonderheit der vorliegenden Konstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Zweitwunschbewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf - im Rahmen der Höchstgrenzen nach §§ 19, 20 SopädVO - allen anderen, also auch Erstwunschbewerbern wie dem Antragsteller, vorangeht. Zudem dürfte sich auch die Zahl der Fälle, in denen es zu einer Konkurrenz von Zweitwunschbewerbern kommt, in einem überschaubaren Rahmen halten; erst recht gilt dies für Drittwunschbewerber. Jedenfalls bei stark nachgefragten Schulen, die schon nicht alle Erstwunschbewerber berücksichtigen können, kommt eine derartige Konkurrenz von Zweit- oder Drittwunschbewerbern von vornherein nicht in Betracht. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass die Rechte abgewiesener Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, durch eine rechtswidrige Aufnahme anderer Bewerber verletzt werden, und dass im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Behörde diese Rechtsverletzung durch zusätzliche Aufnahme derjenigen Bewerber, die die Abweisung angefochten haben, beheben muss, soweit das - etwa durch Schaffung zusätzlicher Plätze - zumutbar ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 17. Oktober 2014 - OVG 3 S 56.14 -, juris, Rn. 7, vom 27. September 2013 - OVG 3 S 50.13 -, juris, Rn. 7, vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 -, juris, Rn. 9; s.a. OVG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - OVG 8 S 110.04 -, juris, Rn. 16). Soweit die Beschwerde sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu - von ihm ausdrücklich offen gelassenen - Fragen der korrekten Festlegung des Vergabeverfahrens zu den Kriterienkontingenten und „angedeuteten Zweifel(n)“ zur Herabsetzung der Klassenfrequenz mit Blick auf nach der 7. Klasse zu erwartende „Rückläufer“ von Gymnasien auseinandersetzt, sind diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich, weil die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Schulplatzvergabe sei schon wegen der Berücksichtigung des Integrationskindes G... I. rechtswidrig, nicht erfolgreich in Frage gestellt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).