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Beschluss

OVG 3 S 96.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0108.OVG3S96.15.0A
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Leitsätze
1. Wer gegen die Ablehnung des Visumantrags zur Familienzusammenführung keine Klage erhebt, sondern lediglich remonstriert, kann sich ohne hinzutretende ersichtliche wesentliche Erschwerung der Umstände seit Bescheiderlass nicht auf eine besondere Eilbedürftigkeit berufen.(Rn.3) 2. Es besteht kein Anordnungsgrund für eine Visumerteilung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, wenn  die Ehe in Kenntnis einer langjährig bestehenden, keinesfalls also plötzlichen Erkrankung sowie den mit dem Visumverfahren üblicherweise einhergehenden Verzögerungen geschlossen wurde.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer gegen die Ablehnung des Visumantrags zur Familienzusammenführung keine Klage erhebt, sondern lediglich remonstriert, kann sich ohne hinzutretende ersichtliche wesentliche Erschwerung der Umstände seit Bescheiderlass nicht auf eine besondere Eilbedürftigkeit berufen.(Rn.3) 2. Es besteht kein Anordnungsgrund für eine Visumerteilung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, wenn die Ehe in Kenntnis einer langjährig bestehenden, keinesfalls also plötzlichen Erkrankung sowie den mit dem Visumverfahren üblicherweise einhergehenden Verzögerungen geschlossen wurde.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzantrags darauf gestützt, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die erfolgreiche Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, die – wie die hier begehrte Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung – eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet, setzt u.a. grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller zuvor alles ihm Zumutbare unternimmt, um einen eventuellen rechtlichen Nachteil abzuwenden. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die anwaltlich vertretene Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Visumantrags mit Bescheid vom 7. Mai 2015 keine Klage erhoben, sondern lediglich remonstriert hat. Das Beschwerdevorbringen, dass bisher über die Remonstration nicht entschieden worden sei und die Antragstellerin sich die Erhebung einer Untätigkeitsklage vorbehalte, greift nicht durch. Die Verpflichtungsklage kann auch ohne Durchführung eines Remonstrationsverfahrens gegen die von der Auslandsvertretung ausgesprochene Visumversagung erhoben werden. Das Remonstrationsverfahren stellt kein von § 68 VwGO vorgeschriebenes Vorverfahren dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2014 - OVG 2 L 11.14 -, juris Rn. 2). Vor diesem Hintergrund und ohne ersichtliche wesentliche Erschwerung der Umstände seit Bescheiderlass kann sich die Antragstellerin nicht nunmehr auf eine besondere Eilbedürftigkeit berufen. Dies gilt umso mehr, als die Schutzwürdigkeit der geschlossenen Ehe aus der nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisenden Sicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen einer Überprüfung im Klageverfahren bedarf. Unabhängig davon setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend substantiiert mit der aus Sicht des Verwaltungsgerichts einen Anordnungsgrund nicht begründenden Feststellung auseinander, dass es dem Ehemann zuzumuten sei, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zuzuwarten, weil die Ehe in Kenntnis der langjährig bestehenden, keinesfalls also plötzlichen Erkrankung sowie der mit dem Visumverfahren üblicherweise einhergehenden Verzögerungen geschlossen worden sei. Die Beschwerde behauptet lediglich pauschal, dass sich die Grunderkrankung nachträglich wesentlich verschlechtert habe und macht dies zudem nicht glaubhaft. Das Verwaltungsgericht weist außerdem darauf hin, dass auch unter Berücksichtigung der erstinstanzlich eingereichten ärztlichen Bescheinigung nicht dargetan sei, weshalb die Antragstellerin selbst auf einen unmittelbaren Herzug angewiesen sei. Hierzu äußert sich das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert. Mit dem allgemeinen Hinweis, es gehe im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht lediglich um die Rechte der Antragstellerin, sondern auch um die des Ehemannes, wird ein Anordnungsgrund noch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin verweist auch insoweit lediglich pauschal allein auf die Bedürfnisse des Ehemanns. Sie erklärt, dass es dem Ehemann „derzeit unmöglich und völlig unzumutbar“ sei, das Bundesgebiet zu verlassen (Schriftsatz vom 15. Dezember 2015). Dies wird nicht näher erläutert, sondern mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 insoweit relativiert, dass der Besuch jedenfalls mit einem erheblichen Aufwand verbunden wäre, der zudem auch große finanzielle Mittel voraussetze. Auch die Behauptung, der Ehemann brauche die Hilfe und psychische Unterstützung der Antragstellerin, wird nicht näher beschrieben und glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).