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Urteil

OVG 3 B 4.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1208.OVG3B4.15.0A
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Leitsätze
1. Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt.(Rn.23) 2. Allein der faktische Aufenthalt des Ausländers begründet nicht die örtliche Zuständigkeit der örtlichen Ausländerbehörde, hierüber zu entscheiden.(Rn.24) 3. Das „Einigungspapier Oranienplatz“ ist nicht geeignet, einen „zwingenden Grund“ im Sinne von § 15a Abs 1 S 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004), der einer Verteilung entgegenstünde.(Rn.26) 4. Integrationsbemühungen, wie die Mitgliedschaft in einem Fußballverein sowie der Besuch eines Deutschkurses und eines Berufsbildungsprojekts in Berlin, begründen nicht die Annahme eines zwingenden Grundes im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.28)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. März 2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt.(Rn.23) 2. Allein der faktische Aufenthalt des Ausländers begründet nicht die örtliche Zuständigkeit der örtlichen Ausländerbehörde, hierüber zu entscheiden.(Rn.24) 3. Das „Einigungspapier Oranienplatz“ ist nicht geeignet, einen „zwingenden Grund“ im Sinne von § 15a Abs 1 S 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004), der einer Verteilung entgegenstünde.(Rn.26) 4. Integrationsbemühungen, wie die Mitgliedschaft in einem Fußballverein sowie der Besuch eines Deutschkurses und eines Berufsbildungsprojekts in Berlin, begründen nicht die Annahme eines zwingenden Grundes im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.28) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. März 2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts kann der Beklagte nicht verpflichtet werden, den Kläger dem Land Berlin zuzuweisen. Der Bescheid vom 15. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuweisung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die an den Kläger gerichtete Anordnung des LAGeSo, sich im Rahmen der länderübergreifenden Verteilung zu der Aufnahmeeinrichtung in München zu begeben, ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 15a Abs. 4 Satz 1 1. Alt. AufenthG. Danach ordnet die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, der nach § 15a Abs. 1 AufenthG zu verteilen ist. Hiernach werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Der Kläger hat weder um Asyl nachgesucht noch konnte er unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden. Seine Einreise war gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt. Welcher Aufenthaltstitel als erforderlich im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der Einreise bzw. im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird. Der Zweck war hier die Begründung eines Daueraufenthalts. Die klägerischen Angaben anlässlich der Befragung bei der Ausländerbehörde am 20. August 2014 lassen darauf schließen, dass der Kläger bereits bei der Einreise nicht vorhatte, nach Italien zurückzukehren. Dafür spricht auch die Tatsache, dass er nach eigenen Angaben seit November 2012 in Deutschland lebt. Der Kläger war nicht im Besitz des entsprechenden Visums nach § 6 Abs. 3 AufenthG. Die vom Kläger vorgelegte italienische Aufenthaltsgenehmigung, die im Übrigen im November 2012 noch nicht gültig war, berechtigt ihn nicht zu einem Daueraufenthalt, sondern gem. § 15 AufenthV i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen nur zu einem Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger etwa nach § 39 Nr. 6 AufenthV berechtigt wäre, den Aufenthaltstitel erst im Inland einzuholen. Dagegen spricht bereits, dass er nach seinen Angaben bereits im November 2012 ins Bundesgebiet eingereist ist, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aber erst im August 2014 gestellt hat. Die Verteilentscheidung wurde zudem vor