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Urteil

OVG 3 B 13.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0503.OVG3B13.15.0A
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Leitsätze
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kommt mangels gelebter familiärer Lebensgemeinschaft mit den minderjährigen deutschen Kindern nicht in Betracht, wenn seit mehreren Jahren über Sorge- und Umgangsrecht gestritten wird, kein Umgang des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils mit den Kindern stattgefunden hat und es an jeglicher Perspektive für eine Wiederaufnahme fehlt, weil die Kinder den Kontakt zu diesem Elternteil ablehnen. In diesem Fall besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter dem Gesichtspunkt eines "Rechts auf Prozessführung".(Rn.31) (Rn.36)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kommt mangels gelebter familiärer Lebensgemeinschaft mit den minderjährigen deutschen Kindern nicht in Betracht, wenn seit mehreren Jahren über Sorge- und Umgangsrecht gestritten wird, kein Umgang des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils mit den Kindern stattgefunden hat und es an jeglicher Perspektive für eine Wiederaufnahme fehlt, weil die Kinder den Kontakt zu diesem Elternteil ablehnen. In diesem Fall besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter dem Gesichtspunkt eines "Rechts auf Prozessführung".(Rn.31) (Rn.36) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 20. Mai 2014 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) oder auf Neubescheidung seines Antrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). I. Ein Anspruch auf Verlängerung der eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG besteht - unabhängig von der Frage, ob diese im gerichtlichen Verfahren überhaupt Streitgegenstand ist - bereits deshalb nicht, weil die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht vorliegen. Nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der einjährigen Verlängerungsmöglichkeit (§ 31 Abs. 1 AufenthG) verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nicht vorliegen. Diese spezielle Regelung für ein weiteres eigenständiges Aufenthaltsrecht im Trennungsfall gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG setzt außerdem die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG voraus, wozu anders als bei erstmaliger Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel die Sicherung des Lebensunterhalts zählt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 - OVG 11 S 13.06 -, juris Rn. 5). Der Lebensunterhalt ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht bleiben. Erforderlich ist mithin die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris Rn. 13). Die regelmäßig erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts ist dabei nicht nur punktuell zu betrachten, sondern muss unter Berücksichtigung der Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiographie durch eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt, gewährleistet erscheinen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2015 - OVG 11 S 67.15 -, juris Rn. 4). Dies ist hier zu verneinen. Die dem Kläger im Jahr 2010 nach § 31 Abs. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis wurde im Jahr 2011 nicht nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verlängert, weil der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert war, sondern es wurde ihm allein aufgrund der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge erteilt. Der Verlängerungsantrag vom 29. März 2012 bezog sich damit auf diese Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen und knüpfte - auch vor dem Hintergrund, dass der Lebensunterhalt weiterhin nicht gesichert war und der Kläger Sozialleistungen bezog - nicht an die ehegattenunabhängige Aufenthaltserlaubnis an, die für ein Jahr nach Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängig vom Lebensunterhaltserfordernis erteilt worden (§ 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) und seit einem Jahr abgelaufen war. Eine Neuerteilung ist nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht vorgesehen. Im Übrigen kann angesichts der bisherigen Erwerbsbiographie des Klägers, die geprägt war von längeren Zeiten des Sozialleistungsbezugs, nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass aufgrund der jetzigen Beschäftigung, die seit rund einem halben Jahr besteht, dauerhaft mit einem den Lebensunterhalt sichernden Einkommen zu rechnen ist. II. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 8 Abs. 1, § 28 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG besteht nicht. Danach ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge zu erteilen bzw. zu verlängern. Der Kläger hat die Personensorge der Kinder nicht mehr inne. Mit Beschluss vom 17. September 2013 hat das Amtsgericht Z... die gemeinsame Sorge der Kindeseltern aufgehoben und sie auf die Zeugin übertragen (6 F 222/13). III. Es besteht auch kein Anspruch nach § 8 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Danach kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt bzw. verlängert werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, führt dazu, dass die familiären Bindungen des sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen sind. Die genannten Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG indessen nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, nicht aber, ob eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Die familiäre Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Fall eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 14 ff.; Marx, in: GK-AufenthG, § 28 Rn. 104). Dabei ist bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Die Belange des Elternteils und des Kindes sind im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 -, juris Rn. 31, 32; Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 25 f.). Nach diesen Maßstäben besteht eine familiäre Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seine Kindern nicht mehr. Allerdings lebte der Kläger bis zur Trennung von der Zeugin spätestens im Jahr 2010 - bis auf eine mehrmonatige Unterbrechung im Jahr 2004 - mit ihr und den Kindern in den ersten Lebensjahren der Kinder zusammen. Zwar ist regelmäßig davon auszugehen, dass nach der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen einem Kind und dem Elternteil, der ausgezogen ist, eine gegenseitige Verbundenheit fortbesteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 18 B 1592/05 -, juris Rn. 10). Dies ist hier aber nicht der Fall. Nach der Trennung der Eltern hat eine wesentliche Entfremdung des Klägers von seinen Kindern stattgefunden, die dazu geführt hat, dass nennenswerte Kontakte zwischen dem Kläger und den Kindern nicht mehr bestehen, eine familiäre Lebensgemeinschaft seit vielen Jahren nicht mehr gelebt wird. Der Kläger und die Zeugin streiten seit der Trennung, also seit etwa sechs Jahren, über das Recht auf Umgang mit den Kindern, ohne dass ein Umgang mit einer gewissen Dauerhaftigkeit zum Wohle der Kinder tatsächlich durchgeführt worden wäre. Das Familiengericht setzte den Umgang des Klägers mit seinen Kindern mehrfach aus, zuletzt im September 2014 für ein Jahr, also bis September 2015. Dem lag die Annahme zu Grunde, dass bei künftigen Umgängen eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der beiden Kinder zu erwarten sei (AG Z..., Beschluss vom 10. September 2014 - 6 F 84/14 -; BbgOLG, Beschluss vom 10. März 2015 - 13 UF 223/14 -). Die prognostizierte Beeinträchtigung des Kindeswohls im Fall eines Umgangs spricht gegen die Annahme einer familiären Gemeinschaft. Zwar ist der gerichtlich angeordnete Umgangsausschluss inzwischen beendet. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich die Umstände, die zu der früheren Prognose einer Kindeswohlbeeinträchtigung geführt haben, wesentlich geändert hätten, auch wenn das Brandenburgische Oberlandesgericht die Kindesmutter ausdrücklich dazu angehalten hatte, die Kinder auf die Anbahnung eines zunächst begleiteten Umgangs vorzubereiten, und damit einen zukünftigen Umgang in Aussicht gestellt hat. Die vom Gericht angesprochenen Maßnahmen zur Umgangsanbahnung wurden nicht hinreichend wahrgenommen. Die Verfahrensbeiständin der Kinder im derzeit noch anhängigen familiengerichtlichen Umgangsverfahren hat in ihren Schreiben vom 17. Dezember 2015 ausgeführt, dass die Ablehnung der Kinder gegenüber ihrem Vater derzeit so massiv sei, dass es dem Kindeswohl nicht entspreche, wenn die Kinder gegen ihren ausdrücklichen Willen zum Umgang mit ihrem Vater gezwungen würden, und dies mit Schreiben vom 29. März 2016 bestätigt. Auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B... lassen sich keine Umstände herauslesen, die dafür sprechen, dass zukünftig ein tatsächlicher Umgang stattfinden kann, der zum Wohl der Kinder und ihrer Entwicklung erforderlich wäre. Seit der Beendigung des Umgangsausschlusses finden weiterhin keine Kontakte statt, die für das Vorliegen einer familiären Gemeinschaft sprechen könnten. Soweit es überhaupt zu Kontakten kommt, sind diese vereinzelt und selten. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er das letzte Mal vor etwa vier Monaten Kontakt zu seiner Tochter gehabt habe, als er unangemeldet und ohne vorherige Ankündigung in ihrer Schule gewesen sei. Dabei handelte es sich um eine zufällige und kurze Begegnung des Klägers mit S... im Oktober 2015, deren konkreter Verlauf im familiengerichtlichen Verfahren 31 F 432/15 unterschiedlich beschrieben wird. Auch hat sich nach der eigenen Darstellung des Klägers zwischen ihm und den Kindern kein Briefwechsel entwickelt, der Grundlage einer weitergehenden Umgangsanbahnung sein könnte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er den Kindern zuletzt vor etwa zwei bis drei Monaten einen Brief geschrieben, darauf aber keine Antwort erhalten habe. Von weiteren Versuchen, mit Briefen Kontakt aufzunehmen, hat er nicht berichtet, ebenso wenig, dass er die Hilfe etwa des Jugendamtes gesucht hätte, um Briefe in einer Weise zu formulieren, die geeignet ist, Vertrauen der Kinder aufzubauen. Gerade diese Form der Kommunikation aber hatte das Familiengericht dem Kläger auch während des bis zum 8. September 2015 dauernden Umgangsausschlusses als ersten Schritt einer behutsamen Annäherung nahegelegt. Auch die Kontaktaufnahme in Form der Übersendung von Geschenken fand zuletzt nicht mehr statt. So hat der Kläger die Verfahrensbeiständin der Kinder im laufenden Umgangsverfahren zwar gefragt, ob sie den Kindern Geschenke überreichen würde, hat dann aber, als die Verfahrensbeiständin dies abgelehnt hatte, solche an Weihnachten oder zum Geburtstag nicht eigenständig übersandt. Andere Formen der Kommunikation, wie etwa telefonisch oder elektronisch, gibt es derzeit nicht. An einer Kontaktanbahnung durch eine Familientherapie wirkt der Kläger nicht mit. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sog. Rechts auf Prozessführung im Familienrechtsstreit (vgl. dazu Marx, in: GK-AufenthG, 26. Aufl. 2008, § 28 Rn. 149 f.). Es kann dahinstehen, ob § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG mit Blick auf die Schutzwirkung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ein Recht auf Aufenthalt zur Wahrnehmung prozessualer Rechte im umgangsrechtlichen Rechtsstreit auch dann begründen kann, wenn der Kindervater wegen der fehlenden Kooperation der Kindesmutter eine familiäre Beziehung zu seinem Kind aktuell nicht herstellen kann. Ein solches Recht ist jedenfalls vorliegend zu verneinen. Der Kläger und die Zeugin streiten seit sechs Jahren vor den Familiengerichten um die elterliche Sorge und das Recht des Klägers auf Umgang mit seinen Kindern. Mehrere Eil- und Hauptsacheverfahren über die Ausgestaltung des Umgangsrechts und über die elterliche Sorge sind bereits rechtskräftig abgeschlossen; ein weiteres familiengerichtliches Verfahren über die Ausgestaltung des Umgangsrechts ist anhängig. Die in den familiengerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen lassen darauf schließen, dass sich das Verhältnis des Klägers zu seinen Kindern verschlechtert hat. Bereits in dem Beschluss des Amtsgerichts Z... vom 7. Juli 2011, mit dem das Umgangsrecht für sechs Monate ausgesetzt worden ist, heißt es, die Kinder reagierten nach anfänglichen problemlosen Umgängen nunmehr mit Angstbesetzung vor dem Vater und Verweigerung der Umgangsausführung. In dem weiteren Beschluss des Amtsgerichts Z... vom 10. September 2014 ist der Umgang mit den Kindern im Wesentlichen mit der Begründung für die Dauer eines Jahres ausgesetzt worden, der Umgang gefährde das Kindeswohl, die Kinder seien gegenüber dem Kläger verunsichert und angstbesetzt, was bereits zu erheblichen emotionalen Belastungen geführt habe, die in psychosomatischen Beschwerden wie Bauch- und Kopfschmerzen bei bevorstehenden Umgängen gemündet hätten (AG Z..., Beschluss vom 10. September 2014 - 6 F 84/14; BbgOLG, Beschluss vom 10. März 2015 – 13 UF 223/14). Die in den familiengerichtlichen Verfahren getroffenen Vereinbarungen blieben wirkungslos. Weder die am 25. August 2010 getroffene Vereinbarung über eine Umgangsbegleitung (AG Z... - 6 F 433/10 -) noch die Anordnung einer Umgangspflegschaft während der Gutachtenerstellung im Jahr 2012 (BbgOLG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 13 F 173/11, 13 UF 181/11) oder die Einigung in diesem Verfahren am 30. Januar 2013 über eine Umgangsanbahnung führte zu regelmäßigen Umgangskontakten. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Notwendigkeit eines weiteren Aufenthaltstitels nicht mit dem Hinweis auf die familiengerichtlichen Auseinandersetzungen begründen, denn es fehlt nicht nur seit Jahren an regelmäßigen Kontakten des Klägers mit seinen Kindern, sondern auch an einer konkreten Perspektive eines kindeswohldienlichen regelmäßigen Kontakts zur Wiederbegründung der - auf Seiten der Kinder seit geraumer Zeit nicht mehr vorhandenen - persönlichen Verbundenheit. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt sich nichts anderes. Zwar hat dieser in seinem Urteil vom 11. Juli 2000 (- 29192/95 -, NVwZ 2001, 547 f.) darauf hingewiesen, dass es eine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Interessen darstelle, wenn die Behörden den ausländischen Elternteil vor Abschluss des Gerichtsverfahrens zur Umgangsrechtsregelung ausweisen, sie nicht nur dessen Ausgang vorweg-, sondern ihm jede Möglichkeit sinnvoller Beteiligung an dem Verfahren genommen haben. Abgesehen davon, dass in dem konkret entschiedenen Fall nicht - wie hier - schon mehrere Umgangsrechtsverfahren durchgeführt worden waren und der Kontakt zwischen Vater und Kindern auch nicht seit mehreren Jahren faktisch abgebrochen war, geht es vorliegend nicht um eine Ausweisung oder Abschiebung des Klägers, sondern um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. IV. Es besteht außerdem kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Ein rechtliches Hindernis, welches die Ausreise ausschließt oder als unzumutbar erscheinen lässt, liegt aus den angeführten Gründen unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK nicht vor. Der Kläger ist auch nicht aufgrund seiner gesamten Entwicklung als faktischer Inländer anzusehen, dem wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug hätte, nicht zuzumuten wäre. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Juli 2014, auf dessen Entscheidungsgründe (UA S. 9 f.) insoweit Bezug genommen wird (§ 130b Satz 2 VwGO), ausgeführt hat, fehlt es trotz des langjährigen Aufenthalts (1994/95 sowie seit 1999) des Klägers in Deutschland, dem allerdings erst seit 2004 eine Aufenthaltserlaubnis zu Grunde liegt, mangels wirtschaftlicher und sozialer Integration an einer inländischen Verwurzelung, und kann umgekehrt nicht angenommen werden, dass er seinem Herkunftsstaat, in dem er 24 Jahre gelebt hat, derartig entwurzelt ist, dass dies die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig erscheinen ließe. Schließlich kommt auch keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte setzt voraus, dass der Ausländer sich in einer individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung deutlich ungleich härter treffen würde als andere Ausländer, die nach denselben rechtlichen Vorschriften ausreisepflichtig sind. Die Beendigung des Aufenthalts muss für den Ausländer bei dieser Vergleichsbetrachtung unzumutbar sein. Es gelten die gleichen Überlegungen wie zu § 28 AufenthG, dessen Wertung nicht unterlaufen werden darf. V. Die Abschiebungsandrohung nach §§ 58, 59 AufenthG ist rechtmäßig. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der 46-jährige algerische Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger stellte 1994 in Deutschland unter Aliaspersonalien einen Asylantrag, der als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Er wurde im Juli 1995 abgeschoben und stellte im September 1999 unter seinen richtigen Personalien einen Folgeantrag, der mit Bescheid vom 14. Oktober 1999 ebenfalls abgelehnt wurde. Der Kläger erhielt eine Duldung wegen ungeklärter Identität, die bis zum 27. August 2001 verlängert wurde. Danach war der Kläger unbekannt verzogen. Am 2. Januar 2003 wurde T... der Sohn des Klägers und der Zeugin, geboren. Sowohl die Zeugin als auch der Sohn sind deutsche Staatsangehörige. Am 18. Februar 2003 stellte der Kläger einen Antrag, die Wirkung der Abschiebung zu befristen. Am 9. September 2003 heirateten der Kläger und die Zeugin in Algerien. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2003 wurde die Wirkung der Abschiebung auf den 4. Dezember 2003 befristet. Dem Kläger wurde am 20. Januar 2004 eine bis zum 19. Januar 2007 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 26. September 2006 wurde S..., die Tochter des Klägers und der Zeugin, geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Dem Kläger wurde die Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug bis zum 19. Januar 2010 verlängert. Nachdem der Kläger angegeben hatte, dass er seit November 2009 von seiner Ehefrau getrennt lebe, wurde ihm am 30. März 2010 eine bis zum 29. März 2011 gültige ehegattenunabhängige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG erteilt. In einem zwischen dem Kläger und der Zeugin vor dem Amtsgericht Z... (6 F 433/10) geführten sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren wurde am 25. August 2010 ein familienrechtlicher Vergleich für die Zeit der Begutachtung im sorgerechtlichen Verfahren 6 F 363/10 geschlossen, wonach ein begleiteter Umgang des Klägers mit den Kindern T...und S...für die Dauer von vier Stunden wöchentlich stattfinden solle. Soweit die Kinder angstfrei bereit seien, den Umgang auch ohne die Umgangsbegleitung durchzuführen, sei der Kläger berechtigt, die Kinder zum Umgang mit sich zu nehmen und unbeaufsichtigt den Umgang auszuführen. Den Antrag des Klägers, ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, wies das Amtsgericht Z... (6 F 45/11) mit Beschlüssen vom 2. Februar 2011 und 6. April 2011 zurück. Der Kläger beantragte am 28. März 2011 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er trug vor, dass er in einem Arbeitsverhältnis stehe, das noch nicht gekündigt sei; allerdings sei ihm kein Gehalt gezahlt worden, so dass er gezwungen gewesen sei, einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu stellen. Gegen den ablehnenden Bescheid des Jobcenters Neukölln sei Widerspruch eingelegt worden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG lägen vor. Dem Kläger wurde am 26. Mai 2011 eine bis zum 25. Mai 2012 gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erteilt. Nach vorläufiger Aussetzung des Umgangs mit Eilbeschluss vom 1. Juni 2011 (6 F 253/11) setzte das Amtsgericht Z... mit Beschluss vom 7. Juli 2011 das Umgangsrecht für die Dauer von 6 Monaten aus (6 F 364/10). Die Eltern seien verpflichtet, ihren Konflikt aufzuarbeiten. Nach Ablauf des halben Jahres sei über die Vermittlung des Jugendamtes erneut Umgang aufzunehmen, gegebenenfalls seien die Kinder mit Hilfe einer neuen Umgangsbegleitung wieder behutsam an den Vater heranzuführen. Außerdem übertrug das Amtsgericht Z... mit Beschluss vom selben Tag das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Zeugin und wies den weitergehenden Antrag auf Übertragung der Alleinsorge ab (6 F 363/10). Hiergegen erhoben der Kläger und die Zeugin Beschwerde. Mit Beschluss vom 31. Januar 2012 holte das Brandenburgische Oberlandesgericht in dem Beschwerdeverfahren (13 UF 173/11,13 UF 181/11) ein fachpsychologisches Gutachten zur Sorgerechtsübertragung ein, ordnete im Wege einstweiliger Anordnung für die Dauer der Begutachtung eine Umgangspflegschaft an und legte fest, dass der Kläger das Recht habe, mit den Kindern in jeder vierten Woche jeweils zwei Stunden persönlich Kontakt zu pflegen. Durchgreifende Gründe für eine weitere Fortdauer der Aussetzung des persönlichen Umgangs seien nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Es lasse sich weder feststellen, dass die Vorwürfe der Zeugin gegen den Kläger berechtigt seien, noch bestehe die sehr hohe Wahrscheinlichkeit einer konkreten Kindeswohlgefährdung bei Wiederanbahnung des Umgangs im Rahmen der Umgangspflegschaft. Am 28. November 2011 wurde die Ehe des Klägers und der Zeugin geschieden. Am 29. März 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Er erhielt eine Fiktionsbescheinigung mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“. Eingereicht wurden Bescheide über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II des Jobcenters Berlin Neukölln vom 17. Oktober 2011 für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 30. April 2012, vom 8. Mai 2012 für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2012, vom 18. März 2013 für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. Oktober 2013 und vom 1. Oktober 2013 für die Zeit vom 1. November 2013 bis 30. April 2014. Der Sachverständige Dr. O...erstellte am 27. Dezember 2012 das vom