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Beschluss

OVG 3 B 25.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0630.OVG3B25.13.0A
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Leitsätze
1. Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung darf allein aus präventiven Gesichtspunkten erfolgen.(Rn.23) 2. Dabei sind insbesondere generalpräventive Gesichtspunkte beachtlich.(Rn.23) 3. Wer beharrlich seiner Pflicht gemäß § 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht nachkommt, in dem er an der Beschaffung eines erforderlichen Reisedokuments nicht mitwirkt und weder zu seiner Herkunft noch zu seiner Identität wahrheitsgemäße Angaben macht, belegt hierdurch, dass er nicht gewillt ist, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu achten.(Rn.26)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Oktober 2012 hinsichtlich der getroffenen Befristungsentscheidung geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von 3 ½ Jahren zu befristen. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger 5/6 und der Beklagte 1/6. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung darf allein aus präventiven Gesichtspunkten erfolgen.(Rn.23) 2. Dabei sind insbesondere generalpräventive Gesichtspunkte beachtlich.(Rn.23) 3. Wer beharrlich seiner Pflicht gemäß § 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht nachkommt, in dem er an der Beschaffung eines erforderlichen Reisedokuments nicht mitwirkt und weder zu seiner Herkunft noch zu seiner Identität wahrheitsgemäße Angaben macht, belegt hierdurch, dass er nicht gewillt ist, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu achten.(Rn.26) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Oktober 2012 hinsichtlich der getroffenen Befristungsentscheidung geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von 3 ½ Jahren zu befristen. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger 5/6 und der Beklagte 1/6. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers. Der nach seinen Angaben 1995 geborene und aus Guinea-Bissau stammende Kläger, dessen Identität und Herkunft ungeklärt sind, reiste im Mai 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde zunächst unter die Vormundschaft des Bezirksamtes Pankow von Berlin (Jugendamt) gestellt und in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Ab Juni 2008 besuchte er die Sekundarschule Wilmersdorf, die er 2012 mit einem erweiterten Hauptschulabschluss beendete. Seinen Asylantrag nahm der Kläger, nachdem ihn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 25. Februar 2009 als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte, am 9. März 2009 zurück, woraufhin das Bundesamt das Asylverfahren mit Bescheid vom 3. April 2009 einstellte. In der Folgezeit duldete ihn der Beklagte mangels Vorliegen eines Reisedokumentes. Seit dem 5. September 2013 ist für den Kläger, der an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt ist, ein Betreuer bzw. eine Betreuerin bestellt; zuletzt hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Betreuung mit Beschluss vom 4. Februar 2015 zunächst bis zum 4. Februar 2018 verlängert. Der Aufgabenkreis der Betreuerin umfasst die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitssorge, das Annehmen, Öffnen und Anhalten von Post, die Vermögenssorge, die Vertretung vor Behörden und Gerichten sowie Wohnungsangelegenheiten. Der Kläger erhält derzeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ist in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht. Nachdem der Beklagte im Jahr 2009 Kenntnis von drei gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (illegaler Handel mit Cannabis) erhalten hatte, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden waren, sprach er mit Schreiben vom 11. November 2009 eine aufenthaltsrechtliche Verwarnung aus. Mit Beschluss vom 14. Juni 2010 stellte das Amtsgericht Tiergarten ein weiteres Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ermahnung gemäß §§ 45, 47 JGG ein [(426 Ds) 3 OP Js 516/10 (113/10) Jug]. Mit Urteil vom 29. November 2010 verwarnte das Amtsgericht Tiergarten den Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Cannabis) und wies ihn an, 30 Stunden Freizeitarbeiten abzuleisten [(426 Ds) 3 OP Js 1606/10 (226/10) Jug]. Daraufhin wies der Beklagte den Kläger nach Anhörung mit Bescheid vom 26. Januar 2011 aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen unbefristet aus. Der Kläger erfülle durch die festgestellten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 3 AufenthG; ein besonderer Ausweisungsschutz greife zu seinen Gunsten nicht. Der Handel mit Betäubungsmitteln führe zu erheblichen Gefahren für die Gesellschaft. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr, da der Kläger wiederholt und vorsätzlich sowie aus Gewinnsucht gehandelt habe und auch nicht über ein ausreichend stabiles soziales und familiäres Umfeld verfüge. Zudem bestehe ein dringendes sicherheitspolitisches Interesse, durch eine kontinuierliche Ausweisungspraxis andere Ausländer von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten. Am 2. Februar 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Berlin ein gegen den Kläger wegen des allgemeinen Verstoßes mit Cannabis (Tattag: 9. Dezember 2010) geführtes Ermittlungsverfahren nach § 31a Abs. 1 BtMG ein (274 Js 476/11 Ju). Am 25. Februar 2011 hat der Kläger gegen seine Ausweisung Klage erhoben und deren Aufhebung beantragt. Seine Verurteilung sei unrechtmäßig erfolgt, auf die eingestellten Ermittlungsverfahren könne sich der Beklagte nicht berufen. Auch