einer Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung getroffen. Die Ausländerbehörde hatte dem Kläger nicht bereits eine Duldung ausgestellt. Allein der faktische Aufenthalt des Klägers begründet nicht die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde Berlin, hierüber zu entscheiden. Der Verteilentscheidung steht kein zwingender Grund im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegen. Wenn der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nachweist, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen. Der im Vordergrund stehende Gesetzeszweck einer gerechten Verteilung der Lasten auf alle Bundesländer führt dazu, dass persönliche Umstände nur beschränkt berücksichtigt werden können (vgl. Walther, in: GK-AufenthG, 2006, § 15a Rn. 8). Zwingende Gründe liegen im Allgemeinen nur dann vor, wenn eine Verteilung nach § 15a AufenthG zu ähnlich gewichtigen Nachteilen führt, wie sie im Fall eines bei einem in Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreifenden Auseinanderreißens einer ehelichen oder familiären Gemeinschaft entstehen würden (vgl. Hailbronner, AufenthG, 74. Aktualisierung Nov. 2011, § 15a Rn. 12a). Unabhängig von der Frage, welcher Rechtsnatur das „Einigungspapier Oranienplatz“ ist und ob ein solches generell geeignet sein kann, einen „zwingenden Grund“ zu begründen, ergibt sich aus Ziff. 4 des Einigungspapiers kein zwingender Grund im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG, welcher der Verteilung entgegenstünde. Ziff. 4 enthält keine verbindliche Zusage, von der Verteilung nach § 15a AufenthG abzusehen. Die Erklärung ist zu unbestimmt, um die konkrete und für den Beklagten verbindliche Rechtsfolge einer Zuständigkeitsübernahme begründen zu können. Weder wird die Verteilung nach § 15a AufenthG ausdrücklich erwähnt noch wird allgemein erklärt, dass Berlin für die Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zuständig ist. Soweit die Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen angenommen hat, aus der Formulierung „Für die Zeit der Prüfung der jeweiligen Einzelfallverfahren bleibt die Abschiebung ausgesetzt“ ergebe sich, dass keine Verteilung nach § 15a AufenthG vorgenommen werde, ist dies unerheblich. Der Wortlaut der Formulierung lässt hierauf nicht schließen. Die Formulierung betrifft nicht die Frage der Verteilung von Flüchtlingen innerhalb des Bundesgebiets, sondern enthält eine Aussage über die Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht in ein Drittland. Eine Zusage, von der Verteilung abzusehen, lässt sich bei der insoweit gebotenen Betrachtung aus der Sicht eines objektiven Dritten auch nicht aus der Erklärung herauslesen, wonach auf Antrag eine umfassende Prüfung der Einzelfallverfahren im Rahmen aller rechtlichen Möglichkeiten vorgenommen werde. Damit wird insbesondere keine Aussage über das Ergebnis der Prüfung – in diesem Fall die Verteilung nach München – getroffen. Aus dem Klammerzusatz „Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung, Anträge auf Umverteilung nach § 51 AsylVfG, etc.“ ergibt sich nichts anderes. Es handelt sich um eine nicht abschließende Aufzählung, bei der beispielhaft verschiedene Anträge genannt werden, ohne dass festgelegt würde, wie der einzelne Antrag inhaltlich zu behandeln ist. Die dem Kläger ausgestellte Bescheinigung begründet keinen Rechtsschein über einen bestimmten Aufenthaltsstatus. Dagegen spricht der ausdrückliche Hinweis auf der Rückseite der Bescheinigung, wonach diese keinerlei rechtliche Ansprüche entfalte. Vor diesem Hintergrund gebietet es auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, von der Verteilung des Klägers abzusehen. Die freiwillige Räumung des Oranienplatzes ging darüber hinaus einher mit verfahrensrechtlichen und finanziellen Zugeständnissen im Rahmen der gesetzlich gesetzten Grenzen. Schließlich begründen die vom Kläger angeführten Integrationsbemühungen, nämlich die Mitgliedschaft in