Brandenburgischen Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren über das Sorgerecht in Auftrag gegebene Gutachten und regte an, das Sorgerecht auf einen Vormund zu übertragen. Nach Anhörung des Sachverständigen in der Sitzung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Januar 2013 erklärten der Kläger und die Zeugin, sie hätten übereinstimmend den Wunsch, dass ein Umgang zwischen T... und S... und dem Kläger stattfinden solle. Dieser sei darauf gerichtet, langfristig unbegleitet stattzufinden. In Umsetzung dieser Absicht solle die Umgangsanbahnung möglichst unter Einbeziehung der bisherigen Umgangspflegerin stattfinden. Der Kläger und die Zeugin nahmen jeweils ihre Beschwerde gegen die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts Z... zurück. Mit Beschluss vom 17. September 2013 (6 F 222/13) hob das Amtsgericht Z... die gemeinsame Sorge der Kindeseltern auf und übertrug sie auf die Zeugin. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Kindeseltern hochgradig zerstritten seien. Eine die Kinder betreffende Kooperation der Eltern finde nicht mehr statt. Kommunikation erfolge lediglich über Anwälte und gerichtliche Auseinandersetzung. Dies zeige sich bereits an den enormen gerichtlichen Streitigkeiten, die sich durch alle Bereiche zögen. Die Übertragung der Alleinsorge auf die Zeugin entspreche dabei am besten dem Kindeswohl. Die Kinder lebten seit der Trennung der Eltern im Haushalt der Mutter. Der Kontinuitätsgrundsatz spreche daher für den Verbleib in deren Haushalt. Die Beschwerde gegen die Sorgerechtsentscheidung wies das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 zurück (13 UF 226/13). Mit Bescheid vom 20. Mai 2014 lehnte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Ausländerbehörde) den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte die Abschiebung an, wenn er nicht bis zum 28. Juni 2014 freiwillig ausgereist sei. Zur Begründung führte die Ausländerbehörde im Wesentlichen aus, dass die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis zum 29. März 2011 verlängert worden sei, weil er nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangt habe. Da er seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten habe, sei diese Aufenthaltserlaubnis jedoch nicht verlängert und ihm bisher auch kein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt worden. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG könne nicht erteilt werden, weil ihm das Sorgerecht für seine minderjährigen deutschen Kinder entzogen worden sei. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG sei nicht zu erteilen, weil eine familiäre Lebensgemeinschaft mit den Kindern nicht bestehe. Es sei zwar nachgewiesen, dass die Kindesmutter den Umgang zu verhindern suche, dennoch sei es eine Tatsache, dass der Kläger inzwischen seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern habe, und es sei auch nicht ersichtlich, wann es zur Aufnahme eines regelmäßigen und vor allem auch längerfristigen Umgangs mit den Kindern kommen werde. Auch nach Ablauf des Umgangsausschlusses sei es nicht wieder zu einer Kontaktaufnahme gekommen. Die Positionen des Klägers und der Zeugin schienen unverändert starr. Die Kinder hätten aufgrund der strittigen Situation dem Kläger gegenüber derzeit eine ablehnende Haltung. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sei wegen fehlender Lebensunterhaltssicherung abzulehnen. Auch eine Verlängerung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheide aus. Das bloße Nichtvorliegen bzw. der Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 AufenthG rechtfertige die Annahme einer außergewöhnlichen Härte nicht. Zudem stehe die Erteilung nach § 25 Abs. 4 AufenthG ebenso wie im Fall von § 25 Abs. 5 AufenthG im Ermessen. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts falle schwerer ins Gewicht als die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass er im Hinblick auf seine intensiven, langjährigen Bemühungen um seine beiden Kinder, die als Ausdruck einer tatsächlichen tiefen emotionalen Verbundenheit zwischen ihm und den Kindern im Rahmen einer schützenswerten Beistandsgemeinschaft anzusehen seien, einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen habe. Dem stehe auch nicht die Verhinderungs- bzw. Boykotthaltung der Kindesmutter entgegen, die ihm nicht zur Last gelegt werden könne. Im Übrigen müsse ihm in Anbetracht der derzeit anhängigen familiengerichtlichen Verfahren eine weitere Anwesenheit ermöglicht werden, damit er im Interesse seiner beiden Kinder bzw. zu deren Wohl zu einer umfassenden Rechtswahrung und Prozessführung im Inland in der Lage sei. Mit Urteil vom 23. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären oder familiären Gründen verneint. Insbesondere bestehe kein Anspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen Kindern habe zwar bestanden, als er noch mit der Kindesmutter zusammengelebt und sich um die Kinder gekümmert habe. Allerdings seien die in der Folge getroffenen Umgangsvereinbarungen nicht umgesetzt worden. Eine familiäre Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen Kindern bestehe seit längerer Zeit wegen fehlenden Kontakts nicht mehr. Auf die Gründe hierfür komme es nicht an. Soweit der Kläger meine, ihm müsse ein Recht auf Prozessführung im Familienrechtsstreit eingeräumt werden mit der Folge, dass ihm auch ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei, sei dem entgegenzuhalten, dass er seine Position in ausreichendem Maße vor den Familiengerichten habe darstellen können. Seine persönliche Anwesenheit in den von ihm angestrengten familiengerichtlichen Verfahren sei im Übrigen nicht notwendig. Das Amtsgericht Z... habe die Anhörung der Kinder auf neutralem Gebiet ohne Beisein der Eltern angeordnet. Sollte die Anwesenheit des Klägers dennoch notwendig werden, könne dies auch durch die Erteilung einer Betretenserlaubnis oder eines Visums zum Zwecke der Teilnahme am familiengerichtlichen Termin gewährleistet werden. Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass eine Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung während der gesetzlich vorgesehenen familiengerichtlichen Verfahrensabläufe zu gewährleisten sei, wozu insbesondere auch ein Verbleib des betroffenen Elternteils in der Bundesrepublik Deutschland gehöre, um angestrebte, von der Familiengerichtsbarkeit goutierte tatsächliche persönliche Kontakte zwischen dem betroffenen ausländischen Elternteil und dem Kind überhaupt erst zu ermöglichen. Der Verwaltungsgerichtsbarkeit komme ein Wächteramt im Hinblick auf die Gewährleistung des Kindeswohls zu. Sie müsse die Grundlage dafür schaffen bzw. erhalten, dass der betroffene Elternteil in einer derartigen Konfliktsituation im Interesse des Kindeswohls Umgänge mit seinen beiden deutschen Kindern unter Inanspruchnahme des Rechtswegs erreichen könne. Außerdem gehe er seit dem 1. November 2015 einer Beschäftigung mit einer monatlichen Nettovergütung von 1.200 Euro nach. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juli 2014 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Mai 2014 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt darüber hinaus aus, dass zwar auch die mögliche Kontaktanbahnung zwischen einem Elternteil und einem Kind schützenswert sei. Eine solche Weiterentwicklung sei hier aber unwahrscheinlich und diene nicht dem Kindeswohl. Während des...Berufungs-(zulassungs-)verfahrens sind weitere familiengerichtliche Verfahren durchgeführt worden. Das Amtsgericht Z... hat mit Beschluss vom 10. September 2014 den Antrag des Klägers auf Regelung des unbegleiteten Umgangs zurückgewiesen und seinen Umgang mit den Kindern für die Dauer eines Jahres ausgesetzt (6 F 84/14). Es hat festgestellt, dass der Umgang mit dem Kläger das Kindeswohl gefährde. Der Umgangsausschluss von einem Jahr sei notwendig, damit die Kinder den nötigen Abstand zum Kläger gewönnen, um sich von ihren Verängstigungen und Unsicherheiten zu befreien. Der Kläger könne in dieser Zeit postalischen Kontakt halten. Die Beschwerde hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 10. März 2015 zurückgewiesen (13 UF 223/14) und zugleich klargestellt, dass die Kindesmutter angehalten werde, in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt rechtzeitig vor Auslaufen der Aussetzung geeignete Maßnahmen zu unternehmen, um T... und S... auf die Anbahnung eines zunächst begleiteten Umgangs mit dem Kläger vorzubereiten. Der Kläger sei berechtigt, jederzeit die Kinder brieflich zu kontaktieren und ihnen zu den Geburtstagen und zu Weihnachten Geschenke zu übersenden. