Beschluss
OVG 3 S 70.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1009.OVG3S70.15.0A
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Leitsätze
1. Mit dem Hinweis auf Verwaltungsvorschriften lässt sich eine Verwaltungspraxis nicht rechtfertigen, wenn sie keine hinreichende Grundlage in Gesetz oder Verordnung findet.(Rn.3)
2. § 106 Abs 4 S 3 BbgSchulG (juris: SchulG BB) sieht das Auswahlkriterium „Geschwisterkind“ als solches nicht vor.(Rn.5)
3. Ein Aufnahmeanspruch ist zu bejahen, wenn und soweit mehrere Bewerberkinder unzulässig vorgezogen wurden, hier: weil sie weiter entfernt von der Schule wohnen.(Rn.6)
4. Dem kann die Schulbehörde nicht die Erschöpfung der Aufnahmekapazität mit Erfolg entgegengehalten, denn wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes effektiven Rechtsschutzes muss die Schulbehörde bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit zusätzliche Plätze zur Verfügung stellen.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem Hinweis auf Verwaltungsvorschriften lässt sich eine Verwaltungspraxis nicht rechtfertigen, wenn sie keine hinreichende Grundlage in Gesetz oder Verordnung findet.(Rn.3) 2. § 106 Abs 4 S 3 BbgSchulG (juris: SchulG BB) sieht das Auswahlkriterium „Geschwisterkind“ als solches nicht vor.(Rn.5) 3. Ein Aufnahmeanspruch ist zu bejahen, wenn und soweit mehrere Bewerberkinder unzulässig vorgezogen wurden, hier: weil sie weiter entfernt von der Schule wohnen.(Rn.6) 4. Dem kann die Schulbehörde nicht die Erschöpfung der Aufnahmekapazität mit Erfolg entgegengehalten, denn wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes effektiven Rechtsschutzes muss die Schulbehörde bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit zusätzliche Plätze zur Verfügung stellen.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin beginnend mit dem Schuljahr 2015/2016 vorläufig an der Grundschule a... in B... aufzunehmen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ablehnung wegen erschöpfter Aufnahmekapazität dürfte sich als rechtswidrig erweisen. Nach summarischer Prüfung sei das nach § 106 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG vorgesehene Auswahlverfahren fehlerhaft durchgeführt worden, indem zu Lasten der Antragstellerin vorrangig andere Schülerinnen und Schüler wegen eines wichtigen Grundes nach § 106 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG aufgenommen worden seien, obwohl ein solcher nach Aktenlage nicht nachgewiesen sei. Es sei offenbar entsprechend Nr. 5 Abs. 3 Satz 1 lit. e) der Verwaltungsvorschriften zur Grundschulverordnung (VV-GV) der Umstand, dass ein Geschwisterkind ebenfalls die Schule besuche oder besuchen werde, ohne nähere Einzelfallprüfung als wichtiger Grund angenommen worden. Diese Tatsache allein sei aber ohne eine entsprechende Kodifizierung durch einen Gesetz-, Verordnungs- oder Satzungsgeber nicht geeignet, einen wichtigen sozialen Grund im Sinne von § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BbgSchulG darzustellen. Hiergegen macht die Antragsgegnerin geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend beachtet, dass „die landesrechtlichen Vorschriften“ die Anerkennung eines wichtigen Grundes im Hinblick auf Geschwisterkinder erlaubten, ohne dass die Eltern das Hinzutreten weiterer erschwerender Umstände geltend machen müssten. Danach ergebe sich die Betreuungserleichterung „aus der Natur der Sache“, wobei nicht der Schultransport, sondern „die Koordination der Termine zur Rücksprache mit Schulleitern und Lehrkräften“ die entscheidende Betreuungserleichterung darstellten. Sie nimmt dabei Bezug auf Nr. 5 Abs. 3 Satz 1 lit. e) VV-GV, wonach ein wichtiger Grund für die Aufnahme (u.a.) vorliegt, wenn Geschwisterkinder bereits die nicht zuständige Schule besuchen. Mit dieser durch Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Grundschulverordnung vom 16. Juli 2009 (ABl. MBJS Nr. 6 S. 221) geschaffenen „Regelung“, bei deren Anwendung den Schulleitern kein Ermessensspielraum eingeräumt werde, habe das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg bewusst Geschwisterkinder ohne das Hinzutreten weiterer Gründe als wichtigen Grund anerkannt. Im Land Brandenburg stelle die Beschulung von Geschwisterkindern an einer Schule damit die Regel, keine Ausnahme dar. Dieses Beschwerdevorbringen berücksichtigt nicht, dass es sich bei den angeführten und bei der Schulplatzvergabe angewendeten Verwaltungsvorschriften nicht um Rechtsnormen handelt, sondern um interne Anweisungen ohne Außenwirkung. Mit dem Hinweis auf Verwaltungsvorschriften lässt sich eine Verwaltungspraxis nicht rechtfertigen, wenn sie - wie nach der im Einzelnen begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts hier - keine hinreichende Grundlage in Gesetz oder Verordnung findet. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG ausgeführt, wichtigen Gründen nach dieser Vorschrift komme Ausnahmecharakter zu. Ihr Vorliegen setze voraus, dass zumindest individuell beachtliche Gründe geltend gemacht würden, die für den betroffenen Schüler zu Nachteilen gegenüber dem Besuch der gewünschten Schule führten. Insbesondere stelle nicht schon jede - bei Geschwisterkindern denkbare und oftmals gegebene - Betreuungserleichterung ohne Hinzukommen weiterer Umstände einen wichtigen Grund im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG dar (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008 - OVG 3 S 88.08 -, juris Rn. 3, 8). Wenn die Antragsgegnerin hiergegen geltend macht, das Verwaltungsgericht nehme „die sich aus der Natur der Sache ergebende Betreuungserleichterung gänzlich von der Anwendung des Aufnahmekriteriums 'Geschwisterkinder'“ aus, so berücksichtigt sie wiederum nicht, dass sich ein solches Aufnahmekriterium in der gesetzlichen Regelung (und auch in § 4 Abs. 2 Grundschulverordnung, der insoweit nur auf § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG Bezug nimmt) nicht findet. Ob mit den vom Verwaltungsgericht formulierten Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie die Antragsgegnerin meint, „den Eltern eine Darlegungslast auferlegt (wird), welche nur dann erfüllt werden kann, wenn die Beschulung von Geschwistern einen Grad an familiären Problemen mit sich bringt, die über die sich aus der Natur der Sache ergebende Belastung weit hinaus geht und somit fast an die Grundsätze einer Härtefallregelung heranreichen“, kann dahinstehen. Jedenfalls wird mit diesem Argument der Ansatz des Verwaltungsgerichts, es müssten zumindest individuell beachtliche Gründe geltend gemacht werden, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dass eine solche Geltendmachung individuell beachtlicher Gründe durch die Erziehungsberechtigten der als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommenen Kinder erfolgt sei, trägt die Antragsgegnerin selbst nicht vor. Auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung, nach Nr. 5 Abs. 3 Satz 1 lit. e) VV-GV sei bei Geschwisterkindern ein wichtiger Grund zu bejahen, ohne dass ihr dabei ein Ermessensspielraum zustehe, ist dies auch folgerichtig. Der Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. August 2013 (- 3 M 268/13 -, juris) verhilft der Beschwerde bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil diese Entscheidung in Anwendung anderer landesrechtlicher Regelungen ergangen ist. Die in den zitierten Ausführungen des Beschlusses erörterte Frage, ob das Merkmal „Geschwisterkind“ den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG genügt (OVG LSA, Beschluss vom 23. August 2013 - 3 M 268/13 -, juris Rn. 9), stellt sich vorliegend nicht, weil das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG das Auswahlkriterium „Geschwisterkind“ als solches nicht vorsieht. Entsprechendes gilt für den ergänzend angeführten Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. März 2015 (- 2 B 208/14 -, juris Rn. 10 f.). Als Folge des fehlerhaften Auswahlverfahrens hat das Verwaltungsgericht einen Aufnahmeanspruch der Antragstellerin bejaht, weil ihr mehrere Bewerberkinder, die weiter entfernt von der Schule wohnten, unzulässig vorgezogen worden seien. Der Antragstellerin könne auch die Erschöpfung der Aufnahmekapazität nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, denn wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes effektiven Rechtsschutzes müsse die Antragsgegnerin bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit zusätzliche Plätze zur Verfügung stellen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; s.a. Beschluss vom 17. Oktober 2014 - OVG 3 S 56.14 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Die Antragsgegnerin greift diesen Ansatz mit der Beschwerde nicht an, sondern wendet sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei mangels gegenteiligen Vortrags nicht erkennbar, dass die Bereitstellung zusätzlicher Plätze die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs erheblich beeinträchtigen würde. Diese Einschätzung stellt das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage. Es führt im Einzelnen aus, weshalb in einer der Regelklassen, in der drei Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf beschult werden, eine (weitere) Überschreitung der Kapazitätsgrenze nach § 8 Abs. 2 der Sonderpädagogik-Verordnung (SopV) durch Aufnahme von zwei weiteren Schülerinnen - die Antragstellerin und die Antragstellerin des Parallelverfahrens OVG 3 S 71.15 - „pädagogisch nicht vertretbar“ erscheine, und dass die Kapazität der anderen Regelklasse mit einer Klassenstärke von 28 bereits ausgeschöpft sei. Dies, insbesondere die Beschulung eines Schülers mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf „emotional-soziale Entwicklung“, habe das Verwaltungsgericht gänzlich unbeachtet gelassen. Dieses Vorbringen der Antragsgegnerin berücksichtigt nicht, dass es vorliegend für die gebotene Beendigung der Rechtsverletzung durch die rechtswidrige Ablehnung der Antragstellerin gerade nicht auf die Einhaltung von Kapazitätsgrenzen ankommt, sondern allein die Grenze der Funktionsfähigkeit maßgeblich ist. Dass diese vorliegend nicht überschritten wird, bestätigt die Antragsgegnerin letztlich selbst, indem sie ausführt, zwar könnte die Klassenstärke der Integrationsklasse auf 25 bzw. 23 Schülerinnen und Schüler reduziert werden, indem die Klassenstärke der Regelklasse auf 30 oder 32 Schülerinnen und Schüler erhöht werde, die hierin liegende „erhebliche Überschreitung der zulässigen Bandbreite für die Klassenbildung“ habe aber „Einfluss auf die optimale Beschulungsmöglichkeit aller Schülerinnen und Schüler“. Hierauf kommt es mit Blick auf das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).