einem Fußballverein sowie der Besuch eines Deutschkurses und eines Berufsbildungsprojekts in Berlin, nicht die Annahme eines zwingenden Grundes im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG. Ihre durch die Verteilung erzwungene Beendigung ist von ihrem Gewicht her nicht vergleichbar mit dem Auseinanderreißen einer familiären Gemeinschaft, das als ein der Verteilung entgegenstehender Grund gesetzlich genannt wird. Der Bescheid vom 15. September 2014 ist nicht ermessensfehlerhaft. Ermessen auf der Rechtsfolgenseite besteht nicht. Die Anordnung gem. § 15a Abs. 4 Satz 1 1. Alt. AufenthG, sich zu der Aufnahmeeinrichtung nach München zu begeben, ist ein gebundener Verwaltungsakt. Daran ändert auch § 15a Abs. 2 AufenthG nichts. Hiernach können die Ausländerbehörden die Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst hat. Eine solche Anordnung, die eigenständig angreifbar ist (vgl. § 15a Abs. 2 Satz 4 AufenthG), ist nicht ausgesprochen worden und ist nicht streitgegenständlich. Sie ist von der Anordnung des LAGeSo nach § 15 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. AufenthG zu unterscheiden. Während die Anordnung des LAGeSo die an den Ausländer gerichtete Verpflichtung enthält, sich zu der nach der länderübergreifenden Verteilung zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu begeben, bezieht sich die Anordnung der Ausländerbehörde auf die Verpflichtung des Ausländers, sich vor der Verteilung zu einer anderen Behörde in dem Bundesland zu begeben, in dem sich der Ausländer derzeit aufhält; nur letztere steht im Ermessen der Behörde. Die Ausländerbehörde Berlin hat nicht gegenüber dem Kläger angeordnet, sich zum LAGeSo zu begeben. Das an das LAGeSo gerichtete Schreiben der Ausländerbehörde vom 12. September 2014 stellt lediglich die verwaltungsinterne Bitte dar, die Verteilung zu veranlassen, nachdem die Ausländerbehörde den Kläger registriert und überprüft hatte, ob der Verteilung zwingende Gründe entgegenstehen. Das LAGeSo konnte daraufhin zulässigerweise ohne eine entsprechende Verpflichtungsentscheidung, die nach den Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin (Ziff. 15a.2.1.1 VAB) in der Regel nicht getroffen wird, die Verteilung veranlassen. Die Verpflichtung des Ausländers, sich zu der die Verteilung veranlassenden Behörde zu begeben, stellt keinen notwendigen Schritt dar, welcher der eigentlichen Verteilanordnung zwingend vorgeschaltet ist (wohl anders Hessischer VGH, Beschluss vom 30. März 2006 - 3 TG 556.06 -, juris Rn 4). Dies belegt neben dem Wortlaut auch die Entstehungsgeschichte der Norm. In der Begründung zum ursprünglichen Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2000 (zu § 56a AuslG) wird ausgeführt, dass mit der ähnlich gefassten Regelung („Die Länder können die Ausländer verpflichten, sich zu der Ausländerbehörde zu begeben, die die Verteilungsentscheidung veranlasst.“) dem Land die Möglichkeit eingeräumt werde, dem Ausländer die Mitwirkungspflicht aufzuerlegen, sich zu der Ausländerbehörde zu begeben, die die Verteilungsentscheidung veranlasst (BR-Drs. 706/00 S. 6). Von einem zwingenden Erfordernis ist nicht die Rede. Schließlich spricht auch Sinn und Zweck der Norm, die Herstellung einer gerechten Lastenverteilung durch eine quotengerechte Verteilung (BR-Drs. 706/00 S. 4, BT-Drs. 14/7987 S. 9), dafür, dass es nicht im Ermessen eines einzelnen Bundeslandes steht, von dem Verteilungsverfahren abzuweichen. Die Androhung der zwangsweisen Verlegung ist gem. § 5a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. §§ 12, 13 VwVG rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), sich im Rahmen der länderübergreifenden Verteilung in eine Aufnahmeeinrichtung nach München zu begeben. Der 1992 geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und lebt in Berlin. Er ist im Besitz einer Bescheinigung der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen vom 10. April 