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass bei künftigen Umgängen, die aufgrund der Verweigerungshaltung der Kindesmutter zwangsweise durchgesetzt werden müssten, derzeit eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der beiden Kinder zu erwarten sei. Wegen der hoch verstrittenen Situation der Eltern liege ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. O... vom 27. Dezember 2012 bei beiden Kindern ein schweres „Parental Alienation Syndrome“ vor. Der Kläger nutze nicht die Möglichkeit des schriftlichen Kontakts zu den Kindern, um deren Ängste abzubauen. Vielmehr verschärfe er die angespannte Situation. Es sei unverhältnismäßig, die Kinder aus dem derzeitigen Lebensumfeld herauszunehmen, um den Umgang mit dem Kläger zu ermöglichen. Den auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts gerichteten Abänderungsantrag des Klägers hat das Amtsgericht Z... mit Beschluss vom 4. November 2014 zurückgewiesen (6 F 156/14). Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 10. März 2015 zurückgewiesen (13 UF 5/15). Den vom Kläger angestrengten familiengerichtlichen Eilantrag auf Umsetzung von Ziffer 2 des Tenors des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. März 2015 hat das Amtsgericht L... mit Beschlüssen vom 23. Juli 2015 und vom 22. September 2015 abgelehnt (31 F 252/15). Die hiergegen gerichtete Beschwerde war ebenfalls erfolglos (BbgOLG, Beschluss vom 30. November 2015 - 3 UF 126/15). Außerdem hat das Amtsgericht L... einen Verfahrenskostenhilfeantrag für den Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts im Bereich Gesundheitsfürsorge mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 zurückgewiesen (31 F 353/15).. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16. März 2016 zurückgewiesen (3 WF 11/16). Das familiengerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht L..., in dem der Kläger jeweils 14-tägig von freitags 15 Uhr bis sonntags 19 Uhr sowie abwechselnd die 1. und 2. Hälfte der Schulferien und an dem jeweils 2. Tag von gesetzlichen Doppelfeiertagen unbegleiteten persönlichen Umgang mit seinen Kinder begehrt (31 F 432/15), ist noch nicht abgeschlossen. In diesem Verfahren hat die Verfahrensbeiständin der Kinder mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 erklärt, dass die Ablehnung der Kinder gegenüber ihrem Vater derzeit so massiv sei, dass es dem Kindeswohl nicht entspräche, wenn die Kinder gegen ihren ausdrücklichen Willen zum Umgang mit ihrem Vater gezwungen würden. Mit Schreiben vom 29. März 2016 hat sie erklärt, dass die Kinder nach wie vor verstört seien und keinen Kontakt zum Vater wünschten. Dies sei nachvollziehbar, wenn sie nicht ansatzweise erlebten, dass der Vater sie ernst nehme. Ein Briefwechsel zwischen den Kindern und dem Vater habe sich bereits dadurch nicht entwickeln können, dass der Vater die Sorgen und Wünsche seiner Kinder nicht ernst genommen habe. Ein Vertreter des Jugendamts habe dem Kläger bereits vor längerer Zeit angeboten, ihn beim Schreiben von Briefen an seine Kinder zu unterstützen. Dies sei aber vom Vater abgelehnt worden. Außerdem hat der Sachverständige Prof. Dr. B... am 17. März 2016 ein vom Amtsgericht in Auftrag gegebenes Gutachten erstattet und ausgeführt, dass der Umgang der Kinder mit ihrem leiblichen Vater dem Kindeswohl letztlich nicht dienlich wäre. Darüber hinaus hat das Jugendamt dem Amtsgericht mit Schreiben vom 5. April 2016 mitgeteilt, dass die Kindesmutter am 20. Januar 2016 Hilfe zur Erziehung beantragt habe. Seit Mitte Februar 2016 werde eine ambulante Familientherapie durchgeführt mit dem Ziel der Anbahnung eines Umgangs der Kinder mit ihrem Vater entsprechend der richterlichen Anregung. Seitdem fänden einmal wöchentlich Gespräche mit den Kindern und/oder mit der Kindesmutter statt. Der Kläger sei hierüber Anfang März 2016 informiert worden und habe dies sehr begrüßt. Ein weiteres Treffen des Klägers mit den Therapeutinnen habe jedoch trotz mehrfacher telefonischer Kontaktaufnahme nicht stattgefunden. Ohne eine aktive Zusammenarbeit, die Entwicklung einer hinreichenden Beziehungstoleranz gegenüber der Kindesmutter und einer Impulskontrolle des Kindesvaters, sehe der Träger, welcher die Familientherapie durchführe, keine Grundlage für die Umsetzung eines Umgangs. In der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2016 hat das Gericht den Kläger persönlich angehört und die geschiedene Ehefrau als Zeugin vernommen. Hinsichtlich der Angaben der Klägers und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Akten des Amtsgerichts L... in den Verfahren 31 F 432/15, 31 F 252/15 und 31 F 353/15 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.