Urteil
OVG 3 A 5.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0910.OVG3A5.14.0A
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Leitsätze
Eine Schülerbeförderungssatzung, nach der Schülerinnen und Schüler, die eine Schule mit besonderer Prägung im Sinne von § 8a BbgSchulG (juris: SchulG BB) besuchen und die auf eigenen Wunsch dort keinen Wohnheimplatz beanspruchen, keinen Anspruch auf Einbindung in einen Schülerspezialverkehr haben, ist wirksam.(Rn.71)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Normenkontrollverfahrens tragen die Antragsteller.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Schülerbeförderungssatzung, nach der Schülerinnen und Schüler, die eine Schule mit besonderer Prägung im Sinne von § 8a BbgSchulG (juris: SchulG BB) besuchen und die auf eigenen Wunsch dort keinen Wohnheimplatz beanspruchen, keinen Anspruch auf Einbindung in einen Schülerspezialverkehr haben, ist wirksam.(Rn.71) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Normenkontrollverfahrens tragen die Antragsteller. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der statthafte Normenkontrollantrag, der sich gegen eine Schülerbeförderungssatzung und damit gegen eine andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 Abs. 1 BbgVwGG richtet, hat keinen Erfolg. Er ist, soweit er nicht bereits unzulässig ist, jedenfalls unbegründet. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2. (im Folgenden Antragstellerin), ist unzulässig. Sie hat ihn erst am 27. Juli 2015 und damit entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der angegriffenen Schülerbeförderungssatzung gestellt. Eine die Jahresfrist in Gang setzende Bekanntmachung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfordert die Vornahme einer Handlung durch den Normgeber, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft, wobei die vorgenommene Handlung nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung entsprechen muss (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 7 CN 1/03 -, juris Rn. 18). Hier ist die Schülerbeförderungssatzung im Amtsblatt Nr. 2 des Landkreises S... vom 8. Februar 2014 veröffentlicht worden, das einer vertraglichen Vereinbarung des Landkreises mit der KG W... zufolge als Beilage im S...-Kurier am Ausgabetag an alle Haushalte im Landkreis verteilt wird. Da hier der Ausgabetag der 18. Februar 2014 war, lief die Jahresfrist am 18. Februar 2015 ab. Anhaltspunkte dafür, dass der S... am 18. Februar 2014 nicht an alle Haushalte verteilt worden ist, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 1. (im Folgenden Antragsteller) ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt. Eine Antragsbefugnis ist zu bejahen, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Vorschrift oder ihre Anwendung in eigenen Rechten verletzt wird. Demgegenüber fordert § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht, dass eine Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt. Insoweit besteht Übereinstimmung mit der in § 42 Abs. 2 VwGO normierten Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2011 - 3 BN 1/11 -, juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 29. Februar 2008 - 7 NE 07.2980 -, juris Rn. 13). Gemessen daran ist eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten durch § 5 Abs. 1 Satz 2 SBS denkbar. Allerdings ist der Antragsteller in Bezug auf diese Regelung nicht allein antragsbefugt, sondern nur gemeinsam mit seiner ebenfalls sorgeberechtigten Ehefrau. § 5 Abs. 1 Satz 2 SBS muss im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 SBS gesehen werden, wonach volljährige Schüler sowie die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Schülern anspruchsberechtigt sind. Steht der Anspruch auf Schülerbeförderung den gesetzlichen Vertretern nur gemeinsam zu, gilt im Normenkontrollverfahren dasselbe wie bei einer Verpflichtungsklage gegen einen Schülerbeförderung versagenden Bescheid: Ein Elternteil kann bei gemeinsamem Sorgerecht nicht alleine in seinem Recht aus § 2 Abs. 1 SBS verletzt sein. Allerdings lässt sich der unzulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin in eine Erklärung umdeuten, dass sie mit der Durchführung des Normenkontrollverfahrens einverstanden ist. Das reicht aus, um die Antragsbefugnis des Antragstellers zu bejahen. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist nicht begründet. Auch wenn der Antragsteller, der sich gegen die gesamte Satzung wendet, nur im Hinblick auf eine Regelung antragsbefugt ist, folgt daraus keine beschränkte materiell-rechtliche Prüfung des Normenkontrollgerichts. Da dem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO eine doppelte Funktion als subjektives Rechtsschutzverfahren und als objektives Prüfungsverfahren zukommt, hat das Normenkontrollgericht grundsätzlich auch diejenigen Regelungen der (insgesamt) beanstandeten Norm zu überprüfen, für die der Antragsteller keine Antragsbefugnis glaubhaft gemacht hat. Eine dem § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechende, den gerichtlichen Entscheidungszugriff in materieller Hinsicht steuernde Regelung, wonach der Klage nur dann und nur insoweit stattgegeben werden darf, als der Verwaltungsakt bzw. dessen Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, besteht für das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO nicht. Die für dieses Verfahren gegebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen haben allein die Funktion, den Anstoß für ein Normenkontrollverfahren in bestimmtem Maße von der subjektiven Betroffenheit des Antragstellers abhängig zu machen. Für die materielle Entscheidung des Normenkontrollgerichts haben sie keine Entsprechung. Gerade darin kommt die objektive Seite des Normenkontrollverfahrens zum Ausdruck (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1/07 -, juris Rn.13; Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59/00 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 18. Juli 1989 - 4 N 3/87 -, juris Rn. 26 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 18. August 1992 - 1 S 2550/91 -, juris Rn. 23). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Schülerbeförderungssatzung des Antragsgegners vom 9. Januar 2014 wirksam. Dies gilt vor allem in Bezug auf § 5 Abs. 1 Satz 2 SBS, wonach Schülerinnen und Schüler, die eine Schule mit besonderer Prägung im Sinne von § 8a BbgSchulG besuchen und die auf eigenen Wunsch dort keinen Wohnheimplatz beanspruchen, keinen Anspruch auf Einbindung in einen Schülerspezialverkehr haben. Die Schülerbeförderungssatzung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 112 Abs. 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14). Danach sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Schülerbeförderung für die Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an Ersatzschulen, die in ihrem Gebiet ihre Wohnung haben (Satz 1). Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, das Nähere in eigener Verantwortung durch Satzung zu regeln (Satz 3). Da die Regelung keine weiteren Vorgaben enthält, bleibt die konkrete Ausgestaltung der Schülerbeförderung dem jeweiligen Satzungsgeber überlassen. Ihm - den Landkreisen - kommt hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu, weil sich auch höherrangigem Recht keine konkreten Vorgaben für die Schülerbeförderung entnehmen lassen und diese grundsätzlich eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand darstellt, die sich auch an dem Vorhandensein öffentlicher Mittel orientieren darf (vgl. z.B. Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben, Landtag Brandenburg, Drucksache 3/5695, Begründung zu Art. 1 Nr. 1, zu alledem OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2013 - OVG 3 B 19.13 -, juris Rn. 23). In Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die (zukünftig) eine Schule mit besonderer Prägung besuchen möchten, dies aber bei Inkrafttreten der Satzung zum Schuljahr 2014/2015 noch nicht getan haben, ist § 5 Abs. 1 Satz 2 SBS mit der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Eltern (Erziehungsberechtigten), den Bildungsweg ihrer Kinder zu bestimmen, vereinbar. Gleiches gilt hinsichtlich der landesverfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 27 Abs. 2 und Abs. 3 BbgVerf (Schutz und Förderung von Kindern und Kindererziehung). Selbst wenn man den subjektiv-rechtlichen Gehalt der Normen und einen daraus resultierenden Leistungsanspruch unterstellt (zweifelnd zu Art. 27 Abs. 3 Iwers in: Verfassung des Landes Brandenburg - Kommentar, Art. 27 Erl. 4), räumen die Regelungen den staatlichen Stellen ein weites Ermessen ein, für dessen fehlerhafte Ausübung hier nichts ersichtlich ist. Zwar garantiert das verfassungsrechtlich verbürgte