im Übrigen lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er weiterhin Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz begehen werde. Er füge sich in der Jugendhilfeeinrichtung gut ein und besuche regelmäßig die Schule bzw. nunmehr Berufsfachschule, lebe also in gesicherten Verhältnissen. Seit 2010 seien keine weiteren Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz mehr erfolgt. Hilfsweise sei die Ausweisung zu befristen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. Oktober 2012 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet wird, die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf die Dauer von zwei Jahren zu befristen. Zur Begründung der Befristungsentscheidung hat es darauf verwiesen, dass allein der Umstand, dass der Kläger Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen habe und damit ein gewichtiges Rechtsgut betroffen sei, den Rückgriff auf die Höchstfrist nicht automatisch rechtfertige. Vielmehr sei zu beachten, dass die von dem Kläger begangenen Straftaten nicht von besonderem Gewicht und entsprechend auch nur mit einer geringen Strafe geahndet worden seien. Zudem sei der Kläger seit Dezember 2010 nicht mehr einschlägig aufgefallen und bemühe sich um einen schulischen Abschluss. Ein gegen den Kläger wegen Körperverletzung geführtes Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Berlin am 12. Juni 2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (262 Js 3102/14). Mit Anklageschriften vom 18. Februar 2015 und vom 14. April 2015 hat die Staatsanwaltschaft Berlin den Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Tattag: 11. Dezember 2014) bzw. gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Tattag: 20. November 2014) beim Amtsgericht Tiergarten angeklagt (273 Js 701/15 und 273 Js 2110/15). Zur Begründung seiner vom Senat gegen die Befristungsentscheidung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, dass die Befristung das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen müsse. Unter Orientierung an den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Fristbestimmung herangezogenen Kriterien sei vorliegend angesichts der Gesamtumstände ein vierjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot verhältnismäßig. Es bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr, weil der Kläger nicht über ein stabiles soziales und familiäres Umfeld verfüge und sich in der Vergangenheit von den strafrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens unbeeindruckt gezeigt habe. Eine positive Verhaltensänderung sei nicht festzustellen. Zudem habe der Kläger weiterhin nicht ernsthaft an der Klärung seiner Staatsangehörigkeit mitgewirkt und keine Bemühungen zur Passbeschaffung gezeigt. Seine Identitätsangaben seien im Rahmen seiner Anhörung bei Vertretern der Botschaft von Guinea-Bissau nicht bestätigt worden. Lediglich der regelmäßige Schulbesuch und das Vorliegen keiner zwingenden, sondern einer Regelausweisung seien zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, andererseits seien im Bereich der Drogenkriminalität aber auch besonders schutzwürdige und hochrangige Rechtsgüter betroffen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 31. Oktober 2012 hinsichtlich der Befristungsentscheidung aufzuheben und die Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von vier Jahren zu befristen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, Er ist der Auffassung, dass von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung keine Rede sein könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für überwiegend begründet hält und eine mündliche Verhandlung – auch nach Durchführung des Erörterungstermins vom 19. Juni 2015 - nicht erforderlich ist. Die Berufung des Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die von dem Verwaltungsgericht festgesetzte Befristung ist im Hinblick auf die maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zu kurz bemessen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Gemäß Satz 2 der Regelung wird ihm auch kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 bestimmt, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden, wobei die Frist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist und fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, juris Rn. 30 ff.). Dieser Anspruch ist auch hinsichtlich der Dauer der Befristung gerichtlich voll überprüfbar. Hat die Ausländerbehörde die Frist zu lang bemessen oder fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, juris Rn. 39 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2013 – 2 LB 365/12 -, juris Rn. 28). Bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist sind zunächst das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf einer prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu präventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen bzw. bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, juris Rn. 42, sowie Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20/11 -, juris Rn. 41). Bei der Bemessung der Frist sind zum einen schon generalpräventive Aspekte zu beachten. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz generell zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören und deswegen grundsätzlich die Ausweisung von Ausländern auch aus generalpräventiven Erwägungen rechtfertigen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 – 1 C 24/94 -, juris Rn. 27 ff. sowie Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20/11 -, juris Rn. 19). Den betroffenen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit kommt ein hoher Rang zu; die Gefahren, die insbesondere vom gewerbsmäßigen illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Dementsprechend dürfen auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Mitgliedstaaten die Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefahr für die Gesellschaft ansehen, die besondere Maßnahmen gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen [vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2010 – C-145/09 (Tsakouridis) -, juris Rn. 54]. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht den Handel mit Betäubungsmitteln, selbst wenn er nicht bandenmäßig begangen wird, als schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen an (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20/11 -, juris Rn. 19). Angesichts dessen kommt generalpräventiven Aspekten auch im Rahmen der Entscheidung, für welche Dauer die Wirkungen einer Ausweisung zu befristen sind, grundsätzlich ein wesentliches Gewicht zu, um eine Verhaltenssteuerung und Abschreckung bei anderen Ausländern zu bewirken (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2013 – 2 LB 365/12 -, juris Rn. 40). Zum anderen ist maßgeblich, inwieweit – aus spezialpräventiver Sicht – bei dem Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch von einem Gefahrenpotential auszugehen ist. Unter Beachtung dieser Grundsätze gebieten die vorliegend nach wie vor bestehenden spezial- und generalpräventiven Zwecke der Ausweisung eine Befristung ihrer Sperrwirkung im tenorierten Umfang. Die vom Verwaltungsgericht zu Gunsten des Klägers gewerteten Umstände – ein längeres Zurückliegen des unerlaubten Handeltreibens mit Marihuana und sein Bemühen um einen Schulabschluss – können nicht mehr berücksichtigt werden. Zwar ist der Kläger – als mit sog. Szenetütchen handelnder Kleindealer - bislang nur mit relativ geringen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Erscheinung getreten, namentlich auch nur einmal geringfügig bestraft worden. Dem steht allerdings insbesondere mit Blick auf die bekannte Drogenszene des Görlitzer Parks in Berlin Kreuzberg, in der sich der Kläger bewegt, eine erhebliche und gegenwärtige Wiederholungsgefahr gegenüber, die auch darin ihre Bestätigung findet, dass der Kläger ausweislich der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Berlin (273 Js 2110/15) jedenfalls am 20. November 2014 erneut beim illegalen Betäubungsmittelhandel am Görlitzer Park festgestellt worden ist, als er einem Polizeibeamten in Zivil Marihuana zum Kauf anbot. Bereits hierdurch hat er erneut den seiner Ausweisung zugrunde liegenden Regelausweisungsgrund des § 54 Nr. 3 AufenthG verwirklicht, ohne dass es darauf ankommt, ob er wegen der Tat, deren Hergang durch die Aussage des Polizeibeamten hinreichend belegt ist, letztlich strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Dies lässt schlussfolgern, dass der Kläger weder seine Bestrafung noch insbesondere die Ausweisung zum Anlass genommen hat, sich von seinem bisherigen Verhalten wirkungsvoll zu distanzieren. Vielmehr ist die Prognose gerechtfertigt, dass er auch künftig Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz begehen wird. Hinzu kommt, dass der Kläger nach wie vor seiner Pflicht gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG an der Beschaffung eines erforderlichen Reisedokuments mitzuwirken, nicht nachkommt und weder zu seiner Herkunft noch zu seiner Identität wahrheitsgemäße Angaben macht. Auch hierdurch belegt er, dass er nicht gewillt ist, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu achten. Auf schutzwürdige Belange, die zu seinen Gunsten eine kürzere Befristung rechtfertigen, kann der Kläger sich nicht erfolgreich berufen. Über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügt er nicht. Ebenso wenig ist er, nachdem er zwischenzeitlich die Schule beendet hat und nunmehr von staatlichen Transferleistungen abhängig ist, wirtschaftlich integriert. Ausweislich des aktuellen Jahresberichtes seiner Betreuerin vom 16. Februar 2015 hatte der Kläger sich zwar im August 2014 in der Max-Taut-Schule, einer Berufsfachschule, angemeldet, wurde aber wegen seiner unregelmäßigen Teilnahme am Unterricht und eines fehlenden Praktikums mit Wirkung vom 8. Dezember 2014 exmatrikuliert. Ebenso wenig ist die Erkrankung des Klägers an Schizophrenie, derentwegen er zeitgleich mit einer offenen Tuberkulose im Sommer 2013 mehrere Monate stationär behandelt worden ist und sich seit dem in einer ambulanten Maßnahme befindet, bei der Befristungsentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Es kommt es insoweit grundsätzlich auf das Vorliegen schutzwürdiger Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet im Sinne von § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG an, wegen derer er aus übergeordneten verfassungs- oder völkerrechtlichen Gründen ein beachtliches Interesse auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet geltend machen kann und an denen es dem Kläger fehlt. Die angeordnete gesetzliche Betreuung stellt eine schutzwürdige Bindung in diesem Sinne nicht dar. Auf ein schutzwürdiges Interesse, seine Erkrankung gerade in der Bundesrepublik behandeln zu lassen, das ohnehin nur in Betracht käme, wenn eine angemessene Behandlung ausschließlich hier erfolgen könnte, kann der Kläger sich ebenfalls nicht berufen. Da er nach wie vor seine Identität und Herkunft verschleiert, ermöglicht er insoweit schon keine Feststellungen über die maßgebenden Verhältnisse im Zielstaat seiner Abschiebung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.