Beschluss
OVG 3 M 37.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0505.OVG3M37.15.0A
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Leitsätze
Wird das zunächst versagte Visum im Remonstrationsverfahren antragsgemäß erteilt, kann der Antragsteller eine Erstattung der Kosten für einen im Remonstrationsverfahren tätigen Rechtsanwalt nach § 80 Abs. 2 VwVfG nicht beanspruchen.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. April 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird das zunächst versagte Visum im Remonstrationsverfahren antragsgemäß erteilt, kann der Antragsteller eine Erstattung der Kosten für einen im Remonstrationsverfahren tätigen Rechtsanwalt nach § 80 Abs. 2 VwVfG nicht beanspruchen.(Rn.4) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägerin, marokkanische Staatsangehörige, beantragte bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat die Erteilung eines Besuchsvisums. Gegen den versagenden Bescheid führte sie durch ihren Verfahrensbevollmächtigten ein Remonstrationsverfahren, in dessen Verlauf die Beklagte das begehrte Visum erteilte. Die Beklagte lehnte die daraufhin gestellten weiteren Anträge der Klägerin ab, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Remonstrationsverfahren für notwendig zu erklären und die Kosten für dessen Tätigkeit zu übernehmen. Mit ihrer Verpflichtungsklage verfolgt die Klägerin dieses Begehren weiter. II. Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO bietet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Remonstrationsverfahren für notwendig zu erklären bzw. die in Rechnung gestellten Kosten für die Tätigkeit ihres Verfahrensbevollmächtigten im Remonstrationsverfahren zu erstatten. 1. Die Klägerin kann sich nicht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO berufen, wonach die im Zusammenhang mit einem Vorverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig sind, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Diese Regelung ist hier unabhängig von der Frage, ob das Remonstrationsverfahren ein Vorverfahren im Sinne dieser Norm darstellt, nicht anwendbar. Sie setzt voraus, dass sich an das Vorverfahren ein gerichtliches Hauptsacheverfahren angeschlossen hat. Wie § 162 Abs. 1 VwGO verdeutlicht, bezieht sich die Vorschrift auf die Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, zu denen auch die (notwendigen) Kosten des Vorverfahrens als außergerichtliche Kosten eines Beteiligten gehören. Kommt es hingegen in der Sache nicht zu einem gerichtlichen Verfahren, weil der Widerspruch erfolgreich gewesen ist und bleibt es deshalb bei einem isolierten Vorverfahren, so ist die Kostenerstattung des Widerspruchsführers abschließend in § 80 VwVfG geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 83/84 -, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2009 - OVG 11 M 5.08 - juris Rn. 10; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage, § 162 Rn. 92 ff.; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar § 162 Rn. 11 f.; Rn. 60). 2. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf § 80 Abs. 2 VwVfG stützen, wonach die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gegen die Anwendbarkeit dieser Regelung spricht bereits, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz für die Vertretungen des Bundes im Ausland grundsätzlich nicht unmittelbar gilt, § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 1990 - 1 B 103.90 -, juris Rn. 4). Unabhängig davon wären die Voraussetzungen dieser Vorschrift auch deshalb nicht erfüllt, weil das Remonstrationsverfahren - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - kein Vorverfahren im Sinne dieser Regelung darstellt. Darunter ist grundsätzlich nur das gemäß §§ 68 ff. VwGO vorgeschriebene Widerspruchsverfahren zu verstehen, dessen Durchführung es hier nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO (Erlass des Verwaltungsaktes durch eine oberste Bundesbehörde) nicht bedurfte. Das Remonstrationsverfahren ist lediglich als fakultativer außerrechtlicher Rechtsbehelf zu qualifizieren, der mit einer Gegenvorstellung verglichen werden kann (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2003 - OVG 3 B 4.02 -, juris Rn. 27; zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 1. November 2010 - OVG 1 K 24.09 -, juris Rn. 4, und vom 26. Mai 2014 - OVG 2 L 11.14 -, juris Rn. 2). Eine analoge bzw. erweiternde Anwendung des § 80 Abs. 2 VwVfG kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat eine mögliche Verpflichtung der Verwaltung zur Erstattung von Kosten für eine anwaltliche Vertretung bewusst auf das Widerspruchsverfahren und das gerichtliche Verfahren begrenzt. Bedient sich ein Beteiligter bereits im Verwaltungsverfahren - vor der Erhebung eines Widerspruchs - anwaltlicher Hilfe, so hat er die hierdurch entstehenden anwaltlichen Kosten selbst zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 C 14/04 -, juris Rn. 32; Urteil vom 18. April 1996 - 4 C 6/95 -, juris Rn. 16; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage, § 80 Rn. 8 ff.; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 17. September 2013 - 1 S 149/13 -, juris Rn. 11). Diese Grundsätze gelten auch für das Visumverfahren. Es unterliegt der freien Entscheidung des ein Visum begehrenden Ausländers, ob er gegen die Versagung des Sichtvermerks sofort Klage erhebt oder ob er zunächst ein Remonstrationsverfahren - mit oder ohne Hilfe eines Rechtsanwaltes - durchführt. Die von der Beschwerde gerügte kostenrechtliche „Besserstellung“ der Klägerin bei einer sofortigen - erfolgreichen - Klage ist nicht zu beanstanden. Dass in diesem Fall die außergerichtlichen Kosten der Klägerin - zu denen die Kosten eines Verfahrensbevollmächtigten im Remonstrationsverfahren nicht zählen - durch die Beklagte hätten erstattet werden müssen, beruht allein auf der gesetzlichen Regelung in §§ 162 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Das Bundesverfassungsgericht hat es im Übrigen als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, wenn das Verwaltungsverfahrensgesetz eines Landes dem erfolgreichen Widerspruchsführer im isolierten Widerspruchsverfahren keine Kostenerstattung zubilligt, dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Kläger jedoch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Kosten eines im Vorverfahren zugezogenen Rechtsanwaltes erstattet werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 - 1 BvR 65/68 -, juris Rn. 14). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).