Erziehungsrecht grundsätzlich allen Eltern, weitgehend frei von staatlichen Eingriffen und Einflüssen darüber zu entscheiden, wie sie die Erziehung ihres Kindes gestalten. Die satzungsmäßige Beschränkung des Schülerspezialverkehrs (für zukünftige Schülerinnen und Schüler einer Schule mit besonderer Prägung) stellt jedoch keinen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht dar, weil daraus kein Zwang zum Besuch einer bestimmten Schule oder Schulform folgt, sondern - weiterhin - ein breites Spektrum an unterschiedlichen Schulformen einschließlich Privatschulen zur Verfügung steht. Es bleibt nach wie vor grundsätzlich der Entscheidung der Eltern überlassen, welche Schule ihr Kind besuchen soll. Auch wenn man berücksichtigt, dass sich diese Entscheidung ggf. an dem konkreten Angebot einer Schule oder den zurückzulegenden Fahrzeiten orientiert, besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Antragsgegners, Elternwünsche, die sich auf eine bestimmte Art und Weise der Schülerbeförderung beziehen, zu realisieren. Wählen die Eltern für ihr Kind eine Schule, die nicht die nächstgelegene ist, so können sie grundsätzlich nicht verlangen, dass der Antragsgegner die Organisation des Schulweges bzw. die Schülerbeförderung vollständig übernimmt. Dabei ist auch zu bedenken, dass es hier um eine individuelle Anfahrt für Schülerinnen und Schüler bestimmter Schulen unabhängig vom öffentlichen Nahverkehr geht, und nicht um Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die aufgrund einer Behinderung zur eigenständigen Bewältigung des Schulwegs nicht in der Lage sind. Ferner ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die zitierten Regelungen nicht einmal einen Anspruch auf vollständige Übernahme der notwendigen Schülerbeförderungskosten durch die öffentliche Hand vermitteln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2007 - OVG 3 A 1.07 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Juni 1991 - 9 S 2111/90 -, juris, Rn. 41). Gleiches gilt in Bezug auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, das keine umfassende Freistellung von jeglichen Kosten gebietet, die durch den Schulbesuch verursacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1990 - 7 B 128.90 -, NVwZ-RR 1991, 198 m.w.N.). Ebenso wenig verletzt der Ausschluss des Schülerspezialverkehrs in § 5 Abs. 1 Satz 2 SBS das in Art. 29 Abs. 1 BbgVerf normierte Recht auf Bildung sowie das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage und der politischen Überzeugung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BbgVerf). Diese Vorschriften stellen keinen bloßen Programmsatz dar, sondern ein Verfassungsgebot, das jedenfalls auch für die Exekutive gilt und ein Teilhaberecht an den vorhandenen schulischen Kapazitäten vermittelt (vgl. Verfassungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 41/98 -, LVerfGE 10, 151 [155]). Ein einklagbares Recht auf jede gewünschte Bildung folgt daraus aber nicht (vgl. Bents, in: Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, § 6 Rn. 8). Soweit nach Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BbgVerf Begabte besonders zu fördern sind, handelt es sich hingegen um eine Staatszielbestimmung, die keine individuellen Rechte begründet (vgl. Bents, in: Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, § 6 Rn. 15). Entsprechendes gilt in Bezug auf den von den Antragstellern angeführten Art. 30 Abs. 5 BbgVerf, der lediglich die Pflicht der dort genannten öffentlichen Körperschaften begründet, Schulen einzurichten und zu fördern sowie Schulgeldfreiheit normiert, ohne dass sich daraus ein Anspruch auf Schülerbeförderung im Schülerspezialverkehr zu einer beliebigen Schule ableiten lässt. Auch wenn die streitgegenständliche Satzungsbestimmung ggf. dazu führen kann, dass Schüler z.B. aus zeitlichen oder finanziellen Gründen eine Schule besonderer Prägung nicht besuchen werden, und selbst wenn man unterstellt, dass es grundsätzlich Aufgabe des Staates ist, die Erreichbarkeit einer Schule als Ausfluss des Rechts auf Bildung zu gewährleisten, greift § 5 Abs. 1 Satz 2 SBS nicht in ein solches Recht ein. Im Landkreis des Antragsgegners ist ein ausreichendes Bildungsangebot unterschiedlicher Schulformen und Schulen vorhanden, die aufgrund der Bezuschussung auch von finanzschwächeren Schülern erreicht werden können. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner für den Besuch einer Spezialschule grundsätzlich einen Zuschuss zur Schülerbeförderung gewährt (§§ 2 Abs. 4 Nr. 2, 7 Abs. 6 SBS), dass ein Anspruch auf Beförderung im Schülerspezialverkehr besteht, sofern keine Wohnheimplätze vorhanden sind, und dass in Härtefällen ebenfalls eine Übernahme des Transportes bewilligt wird. Das Recht auf Bildung verpflichtet staatliche Stellen nicht dazu, den (lediglich fakultativen, vgl. § 8a Satz 6 BbgSchulG) Besuch einer bestimmten Schule mit größerem regionalem Einzugsbereich durch die Übernahme der Schülerbeförderung in Form eines Schülerspezialverkehrs in allen Fällen zu gewährleisten. Schließlich verstößt § 5 Abs. 1 Satz 2 SBS nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 BbgVerf). Der Antragsgegner darf die Schülerbeförderung für Schulen mit besonderer Prägung, die insoweit nicht mit der Beförderung zur nächsterreichbaren Schule vergleichbar ist und aus dem Rahmen eines üblichen Schulbesuches fällt, pauschal und typisierend regeln. Dazu gehört auch, dass er z.B. nicht verpflichtet ist, die mögliche Inanspruchnahme eines Wohnheimplatzes erst ab einem bestimmten Alter als Ausschlussgrund für die Beförderung im Schülerspezialverkehr anzusehen. Dass Schülerinnen und Schüler einer Schule mit besonderer pädagogischer Prägung anders behandelt werden als Schülerinnen und Schüler, die die nächsterreichbare Schule besuchen, ist - abgesehen von der Verschiedenartigkeit der Sachverhalte - auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Kosten gerechtfertigt. Der satzungsgemäße Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers vom Schülerspezialverkehr bei Vorhandensein eines Wohnheimplatzes verstößt nicht gegen das Brandenburgische Schulgesetz. Zwar sieht § 3 Abs. 2 BbgSchulG vor, dass besonders leistungsfähige und begabte Schülerinnen und Schüler u.a. durch eine Zusammenarbeit mit Schulen mit besonderer Prägung gefördert werden sollen. Daraus folgen jedoch keine konkreten Ansprüche in Bezug auf eine bestimmte Art der Schülerbeförderung. Es versteht sich vielmehr von selbst, dass durch die Errichtung von (einigen wenigen) Spezialschulen regionale Schwerpunkte mit großräumigen Einzugsbereichen entstehen, die lange Schulwege sowie weitere zusätzliche Belastungen mit sich bringen und die ggf. eine internatsmäßige Unterbringung erfordern. Dies gilt gleichermaßen für Schülerinnen und Schüler einer Leistungs- und Begabungsklasse, deren Zahl gesetzlich begrenzt ist (§ 3 Abs. 2 Satz 5 BbgSchulG). Schulen mit besonderer Prägung sind in der Schullandschaft des Landes Brandenburg nicht als Regelfall anzusehen. Der Antragsgegner muss ihren Besuch nicht regelmäßig durch eine individuelle, von ihm organisierte und finanzierte Beförderung ermöglichen. Für derartige Schulen sieht § 99 Abs. 2 Satz 3 BbgSchulG bei unzumutbarer täglicher Anreise ausdrücklich die Bereitstellung eines Wohnheims oder eines Internats durch den Schulträger vor. Schließlich kann der Antragsgegner durch § 5 Abs. 1 Satz 1 c) SBS Härten im Einzelfall begegnen, was im Übrigen seiner Verwaltungspraxis entspricht. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Beförderung in begründeten Ausnahmefällen mit sonstigen Fahrzeugen. Dies ermöglicht die Schülerbeförderung auch dann, wenn sie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SBS grundsätzlich ausgeschlossen ist, weil ein Wohnheimplatz zwar zur Verfügung steht, der betroffenen Schülerin oder dem Schüler eine Inanspruchnahme dieses Platzes aber z.B. aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. § 5 Abs. 1 Satz 2 SBS ist ebenfalls wirksam, soweit die Regelung Schülerinnen und Schüler erfasst, die - wie der Sohn der Antragsteller - bereits eine Schule mit besonderer pädagogischer Prägung besuchen. Da es hier allein um die (abstrakte) Frage nach der Gültigkeit des § 5 Abs. 1 Satz 2 SBS geht, ist es nicht Aufgabe des Normenkontrollverfahrens zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Sohn der Antragsteller ein Anspruch auf Schülerbeförderung zusteht. Von § 5 Abs. 1 Satz 2 SBS und der danach normierten Einschränkung des Schülerspezialverkehrs geht eine unechte Rückwirkung für Schülerinnen und Schüler aus, die bei Inkrafttreten der Vorschrift bereits eine Schule mit besonderer Prägung besucht haben. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Grenzen ihrer Zulässigkeit können sich insbesondere aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - juris, Rn. 43). So ist der Normgeber bei der Aufhebung oder der Modifizierung geschützter Rechtspositionen auf Grund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG ggf. verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist. Gemessen daran kann hier offen bleiben, ob der Antragsgegner eine Beförderung im Schülerspezialverkehr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SBS regelmäßig auch dann vom Vorhandensein eines Wohnheimplatzes abhängig machen darf, wenn Schülerinnen und Schüler bei Inkrafttreten der Satzung bereits eine Schule mit besonderer Prägung besucht haben. Zwar sind satzungsmäßige, für das folgende Schuljahr greifende Verschlechterungen wie z.B. die Erhöhung des Eigenanteils an den Kosten der Schülerbeförderung nicht stets von vornherein unzumutbar. Es ist jedoch denkbar, dass sich das Vertrauen in die Aufrechterhaltung des Schülerspezialverkehrs bis zur Beendigung des Besuchs einer Schule mit besonderer Prägung im Einzelfall als gerechtfertigt und die Einstellung des Schülerspezialverkehrs als unverhältnismäßig erweist. Für derartige Konstellationen stellt § 5 Abs. 1 Satz 1 c) SBS, wonach in begründeten Ausnahmefällen die Beförderung mit sonstigen Fahrzeugen erfolgt, bei verfassungskonformer Auslegung eine Härtefallregelung dar, die die Übernahme einer Schülerbeförderung auch dann ermöglicht, wenn sie nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SBS grundsätzlich versagt werden muss. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 c) SBS lässt eine derartige Erweiterung des Anwendungsbereichs zur Abwendung der Verfassungswidrigkeit zu; unter den Begriff „sonstige Fahrzeuge“ lässt sich letztlich auch eine Beförderung mit von dem Landkreis angemieteten Fahrzeugen fassen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich eine Unwirksamkeit von § 5 Abs. 1 Satz 2 SBS nicht mit einem Abwägungsfehler des Satzungsgebers begründen. Ein - unterstellter - Abwägungsausfall ist hier - anders als im Planungsrecht - grundsätzlich unbeachtlich und führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des § 5 Abs. 1 Satz 2 SBS. Es handelt sich nicht um eine Planungsentscheidung, so dass die Verwaltungsgerichte die Regelung umfassend unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes von Amts wegen prüfen. Schließlich ist § 5 Abs. 1 Satz 2 SBS nicht zu unbestimmt. Das Wort „dort“ kann ohne weiteres dahingehend ausgelegt werden, dass ein Wohnheim „vor Ort“ bestehen muss, ohne dass die Frage der Trägerschaft eine ausschlaggebende Rolle spielt. Ob im Fall des Antragstellers das Wohnheim des M... als ein Wohnheim im Sinne der Satzungsregelung anzusehen ist, ist - angesichts der Wirksamkeit der Norm - keine Frage, die im Normenkontrollverfahren zu klären ist, sondern allein im Rechtsstreit um die Gewährung der Schülerbeförderung. Das Normenkontrollverfahren dient nicht der Prüfung, welche Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Dass weitere Bestimmungen unwirksam sein könnten, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf § 2 Abs. 5 SSB, der eine Stärkung des öffentlichen Nahverkehrs und den Erhalt ausreichender Schulen im ländlichen Raum bezweckt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 BbgVerf) liegt schon angesichts der nicht vergleichbaren Sachverhalte nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit dem hier entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Es geht zudem allein um die Gültigkeit landesrechtlicher Vorschriften. Die Antragsteller wenden sich gegen die von dem Antragsgegner erlassene Schülerbeförderungssatzung, mit der der zuvor bestehende satzungsgemäße Anspruch auf Einbindung in einen Schülerspezialverkehr (Beförderung mit von dem Antragsgegner angemieteten Fahrzeugen) eingeschränkt worden ist. Eines der Kinder der Antragsteller, der am 30. August 2000 geborene T..., der mit seinen Eltern und seinen zwei Geschwistern in wohnt, besucht seit dem Schuljahr 2011/2012 das M...Gymnasium in C.... Derzeit ist er Schüler der 9. Klasse. Es handelt es sich um eine Schule mit besonderer Prägung gemäß § 8a BbgSchulG. Der Sohn der Antragsteller wurde nach seiner Aufnahme an das M.