2014, die ihn als Teilnehmer der sogenannten „Vereinbarung Oranienplatz“ ausweist. Auf dem Oranienplatz in Berlin-Kreuzberg errichtete ab etwa Oktober 2012 eine Gruppe von Ausländern ein Lager von Zelten und Hütten, um auf ihre Situation und den staatlichen Umgang mit Flüchtlingen aufmerksam zu machen. Die Behörden unternahmen zunächst keine Versuche, das Protestcamp zwangsweise räumen zu lassen und aufenthaltsrechtliche Maßnahmen gegen die Protestierenden zu ergreifen. Stattdessen erfolgten Verhandlungen mit den Protestierenden, die in dem „Einigungspapier Oranienplatz“ mündeten, das im März 2014 von der Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen sowie einigen der Protestierenden unterzeichnet wurde und in dessen Folge das Protestcamp aufgelöst wurde. Ziff. 4 des Papieres lautet: 4. Auf Grundlage der von den Flüchtlingen erstellten und der Senatorin bereits in anonymisierter Form überreichten Liste erfolgt nach Abbau der Zelte am Oranienplatz gemäß Punkt 2 und nach dem Auszug der namentlich auf der Liste geführten Flüchtlinge aus der Gerhart-Hauptmann-Schule auf Antrag eine umfassende Prüfung der Einzelfallverfahren im Rahmen aller rechtlichen Möglichkeiten (Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung, Anträge auf Umverteilung nach § 51 AsylVfG, etc.). Der Nachweis des Auszuges aus der Schule muss erbracht werden. In diesem Sinne wird die Ausländerbehörde die Antragstellerinnen und Antragsteller während des Verfahrens beratend unterstützen. Die Übergabe der Namensliste wird von der Ausländerbehörde bestätigt. Die Vorsprache bei der Ausländerbehörde wird im Rahmen dieser Vereinbarung bestätigt. Die auf der Liste benannten Personen erhalten bei ihren Einzelverfahren Unterstützung durch den Unterstützungspool, der von den Wohlfahrtsverbänden Caritas und Diakonie sowie der Integrationsbeauftragten des Landes Berlin sichergestellt wird. Für die Zeit der Prüfung der jeweiligen Einzelfallverfahren bleibt die Abschiebung ausgesetzt. Bei Beantragung eines Aufenthaltstitels verbleiben sämtliche von einem anderen Schengenstaat ausgestellten gültigen Ausweisdokumente nach Fertigung beglaubigter Kopien bei den Antragstellerinnen und Antragstellern. Die Ausländerbehörde wird keine Ausreiseverweigerung aussprechen. Am 20. August 2014 wurde der Kläger vom Landesamt für Bürger- und Ausländerangelegenheiten (LABO), Ausländerbehörde, zu Einreise und Aufenthalt befragt. Der Kläger erklärte, er sei am 27. November 2010 aus Nigeria ausgereist und über Niger, Tschad und Libyen im November 2011 mit dem Boot nach Italien und im November 2012 nach Deutschland eingereist. Er legte eine bis zum 1. Juni 2015 gültige italienische Aufenthaltsgenehmigung vor, die am 10. Juni 2014 mit der Angabe „tipo de permesso: asilo“ ausgestellt worden war. Der Kläger stellte mit Schreiben vom 29. August 2014 bei der Ausländerbehörde den Antrag, wegen zwingender Gründe im Sinne des § 15a AufenthG von einer Verteilung in ein anderes Bundesland abzusehen, die örtliche Zuständigkeit im Land Berlin festzustellen und seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Berlin zu prüfen. Weiter erklärte er, dass er seit November 2012 in Berlin lebe und sich den Protestierenden auf dem Oranienplatz angeschlossen habe. Seit dieser Zeit versuche er, sich zu integrieren. Er erhalte seit August 2014 intensiven Deutschunterricht in einem Umfang von 6 Stunden täglich, den er bis Juni 2015 absolviere. Ab September 2014 werde er Unterricht erhalten, um im Juli 2015 den Mittleren Schulabschluss und die Berufsbildungsreife zu erlangen. Zudem sei er seit einem Jahr Mitglied des Fußballvereins NCS Marathon 02 e.V., und werde in seinen Bestrebungen unterstützt, Fußballprofi zu werden. Am 12. September 2014 wandte sich die Ausländerbehörde an das LAGeSo und bat um Verteilung des Klägers gem. § 15a AufenthG. Daraufhin wurde der Kläger dem Bundesland Bayern, Aufnahmeeinrichtung