OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 3 K 9.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0215.OVG3K9.16.0A
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Ermäßigung der Gerichtskosten infolge Klagerücknahme steht nicht entgegen, dass vor dem Übergang ins schriftliche Verfahren und der nachfolgenden Klagerücknahme eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, die zunächst geschlossen worden war. (Rn.2)
Tenor
Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Dezember 2015 und die Kostenrechnung vom 10. Juli 2012 (Kassenzeichen Nr. 1312620014553) geändert. Die von der Erinnerungsführerin zu zahlenden Gerichtskosten werden auf 1.356,00 EUR festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ermäßigung der Gerichtskosten infolge Klagerücknahme steht nicht entgegen, dass vor dem Übergang ins schriftliche Verfahren und der nachfolgenden Klagerücknahme eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, die zunächst geschlossen worden war. (Rn.2) Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Dezember 2015 und die Kostenrechnung vom 10. Juli 2012 (Kassenzeichen Nr. 1312620014553) geändert. Die von der Erinnerungsführerin zu zahlenden Gerichtskosten werden auf 1.356,00 EUR festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz GKG die Einzelrichterin entscheidet, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, ist begründet. Für das Klageverfahren VG 5 K 772/12 ist gemäß Nr. 5111 Ziff. 1 Buchst. b KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) lediglich eine ermäßigte Verfahrensgebühr nach einem Satz von 1,0 (nach der bei Eingang der Sache am 9. Juli 2012 geltenden Gebührentabelle, Anl. 2 zu § 34 GKG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG) in Ansatz zu bringen, da die Klägerin nach beiderseitigem Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung das gesamte Verfahren vor dem danach maßgeblichen Zeitpunkt durch Klagerücknahme beendet hat. Sie hat die Klage am 15. Mai 2015 zurückgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war - entsprechend der Ankündigung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 15. April 2015, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren werde nach dem 15. Mai 2015 ergehen - ein Urteil der Geschäftsstelle noch nicht übermittelt worden. Der Ermäßigung steht nicht entgegen, dass vor dem Übergang ins schriftliche Verfahren und der nachfolgenden Klagerücknahme eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, die zunächst geschlossen worden war. Zwar führt eine Klagerücknahme gemäß Nr. 5111 Ziff. 1 Buchst. a KV nur dann zur Ermäßigung der Verfahrensgebühr, wenn die Rücknahmeerklärung vor dem "Schluss der mündlichen Verhandlung" erfolgt. Damit gemeint ist aber lediglich der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, d.h. derjenigen, auf die die Endentscheidung ergeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 9 KSt 18.09 -, juris Rn. 2 m.w.N.; s.a. OLG München, Beschluss vom 27. November 1996 - 11 W 2740/96 -, juris Rn. 3; ThürOLG, Beschluss vom 4. Dezember 2015 - 1 W 481/15 -, juris). Bei der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2015 handelte es sich nach Auffassung der Beteiligten wie auch des Verwaltungsgerichts nicht um die letzte mündliche Verhandlung in diesem Sinne. Dies folgt bereits daraus, dass ausweislich des Terminsprotokolls nach dem übereinstimmenden Verzicht der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) das Verwaltungsgericht beschlossen hat, dass die Entscheidung in der Streitsache VG 5 K 772/12 im schriftlichen Verfahren - und damit nicht auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2015 - ergehen werde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).