-Gymnasium zunächst gemäß §§ 2 Abs. 1, Abs. 4, 5 Abs. 1 lit. b), 6 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis S... vom 23. April 2009 (Amtsblatt für den Landkreis S... Nr. 5 vom 9. Mai 2009, S. 1), geändert durch Erste Änderungssatzung vom 28. Juni 2011 (Amtsblatt für den Landkreis S... Nr. 7 vom 9. Juli 2011, S. 1) wegen unzumutbarer Fahr- und Wartezeiten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel täglich im Schülerspezialverkehr, d.h. mit von dem Antragsgegner angemieteten Kraftfahrzeugen, von N... nach C... befördert. Die einfache Entfernung zwischen dem Wohnort und der besuchten Schule beläuft sich auf rund 30 km. Die bei Aufnahme an das M,-Gymnasium maßgeblichen Satzungsregelungen lauteten im Einzelnen wie folgt: § 2 Anspruchsberechtigung […] (4) Für die im Absatz 1 genannten Schüler besteht der Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten für den Weg zwischen der Wohnung und der nach § 106 BbgSchulG zuständigen bzw. nächsterreichbaren Schule der gewählten Schulform bzw. Schule mit besonderer Prägung entsprechend § 8a BbgSchulG. […] § 5 Beförderungsarten (1) Die Beförderung erfolgt a) vorrangig durch öffentliche Verkehrsmittel, sofern deren Benutzung entsprechend § 6 zumutbar ist, oder b) mit vom Landkreis S... angemieteten Kraftfahrzeugen im Rahmen des freigestellten Verkehrs nach der Freistellungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung (Schülerspezialverkehr) oder c) in begründeten Ausnahmefällen mit sonstigen Fahrzeugen. § 6 Zumutbare Fahr- und Wartezeiten (1) Fahrzeiten die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist in der Regel zumutbar, wenn die Fahrtzeiten (einschließlich Wartezeiten für Umsteigen) - für Schüler der Primarstufe (Klassen 1-6) 45 Minuten in einer Richtung (Hin-oder Rückfahrt) - für Schüler der Sekundarstufe I (Klassen 7-10) 60 Minuten in einer Richtung (Hin-oder Rückfahrt) - für Schüler der Sekundarstufe II 120 Minuten in einer Richtung (Hin-oder Rückfahrt) nicht übersteigt. […] Diese Schülerbeförderungssatzung wurde abgelöst durch die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis S... vom 9. Januar 2014, die mit Wirkung vom 1. August 2014 ohne Übergangsregelung in Kraft trat (Amtsblatt für den Landkreis S... Nr. 2, S. 4). Die danach für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Regelungen lauten wie folgt: § 2 Anspruchsberechtigung (1) Anspruchsberechtigt im Sinne dieser Satzung sind volljährige Schüler sowie die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Schülern, sofern diese im Landkreis S... wohnen bzw. im Landkreis S... ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben und 1. eine allgemeinbildende Schule in öffentlicher Trägerschaft oder 2. [….] besuchen oder […] (4) Für die im Absatz 1 genannten Schüler besteht der Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten für den Weg zwischen der Wohnung und 1. der nach § 106 BbgSchulG zuständigen bzw. nächsterreichbaren Schule der gewählten Schulform im Landkreis S... oder in Trägerschaft des Landkreises S... 2. einer Schule mit besonderer Prägung entsprechend § 8a BbgSchulG 3. der nächsterreichbaren Schule mit Leistung-und Begabungsklassen. (5) Für anspruchsberechtigte Schüler, die die nächsterreichbare weiterführende Schule im Landkreis S... oder in Trägerschaft des Landkreises S... besuchen und die öffentliche Verkehrsmittel nutzen können, werden die Fahrkosten des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) auch dann in voller Höhe erstattet, wenn die gewählte Schule nicht die kostengünstig nächsterreichbare Schule der jeweiligen Schulform im Land Brandenburg ist. Jedoch gelten in diesem Ausnahmefall nicht die in § 6 geregelten zumutbaren Fahr- und Wartezeiten und es besteht kein Anspruch auf Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr im Sinne § 5 Abs. 1 Satz 2. […] § 5 Beförderungsarten (1) Die Beförderung erfolgt a) vorrangig durch öffentliche Verkehrsmittel, sofern deren Nutzung entsprechend § 6 zumutbar ist, oder b) mit vom Landkreis S... angemieteten Kraftfahrzeugen im Rahmen des freigestellten Verkehrs nach der Freistellungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung (Schülerspezialverkehr) oder c) in begründeten Ausnahmefällen mit sonstigen Fahrzeugen. Schüler, die eine Schule mit besonderer Prägung im Sinne § 8a BbgSchulG besuchen und die auf eigenen Wunsch dort keinen Wohnheimplatz beanspruchen, haben keinen Anspruch auf Einbindung in einen Schülerspezialverkehr. Dasselbe gilt für Schüler, die auf eigenen Wunsch eine andere als die zuständige oder nächsterreichbare Schule besuchen. § 6 Zumutbare Fahr- und Wartezeiten (1) Fahrzeiten Fahrzeit ist die Zeitdifferenz zwischen den Haltestellen am Wohnort und der jeweils nächstgelegenen Haltestelle am Schulort, die in der kürzesten Fahrzeit vom ÖPNV angefahren werden kann. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist in der Regel zumutbar, wenn die Fahrzeit (einschließlich Wartezeiten für Umsteigen) - für Schüler der Primarstufe (Klassen 1-6) 45 Minuten in einer Richtung (Hin-oder Rückfahrt) - für Schüler der Sekundarstufe I (Klassen 7-10) 60 Minuten in einer Richtung (Hin-oder Rückfahrt) - für Schüler der Sekundarstufe II 120 Minuten in einer Richtung (Hin-oder Rückfahrt) nicht übersteigt. […] Der Antragsteller zu 1., der Vater des Schülers T..., hat im eigenen Namen am 15. April 2014 bei dem Oberverwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag gestellt. Der Antrag der Antragstellerin zu 2., die als Mutter ebenfalls sorgeberechtigt ist, datiert vom 27. Juli 2015. Die Antragsteller halten insbesondere § 5 Abs. 1 Satz 2 der Schülerbeförderungssatzung des Antragsgegners (SBS) vom 9. Januar 2014 für mit höherrangigem Recht unvereinbar, soweit danach Schülern, die Schulen mit besonderer Prägung besuchen und keinen Wohnheimplatz in Anspruch nehmen, die Beförderung im Schülerspezialverkehr versagt wird. Damit entledige sich der Antragsgegner seiner Verantwortung für Schüler ohne vernünftige Anbindung an den Öffentlichen Nahverkehr und erlege den Eltern ohne jede Rücksicht auf das Alter und die Entwicklung der Kinder eine zwangsweise Unterbringung in einem Wohnheim auf. Dies verstoße in Bezug auf im ländlichen Raum lebende Kinder gegen den Gleichheitsgrundsatz und verhindere die Wahl einer Schule mit besonderer Prägung im Sinne von § 8a BbgSchulG, deren Besuch gemäß § 3 Abs. 2 BbgSchulG gefördert werden solle. Durch die Satzungsänderung werde das Wahlrecht der Eltern in unzumutbarer Weise beschnitten, die Satzung greife in deren verfassungsrechtlich verbürgtes Erziehungsrecht sowie das Recht der Schüler auf Bildung in nicht hinnehmbarer Weise ein. Durch eine Unterbringung im Wohnheim würden die Schüler dem elterlichen Einfluss entzogen, die erforderliche familiäre Unterstützung werde ihnen genommen und ihre familiären und sozialen Kontakte reduziert. Dies verstoße gegen die staatliche Pflicht zur Familienförderung. Vor diesem Hintergrund sei der dem Satzungsgeber zustehende Gestaltungsspielraum überschritten, zumal da mit der Satzungsänderung keine Ausweitung des Öffentlichen Nahverkehrs einhergehe. Die von der Satzung angestrebten Einspareffekte seien sehr gering und müssten hinter der Schwere des Eingriffs zurückstehen. § 5 Abs. 1 Satz 2 SBS sei im Übrigen zu unbestimmt. Das Wort „dort“ könne u.a. so verstanden werden, dass das Wohnheim der Schule angegliedert sein müsse. Daran fehle es hier, weil das Wohnheim von der Stadt C... betrieben werde. Unabhängig davon habe der Antragsgegner bereits bestehende Schulverhältnisse nicht berücksichtigt und verstoße damit gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dem Sohn der Antragsteller sei ein Schulwechsel ohnehin nicht möglich, weil er z.B. aufgrund seiner Begabung am Mathematikunterricht einer höheren Klasse teilnehme und als 2. Fremdsprache Latein erlerne. Die Satzung sei abwägungsfehlerhaft, weil der Satzungsgeber den Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt und die Folgen nicht bedacht habe. Die Antragsteller könnten auch nicht auf eine fiktive Fahrtkostenerstattung verwiesen werden, weil diese unverhältnismäßig gering sei. Dadurch werde der Zugang zu Teilen des Bildungssystems vom Einkommen abhängig gemacht. Der Antragsgegner könne durch eine geschickte Routenplanung die Kosten senken. Hinzu komme, dass der Antragsgegner die Fahrtkostenerstattung rechtsmissbräuchlich als Instrument dazu nutze, Schüler aus anderen Gebietskörperschaften abzuwerben und Schülerströme zu lenken. Dies sei sachwidrig. Abgesehen davon gelte für den hier betroffenen Personenkreis der von dem Antragsgegner behauptete Sparzwang offensichtlich nicht. Insoweit sei auch § 2 Abs. 5 SBS unwirksam. Die Antragsteller beantragen, die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Spree-Neiße vom 9. Januar 2014 für ungültig zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Er hält die angegriffene Satzung für rechtmäßig. Grund für deren Erlass sei die äußerst angespannte Haushaltslage, insbesondere das von dem Ministerium des Inneren zu genehmigende Haushaltssicherungskonzept, gewesen. Die Einsparung belaufe sich auf rund 30.518 € im Schuljahr 2014/2015. In diesem Zeitraum würden 431 im Landkreis S... ansässige Schülerinnen und Schüler Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung des Landes Brandenburg besuchen. Der Antragsgegner habe im Schuljahr 2013/2014 mehr als 39.000 € für die Beförderung im Schülerspezialverkehr zu Schulen besonderer pädagogischer Prägung aufgewandt. In Härtefällen (z.B. aus medizinischen, durch ärztliches Attest nachgewiesenen Gründen) könne der Schülerspezialverkehr auch bei fehlender Inanspruchnahme eines Wohnheimplatzes ausnahmsweise nach § 5 Abs. 1 Satz 1 c) SBS durchgeführt werden. Davon habe der Antragsgegner in einem Fall Gebrauch gemacht. Es treffe zwar zu, dass den Antragstellern keine Beförderung ihres Sohnes im Schülerspezialverkehr mehr bewilligt werde, wenn dieser keinen Wohnheimplatz in Anspruch nehme. Es würden jedoch gemäß § 7 Abs. 6 SBS fiktive Fahrtkosten erstattet. Viele Eltern hätten die Möglichkeit, mit Hilfe der fiktiven Fahrtkostenerstattung private Fahrgemeinschaften zu organisieren oder zumindest ihre Kinder mit dem eigenen Pkw zu einer Bushaltestelle oder einem Bahnhof zu befördern, um so die Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs unter zumutbaren Bedingungen zu bewerkstelligen. Der Sohn der Antragsteller könne - ggf. mit dem Fahrrad - die nur 4 km von seinem Wohnhaus entfernte Bushaltestelle in D... oder die nur 2,8 km entfernte Haltestelle G... erreichen und von dort aus nach C... fahren. Der satzungsgemäße Ausschluss von der Einbindung in den Schülerspezialverkehr sei mit höherrangigem Recht vereinbar und bewege sich innerhalb des dem Antragsgegner eingeräumten Gestaltungsspielraums. Ein Verstoß gegen Art. 29 der Verfassung des Landes Brandenburg liege aber selbst dann nicht vor, wenn Eltern, die keinen Wohnheimplatz in Anspruch nehmen wollten, nur noch ein Schulwechsel übrig bleibe. Ebenso wenig verstoße § 5 Abs. 1 Satz 2 SBS gegen das verfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip. Es bedürfe keiner Übergangsregelung, weil der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht berührt sei. Da die Fahrtkostenerstattung jeweils nur für ein Schuljahr gewährt werde, entfalte die angegriffene Regelung keine Rückwirkung. Die Satzung sei im Februar 2014 rechtzeitig bekannt gemacht worden und erst zum darauffolgenden Schuljahr 2014/2015 in Kraft getreten. Selbst wenn man eine unechte Rückwirkung hinsichtlich derjenigen Schüler unterstelle, die bei Inkrafttreten der Satzung bereits eine Schule mit besonderer Prägung besucht hätten, sei dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handele sich um eine Kürzung freiwillig gewährter Leistungen, womit die Betroffenen jederzeit rechnen müssten. Die Regelung sei hier im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an der Kostenminimierung gerechtfertigt. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch nicht insoweit, als § 2 Abs. 5 SBS vom 9. Januar 2014 eine Kostenerstattung vorsehe, wenn die nächsterreichbare weiterführende Schule außerhalb des Landkreises S... liege, der Schüler jedoch nicht diese, sondern die nächsterreichbare Schule im Landkreis S... besuche. Dies gelte nur unter der Bedingung, dass die Schule mit öffentlichem Personennahverkehr erreicht werden könne und ein Schülerspezialverkehr sei zudem ausgeschlossen. Diese Regelung verfolge im Hinblick auf große demographische Probleme das Ziel, eine ausreichende Zahl von Schulen im ländlichen Raum zu sichern. Zugleich werde hierdurch der defizitäre öffentliche Personennahverkehr im Gebiet des Landkreises S... gefördert. Schließlich sei die Schülerbeförderungssatzung mit schulrechtliche Vorschriften vereinbar. §§ 3, 4 BbgSchulG richteten sich nicht an den Antragsgegner, sondern an die Schule bzw. das Land Brandenburg. Unabhängig davon führe eine - unterstellte - Unwirksamkeit von § 5 Abs. 1 Satz 2 der Schülerbeförderungssatzung nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung, sondern nur zu einer Teilnichtigkeit, weil es sich um eine abtrennbare Regelung handele.