München, zugewiesen. Mit Bescheid vom 15. September 2014 teilte das LAGeSo dem Kläger mit, dass er im Rahmen der länderübergreifenden Verteilung dem Bundesland Bayern zugewiesen werde, und forderte ihn auf, sich umgehend in die Aufnahmeeinrichtung München zu begeben. Für den Fall, dass er der Verteilungsentscheidung nicht bis zum 24. September 2014 Folge leiste, drohte das LAGeSo ihm die zwangsweise Verlegung in die genannte Einrichtung an. Der Kläger hat am 22. September 2014 Klage erhoben mit dem Begehren, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. September 2014 zu verpflichten, ihn dem Land Berlin zuzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass er im November 2012 nicht illegal eingereist sei. Es sei nicht feststellbar, dass er bereits zum damaligen Zeitpunkt einen Daueraufenthalt in Deutschland beabsichtigt habe. Dass er sich nach Ablauf der Frist von drei Monaten nunmehr unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte, rechtfertige keine Verteilung nach § 15a AufenthG. Die Ausländerbehörde Berlin sei zuständig. Die Zuständigkeit ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte ihn über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren in Berlin geduldet habe. Zwar sei dem Kläger ein Duldungspapier nicht ausgestellt worden. Das Land Berlin habe aber zumindest bis März 2014 darauf verzichtet, den aufenthaltsrechtlichen Status auch des Klägers zu klären und habe keine Maßnahmen gegen die Begründung seines regelmäßigen Aufenthaltes im Zeltlager auf dem Oranienplatz unternommen. Jedenfalls stünden der Verteilung zwingende Gründe entgegen, die dem Beklagten auch bereits vor Erlass der Verteilungsanordnung bekannt gewesen seien. Diese ergäben sich aus Ziff. 4 des „Einigungspapiers Oranienplatz“. Die Auffassung des Innensenators sei falsch, wonach das „Einigungspapier Oranienplatz“ überhaupt keine rechtliche Wirkung entfalte. Die einseitigen Zugeständnisse des Landes Berlin an die auf der Liste erfassten Flüchtlinge müssten Bestand haben. Außerdem habe er seit November 2012 seine Integration in die deutsche Gesellschaft aktiv betrieben, was im Rahmen der Verteilungsentscheidung zu berücksichtigen sei. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2015 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15. September 2014 verpflichtet, den Kläger dem Land Berlin zuzuweisen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verteilung des Klägers nach Bayern rechtswidrig sei. Der Kläger habe Anspruch darauf, bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Berlin zu verbleiben. Er gehöre zwar zu dem Personenkreis, der nach § 15a AufenthG zu verteilen sei, weil er unerlaubt eingereist und nicht berechtigt sei, einen Aufenthaltstitel im Inland einzuholen. Es könne aber offen bleiben, ob zwingende Gründe vorlägen, die einer Verteilung entgegenstünden. Jedenfalls sei der angefochtene Bescheid ermessensfehlerhaft. Die Entscheidung, ob ein unerlaubt eingereister Ausländer auf ein anderes Bundesland verteilt werde, stehe im intendierten Ermessen des Beklagten. Die Ausländerbehörde müsse eine Ermessensentscheidung treffen, ob sie die Verteilung eines unerlaubt eingereisten Ausländers beim LAGeSo beantrage. Dieses müsse sich einen etwaigen Ermessensfehler zurechnen lassen, da die Entscheidung der Ausländerbehörde rein verwaltungsintern und von dem Kläger nicht anfechtbar sei. Der Beklagte selbst gehe von einem Ermessen bei der Verteilung aus, weil er aufgrund einer Vereinbarung mit der Innenverwaltung auch nach einer bereits veranlassten Verteilung bestimmte unerlaubt eingereiste Ausländer in die Überquote genommen und von der Verteilung abgesehen habe. Bei dem „Einigungspapier Oranienplatz“ handele es sich nicht um eine unverbindliche, lediglich politische Willenserklärung, aus der keinerlei Rechte und Pflichten begründet werden könnten. Die Erklärung in Ziff. 4 des „Einigungspapiers Oranienplatz“ sei als Zusage zu werten, von einer Verteilung abzusehen. Der Inhalt der Zusage ergebe sich aus dem tatsächlichen Willen der Erklärenden und dem objektiven Empfängerhorizont. Die Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen sei davon ausgegangen, dass keine Verteilung nach § 15a AufenthG erfolge. Aus Sicht der Teilnehmer könne Ziff. 4 ebenfalls nur so verstanden werden. Andernfalls mache der Klammerzusatz „Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis“ keinen Sinn. Die Abschiebung bleibe nach Ziff. 4 der Vereinbarung für die Zeit der Prüfung ausgesetzt, was ebenfalls gegen eine Verteilung nach § 15a Abs. 1 AufenthG spreche, da diese „vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung“ erfolgen müsse. Aus dem Wortlaut „umfassend im Rahmen aller rechtlichen Möglichkeiten“ könne geschlossen werden, dass sich die Prüfung gerade nicht darauf beschränke, ob ein Aufenthaltstitel vorliege und ob zwingende Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorlägen. Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen Folgendes geltend: Aus dem „Einigungspapier Oranienplatz“ sei kein zwingender Grund abzuleiten, welcher der Verteilung entgegenstehe. Weder dem Wortlaut noch den sonstigen Umständen sei zu entnehmen, dass das „Einigungspapier Oranienplatz“ auch für die Zeit nach der aufenthaltsrechtlichen Überprüfung Rechtswirkungen entgegen den gesetzlichen Vorschriften entfalten solle. Es handele sich um eine politische Absichtserklärung im Rahmen einer konsensualen Konfliktbewältigung. Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG würden in diesem Papier nicht erwähnt. Aus der Formulierung „Prüfung der Einzelfallverfahren im Rahmen aller rechtlichen Möglichkeiten“ ergebe sich, dass über die Einzelfallprüfung hinaus kein Verwaltungshandeln in Aussicht gestellt werde, das gegen geltendes Recht verstoße. Eine Entscheidung, die im Ermessen der Ausländerbehörde stehe und gesondert angreifbar sei, sehe zwar § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor; eine solche habe die Ausländerbehörde hier aber nicht getroffen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass sich die Möglichkeit, den Ausländer zu verpflichten, sich zur verteilenden Behörde zu begeben, lediglich auf das Verwaltungsverfahren beziehe und losgelöst von der hier streitgegenständlichen Verteilentscheidung sei. Bevor die eigentliche Verteilentscheidung durch das BAMF durchgeführt bzw. durch das LAGeSo veranlasst werde, könne der Betroffene von der Ausländerbehörde verpflichtet werden, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst habe. Allerdings erfolge dies in Berlin nur in Ausnahmefällen. Der Beklagte selbst gehe schließlich auch nicht von einem Ermessen aus, wenn er bestimmte Ausländer in Überquoten nehme, um das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu gewährleisten. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. März 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Er wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen. Bei der Auftragserteilung der Ausländerbehörde an die beklagte Senatsverwaltung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, da diesem offensichtlich die Außenwirkung fehle. Diese entstehe erst durch die angefochtene Entscheidung des Beklagten. Der gesamte Vorgang sei vom Antrag des Ausländers bis hin zur Zustellung der Verteilungsentscheidung als ein einheitliches Rechtshandeln anzusehen. Ziff. 4 des „Einigungspapiers Oranienplatz“ müsse bei der Entscheidung über die Verteilung des Klägers berücksichtigt werden, und zwar entweder im Sinne des Vorliegens eines zwingenden Grundes nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG oder zumindest im Rahmen der Ermessensausübung, mit der Folge, dass von der Verteilung abzusehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit-akte, die Streitakte im Verfahren VG 24 L 293.14 sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.